BGH Urteil vom 11.12.2008 – IX ZR 195/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 814
Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistun-
gen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben beste-
hende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners
von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner "vor-
konkursliche" Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07 - LG Weiden
AG Weiden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt
worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.157,52 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz auf 2.078,47 € seit dem 11. April 2006 und auf 79,05 € seit
dem 1. März 2007 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zins-
anspruchs bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli
2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.
GmbH
fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-
lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie
warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Der
Beklagte erklärte am 4. November 2000 seinen Beitritt. Tatsächlich erlitt die
Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu
verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene
Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem
geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt.
Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines
"Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte
leistete im Jahr 2000 eine Einlage von 10.225,84 € und ein Agio von 715,81 €.
Er erhielt Auszahlungen am 31. März 2003 in Höhe von 5.000 € und am 29. Ok-
tober 2004 von 9.430,56 €.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-
renzbetrag zwischen den an den Beklagten geleisteten Auszahlungen und sei-
ner Einlage (4.204,72 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfah-
rensgebühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (214,39 €), jeweils zu-
züglich Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hatte zum Teil Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat bis auf einen Teil des verfolgten Zinsan-
spruchs Erfolg und führt insoweit zur Verurteilung des Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus
§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe,
aus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv
ohne Gegenleistung des Beklagten ausgezahlt worden. Die einseitige Annahme
des Beklagten, die Schuldnerin sei vertragsgemäß vorgegangen, könne eine
Entgeltlichkeit nicht begründen. Der Anspruch sei auch nicht nach § 814 BGB
ausgeschlossen. Der Beklagte könne jedoch gegen den Rückgewähranspruch
aufrechnen oder sei zumindest so zu stellen, als habe er aufrechnen können.
Zwar sei eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, weil
der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch erst mit Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens entstanden sei. Ein Anspruch aus § 143 InsO komme aber nur des-
wegen in Betracht, weil der Bereicherungsanspruch des Klägers wegen § 814
BGB ausgeschlossen sei. Ohne diese Vorschrift hätte der Beklagte gegen den
Bereicherungsanspruch der Masse mit seinem Schadensersatzanspruch aus
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB aufrechnen können. Die allein
dem Schutz des Empfängers und nicht der Gläubigergesamtheit dienende Vor-
schrift des § 814 BGB wirke sich deshalb zu seinem Nachteil aus. Zur Vermei-
dung eines Normwiderspruchs sei der Anfechtungsgegner so zu stellen, als
hätte er aufrechnen können. Dies habe der Bundesgerichtshof unter Geltung
der Konkursordnung entschieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtspre-
chung sei auf die Insolvenzordnung zu übertragen. Der Beklagte sei daher so
zu stellen, als habe er mit Schadensersatzansprüchen auf Rückzahlung des
Agio (715,81 €) und des entgangenen Gewinns aus einer versäumten ander-
weitigen Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen kön-
nen. Nach § 252 Satz 2 BGB sei eine Verzinsung des eingezahlten Betrages
mit 4 v.H. (§ 246 BGB) anzunehmen, welche zu entgangenen Zinsen von
1.362,66 € führe. Der Rückgewähranspruch des Klägers mindere sich deshalb
um (715,81 € +1.362,66 € =) 2.078,47 €.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht
stand.
1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-
venzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten
Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-
liche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der
Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff;
BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der
Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt.
v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff). Diese ist insoweit
ganz überwiegend auf Zustimmung gestoßen, als nach ihr einseitigen Vorstel-
lungen des Leistungsempfängers über eine Entgeltlichkeit der Leistung selbst
dann keine Bedeutung zukommt, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervor-
gerufen worden ist (FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 134 Rn. 10 f; Uhlenbruck/
Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 27; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134
Rn. 22; Johlke EWiR 1989, 1015, 1016). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter
Scheingewinne nach § 134 InsO zieht die Revisionserwiderung im Allgemeinen
nicht in Zweifel. Auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die
von der Schuldnerin bei den anfangs noch in geringem Umfang getätigten An-
lagen erzielten Gewinne seien geringfügig gewesen und durch die Verwal-
tungskosten aufgezehrt worden, so dass die Auszahlungen an die Anleger voll-
umfänglich in Form des "Schneeballsystems" erbracht worden seien, wird von
ihr nicht angegriffen.
2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, der Beklagte sei so zu stellen, als könne er mit seinen
gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzansprüchen gegen den
Rückgewähranspruch aufrechnen. Auch insoweit hat sich das Berufungsgericht
auf die noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung
(BGHZ 113, 98, 105 f) gestützt und diese auch nach Inkrafttreten der Insol-
venzordnung für anwendbar betrachtet (so auch OLG Frankfurt am Main ZIP
2007, 2426, 2427 f; OLG Jena ZIP 2008, 1887, 1888; MünchKomm-
InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 134
Rn. 37; Biehl NJ 2008, 368, 369, 370). Dies findet nicht die Billigung des Se-
nats.
a) Mit der Einführung der Insolvenzordnung hat sich die Rechtslage in
dem hier maßgeblichen Punkt geändert. Anders als im Anwendungsbereich der
Konkursordnung wird durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr her-
vorgerufen. Auch wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor In-
solvenzeröffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Scha-
densersatzanspruch des Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine
wirksame Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekom-
men.
aa) Unter der Geltung der Konkursordnung schied eine Aufrechnung ge-
gen den konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch nach § 55 Satz 1 Nr. 1 KO
aus, weil der Rückgewähranspruch originär mit und deshalb erst "nach" Verfah-
renseröffnung entsteht (BGHZ 83, 102, 105 f; 113, 98, 105 m.w.N.). Eine vor
Konkurseröffnung bestehende Aufrechnungslage wurde hingegen durch § 53
KO geschützt. Ohne die Vorschrift des § 814 BGB hätte eine solche Lage be-
reits vor Konkurseröffnung bestanden. Wenn nicht diese Vorschrift einen Berei-
cherungsanspruch des Gemeinschuldners ausgeschlossen hätte, hätten sich
dieser Anspruch und der mit der täuschungsbedingten Entscheidung des Anle-
gers für die vermeintliche Geldanlage entstandene, aus § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB sowie aus Verschulden bei Vertrags-
schluss herzuleitende Schadensersatzanspruch bereits vor Konkurseröffnung
aufrechenbar gegenübergestanden. Die Aufrechnung mit diesem Schadenser-
satzanspruch gegen den (hypothetischen) Bereicherungsanspruch wäre nicht
an § 55 Satz 1 Nr. 3 KO gescheitert, weil die Anwendung dieser Vorschrift vor-
aussetzte, dass zuerst die Schuld gegenüber dem späteren Gemeinschuldner
und dann erst die Forderung an ihn entstanden war (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO
11. Aufl. § 55 Rn. 16). Griff die Vorschrift des § 55 Satz 1 Nr. 3 KO nicht ein,
war zwar noch die Möglichkeit der Konkursanfechtung gegeben. Anfechtbar war
nach der damaligen Rechtsprechung jedoch nur der Gesamtvorgang aus Her-
stellung der Aufrechnungslage und Aufrechnung, wenn die Voraussetzungen
des § 30 KO oder des § 31 KO vorlagen (BGHZ 58, 108, 113 f; vgl. auch BGH,
Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2166). Eine An-
fechtbarkeit nach diesen Vorschriften kam nach dem der Entscheidung BGHZ
113, 98 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Betracht.
War der Anleger ohne die Vorschrift des § 814 BGB nicht verpflichtet, die
an ihn ausgeschütteten Scheingewinne nach Bereicherungsrecht an die Masse
zurückzuzahlen, sondern konnte mit Schadensersatzansprüchen gegen den
Schuldner aufrechnen, sollte dieses Ergebnis durch die Anwendung des § 814
BGB, der den Schutz des Schuldners des Bereicherungsanspruchs bezweckt,
nicht vereitelt werden. Um diesen Normwiderspruch zu vermeiden, war der An-
leger nach der damaligen Rechtsprechung des Senats so zu stellen, als hätte
er mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen können (BGHZ 113, 98, 105 f).
bb) Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung kann der Empfänger
einer nicht geschuldeten, aber auch anfechtbaren Leistung des Schuldners
nicht einwenden, er könne gegen den neben § 143 InsO bestehenden Berei-
cherungsanspruch nur wegen § 814 BGB nicht aufrechnen; der Aufrechnung
steht nunmehr auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen (vgl. FK-InsO/Dauern-
heim, aaO § 143 Rn. 44).
(1) Zu dieser Vorschrift ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteiligende
Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig
angefochten werden kann (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005,
1521, 1523; zur Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung vgl. BGHZ
145, 245, 253, 255; 147, 233, 236 f; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00,
ZIP 2004, 1160). In § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt ferner die Wertung zum Aus-
druck, dass das Vertrauen des Gläubigers auf den Bestand einer durch eine
anfechtbare Rechtshandlung geschaffenen Aufrechnungslage nicht schutzwür-
dig erscheint (BT-Drucks. 12/2443, S. 141). Als Rechtshandlung kann an jedes
Geschäft angeknüpft werden, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger-
oder Schuldnerstellung
führt
(vgl. HK-InsO/Kayser, aaO § 96 Rn. 32;
Häsemeyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 645, 656 Rn. 34).
Es kommen alle Anfechtungstatbestände in Betracht, auch die Anfechtung un-
entgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO
Nerlich/Römermann, InsO Stand März 2003, § 129 Rn. 60; Gottwald, Insolvenz-
rechtshandbuch, 3. Aufl. § 45 Rn. 98, Häsemeyer, aaO Rn. 35). Die Erlangung
der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung wird ge-
nauso beurteilt, wie wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Erwerbs der
Forderung bereits eröffnet gewesen wäre (BGHZ 169, 158, 162 f Rn. 13). Der
Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen (BT-Drucks. 12/2443, aaO; BGHZ 159, 388,
393; 169, 158, 161 Rn. 11). Anders als nach § 55 Satz 1 Nr. 3 KO kommt es für
die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht mehr darauf an, in wel-
cher zeitlichen Reihenfolge die gegenseitigen Forderungen entstanden sind
(BT-Drucks. 12/2443 aaO; BGHZ 159, 388, 393).
(2) Danach wäre eine Aufrechnung durch den Beklagten auch dann in-
solvenzrechtlich unwirksam, wenn der Schuldnerin ein nicht an § 814 BGB
scheiternder Bereicherungsanspruch zugestanden hätte. Der Beklagte hätte die
Möglichkeit der Aufrechnung dadurch erhalten, dass er durch eine unentgeltli-
che und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Leistung der Schuldnerin
zugleich auch Schuldner eines Bereicherungsanspruchs geworden wäre, nach-
dem er zuvor bereits Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs war. Der Klä-
ger hätte den Bereicherungsanspruch nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unabhängig
von der Gegenforderung des Beklagten durchsetzen können; eine etwa schon
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Aufrechnungserklärung wäre mit
Eröffnung insolvenzrechtlich unwirksam geworden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli
2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 11).
b) Aus anderen Gründen als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten
Wertungswiderspruch ist eine Einschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO fol-
genden Rückgewähranspruchs nicht zu rechtfertigen.
aa) Der Normzweck des § 814 BGB als solcher fordert keine Einschrän-
kung. Die auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens
beruhende Norm will den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger
darauf vertrauen darf, eine bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Ver-
bindlichkeit erbrachte Leistung behalten zu dürfen (vgl. BGHZ 113, 98, 105 f).
Diese Beschränkungen hat der Insolvenzverwalter allerdings hinzunehmen,
wenn er einen seiner Verwaltung unterliegenden Bereicherungsanspruch des
Schuldners geltend macht (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 13; HK-InsO/
MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45; Smid/Zeuner, aaO § 134 Rn.
MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 814 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl.
§ 814 Rn. 1; Gerhardt ZIP 1991, 273, 282 f; Pape EWiR 1990, 389, 390). Im
Gegensatz dazu eröffnet die Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter eine
Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem materiellen Recht dem Verfügenden
selbst verwehrt ist (Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006)
S. 154; Gerhardt ZIP 1991, 273, 283). Eine Einschränkung dieses originären
gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 83, 102, 105 f; 113, 98, 105;
BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, ZIP 1995, 1204, 1205 f; v. 18. De-
zember 2003 - IX ZR 9/03, ZIP 2004, 324, 326) allein durch den Normzweck
Komm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 22, 45 und § 143 Rn. 10; Gerhardt aaO;
im Ergebnis auch Jaeger/Henckel, aaO § 134 Rn. 13).
bb) Der Schutz des Anfechtungsgegners wird durch § 143 Abs. 2 InsO
oder - in Ausnahmefällen - durch § 242 BGB ausreichend gewährleistet
(MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45). Die entgegengesetzte Auffas-
sung, die den Schutzgedanken des § 814 BGB bei dem Empfänger einer un-
entgeltlichen Leistung für maßgeblich hält, würde ihrerseits zu einem Normwi-
derspruch führen. Denn das Vertrauen des Empfängers einer solchen Leistung
ist nach der Insolvenzordnung gerade nicht in besonderem Maße schutzwürdig.
Die Insolvenzordnung betont in noch stärkerem Umfang als die Konkursord-
nung die geringe Bestandskraft des unentgeltlichen Erwerbs. In den Materialien
wird dieser Umstand als Grund für die Erweiterung des Anfechtungszeitraums
auf vier Jahre und die Umkehr der Beweislast für den Zeitpunkt des Rechtser-
werbs genannt (BT-Drucks. 12/2443, S. 161). Gegen die Einbeziehung der
Wertungen des § 814 BGB spricht schließlich der insolvenzrechtliche Grund-
satz der Gläubigergleichbehandlung. Sie führte zu der Konsequenz, dass in
Bertrugsanlagensystemen, die - wie das von der Schuldnerin betriebene - nach
dem "Schneeballsystem" arbeiten, die früheren Gläubiger, an die - zur Auf-
rechterhaltung des Systems - Ausschüttungen geleistet werden, besser gestellt
werden, als diejenigen, die ihre Einlagen erst später erbringen und die infolge
des bald danach erfolgten Zusammenbruchs der Gesellschaft leer ausgehen.
Erstere dürften die ihnen geleisteten "Ausschüttungen" selbst dann behalten,
wenn sie innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 InsO erfolgt sind, mit der
Folge der Minderung der Vermögensmasse der Schuldnerin, die allein zur Be-
friedigung der Gläubigeransprüche und damit der Forderungen letzterer insge-
samt zur Verfügung steht.
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung
(§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Tatsacheninstanzen haben die Voraussetzun-
gen einer Entreicherung nicht festgestellt; die Revisionserwiderung zeigt nicht
auf, dass dabei Tatsachenvortrag des Beklagten übergangen worden ist.
aa) Zu Unrecht meint der Beklagte, er sei nicht bereichert, weil ihm in
Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin
zugestanden habe. Die Auszahlungen sind nicht auf einen Schadensersatzan-
spruch des Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststel-
lungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat
die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zu-
geordnet (vgl. BGHZ 113, 98, 104 f). Eine andere Sicht verbietet sich insbeson-
dere im Hinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging,
die Machenschaften der Gemeinschuldnerin zu verdecken (vgl. BGHZ aaO
S. 104).
bb) Soweit der Beklagte meint, er dürfe die Einlage als Aufwand für den
Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht er, dass die Einlage be-
reits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist und nicht
doppelt in Abzug gebracht werden darf.
b) Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1
Satz 1 InsO verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nur in
Extremfällen hindert § 242 BGB die Durchsetzung dieses Anspruchs (HK-InsO/
Kayser aaO § 96 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45). Im
Streitfall ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Der Schutz des Beklagten
als einer der getäuschten Anleger gebietet es nicht, den Grundsatz der Gleich-
behandlung der Gläubiger zurücktreten zu lassen.
III.
1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung
bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die
Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung
reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563
Abs. 3 ZPO).
2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO,
§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da
die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für
den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-
rung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem
Gesichtspunkt des Verzugs begründet. Soweit der Kläger auf diese Nebenfor-
derung Zinsen geltend macht, ist zu einem Verzugseintritt zum 13. Mai 2006
nichts festgestellt. Der Kläger kann insoweit lediglich Prozesszinsen nach § 291
BGB verlangen.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Weiden, Entscheidung vom 11.04.2007 - C 32/07 -
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 52/07 -