Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.12.2008 – IX ZR 195/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistun-

gen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben beste-

hende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners

von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner "vor-

konkursliche" Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07 - LG Weiden

AG Weiden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die

Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt

worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.157,52 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-

satz auf 2.078,47 € seit dem 11. April 2006 und auf 79,05 € seit

dem 1. März 2007 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zins-

anspruchs bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli

2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.

GmbH

fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-

lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie

warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Der

Beklagte erklärte am 4. November 2000 seinen Beitritt. Tatsächlich erlitt die

Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu

verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene

Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem

geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt.

Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines

"Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte

leistete im Jahr 2000 eine Einlage von 10.225,84 € und ein Agio von 715,81 €.

Er erhielt Auszahlungen am 31. März 2003 in Höhe von 5.000 € und am 29. Ok-

tober 2004 von 9.430,56 €.

2

Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-

renzbetrag zwischen den an den Beklagten geleisteten Auszahlungen und sei-

ner Einlage (4.204,72 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfah-

rensgebühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (214,39 €), jeweils zu-

züglich Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des

Klägers hatte zum Teil Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat bis auf einen Teil des verfolgten Zinsan-

spruchs Erfolg und führt insoweit zur Verurteilung des Beklagten.

I.

4

Das Berufungsgericht hat gemeint: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus

§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe,

aus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv

ohne Gegenleistung des Beklagten ausgezahlt worden. Die einseitige Annahme

des Beklagten, die Schuldnerin sei vertragsgemäß vorgegangen, könne eine

Entgeltlichkeit nicht begründen. Der Anspruch sei auch nicht nach § 814 BGB

ausgeschlossen. Der Beklagte könne jedoch gegen den Rückgewähranspruch

aufrechnen oder sei zumindest so zu stellen, als habe er aufrechnen können.

Zwar sei eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, weil

der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch erst mit Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens entstanden sei. Ein Anspruch aus § 143 InsO komme aber nur des-

wegen in Betracht, weil der Bereicherungsanspruch des Klägers wegen § 814

BGB ausgeschlossen sei. Ohne diese Vorschrift hätte der Beklagte gegen den

Bereicherungsanspruch der Masse mit seinem Schadensersatzanspruch aus

§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB aufrechnen können. Die allein

dem Schutz des Empfängers und nicht der Gläubigergesamtheit dienende Vor-

schrift des § 814 BGB wirke sich deshalb zu seinem Nachteil aus. Zur Vermei-

dung eines Normwiderspruchs sei der Anfechtungsgegner so zu stellen, als

hätte er aufrechnen können. Dies habe der Bundesgerichtshof unter Geltung

der Konkursordnung entschieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtspre-

chung sei auf die Insolvenzordnung zu übertragen. Der Beklagte sei daher so

zu stellen, als habe er mit Schadensersatzansprüchen auf Rückzahlung des

Agio (715,81 €) und des entgangenen Gewinns aus einer versäumten ander-

weitigen Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen kön-

nen. Nach § 252 Satz 2 BGB sei eine Verzinsung des eingezahlten Betrages

mit 4 v.H. (§ 246 BGB) anzunehmen, welche zu entgangenen Zinsen von

6

1.362,66 € führe. Der Rückgewähranspruch des Klägers mindere sich deshalb

um (715,81 € +1.362,66 € =) 2.078,47 €.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht

stand.

1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-

venzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten

Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-

liche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der

Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff;

BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der

Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt.

v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff). Diese ist insoweit

ganz überwiegend auf Zustimmung gestoßen, als nach ihr einseitigen Vorstel-

lungen des Leistungsempfängers über eine Entgeltlichkeit der Leistung selbst

dann keine Bedeutung zukommt, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervor-

gerufen worden ist (FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 134 Rn. 10 f; Uhlenbruck/

Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 27; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134

Rn. 24; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 134 Rn. 9; Smid/Zeuner, InsO 2. Aufl. § 134

Rn. 22; Johlke EWiR 1989, 1015, 1016). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter

Scheingewinne nach § 134 InsO zieht die Revisionserwiderung im Allgemeinen

nicht in Zweifel. Auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die

von der Schuldnerin bei den anfangs noch in geringem Umfang getätigten An-

lagen erzielten Gewinne seien geringfügig gewesen und durch die Verwal-

tungskosten aufgezehrt worden, so dass die Auszahlungen an die Anleger voll-

umfänglich in Form des "Schneeballsystems" erbracht worden seien, wird von

ihr nicht angegriffen.

7

2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, der Beklagte sei so zu stellen, als könne er mit seinen

gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzansprüchen gegen den

Rückgewähranspruch aufrechnen. Auch insoweit hat sich das Berufungsgericht

auf die noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung

(BGHZ 113, 98, 105 f) gestützt und diese auch nach Inkrafttreten der Insol-

venzordnung für anwendbar betrachtet (so auch OLG Frankfurt am Main ZIP

2007, 2426, 2427 f; OLG Jena ZIP 2008, 1887, 1888; MünchKomm-

InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 134

Rn. 37; Biehl NJ 2008, 368, 369, 370). Dies findet nicht die Billigung des Se-

nats.

8

a) Mit der Einführung der Insolvenzordnung hat sich die Rechtslage in

dem hier maßgeblichen Punkt geändert. Anders als im Anwendungsbereich der

Konkursordnung wird durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr her-

vorgerufen. Auch wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor In-

solvenzeröffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Scha-

densersatzanspruch des Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine

wirksame Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekom-

men.

9

aa) Unter der Geltung der Konkursordnung schied eine Aufrechnung ge-

gen den konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch nach § 55 Satz 1 Nr. 1 KO

aus, weil der Rückgewähranspruch originär mit und deshalb erst "nach" Verfah-

renseröffnung entsteht (BGHZ 83, 102, 105 f; 113, 98, 105 m.w.N.). Eine vor

Konkurseröffnung bestehende Aufrechnungslage wurde hingegen durch § 53

KO geschützt. Ohne die Vorschrift des § 814 BGB hätte eine solche Lage be-

reits vor Konkurseröffnung bestanden. Wenn nicht diese Vorschrift einen Berei-

cherungsanspruch des Gemeinschuldners ausgeschlossen hätte, hätten sich

dieser Anspruch und der mit der täuschungsbedingten Entscheidung des Anle-

gers für die vermeintliche Geldanlage entstandene, aus § 823 Abs. 2 BGB in

Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB sowie aus Verschulden bei Vertrags-

schluss herzuleitende Schadensersatzanspruch bereits vor Konkurseröffnung

aufrechenbar gegenübergestanden. Die Aufrechnung mit diesem Schadenser-

satzanspruch gegen den (hypothetischen) Bereicherungsanspruch wäre nicht

an § 55 Satz 1 Nr. 3 KO gescheitert, weil die Anwendung dieser Vorschrift vor-

aussetzte, dass zuerst die Schuld gegenüber dem späteren Gemeinschuldner

und dann erst die Forderung an ihn entstanden war (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO

11. Aufl. § 55 Rn. 16). Griff die Vorschrift des § 55 Satz 1 Nr. 3 KO nicht ein,

war zwar noch die Möglichkeit der Konkursanfechtung gegeben. Anfechtbar war

nach der damaligen Rechtsprechung jedoch nur der Gesamtvorgang aus Her-

stellung der Aufrechnungslage und Aufrechnung, wenn die Voraussetzungen

des § 30 KO oder des § 31 KO vorlagen (BGHZ 58, 108, 113 f; vgl. auch BGH,

Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2166). Eine An-

fechtbarkeit nach diesen Vorschriften kam nach dem der Entscheidung BGHZ

113, 98 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Betracht.

10

War der Anleger ohne die Vorschrift des § 814 BGB nicht verpflichtet, die

an ihn ausgeschütteten Scheingewinne nach Bereicherungsrecht an die Masse

zurückzuzahlen, sondern konnte mit Schadensersatzansprüchen gegen den

Schuldner aufrechnen, sollte dieses Ergebnis durch die Anwendung des § 814

BGB, der den Schutz des Schuldners des Bereicherungsanspruchs bezweckt,

nicht vereitelt werden. Um diesen Normwiderspruch zu vermeiden, war der An-

leger nach der damaligen Rechtsprechung des Senats so zu stellen, als hätte

er mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen können (BGHZ 113, 98, 105 f).

11

bb) Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung kann der Empfänger

einer nicht geschuldeten, aber auch anfechtbaren Leistung des Schuldners

nicht einwenden, er könne gegen den neben § 143 InsO bestehenden Berei-

cherungsanspruch nur wegen § 814 BGB nicht aufrechnen; der Aufrechnung

steht nunmehr auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen (vgl. FK-InsO/Dauern-

heim, aaO § 143 Rn. 44).

12

(1) Zu dieser Vorschrift ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteiligende

Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig

angefochten werden kann (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005,

1521, 1523; zur Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung vgl. BGHZ

145, 245, 253, 255; 147, 233, 236 f; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00,

ZIP 2004, 1160). In § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt ferner die Wertung zum Aus-

druck, dass das Vertrauen des Gläubigers auf den Bestand einer durch eine

anfechtbare Rechtshandlung geschaffenen Aufrechnungslage nicht schutzwür-

dig erscheint (BT-Drucks. 12/2443, S. 141). Als Rechtshandlung kann an jedes

Geschäft angeknüpft werden, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger-

oder Schuldnerstellung

führt

(vgl. HK-InsO/Kayser, aaO § 96 Rn. 32;

Häsemeyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 645, 656 Rn. 34).

Es kommen alle Anfechtungstatbestände in Betracht, auch die Anfechtung un-

entgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO

§ 96 Rn. 29; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 96 Rn. 48; Nerlich in

Nerlich/Römermann, InsO Stand März 2003, § 129 Rn. 60; Gottwald, Insolvenz-

rechtshandbuch, 3. Aufl. § 45 Rn. 98, Häsemeyer, aaO Rn. 35). Die Erlangung

der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung wird ge-

nauso beurteilt, wie wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Erwerbs der

Forderung bereits eröffnet gewesen wäre (BGHZ 169, 158, 162 f Rn. 13). Der

Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen (BT-Drucks. 12/2443, aaO; BGHZ 159, 388,

393; 169, 158, 161 Rn. 11). Anders als nach § 55 Satz 1 Nr. 3 KO kommt es für

die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht mehr darauf an, in wel-

cher zeitlichen Reihenfolge die gegenseitigen Forderungen entstanden sind

(BT-Drucks. 12/2443 aaO; BGHZ 159, 388, 393).

13

(2) Danach wäre eine Aufrechnung durch den Beklagten auch dann in-

solvenzrechtlich unwirksam, wenn der Schuldnerin ein nicht an § 814 BGB

scheiternder Bereicherungsanspruch zugestanden hätte. Der Beklagte hätte die

Möglichkeit der Aufrechnung dadurch erhalten, dass er durch eine unentgeltli-

che und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Leistung der Schuldnerin

zugleich auch Schuldner eines Bereicherungsanspruchs geworden wäre, nach-

dem er zuvor bereits Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs war. Der Klä-

ger hätte den Bereicherungsanspruch nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unabhängig

von der Gegenforderung des Beklagten durchsetzen können; eine etwa schon

vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Aufrechnungserklärung wäre mit

Eröffnung insolvenzrechtlich unwirksam geworden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli

2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 11).

14

b) Aus anderen Gründen als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten

Wertungswiderspruch ist eine Einschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO fol-

genden Rückgewähranspruchs nicht zu rechtfertigen.

15

aa) Der Normzweck des § 814 BGB als solcher fordert keine Einschrän-

kung. Die auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens

beruhende Norm will den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger

darauf vertrauen darf, eine bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Ver-

bindlichkeit erbrachte Leistung behalten zu dürfen (vgl. BGHZ 113, 98, 105 f).

Diese Beschränkungen hat der Insolvenzverwalter allerdings hinzunehmen,

wenn er einen seiner Verwaltung unterliegenden Bereicherungsanspruch des

Schuldners geltend macht (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 13; HK-InsO/

Kayser, aaO § 96 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 36;

MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45; Smid/Zeuner, aaO § 134 Rn.

22; Staudinger/Lorenz, BGB Neubearbeitung 2007 § 814 Rn. 5, § 817 Rn. 16;

MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 814 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl.

§ 814 Rn. 1; Gerhardt ZIP 1991, 273, 282 f; Pape EWiR 1990, 389, 390). Im

Gegensatz dazu eröffnet die Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter eine

Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem materiellen Recht dem Verfügenden

selbst verwehrt ist (Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006)

S. 154; Gerhardt ZIP 1991, 273, 283). Eine Einschränkung dieses originären

gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 83, 102, 105 f; 113, 98, 105;

BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, ZIP 1995, 1204, 1205 f; v. 18. De-

zember 2003 - IX ZR 9/03, ZIP 2004, 324, 326) allein durch den Normzweck

des § 814 BGB ist abzulehnen (HK-InsO/Kayser, aaO § 96 Rn. 23; Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 22, 45 und § 143 Rn. 10; Gerhardt aaO;

im Ergebnis auch Jaeger/Henckel, aaO § 134 Rn. 13).

16

bb) Der Schutz des Anfechtungsgegners wird durch § 143 Abs. 2 InsO

oder - in Ausnahmefällen - durch § 242 BGB ausreichend gewährleistet

(MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45). Die entgegengesetzte Auffas-

sung, die den Schutzgedanken des § 814 BGB bei dem Empfänger einer un-

entgeltlichen Leistung für maßgeblich hält, würde ihrerseits zu einem Normwi-

derspruch führen. Denn das Vertrauen des Empfängers einer solchen Leistung

ist nach der Insolvenzordnung gerade nicht in besonderem Maße schutzwürdig.

Die Insolvenzordnung betont in noch stärkerem Umfang als die Konkursord-

nung die geringe Bestandskraft des unentgeltlichen Erwerbs. In den Materialien

wird dieser Umstand als Grund für die Erweiterung des Anfechtungszeitraums

auf vier Jahre und die Umkehr der Beweislast für den Zeitpunkt des Rechtser-

werbs genannt (BT-Drucks. 12/2443, S. 161). Gegen die Einbeziehung der

Wertungen des § 814 BGB spricht schließlich der insolvenzrechtliche Grund-

satz der Gläubigergleichbehandlung. Sie führte zu der Konsequenz, dass in

Bertrugsanlagensystemen, die - wie das von der Schuldnerin betriebene - nach

dem "Schneeballsystem" arbeiten, die früheren Gläubiger, an die - zur Auf-

rechterhaltung des Systems - Ausschüttungen geleistet werden, besser gestellt

werden, als diejenigen, die ihre Einlagen erst später erbringen und die infolge

des bald danach erfolgten Zusammenbruchs der Gesellschaft leer ausgehen.

Erstere dürften die ihnen geleisteten "Ausschüttungen" selbst dann behalten,

wenn sie innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 InsO erfolgt sind, mit der

Folge der Minderung der Vermögensmasse der Schuldnerin, die allein zur Be-

friedigung der Gläubigeransprüche und damit der Forderungen letzterer insge-

samt zur Verfügung steht.

3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung

(§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Tatsacheninstanzen haben die Voraussetzun-

gen einer Entreicherung nicht festgestellt; die Revisionserwiderung zeigt nicht

auf, dass dabei Tatsachenvortrag des Beklagten übergangen worden ist.

19

aa) Zu Unrecht meint der Beklagte, er sei nicht bereichert, weil ihm in

Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin

zugestanden habe. Die Auszahlungen sind nicht auf einen Schadensersatzan-

spruch des Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststel-

lungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat

die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zu-

geordnet (vgl. BGHZ 113, 98, 104 f). Eine andere Sicht verbietet sich insbeson-

dere im Hinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging,

die Machenschaften der Gemeinschuldnerin zu verdecken (vgl. BGHZ aaO

S. 104).

20

bb) Soweit der Beklagte meint, er dürfe die Einlage als Aufwand für den

Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht er, dass die Einlage be-

reits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist und nicht

doppelt in Abzug gebracht werden darf.

21

b) Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1

Satz 1 InsO verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nur in

Extremfällen hindert § 242 BGB die Durchsetzung dieses Anspruchs (HK-InsO/

Kayser aaO § 96 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45). Im

Streitfall ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Der Schutz des Beklagten

als einer der getäuschten Anleger gebietet es nicht, den Grundsatz der Gleich-

behandlung der Gläubiger zurücktreten zu lassen.

III.

22

1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-

zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung

bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die

Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung

reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563

Abs. 3 ZPO).

23

2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO,

§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da

die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für

den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-

rung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem

Gesichtspunkt des Verzugs begründet. Soweit der Kläger auf diese Nebenfor-

derung Zinsen geltend macht, ist zu einem Verzugseintritt zum 13. Mai 2006

nichts festgestellt. Der Kläger kann insoweit lediglich Prozesszinsen nach § 291

BGB verlangen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Weiden, Entscheidung vom 11.04.2007 - C 32/07 -

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 52/07 -