BGH Urteil vom 02.04.2009 – IX ZR 197/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Januar 2009 ge-
schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter
und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt
worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.944,82 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz auf 1.826,25 € seit dem 11. April 2006 und auf 118,57 € seit
dem 13. Mai 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf bis zu
2.000,00 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli
2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.
GmbH
(fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-
lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie
warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Die
Beklagte erklärte am 17. September 2000 ihren Beitritt. Tatsächlich erlitt die
Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten Verluste. Um diese zu
verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene
Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem
geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt.
Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines
"Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Die Beklagte
leistete im Jahr 2000 eine Einlage von 10.225,83 € und ein Agio von 306,78 €.
Sie erhielt am 11. Mai 2004 eine Auszahlung in Höhe von 15.055,49 €.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-
renzbetrag zwischen der an die Beklagte geleisteten Auszahlung und ihrer Ein-
lage (4.829,66 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfahrensge-
bühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (234,15 €), jeweils zuzüglich
Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage zu gut einem Drittel stattgegeben. Die
Berufung des Klägers führte zu einer Verurteilung in Höhe von 3.118,99 €. Mit
seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Um-
fang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur vollständigen Verurtei-
lung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe ein Anspruch aus
§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe,
aus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv
ohne Gegenleistung der Beklagten ausgezahlt worden. Die Beklagte sei jedoch
trotz des gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots so
zu stellen, als könne sie mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung
des Agio und des entgangenen Gewinns aus einer versäumten anderweitigen
Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen. Dies habe
der Bundesgerichtshof unter Geltung der Konkursordnung so entschieden
(BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall
übertragbar.
II.
Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand.
1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-
venzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten
Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-
liche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der
Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff;
BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der
Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt.
v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember
2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f; zur Veröffentlichung in BGHZ be-
stimmt). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach § 134 InsO zieht
die Revisionserwiderung weder im Allgemeinen in Zweifel noch greift sie die
tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts an, dass die Schuldnerin die
Auszahlungen an die Anleger vollumfänglich in Form eines "Schneeballsys-
tems" erbracht habe.
2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als könne sie
mit ihrem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch gegen
den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rückge-
währanspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter
Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt
(BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung je-
doch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179
Rn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem
vorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen.
Insbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-
nung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch
wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein
Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der
Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung ge-
mäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v.
11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff).
Der Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als
dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-
schränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf
die Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen
(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff).
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig (§ 561 ZPO).
a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143
Abs. 2 Satz 1 InsO). Zu Unrecht meint die Beklagte, sie sei nicht bereichert,
weil ihr in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die
Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlung ist nicht auf einen Schadens-
ersatzanspruch der Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der
Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt.
Damit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldver-
hältnis zugeordnet. Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick
auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaf-
ten der Schuldnerin zu verdecken (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO
S. 181 Rn. 19).
Soweit die Beklagte außerdem meint, sie dürfe die Einlage als Aufwand
für den Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht sie, dass die Ein-
lage bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist
und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf.
b) Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch
nicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagte gegenüber anderen ge-
täuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-
ber 2008, aaO Rn. 21).
III.
1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-
zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt
und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-
scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen
2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO,
§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da
die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für
den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-
rung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem
Gesichtspunkt des Verzuges begründet.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Weiden, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 C 143/07 -
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 70/07 -