Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.04.2009 – IX ZR 197/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Januar 2009 ge-

schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter

und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt

worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.944,82 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-

satz auf 1.826,25 € seit dem 11. April 2006 und auf 118,57 € seit

dem 13. Mai 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf bis zu

2.000,00 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli

2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.

GmbH

(fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-

lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie

warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Die

Beklagte erklärte am 17. September 2000 ihren Beitritt. Tatsächlich erlitt die

Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten Verluste. Um diese zu

verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene

Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem

geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt.

Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines

"Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Die Beklagte

leistete im Jahr 2000 eine Einlage von 10.225,83 € und ein Agio von 306,78 €.

Sie erhielt am 11. Mai 2004 eine Auszahlung in Höhe von 15.055,49 €.

2

Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-

renzbetrag zwischen der an die Beklagte geleisteten Auszahlung und ihrer Ein-

lage (4.829,66 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfahrensge-

bühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (234,15 €), jeweils zuzüglich

Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage zu gut einem Drittel stattgegeben. Die

Berufung des Klägers führte zu einer Verurteilung in Höhe von 3.118,99 €. Mit

seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Um-

fang weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur vollständigen Verurtei-

lung der Beklagten.

I.

4

Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe ein Anspruch aus

§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe,

aus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv

ohne Gegenleistung der Beklagten ausgezahlt worden. Die Beklagte sei jedoch

trotz des gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots so

zu stellen, als könne sie mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung

des Agio und des entgangenen Gewinns aus einer versäumten anderweitigen

Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen. Dies habe

der Bundesgerichtshof unter Geltung der Konkursordnung so entschieden

(BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall

übertragbar.

II.

6

Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand.

1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-

venzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten

Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-

liche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der

Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff;

BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der

Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt.

v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember

2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f; zur Veröffentlichung in BGHZ be-

stimmt). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach § 134 InsO zieht

die Revisionserwiderung weder im Allgemeinen in Zweifel noch greift sie die

tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts an, dass die Schuldnerin die

Auszahlungen an die Anleger vollumfänglich in Form eines "Schneeballsys-

tems" erbracht habe.

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2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, die Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als könne sie

mit ihrem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch gegen

den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rückge-

währanspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter

Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt

(BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung je-

doch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179

Rn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem

vorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen.

Insbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-

nung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch

wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein

Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der

Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung ge-

mäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v.

11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff).

8

Der Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als

dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-

schränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf

die Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen

(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff).

10

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig (§ 561 ZPO).

a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143

Abs. 2 Satz 1 InsO). Zu Unrecht meint die Beklagte, sie sei nicht bereichert,

weil ihr in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die

Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlung ist nicht auf einen Schadens-

ersatzanspruch der Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der

Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt.

Damit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldver-

hältnis zugeordnet. Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick

auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaf-

ten der Schuldnerin zu verdecken (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO

S. 181 Rn. 19).

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Soweit die Beklagte außerdem meint, sie dürfe die Einlage als Aufwand

für den Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht sie, dass die Ein-

lage bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist

und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf.

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b) Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch

nicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagte gegenüber anderen ge-

täuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-

ber 2008, aaO Rn. 21).

III.

13

1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-

zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-

zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt

und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-

scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen

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2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO,

§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da

die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für

den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-

rung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem

Gesichtspunkt des Verzuges begründet.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Weiden, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 C 143/07 -

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 70/07 -