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BGH Urteil vom 02.04.2009 – IX ZR 198/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Januar 2009 ge-

schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter

und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt

worden ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä-

ger weitere 1.526,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-

ten über dem Basiszinssatz auf 1.466,89 € seit dem 11. April 2006

und auf 59,29 € seit dem 13. Mai 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf

1.526,18 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli

2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.

GmbH

(fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-

lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie

warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Die

Beklagten erklärten am 7. Dezember 2000 gemeinsam ihren Beitritt. Tatsäch-

lich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten Verluste.

Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen

frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden

nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäf-

ten angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der

Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Die

Beklagten leisteten im Jahr 2000 eine Einlage von 7.669,38 € und ein Agio von

230,08 € sowie im Jahr 2001 eine weitere Einlage von 5.112,92 € und ein wei-

teres Agio von 153,39 €. Sie erhielten Auszahlungen am 30. August 2002 in

Höhe von 8.000 € und am 30. Juni 2003 von 8.062,40 €.

2

Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-

renzbetrag zwischen den an die Beklagten geleisteten Auszahlungen und ihren

Einlagen (3.280,10 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfah-

rensgebühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (174,87 €), jeweils zu-

züglich Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage nur zu gut einem Fünftel stattge-

geben. Die teilweise erfolgreiche Berufung des Klägers führte zu einer Verurtei-

lung in Höhe von 1.928,79 €. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur vollständigen Verurtei-

lung der Beklagten.

I.

4

Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe ein Anspruch aus

§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe,

aus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv

ohne Gegenleistung der Beklagten ausgezahlt worden. Die Beklagten seien

jedoch trotz gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots

so zu stellen, als könnten sie mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzah-

lung der beiden Agio und des entgangenen Gewinns aus einer versäumten an-

derweitigen Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen.

Dies habe der Bundesgerichtshof unter Geltung der Konkursordnung so ent-

schieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegen-

den Fall übertragbar.

II.

6

Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand.

1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-

venzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten

Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-

liche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der

Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff;

BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der

Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt.

v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember

2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f; zur Veröffentlichung in BGHZ be-

stimmt). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach § 134 InsO zieht

die Revisionserwiderung weder im Allgemeinen in Zweifel noch greift sie die

tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts an, dass die Schuldnerin die

Auszahlungen an die Anleger vollumfänglich in Form eines "Schneeballsys-

tems" erbracht habe.

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2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, die Beklagten seien jedenfalls so zu stellen, als könnten

sie mit ihrem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch ge-

gen den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rück-

gewähranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch un-

ter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats ge-

stützt (BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung

jedoch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179

Rn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem

vorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen.

Insbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-

nung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch

wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein

Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der

Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung we-

gen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v.

11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff).

8

Der Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als

dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-

schränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf

die Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen

(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff).

10

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig (§ 561 ZPO).

a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143

Abs. 2 Satz 1 InsO). Zu Unrecht meinen die Beklagten, sie seien nicht berei-

chert, weil ihnen in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch ge-

gen die Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlungen sind nicht auf einen

Schadensersatzanspruch der Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusam-

menhang der Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Ein-

lage erfolgt. Damit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven)

Schuldverhältnis zugeordnet. Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im

Hinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Ma-

chenschaften der Schuldnerin zu verdecken (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember

2008, aaO S. 181 Rn. 19).

11

Soweit die Beklagten außerdem meinen, sie dürften die Einlage als Auf-

wand für den Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersehen sie, dass

die Einlage bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt wor-

den ist und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf.

12

b) Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch

nicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagten gegenüber anderen ge-

täuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-

ber 2008, aaO Rn. 21).

III.

13

1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-

zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-

zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt

und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-

scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen

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2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO,

§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da

die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für

den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-

rung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem

Gesichtspunkt des Verzuges begründet.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Weiden, Entscheidung vom 11.05.2007 - 1 C 144/07 -

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 66/07 -