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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – V ZR 177/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 177/08

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des

4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2008 auf-

gehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

102.936,23 €.

Gründe:

I.

1

Die Kläger erwarben im Mai 1998 eine vermietete Eigentumswohnung

von der Beklagten und traten zugleich in einen von dieser abgeschlossenen

Generalübernehmervertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und

Instandsetzungsarbeiten ein. Der Kaufpreis

für die Wohnung betrug

118.440 DM, der von den Klägern zu übernehmende Werklohnanteil 46.060

DM.

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Dem Vertragsabschluss vorausgegangen waren Beratungsgespräche,

bei denen den Klägern anhand einer Beispielsrechnung unter Berücksichtigung

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von Mieteinnahmen, Darlehenskosten und Steuervorteilen ihr monatlicher Ei-

genaufwand erläutert worden war.

Die Kläger, die sich falsch beraten fühlen, verlangen die Rückabwicklung

des Kaufvertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ausgleich

auch des weiteren aus dem Erwerb der Eigentumswohnung folgenden Vermö-

gensschadens verpflichtet ist.

In erster Instanz haben die Kläger ferner vorgetragen:

"Der Kaufpreis war auch bereits im Zeitpunkt des Verkaufs an die Kläger sittenwidrig überhöht. Legt man ein Ertragswertverfahren zugrunde, so kommt man unter Berücksichtigung eines realisti- schen Vervielfältigers von 14 nach der Wertvermittlungsverord- nung und unter Zugrundelegung des seinerzeitigen Mietzinses von DM 5,50 pro m² auf einen Wert von 60.600,00 und stellt man die- sen Wert dem vereinbarten Kaufpreis zzgl. Werklohnanteil von insgesamt DM 164.500 gegenüber, dann kommt man zu einer 100 %igen Überhöhung des Verkaufspreises.

Beweis: wie vor [Sachverständigengutachten]

Bei einem auffälligen Missverhältnis von mehr als 100 %, wie hier, werden die subjektiven Merkmale des § 138 BGB vermutet (vgl. BGH WM 1980, 597; 1984, 874 f.; NJW-RR 1991, 589; BGH, V ZR 260/90, 08.11.1991; OLG Naumburg 11.U.122/01; OLG Ol- denburg 15.U.15/02, 17.06.2002)."

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Das Landgericht hat der Klage wegen Verletzung der aus einem Bera-

tungsvertrag folgenden Pflichten überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Kammergericht sie insgesamt abgewiesen und die Revi-

sion nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.

6

Das Berufungsgericht, das Beratungsfehler für nicht gegeben hält, meint,

den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ge-

mäß § 812 BGB zu. Sie hätten sich erstmals in zweiter Instanz unter Vorlage

eines Sachverständigengutachtens darauf berufen, dass der Kaufvertrag wegen

Sittenwidrigkeit nichtig sei. Dieser Vortrag sei nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-

schlossen. Es handele sich dabei nicht lediglich um die weitere Substantiierung

einer bereits erstinstanzlich aufgestellten schlüssigen Behauptung. Der erstin-

stanzliche Vortrag der Kläger zum Wert der Wohnung sei vielmehr gänzlich un-

schlüssig gewesen. Zur Darlegung einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung

gehöre zudem die Behauptung, dass die subjektive Tatbestandsseite erfüllt sei;

eine solche sei in erster Instanz nicht aufgestellt worden.

III.

7

Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das

Berufungsgericht die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO, nach der

neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz grundsätzlich

ausgeschlossen sind, offenkundig unrichtig angewendet und damit den An-

spruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-

letzt hat.

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Präklusionsvorschriften haben wegen ihrer das rechtliche Gehör be-

schränkenden Wirkung Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 75, 302, 312). Die

Auslegung und Anwendung solcher Vorschriften unterliegt deshalb in verfas-

sungsrechtlicher Hinsicht einer strengeren Kontrolle, als dies üblicherweise bei

der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls

dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offenkundig un-

richtig ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565 m.w.N. sowie BGH, Beschl. v. 23. Mai

2007, IV ZR 24/06, NJW-RR 2007, 1253). So liegt es hier.

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1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend davon

aus, dass Vorbringen einer Partei neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO ist, wenn

es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und

erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen

aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich kon-

kretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006,

VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531, 1532 m.w.N.). Seine Annahme, das zweit-

instanzliche Vorbringen der Kläger zu einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung

sei neuer Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO, ist hingegen offenkundig un-

richtig. Die Kläger haben die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechts-

geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 ZPO schon in erster Instanz schlüssig dar-

gelegt.

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a) Mit der erstinstanzlich aufgestellten Behauptung, die Wohnung sei im

Zeitpunkt des Verkaufs nur 60.600 DM wert gewesen, haben die Kläger die ob-

jektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB dargetan. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vortrag schlüssig und ausrei-

chend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit ei-

nem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl.

Senat, Beschl. v. 12. Juni 2008, V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rdn. 6 m.w.N.).

Dies trifft auf die genannte Behauptung der Kläger zu. War die von ihnen er-

worbene Wohnung im Zeitpunkt des Erwerbs nur 60.600 DM wert, bestand ein

auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches bei

Hinzutreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten einen Verstoß ge-

gen die guten Sitten begründet (Senat, BGHZ 146, 298, 301 f.; Urt. v. 5. Okto-

ber 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430).

11

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mussten die Kläger

nicht näher begründen, wie sich der behauptete Verkehrswert von 60.600 DM

errechnete. Eine Partei darf nämlich Tatsachen behaupten, über die sie keine

genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich

hält. Kommt es auf den Verkehrswert einer Sache an, ist es deshalb grundsätz-

lich ausreichend, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert

behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt (vgl. Se-

nat, Senat, Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2001, 429, 431, r. Sp.;

Urt. v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 f., r. Sp.). Unbe-

achtlich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhalts-

punkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Gera-

tewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist; bei der Annahme

eines solch rechtmissbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung ge-

boten (Senat, Urt. v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, aaO, S. 491; Beschl. v.

12. Juni 2008, V ZR 221/07, WM 2008, 2068, 2069).

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Die Kläger waren auch nicht deshalb gehalten, den behaupteten Ver-

kehrswert der Wohnung näher zu begründen, weil die Beklagte ihn bestritten

hat. Der Grundsatz, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der Einlas-

sung des Gegners richtet, besagt lediglich, dass der Tatsachenvortrag der dar-

legungspflichtigen Partei der Ergänzung bedarf, sofern er infolge dieser Einlas-

sung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des Rechts

oder der geltend gemachten Einwendung zulässt (vgl. Senat, Beschl. v. 12. Juni

2008, V ZR 221/07, aaO, m.w.N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist dage-

gen nicht erforderlich, wenn sie für die Rechtsfolge ohne Bedeutung sind. Ent-

sprechendes gilt für Details, die die Plausibilität der Behauptung belegen sollen,

denn der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Sachverhaltsschilderung ist für den

Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 5. Oktober 2001, V

ZR 237/00, aaO).

13

Da die Kläger mit der Behauptung eines Verkehrswerts der Wohnung im

Zeitpunkt des Verkaufs von 60.600 DM und der Gegenüberstellung mit dem

Kaufpreis von 164.500 DM ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Ge-

genleistung schlüssig dargelegt haben, kommt es nicht darauf an, ob die von

ihnen hinzugefügten, an sich nicht erforderlichen Erläuterungen zur Berechnung

des Verkehrswerts richtig sind. Sie lassen auch nicht etwa den Schluss zu, der

Betrag von 60.600 DM sei rechtsmissbräuchlich "ins Blaue hinein" genannt

worden. Zwar dürfte der Mietzins von 5,50 DM/m², den die Kläger für die über-

schlägige Ertragswertberechnung gewählt haben, angesichts einer von der Be-

klagten garantierten Nettomiete von 7 DM/m² zu niedrig angesetzt sein. Ein auf-

fälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich indes-

sen auch auf der Grundlage einer Nettomiete von 7 DM/m². Die 14-fache Jah-

resnettomiete beläuft sich dann auf 77.380,80 DM; auch ein hieran orientierter

Verkehrswert läge mithin noch unter der Hälfte des Kaufpreises. Ob sich der

Verkehrswert der Wohnung tatsächlich auf diese Weise berechnen lässt, ist

dabei unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass keine Anhaltspunkte für eine je-

der tatsächlichen Grundlage entbehrende und damit rechtmissbräuchlich auf-

gestellte Behauptung der Kläger erkennbar sind.

14

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger in

erster Instanz auch ihrer Darlegungslast hinsichtlich der subjektiven Vorausset-

zungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1

BGB genügt. Sie haben nämlich - zutreffend - darauf hingewiesen, dass die zur

Begründung der Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung des Be-

günstigten vermutet wird, wenn ein besonders grobes Missverhältnis vorliegt

(vgl. Senat, Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; Urt.

v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841 f., Rdn. 16 ff. m.w.N.). Da dies bei

Grundstückgeschäften bereits dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Leis-

tung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senat, Urt. v.

8. November 1991, V ZR 260/90, aaO; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, aaO)

und die Kläger ein solches grobes Missverhältnis behaupten, konnten sie sich

zur Darlegung des subjektiven Tatbestandes auf die tatsächliche Vermutung

einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten stützen.

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2. Auf die von dem Berufungsgericht erörterten Ausnahmen zu § 531

Abs. 2 ZPO kommt es nicht an. Da die Kläger die Voraussetzungen eines wu-

cherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB bereits in erster

Instanz schlüssig vorgetragen haben, war weiterer Vortrag hierzu in der Beru-

fungsinstanz weder erforderlich noch neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO.

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3. Die fehlerhafte Anwendung von § 531 Abs. 2 ZPO ist entscheidungs-

erheblich. Sollte sich der Kaufvertrag als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1

BGB erweisen, können die Kläger die erstrebte Rückabwicklung des Vertrages

nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 306).

Zugleich kommt unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Abschluss eines

nichtigen Rechtsgeschäfts ein auf Ersatz des negativen Interesses gerichteter

Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht

(vgl. BGHZ 99, 101 sowie Senat, BGHZ 160, 8, 10 f.; 146, 298, 303), der dem

Feststellungsantrag ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen kann.

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Das angefochtene Urteil kann daher insgesamt keinen Bestand haben

(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist mangels Feststellungen zu der behaupteten

sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung nicht zur Endentscheidung reif und daher

gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Krüger

Klein

Stresemann

RiBGH Dr. Czub ist wegen Urlaubs verhindert zu unter- schreiben.

Krüger

Roth

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2006 - 23 O 718/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.07.2008 - 4 U 199/06 -