BGH Urteil vom 16.04.2009 – VII ZR 9/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 16. April 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 648 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5
a) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335).
Das gilt auch, wenn die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben.
b) Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche hat auf das Recht des Unterneh- mers, von seinem Besteller Sicherheit zu fordern und bei Nichterbringung der Si- cherheit die Leistung zu verweigern, keinen Einfluss (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. September 2007 - VII ZR 80/05, BauR 2007, 2052 = NZBau 2008, 55 = ZfBR 2008, 537).
Gleiches gilt für das Setzen der Nachfrist nach § 648 a Abs. 5 BGB.
BGH, Urteil vom 16. April 2009 - VII ZR 9/08 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November
2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-
schlussberufung der Klägerin das Urteil der 2. Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2007
abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streit-
hilfe trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen man-
gelhafter Fensterstellmotoren auf Vorschusszahlung und Kostenerstattung in
Anspruch.
Die K. GmbH beauftragte die G. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Be-
klagte ist, mit Vertrag vom 12./19. April 1999 unter Einbeziehung der VOB/B mit
den Fassadenarbeiten an einem Bürogebäude. Von der Rechtsnachfolgerin der
K. GmbH, der K. AG, die später in die P. GmbH umgewandelt wurde, erwarb
die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 das Grundstück
mit Gebäude. Dieser Vertrag enthielt eine Abtretung der Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüche der K. AG, die ihr gegenüber dem Generalunter-
nehmer bzw. den sonst am Bau Beteiligten zustanden. Die Parteien streiten
über die Wirksamkeit der Abtretung.
Die Beklagte hatte bei der vom Auftraggeber zwischenzeitlich abgenom-
menen Konstruktion der Fassade elektrische Stellmotoren für die Fensterflügel
einzubauen, die in den Fensterprofilen zwischen der Außen- und der Innenfas-
sade angebracht wurden und daher gewisser Feuchtigkeit ausgesetzt waren.
Dies führte zum Ausfall einer Vielzahl von Motoren, deren Feuchtigkeitsschutz
unzureichend war, so dass die Klägerin sich entschloss, sämtliche Aggregate
austauschen zu lassen. Von der P. GmbH auf Nachbesserung in Anspruch ge-
nommen, verlangte die Beklagte am 14. August 2003 wegen eines noch offe-
nen Werklohnanspruchs in Höhe von 301.501,49 € eine Sicherheit nach
§ 648 a BGB, setzte eine Frist bis zum 28. August 2003 und kündigte die Ein-
stellung der Arbeiten an. Die Sicherheit wurde nicht geleistet.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P.
GmbH begehrte die Klägerin am 22. April 2005 aus abgetretenem Recht Man-
gelbeseitigung und stellte im Mai 2005 eine Sicherheitsleistung durch sie in
Aussicht. Sie unterbreitete mit Schreiben vom 2. Juni 2005 und 8. Juli 2005
Vergleichsvorschläge, die im Wesentlichen dahin gingen, dass sie sich bereit
erklärte, einen Teil des Werklohns zu zahlen und in dieser Höhe Sicherheit zu
leisten. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 12. August 2005, sie sehe
sich zurzeit nicht in der Lage, die vorgesehene Vereinbarung zu unterschreiben.
Sie untersuche Möglichkeiten, im Wege der Ersatzvornahme zu einer wirksa-
men Behebung der Mängel bezüglich der Motoren zu kommen, würde jedoch
gern auf die Vereinbarung zurückkommen, sobald sie in der Lage sei, eine
technische Klärung herbeizuführen. Die Beklagte setzte (nach den vom Beru-
fungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts), ohne die
Klägerin darüber zu informieren, dem Insolvenzverwalter der P. GmbH am
5. September 2005 eine Nachfrist nach § 648 a Abs. 5 BGB bis zum 20. Sep-
tember 2005 mit der Ankündigung, jegliche Leistungen danach zu verweigern.
Nach Ablauf der Nachfrist verweigerte die Beklagte am 10. Oktober 2005 ge-
genüber der Klägerin die Mängelbeseitigung. Die Klägerin ihrerseits hat am
8. September 2005 von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses von
1.159.897,20 € gefordert und eine von der Beklagten gestellte Bürgschaft in
Anspruch genommen.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht zunächst Vorschuss auf Mängel-
beseitigungskosten von 1.943.742,44 € nach Abzug des offenen Werklohns von
302.355,57 € geltend gemacht. Diesen Betrag hat sie wegen einer Änderung
des Sanierungskonzepts auf 927.658,47 € ermäßigt und die Hauptsache wegen
des überschießenden Teils für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Zah-
lungsklage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und die Klage auf
Feststellung der Erledigung abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin teilweise Kostenerstattung und
für den Rest weiterhin Vorschuss verlangt und sich mit der Anschlussberufung
gegen die Klageabweisung gewandt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen,
soweit sie das Urteil des Landgerichts dem Grunde nach angegriffen hat. Es hat
seine Entscheidung unter den Vorbehalt der Entscheidung über eine von der
Beklagten aufgerechnete Forderung gestellt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-
te ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abwei-
sung der Klage insgesamt.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001
geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - die
Auffassung vertreten, der Klägerin stünden aufgrund der wirksamen Abtretung
Ansprüche auf Kostenvorschuss und -erstattung nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B
zu. Die Voraussetzungen dieser Regelung lägen vor. Der Mängelbeseitigungs-
anspruch sei mit entsprechender Fristsetzung geltend gemacht worden. Die
Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien nicht gemäß §§ 648 a Abs. 5,
643 BGB erloschen. Die Beklagte habe der P. GmbH zwar am 5. September
2005 eine Nachfrist gesetzt. Diese sei grundsätzlich auch der richtige Adressat
gewesen. Der Beklagten sei es jedoch im Hinblick auf die Entwicklung des For-
derungsverhältnisses zuzumuten gewesen, die Klägerin über die Nachfristset-
zung zu informieren. Sie habe deutlich gemacht, mit der Klägerin über die Ge-
währleistung zu verhandeln und auch von ihr eine Sicherheit zu akzeptieren.
Die Klägerin habe auch eine ausreichende Sicherheit angeboten. Hätte die Klä-
gerin rechtzeitig von der Nachfristsetzung erfahren, hätte die Klägerin eine Si-
cherheit gestellt.
Es fehle mithin an einer wirksamen Nachfristsetzung. Das der Beklagten
zustehende Zurückbehaltungsrecht nach § 648 a BGB komme nicht zum Tra-
gen, da die Klägerin den ausstehenden Werklohnanspruch von der Vorschuss-
forderung abgezogen habe. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf die feh-
lende Sicherheitsleistung berufen. Die Beklagte sei zwar im Zeitpunkt des Si-
cherungsverlangens noch bereit gewesen, die Mängel zu beseitigen. Allerdings
habe sie eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung
seitens der Klägerin vom 22. April 2005 unberücksichtigt gelassen, so dass sie
dadurch in Verzug geraten sei und damit der Klägerin nach Ablauf der Frist und
schließlich nach Ablehnung der Mangelbeseitigung in ihrem Schreiben vom
12. August 2005 Kostenersatz schulde. Daher komme es nicht auf die Behaup-
tung der Klägerin an, die Beklagte habe ihr gegenüber telefonisch auf die Stel-
lung einer Sicherheit verzichtet.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat muss nicht
entscheiden, ob die Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Klägerin
wirksam ist, denn darauf kommt es nicht an. Der Klägerin stehen Kostenerstat-
tungs- bzw. Kostenvorschussansprüche aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B auch bei
wirksamer Abtretung nicht zu. Die Beklagte hat ihrer Auftraggeberin wirksam
eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Beklagte von ihrer Verpflichtung frei geworden, die Mängel zu beseitigen. Ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich darauf
berufen, dass die Gewährleistungsansprüche der Klägerin gemäß §§ 648 a
Abs. 5, 643 BGB erloschen sind.
1. Der Unternehmer, der bereits erfolglos berechtigterweise eine Sicher-
heit nach § 648 a Abs. 1 BGB verlangt hat, kann dem Besteller eines Bauwerks
nach dessen Abnahme in sinngemäßer Anwendung des § 648 a Abs. 5 Satz 1
i.V.m. § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklä-
rung setzen, dass er die Mängelbeseitigung verweigere, wenn die Sicherheit
nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er
von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei, § 643 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom
22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342; Urteil vom 9. Dezember
2004 - VII ZR 199/03, BauR 2005, 555 = NZBau 2005, 146 = ZfBR 2005, 257).
Das gilt auch, wenn die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben
(Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB, 16. Aufl., B Anh. 2, Rdn. 129 und 175; Fran-
ke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB-Kommentar, 3. Aufl., Anh. zu B § 17,
Rdn. 162; Leinemann, VOB/B, 3. Aufl., § 648 a, Rdn. 4). Ein Sicherungsverlan-
gen ist auch dann an den Vertragspartner zu richten, wenn die Gewährleis-
tungsansprüche abgetreten sind (BGH, Urteil vom 27. September 2007 - VII ZR
80/05, BauR 2007, 2052, 2056 = NZBau 2008, 55 = ZfBR 2008, 39). Das gilt
nicht nur für das erstmalige Sicherungsverlangen, sondern ebenso für das wie-
derholte Sicherungsverlangen, das mit einer Nachfrist verbunden wird.
Wird die Sicherheit trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Si-
cherungsverlangens gemäß § 648 a Abs. 1 BGB nicht gestellt, so ist der Unter-
nehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Er kann deshalb nicht
in Verzug mit der Mängelbeseitigung geraten. Ein Kostenerstattungsanspruch
oder ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gemäß § 633 BGB
kann nicht entstehen (BGH, Urteil vom 27. September 2007 - VII ZR 80/05,
aaO). Ebenso wenig kann ein Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B entste-
hen.
Voraussetzung für ein berechtigtes Sicherungsverlangen ist, dass der
Unternehmer bereit und in der Lage ist, die Mängel zu beseitigen. Hat der Un-
ternehmer die Beseitigung der Mängel endgültig verweigert, so steht fest, dass
er eine abzusichernde Vorleistung nicht mehr erbringen wird. Er kann sich dann
nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648 a BGB berufen. Entfällt
eine zunächst vorhandene Bereitschaft, Mängel nach Sicherheitsleistung zu
beseitigen, so kann der Unternehmer in Verzug geraten und können die auf
Ersatz von Mängelbeseitigungskosten gerichteten Ansprüche entstehen (BGH,
Urteil vom 27. September 2007 - VII ZR 80/05, aaO).
2. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze hat das Beru-
fungsgericht nicht verkannt, jedoch teilweise rechtsirrig angewandt.
a) Die Beklagte hat wirksam eine Sicherheit gemäß § 648 a Abs. 1 BGB
gefordert und die Leistung zu Recht eingestellt, so dass ein Anspruch auf Er-
stattung der Mängelbeseitigungskosten gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nicht
entstehen konnte.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. August 2003 gegenüber ihrem
Auftraggeber wegen eines restlichen Werklohnanspruchs von 301.501,49 € un-
ter Fristsetzung bis zum 28. August 2003 und unter Androhung der Einstellung
aller Arbeiten Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt. Diese Si-
cherheit ist weder von der P. GmbH noch nach Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über deren Vermögen von der Klägerin erbracht worden. Die bloßen An-
kündigungen der Sicherheitsleistung durch die Klägerin genügten insoweit
nicht. Die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereit
war, die Mängel zu beseitigen, war daher berechtigt, die Mängelbeseitigung
insgesamt zu verweigern, § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Aufforderungen der
P. GmbH und der Klägerin, die Mängel zu beseitigen, sowie die damit verbun-
denen Fristsetzungen konnten die Voraussetzungen für eine Selbstvornahme
und damit für die Entstehung des Kostenerstattungs- oder Vorschussanspruchs
nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nicht schaffen. Deshalb konnte die Beklagte ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch die Fristsetzung
zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung im Schreiben der Klägerin
vom 22. April 2005 in Verzug geraten.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, das Leistungsverweige-
rungsrecht der Beklagten sei dadurch erloschen, dass sie am 12. August 2005
ernsthaft und endgültig jede Mängelbeseitigung abgelehnt hätte. Diese nicht
näher begründete Auslegung des Schreibens vom 12. August 2005 entbehrt
jeder Grundlage und ist verfahrensfehlerhaft getroffen worden. Das Berufungs-
gericht nimmt den Wortlaut dieses Schreibens nicht zur Kenntnis, so dass der
Senat es selbst auslegen kann. Aus ihm geht unmissverständlich hervor, dass
die Beklagte noch um eine Mängelbeseitigung bemüht war. Aus diesem Schrei-
ben kann keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung
durch die Beklagte für den Fall hergeleitet werden, dass ihr eine Sicherheit ge-
stellt wird.
c) Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang meint, das
Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB komme
deshalb nicht zum Tragen, weil die Klägerin den noch ausstehenden Werklohn
von dem eingeklagten Kostenerstattungsbetrag abgezogen habe, unterliegt es
einem Rechtsirrtum. Wenn der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu-
stand, konnten die Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nicht ge-
schaffen werden. Dann stand der Klägerin auch kein auf Geldzahlung gerichte-
ter Kostenerstattungs- oder Vorschussanspruch zu, mit dem sie hätte aufrech-
nen können.
d) Eine andere Beurteilung wäre möglicherweise geboten, wenn die Be-
klagte im Mai 2005 auf ihr Recht verzichtet hätte, eine Sicherheit zu fordern.
Einen Verzicht hat die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht. Es
kann dahinstehen, ob ein Verzicht auf die Sicherheit gemäß § 648 Abs. 7 BGB
unwirksam gewesen wäre. Denn aus dem vom Berufungsgericht in Bezug ge-
nommenen Vorbringen der Klägerin ergibt sich keine schlüssige Behauptung
dahin, dass die Beklagte im Mai 2005 auf die Stellung einer Sicherheit telefo-
nisch verzichtet hat. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 15. November 2007
vorgetragen, "… der Justiziar der Beklagten, Herr H., habe in einem Telefonat
vom 13. Mai 2005 gegenüber der Unterzeichnerin geäußert, eine Sicherheit von
der Klägerin nicht zu benötigen." Diese Erklärung, die der Senat selbst ausle-
gen kann, stellt bei verständiger Würdigung der ihr zugrunde liegenden Um-
stände keinen Verzicht auf die Sicherheit nach § 648 a BGB dar. Die von der
Beklagten bestrittene Äußerung wäre im Rahmen der begonnenen Verhandlun-
gen über eine endgültige Lösung abgegeben worden und hätte schon deshalb
nicht als verbindliche Erklärung außerhalb dieser angestrebten Lösung, zu der
es nicht gekommen ist, verstanden werden können. Auch der Inhalt des Schrei-
bens der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Klägerin vom 2. Juni 2005 steht
einer Auslegung, die Beklagte habe telefonisch sich sämtlicher Rechte aus dem
Sicherheitsverlangen nach § 648 a BGB wieder begeben wollen, deutlich ent-
gegen. Ansonsten würde das hierin enthaltene erneute Angebot einer Sicher-
heitsleistung durch die Klägerin keinen Sinn machen.
Die Ausführungen der Parteien in ihren auf die Hinweise des Senates in
der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2009 nachgelassenen Schriftsät-
zen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
e) Mit Schreiben vom 5. September 2005 setzte die Beklagte dem Insol-
venzverwalter der P. GmbH eine Nachfrist nach § 648 a Abs. 5 BGB bis zum
20. September 2005 mit der Ankündigung, jegliche Leistungen danach zu ver-
weigern. Da die P. GmbH der Vertragspartner der Beklagten war, war diese der
richtige Adressat für das mit einer Nachfristsetzung verbundene Sicherungsver-
langen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Nachfrist gegenüber
dem Insolvenzverwalter zu erklären, § 80 Abs. 1 InsO. Mit fruchtlosem Ablauf
der Nachfrist am 20. September 2005 wurde die Beklagte von der Pflicht zur
Mängelbeseitigung frei.
2. Fehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte
könne sich gemäß § 242 BGB gegenüber der Klägerin nicht auf die Nachfrist-
setzung berufen, weil sie diese nicht informiert und ihr damit keine Gelegenheit
gegeben habe, die Sicherheit zu stellen. Es kann dahinstehen, ob der Unter-
nehmer unter den vom Berufungsgericht genannten Voraussetzungen verpflich-
tet ist, dem Zessionar des Gewährleistungsanspruchs Gelegenheit zu geben,
die Sicherheit zu stellen. Eine solche Pflicht besteht jedenfalls dann nicht mehr,
wenn der Zessionar das Angebot zur Sicherheitsleistung aus der Sicht des Un-
ternehmers nicht mehr aufrechterhält, sondern die Verhandlungen über dieses
Angebot beendet sind. Diese Voraussetzungen liegen nach den vom Beru-
fungsgericht getroffenen Feststellungen vor. Die Klägerin hatte zwar zunächst
die Bereitschaft erklärt, eine Sicherheit zu leisten. Sie hatte sodann Vergleichs-
vorschläge unterbreitet, die ebenfalls noch die Möglichkeit vorsahen, eine Si-
cherheit zu leisten, wenn auch nur noch in Höhe des Werklohns, den die Kläge-
rin bereit war zu zahlen. Die Beklagte hat sodann mit Schreiben vom 12. August
2005 erklärt, sie könne das Angebot derzeit nicht annehmen. Diese Erklärung
hat der Klägerin offenbar Anlass gegeben, nunmehr eine Mängelbeseitigung
von der Beklagten nicht mehr zu fordern, sondern die ihr vermeintlich zuste-
henden Zahlungsansprüche zu realisieren. Sie hat am 8. September 2005 nicht
nur die Ersatzvornahme durch einen Dritten angekündigt und die Beklagte zur
Zahlung von Vorschuss aufgefordert sowie die Klageerhebung im Falle der
Nichtzahlung angedroht, sondern auch die Gewährleistungsbürgschaft in An-
spruch genommen. Unter diesen Umständen war die Beklagte nicht verpflichtet,
der Klägerin, die bis dahin lediglich Sicherheitsleistungen angeboten, jedoch
nicht geleistet hatte und zudem mit ihrem Schreiben vom 8. September 2005
das Recht der Beklagten auf Sicherheitsleistung vollständig ignorierte, die Mög-
lichkeit zu eröffnen, eine Sicherheit zu stellen. Der Umstand, dass die Beklagte
am 5. September 2005 noch keine Kenntnis von der Zahlungsaufforderung
durch die Klägerin hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich
sind die objektiven Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin nach
dem Schreiben der Beklagten vom 12. August 2008 ihr Angebot zur Sicher-
heitsleistung nicht aufrechterhielt. Es liegt weder ein widersprüchliches Verhal-
ten der Beklagten vor, wenn sie nach Scheitern der Verhandlungen die Klägerin
nicht darüber informierte, dass sie ihrem Vertragspartner eine Nachfrist gesetzt
hatte, noch kann ihr Verhalten aus einem anderen Grund einen Verstoß gegen
Treu und Glauben begründen.
II.
Da der Klägerin hiernach kein Anspruch auf Kostenerstattung oder Vor-
schuss nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zusteht, kann das angefochtene Urteil
keinen Bestand haben. Es ist auf die Revision der Beklagten unter Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Klage ist insgesamt abzuwei-
sen.
III.
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.01.2007 - 13 O 48/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2007 - 10 U 34/07 -