BGH Urteil vom 07.05.2009 – IX ZR 140/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Hat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrentkredit nicht ausgeschöpft, füh-
ren in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen kei-
ne Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu
einer inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
14. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 21. Oktober
2003 über das Vermögen der S. GmbH (nachfol-
gend: Schuldnerin) am 26. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.
Die beklagte Sparkasse räumte der Schuldnerin ab dem 1. Juli 2003 un-
befristet eine Kreditlinie in Höhe von 100.000 € ein. Innerhalb der letzten drei
Monate vor Antragstellung wurde der Kredit um insgesamt 44.599,46 € zurück-
geführt. Die H. Baugesellschaft mbH überwies auf das Konto der
Schuldnerin am 7. August 2003 einen Betrag von 30.833,33 € und am
4. September 2003 einen weiteren Betrag von 9.950,03 €; beide Zahlungen
beruhten auf einem - zwischenzeitlich rechtskräftigen - vorläufig vollstreckbaren
Urteil, aus dem die Schuldnerin aufgrund seitens der Beklagten gestellter
Bankbürgschaften vollstrecken konnte. Außerdem gingen am 22. August 2003
eine Zahlung von 1.746 € und am 5. September 2003 eine Zahlung von
157,53 € auf dem Konto der Schuldnerin ein. Schließlich erfolgte eine Buchung
zugunsten der Schuldnerin unter dem Titel "Zahlungen Sparkasse intern" in
Höhe von 1.912,57 €. Nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags kündigte die
Beklagte die Geschäftsverbindung zu der Schuldnerin mit Schreiben vom
19. November 2003. Unstreitig hätte die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt Ver-
fügungen der Schuldnerin von ihrem Konto zugelassen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung
Zahlung in Höhe von 44.599,46 €. Landgericht und Oberlandesgericht haben
die Klage abgewiesen. Mit seiner von dem erkennenden Senat zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat gemeint, es könne von einem Bargeschäft
ausgegangen werden, weil die Gewährung der Kreditlinie unter Übernahme der
Bürgschaften eine Gegenleistung der Beklagten für die von der Firma
H. zugunsten der Schuldnerin vorgenommenen Einzahlungen darstelle.
Diese Einzahlungen bedeuteten keine Rückführung des von der Schuldnerin bei
der Beklagten in Anspruch genommenen Kredits, sondern eine zeitweilige Gut-
schrifterhöhung. Bei dieser Sachlage spiele es keine Rolle, ob die Beklagte be-
reits einen Anspruch auf Kreditrückführung gehabt habe, weil sie unstreitig kei-
ne Kreditrückführung begehrt habe. Durch den Zahlungseingang auf dem Konto
der Schuldnerin sei eine Gläubigerbenachteiligung nicht eingetreten. Vielmehr
habe die Schuldnerin einen Zahlungsanspruch gehabt, so dass es auf eine Ge-
genleistung nicht ankomme.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die der
Schuldnerin gewährte Kreditlinie in Höhe von 100.000 € in dem Zeitraum von
drei Monaten vor
Insolvenzantragstellung durch Kontogutschriften um
44.599,46 € verringert. Die darin liegende Rückzahlung des Kredits ist als in-
kongruente Deckung anfechtbar (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
a) In kritischer Zeit vorgenommene Verrechnungen eines Kreditinstituts
von Ansprüchen seines Kunden aus Gutschriften aufgrund von Überweisungen
mit Forderungen, die dem Institut gegen den Kunden aus der in Anspruch ge-
nommenen Kreditlinie eines Kontokorrentkredits zustehen, können nach
§§ 130, 131 InsO anfechtbar und deshalb nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzuläs-
sig sein. Welche Norm eingreift, hängt davon ab, ob - etwa wegen Kündigung
des Kreditvertrages - ein Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits fällig
ist oder nicht (BGHZ 171, 38, 41 f Rn. 10). Ein Anspruch der Bank, Gutschriften
mit dem Saldo eines Kreditkontos zu verrechnen und dadurch ihre eigene For-
derung zu befriedigen, besteht nur dann, wenn sie zum jeweiligen Zeitpunkt der
Verrechnung Rückzahlung des Kredits verlangen kann.
b) Der Kreditgeber kann die Rückzahlung eines ausgereichten Kredits
erst nach dessen Fälligkeit fordern. Allein die Giro- oder Kontokorrentabrede
stellte den der Schuldnerin gewährten Kredit nicht zur Rückzahlung fällig
(BGHZ 150, 122, 127; BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002,
2182, 2183). Vielmehr wird die Fälligkeit nur durch das Ende einer vereinbarten
Laufzeit, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung begründet (Ober-
müller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.242). Die Kündigung ist
hier erst am 19. November 2003 - und damit nach Rückführung der Kreditlinie
um 44.599,46 € - ausgesprochen worden. Hat der Schuldner - wie im Streitfall -
den ungekündigten Kontokorrentkredit nicht vollständig ausgeschöpft, führen in
der kritischen Zeit eingehende Zahlungen, die dem Konto gutgeschrieben wer-
den, zu einer inkongruenten Deckung (BGHZ 150, 122, 125 ff; BGH, Urt. v.
17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, ZIP 1999, 1271, 1272; Urt. v. 11. Oktober 2007
- IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237 Rn. 4).
c) Die Kongruenz der Kredittilgung kann entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung nicht aus einer Verrechnungsbefugnis der Beklagten her-
geleitet werden. Dass diese die Kreditlinie offengehalten hat, macht die Ver-
rechnung nicht kongruent, soweit die Kreditlinie tatsächlich nicht mehr in An-
spruch genommen wurde.
aa) Das Kreditinstitut ist im Rahmen des Girovertrages einerseits berech-
tigt und verpflichtet, für den Kunden bestimmte Geldeingänge entgegenzuneh-
men und seinem Konto gutzuschreiben. Andererseits hat das Kreditinstitut
Überweisungsaufträge des Kunden zu Lasten seines Girokontos auszuführen,
sofern dieses eine ausreichende Deckung aufweist oder eine Kreditlinie nicht
ausgeschöpft ist. Setzt das Kreditinstitut unter Beachtung dieser Absprachen
den Giroverkehr fort, handelt es vertragsgemäß und damit kongruent (BGHZ
150, 122, 129; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575 f).
bb) Vorliegend geht es indessen nicht um die vertragskonforme Abwick-
lung des Giroverkehrs durch die Verrechnung von Zahlungseingängen mit Zah-
lungsausgängen. Den Zahlungseingängen zugunsten der Schuldnerin standen
unstreitig keine Kontobelastungen infolge an Dritte bewirkter Überweisungen
gegenüber. Vielmehr hat die Beklagte sämtliche Zahlungseingänge mit eigenen
gegen die Schuldnerin bestehenden Forderungen verrechnet. Demnach betrifft
die Anfechtung in vollem Umfang die auf dem Konto der Schuldnerin eingegan-
genen Zahlungen, welche die Beklagte eigennützig zur Begleichung ihrer Kre-
ditforderung verwendet hat. Anfechtbar sind stets Verrechnungen, mit denen
eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt werden (BGHZ 150, 122, 127;
BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007, aaO S. 237, 238 Rn. 6). Selbst wenn - anders
als im Streitfall - neben den Zahlungseingängen von dem Schuldner veranlasste
Überweisungen in eine Kontoverbindung einzustellen sind, liegt insoweit eine
durch die Verrechnung bewirkte anfechtbare Kredittilgung vor, als die Summe
der Eingänge die der Ausgänge übersteigt (BGH, Urt. v. 15. November 2007
- IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236 f Rn. 15). Die Saldierungsvereinbarung
deckt also nicht die endgültige Rückführung des eingeräumten Kredits, sondern
lediglich das Offenhalten der Kreditlinie für weitere Verfügungen des Kunden
(BGHZ 150, 122, 129). Da die Schuldnerin die ihr von der Beklagten weiter ein-
geräumte Kreditlinie tatsächlich nicht genutzt und keine Überweisungsaufträge
erteilt hat, durfte die Beklagte eingegangene Mittel nicht zu einer Kredittilgung
verwenden.
2. Handelt es sich mithin um eine inkongruente Deckung, kommt der von
dem Berufungsgericht angeführte Einwand des Bargeschäfts nicht zum Tragen
(BGHZ 150, 122, 130; BGH, Urt. v. 15. November 2007, aaO Rn. 15 m.w.N.).
Davon abgesehen kann die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte
schon
deshalb
nicht
als Gegenleistung
im Sinne
des
§ 142
InsO gewertet werden, weil die Beklagte aus der Bürgschaft - für deren Stellung
sie von der Schuldnerin die vereinbarte Avalvergütung erhalten hat - tatsächlich
nicht in Anspruch genommen wurde. Mangels einer den Zahlungseingängen
gleichwertigen Gegenleistung sind die Voraussetzungen des § 142 InsO bereits
im Ansatz nicht erfüllt. Überdies handelt es sich auch bei der Einstellung eines
Rückgriffsanspruchs aus der Inanspruchnahme wegen einer Bürgschaft in das
Kontokorrent nicht um eine grundsätzlich unanfechtbare Bardeckung (BGH, Urt.
v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; Urt. v. 11. Oktober
2007, aaO S. 238 Rn. 10).
III.
Auf die Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die neu eröffnete mündli-
che Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Prüfung, ob die
Schuldnerin als weitere Voraussetzung einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1
Nr. 2 InsO zahlungsunfähig war. Da die Tatgerichte hierzu noch keine Feststel-
lungen getroffen haben, ist dem Senat eine Endentscheidung versagt. Die Sa-
che ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mangels einer
Gläubigerbenachteiligung abweisungsreif. Die Beklagte hat durch die Verrech-
nungen die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligt, weil sie an den
verrechneten Eingängen nicht insolvenzfest gesichert war (BGH, Urt. v.
11. Oktober 2007, aaO S. 237 Rn. 4).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.12.2006 - 2 O 92/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.12.2007 - 24 U 13/07 -