Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2009 – V ZB 172/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 172/08

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2009

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Er- stattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess ent- stehenden Kosten nicht verlangen.

b) Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Ver- bands führen.

c) Betrifft die Beschlussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters, sind allerdings die Kosten der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer über die Anfech- tungsklage und ihre Begründung erstattungsfähig, weil sich ein Beschlussanfech- tungsprozess nur bei Sicherstellung dieser Unterrichtung ähnlich einem Ver- bandsprozess führen lässt.

(Fortführung von BGHZ 78, 166)

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08 - LG Berlin

AG Tempelhof-Kreuzberg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 un-

ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als der Kostenerstattungsantrag

der Beklagten über den Betrag von 3.471,89 € nebst Zinsen hin-

aus zurückgewiesen worden ist.

Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des

Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Mai 2008 und unter

Zurückweisung des weitergehenden Antrags werden die den Be-

klagten von den Klägern zu erstattenden Kosten auf insgesamt

2.441,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. Juni 2008 festge-

setzt.

Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger zu

10 % und die Beklagten zu 90 %.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.840,18 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Kläger fochten einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung,

mit welchem diese einen Antrag auf Abberufung des Verwalters ablehnte, an.

Die Klage wurde auf Kosten der Kläger abgewiesen. Die Beklagten haben, so-

weit hier von Interesse, 2.670,05 € an Kosten für die Unterrichtung aller übrigen

107 Mitglieder der Gemeinschaft über die „Ladung des Amtsgerichts“ und

1.170,13 € an Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder über das Ur-

teil des Amtsgerichts jeweils nebst Zinsen zur Festsetzung angemeldet. Das

Amtsgericht hat diese Kosten festgesetzt. Auf die Beschwerde der Kläger hat

das Landgericht den Antrag auf Erstattung dieser Kosten zurückgewiesen. Mit

ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Be-

klagten ihren Kostenerstattungsanspruch weiter. Die Kläger beantragen die Zu-

rückweisung des Rechtsmittels.

II.

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Das Beschwerdegericht hält die Kosten für die Unterrichtung der übrigen

Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für notwendige Kosten

der Prozessführung. Zwar sei nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als

Verband auf Beklagtenseite Partei des Rechtsstreits gewesen, sondern die üb-

rigen Wohnungseigentümer selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (BGHZ 78, 166) könnten die einzelnen Wohnungseigentümer von

dem Verwalter Unterrichtung über einen Rechtsstreit verlangen. Das könne es

im Einzelfall auch gebieten, dem Wohnungseigentümer ein Schriftstück in Ab-

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schrift zu überlassen. Die Kosten hierfür habe aber die Gemeinschaft selbst zu

tragen. Sie könne diese nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abwälzen.

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung

im Ergebnis

überwiegend stand.

1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beschwerde-

entscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie den maßgeblichen Sach-

verhalt nicht wiedergebe.

a) Richtig ist, dass Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen,

nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01,

NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005,

916; Senat, Beschl. v. 11. Mai 2006, V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) den für

die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Das

Rechtsbeschwerdegericht ist nämlich ohne die Wiedergabe dieses Sachver-

halts zu einer rechtlichen Überprüfung, die nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO

grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt

auszugehen hat, nicht in der Lage. Das Fehlen eines prüffähigen Sachverhalts

führt deshalb im Regelfall zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung.

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b) In der Beschwerdeentscheidung wird der maßgebliche Sachverhalt so

knapp beschrieben, dass eine rechtliche Prüfung unter normalen Umständen

nicht mehr möglich, deshalb die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die

Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen wäre. Hier liegt aber der

Sonderfall vor, dass die Beteiligten um die überschaubare Frage streiten, ob die

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Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümer-

gemeinschaft erstattungsfähig sind. Die Beschwerdeentscheidung lässt immer-

hin noch erkennen, dass die Beklagten die Frage bejahen und die Kläger ge-

genteiliger Ansicht sind. Das reicht für eine rechtliche Prüfung gerade noch aus.

2. Zu Recht wenden sich die Beklagten jedoch dagegen, dass das Be-

schwerdegericht die Kosten für die Unterrichtung der übrigen Wohnungseigen-

tümer gänzlich außer Ansatz gelassen hat.

a) Dem Beschwerdegericht ist allerdings einzuräumen, dass die Erstat-

tung der Kosten für die Unterrichtung der Mitglieder großer Wohnungseigentü-

mergemeinschaften über einen Rechtsstreit der Gemeinschaft bislang abge-

lehnt wird (OLG Koblenz NJW 2005, 3789; LG Hannover NJW-RR 1998, 303).

Eine Unterrichtung des Verwalters sei ausreichend. Wie dieser die Wohnungs-

eigentümer unterrichte, bleibe ihm überlassen. Das entspricht in der Sache der

Begründung, mit welcher der Bundesgerichtshof die Zustellung einer Klage an

die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Zustellung an

den Verwalter für ausreichend gehalten hat. Aus § 27 Abs. 2 und 3 WEG a.F.

ergebe sich eine Zustellungsvollmacht des Verwalters; dies sei für die Woh-

nungseigentümer auch nicht unzumutbar. Sie könnten unverzügliche Unterrich-

tung über den Rechtsstreit verlangen; wie der Verwalter diese Information vor-

nehme, sei seine Sache (BGHZ 78, 166, 173). Erscheine es geboten, dem ein-

zelnen Wohnungseigentümer eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks zu

übermitteln, könne und müsse der Verwalter solche Abschriften herstellen las-

sen; die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssten billigerweise den

Wohnungseigentümern zur Last fallen, weil sie in der Gemeinschaft ihren

Grund hätten (BGHZ 78, 166, 173).

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b) An dieser Überlegung hält der Senat im Grundsatz auch nach der An-

erkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (dazu

Senat BGHZ 163, 154, 162 ff.; jetzt: § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) fest. Die damali-

ge Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Dienstleister von den Mitgliedern

der Wohnungseigentümergemeinschaft Bezahlung für seine Leistungen zur

Versorgung der Wohnungseigentumsanlage verlangte. Das wäre nach § 10

Abs. 6 Satz 1 WEG kein Individualprozess gegen die Mitglieder der Wohnungs-

eigentümergemeinschaft, sondern ein Rechtsstreit gegen die Wohnungseigen-

tümergemeinschaft als Verband. Als Verband handelt die Wohnungseigentü-

merschaft durch den Verwalter. Die Unterrichtung ihrer Mitglieder ist aus dieser

Perspektive eine interne Angelegenheit. Die Erstattung derartiger, durch die

interne Organisation verursachter Kosten wird bei staatlichen Stellen (OLG

Schleswig JurBüro 1990, 622, 623 und LAG Berlin JurBüro 1995, 38 f.: Kosten

der Unterrichtung anderer Stellen der Verwaltung; OLG München JurBüro 1992,

170, 171: Reisekosten eines Beamten der Zentralbehörde; Zöller/Herget, ZPO,

27. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort „Behörde“; ähnlich BVerwG JurBüro 2005,

314, 315: Verdienstausfall bei Terminswahrung durch Behördenvertreter) und

Unternehmen (LAG Düsseldorf MDR 1991, 996, 997 OLG Köln Rpfleger 1993,

420 und LAG Nürnberg JurBüro 1993, 297: zentrale Prozessführung; OLG

Stuttgart JurBüro 1992, 688: Kosten der Dezentralisierung; Zöller/Herget, aaO,

§ 91 Rdn. 13 Stichwort "Mehrkosten") abgelehnt. Als Verband unterscheidet

sich die Wohnungseigentümergemeinschaft hiervon nicht. Auch sie kann Kos-

ten ihrer internen Kommunikation nicht auf den unterlegenen Prozessgegner

abwälzen.

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c) Das Beschwerdegericht hat aber nicht ausreichend gewürdigt, dass es

hier nicht um einen solchen Verbandsprozess, sondern um eine Beschlussan-

fechtung ging. Auf sie können die vorstehenden Überlegungen nicht ohne Ein-

schränkungen übertragen werden.

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aa) Die Beschlussanfechtung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht ge-

gen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, sondern

gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Sie ist also gerade kein Ver-

bands-, sondern ein Individualprozess gegen die Mitglieder der Gemeinschaft.

Dieser Individualprozess ist jedoch einem Verbandsprozess gegen die Woh-

nungseigentümergemeinschaft angenähert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen

Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45

Abs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist. Der

Verwalter ist nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, die Woh-

nungseigentümer in dem Rechtstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu

lassen (Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 27 Rdn. 118, 121). Diese Ähnlich-

keit in der technischen Abwicklung spricht dafür, die Unterrichtung der Woh-

nungseigentümer durch den Verwalter auch bei einer Beschlussanfechtung als

interne Angelegenheit der Gemeinschaft anzusehen, deren Kosten nicht auf

den unterlegenen Anfechtungskläger abgewälzt werden können. Das entspricht

im Ergebnis der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat die Zustellungsbevoll-

mächtigung des Verwalters u.a. vorgesehen, um die der Wohnungseigentümer-

gemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (Entwurfsbegründung in

BT-Drucks. 16/887 S. 36 f.). Sie werden zwar vor allem im Obsiegensfall teil-

weise auf die Wohnungseigentümergemeinschaft verlagert, weil sie eine interne

Kommunikation einrichten und die Kosten dafür tragen muss. Diese kann dann

aber kostensparend ausgestaltet werden, etwa indem die Unterrichtung auf ei-

ner Versammlung (dazu BGHZ 78, 166, 173) oder per E-Mail erfolgt. Diese

Gleichstellung mit dem Verbandsprozess gilt jedenfalls dann, wenn die Woh-

nungseigentümer den Anfechtungsprozess verbandsähnlich führen und, wie

hier, von ihrer Möglichkeit, den Prozess selbst zu führen (dazu Merle in Bär-

mann, aaO, § 27 Rdn. 129), keinen Gebrauch machen.

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bb) Auch dann gilt allerdings eine Ausnahme. Der Verwalter ist nach § 27

Abs. 1 Nr. 7 WEG verpflichtet, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrich-

ten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist. Nach § 45 Abs. 1

WEG ist der Verwalter nicht zustellungsbevollmächtigt, wenn er als Gegner der

Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder wenn auf Grund des

Streitgegenstandes die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigentümer

nicht sachgerecht unterrichten. Im ersten Fall kann der Anfechtungsprozess

nicht ähnlich wie ein Verbandsprozess der Gemeinschaft geführt werden. Im

zweiten Fall ist das nur möglich, wenn eine sachgerechte Unterrichtung der

Wohnungseigentümer über ihren Prozess sichergestellt ist. Die Unterrichtung

der Wohnungseigentümer wird in dieser Fallgruppe zur Voraussetzung für die

Zustellungsvollmacht des Verwalters. Sie kann dann, bezogen auf die Zustel-

lung der Klage, nicht mehr als interne Angelegenheit der Gemeinschaft ange-

sehen werden. Es ist folglich nicht billig, die Kosten der Unterrichtung über ihren

individuellen Rechtsstreit auch im Obsiegensfall den Wohnungseigentümern

anzulasten. Vielmehr sind sie notwendig, um die Zustellung der Anfechtungs-

klage an den Verwalter zu ermöglichen.

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cc) Der zweite Fall liegt hier vor. Gegenstand der Anfechtungsklage war

ein Beschluss, mit dem der Antrag auf Abberufung des Verwalters zurückge-

wiesen wurde. Das wird zwar die Interessen der Mehrheit der Wohnungseigen-

tümer nicht berühren. Zu verklagen sind aber nicht nur die Mitglieder, die für

den angefochtenen Beschluss gestimmt haben, sondern auch die, die gegen

ihn gestimmt oder sich enthalten haben (Wenzel in Bärmann, aaO, § 46

Rdn. 38). Deren Interessen können bei einer solchen Beschlussanfechtung be-

rührt sein. Ob die abstrakte Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung ausreicht

oder ob die Zustellungsvollmacht nur bei einer konkreten Interessengefährdung

entfällt (dazu Wenzel in Bärmann, aaO, § 45 Rdn. 18), bedarf hier keiner Ent-

scheidung. Die Sicherstellung einer Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist

im einen wie im anderen Fall im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig.

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dd) Danach waren hier die Kosten für die Unterrichtung der Wohnungs-

eigentümer über die Erhebung der Klage dem Grunde nach erstattungsfähig.

Anders liegt es dagegen bei den Kosten der Unterrichtung über den Ausgang

des Verfahrens. Diese sind schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, weil

die Wohnungseigentümer den Rechtsstreit wie einen Verbandsprozess geführt

haben.

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3. Die Kosten für die Unterrichtung der Wohnungseigentümer sind der

Höhe nach nur insoweit erstattungsfähig, als sie notwendig sind (dazu OLG

Koblenz NJW 2005, 3789). Das trifft im Ergebnis nur für 377,20 € zu, nicht aber

für die übrigen angemeldeten Kosten.

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a) Um die Wohnungseigentümer über ihren Anfechtungsstreit sachge-

recht zu unterrichten, war es nötig, ihnen die Klageschrift und die Klagebegrün-

dung mit einem Anschreiben zuzuleiten, das sie auch über die Ladung zum

Termin unterrichtete. Dazu waren die abgerechneten 92 Briefsendungen nebst

Porto und jeweils 15 Kopien (2 Blatt Anschreiben, 3 Blatt Klageschrift und 10

Blatt Klagebegründung) erforderlich. Die Kosten hierfür belaufen sich auf der

Grundlage der eingereichten Abrechnungen auf 377,20 €. Es war nicht gebo-

ten, bei mehreren zusammen wohnenden Wohnungseigentümern jedem von

ihnen die Unterlagen zuzusenden.

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b) Eine Übersendung der umfangreichen Anlagen war nicht notwendig.

Zweck der Unterrichtung über die Klage ist es, den Wohnungseigentümern die

Entscheidung zu ermöglichen, ob sie sich selbst oder durch den Verwalter ge-

gen die Klage verteidigen oder den Kläger unterstützen wollen. Dazu ist bei der

im Kostenfestsetzungsrecht gebotenen (dazu Senat, Beschl. v. 25. Januar

2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) typisierenden Betrachtungsweise

eine Zusendung der Anlagen zur Klageschrift oder Klagebegründung im Grund-

satz nicht erforderlich.

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c) Nicht angesetzt werden kann auch der Zeitaufwand für das Zusam-

menstellen und das Absenden der Briefsendungen an die Wohnungseigentü-

mer. Dieser Aufwand gehört zu den Aufgaben des Verwalters und kann jeden-

falls nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abgewälzt werden.

V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Vorinstanzen:

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.08.2008 - 72 C 188/07 WEG -

LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2008 - 84 T 355/08 -