BGH Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 85/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2007
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 104
Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisieren-
de Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechen-
den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsun-
kundige Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt
mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht
geführt wird.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 85/06 - LG Gera
AG Stadtroda
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29. Dezember 2005
aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amts-
gerichts Stadtroda vom 4. August 2005 dahin abgeändert, dass
die den Klägern von der Beklagten aufgrund des Urteils des Land-
gerichts Gera vom 22. Juni 2005 zu erstattenden Kosten auf ins-
gesamt 994,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-
zinssatz seit dem 30. Juni 2005 festgesetzt werden.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
290,06 €.
Gründe
I.
Durch Prozessvergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, nach Zah-
lung von 7.669,38 € die Eigentumsumschreibung eines Grundstücks auf die
Kläger zu veranlassen. Die Kläger erfüllten den Zahlungsanspruch. Die Beklag-
te kam ihrer Verpflichtung erst nach Mahnungen nach. Da die Beklagte die bei-
gefügte Kostenrechnung des Anwalts der Kläger nicht ausglich, klagten die Klä-
ger auf Zahlung der von ihnen verauslagten Kosten, hatten damit im ersten
Rechtszug aber nur teilweise Erfolg. Im Berufungsrechtszug vor dem Landge-
richt Gera ließen sie sich durch einen an ihrem Wohnort (B. ) ansässigen
Anwalt vertreten. Die Berufung war erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens wur-
den der Beklagten auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgel-
der in Höhe von insgesamt 290,06 € nicht als erstattungsfähig anerkannt wor-
den. Erinnerung und sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der von
dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren
Festsetzungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die Be-
klagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die Beauftragung des
in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung vor
dem Landgericht Gera sei nicht notwendig gewesen, weil es im Berufungs-
rechtszug – für die Kläger erkennbar – nur noch um Rechtsfragen gegangen
sei. Bei dieser Sachlage hätte sich ein bei dem Prozessgericht ansässiger
Rechtsanwalt allein anhand der Verfahrensakten in den Fall einarbeiten kön-
nen.
1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
III.
a) Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. Die Erstat-
tungsfähigkeit der in Streit befindlichen Kosten hängt davon ab, ob es für die
Kläger notwendig war, in zweiter Instanz einen Rechtsanwalt mit der Prozess-
vertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts ansässig ist
(§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts
ist diese Frage zu bejahen.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich
im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Ge-
richt klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz
ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18.
Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB
27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.). Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu
verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zwei-
felsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht
erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). Davon, dass
diese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten
(BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend
aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am
Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen,
wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei er-
kennbar sei.
Das Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechts-
verfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von
§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise gebo-
ten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902;
Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Bei dem
Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das ei-
ner zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Der Gerechtig-
keitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzel-
fall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachtei-
len, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die
Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaß-
nahme zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 13. September 2005, aaO, m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Be-
auftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts
grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt
zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04,
NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen
(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen
Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW
2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine
eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v.
10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003,
aaO). In all diesen Konstellationen ist bei typisierender Betrachtung davon aus-
zugehen, dass die Partei in der Regel auch ohne ein persönliches Gespräch für
eine sachgerechte Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten Sorge tragen
kann. Das lässt sich für rechtsunkundige Parteien indessen nicht sagen. Das
gilt umso mehr, als die Trennlinie zwischen Tatsachenvortrag und Rechtsauf-
fassungen, wobei Letztere wiederum einen Tatsachenkern enthalten können,
nur unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens im Einzelfall
gezogen werden kann und sich das Erfordernis weiteren tatsächlichen Vorbrin-
gens zudem auch unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben kann,
der bislang nicht bedacht worden ist. Mit solchen Erwägungen ist eine nicht
häufig mit Rechtsfragen befasste Partei aber regelmäßig überfordert. Vor die-
sem Hintergrund verbietet sich eine Gleichstellung mit den bislang von dem
Bundesgerichtshof anerkannten Ausnahmekonstellationen. Ob eine andere Be-
urteilung angezeigt ist, wenn das fehlende Erfordernis eines persönlichen Man-
dantengesprächs auch einer rechtsunkundigen Partei gleichsam ins Auge
springen muss, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor.
b) Nach allem kann der angefochten Beschluss keinen Bestand haben.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie entscheidungsreif ist
im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Da die Notwendigkeit der Einschaltung
des B. Anwalts bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
nicht zu verneinen ist, sind auch die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwe-
senheitsgelder festzusetzen. Das führt zu dem tenorierten Betrag.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 C 553/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 29.12.2005 - 5 T 551/05 -