Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 85/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisieren-

de Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechen-

den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsun-

kundige Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt

mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht

geführt wird.

BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 85/06 - LG Gera

AG Stadtroda

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29. Dezember 2005

aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amts-

gerichts Stadtroda vom 4. August 2005 dahin abgeändert, dass

die den Klägern von der Beklagten aufgrund des Urteils des Land-

gerichts Gera vom 22. Juni 2005 zu erstattenden Kosten auf ins-

gesamt 994,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-

zinssatz seit dem 30. Juni 2005 festgesetzt werden.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

290,06 €.

Gründe

I.

1

Durch Prozessvergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, nach Zah-

lung von 7.669,38 € die Eigentumsumschreibung eines Grundstücks auf die

Kläger zu veranlassen. Die Kläger erfüllten den Zahlungsanspruch. Die Beklag-

te kam ihrer Verpflichtung erst nach Mahnungen nach. Da die Beklagte die bei-

gefügte Kostenrechnung des Anwalts der Kläger nicht ausglich, klagten die Klä-

ger auf Zahlung der von ihnen verauslagten Kosten, hatten damit im ersten

Rechtszug aber nur teilweise Erfolg. Im Berufungsrechtszug vor dem Landge-

richt Gera ließen sie sich durch einen an ihrem Wohnort (B. ) ansässigen

Anwalt vertreten. Die Berufung war erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens wur-

den der Beklagten auferlegt.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgel-

der in Höhe von insgesamt 290,06 € nicht als erstattungsfähig anerkannt wor-

den. Erinnerung und sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der von

dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren

Festsetzungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die Be-

klagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3

Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die Beauftragung des

in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung vor

dem Landgericht Gera sei nicht notwendig gewesen, weil es im Berufungs-

rechtszug – für die Kläger erkennbar – nur noch um Rechtsfragen gegangen

sei. Bei dieser Sachlage hätte sich ein bei dem Prozessgericht ansässiger

Rechtsanwalt allein anhand der Verfahrensakten in den Fall einarbeiten kön-

nen.

4

1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

III.

5

a) Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. Die Erstat-

tungsfähigkeit der in Streit befindlichen Kosten hängt davon ab, ob es für die

Kläger notwendig war, in zweiter Instanz einen Rechtsanwalt mit der Prozess-

vertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts ansässig ist

(§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts

ist diese Frage zu bejahen.

6

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich

im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsver-

folgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Ge-

richt klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz

ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18.

Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB

27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.). Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu

verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zwei-

felsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht

erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). Davon, dass

diese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten

(BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend

aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am

Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen,

wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei er-

kennbar sei.

7

Das Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechts-

verfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von

§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise gebo-

ten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902;

Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Bei dem

Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das ei-

ner zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Der Gerechtig-

keitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzel-

fall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachtei-

len, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die

Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaß-

nahme zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 13. September 2005, aaO, m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Be-

auftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts

grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt

zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04,

NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen

(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen

Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW

2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine

eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v.

10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003,

aaO). In all diesen Konstellationen ist bei typisierender Betrachtung davon aus-

zugehen, dass die Partei in der Regel auch ohne ein persönliches Gespräch für

eine sachgerechte Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten Sorge tragen

kann. Das lässt sich für rechtsunkundige Parteien indessen nicht sagen. Das

gilt umso mehr, als die Trennlinie zwischen Tatsachenvortrag und Rechtsauf-

fassungen, wobei Letztere wiederum einen Tatsachenkern enthalten können,

nur unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens im Einzelfall

gezogen werden kann und sich das Erfordernis weiteren tatsächlichen Vorbrin-

gens zudem auch unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben kann,

der bislang nicht bedacht worden ist. Mit solchen Erwägungen ist eine nicht

häufig mit Rechtsfragen befasste Partei aber regelmäßig überfordert. Vor die-

sem Hintergrund verbietet sich eine Gleichstellung mit den bislang von dem

Bundesgerichtshof anerkannten Ausnahmekonstellationen. Ob eine andere Be-

urteilung angezeigt ist, wenn das fehlende Erfordernis eines persönlichen Man-

dantengesprächs auch einer rechtsunkundigen Partei gleichsam ins Auge

springen muss, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier

nicht vor.

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b) Nach allem kann der angefochten Beschluss keinen Bestand haben.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie entscheidungsreif ist

im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Da die Notwendigkeit der Einschaltung

des B. Anwalts bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise

nicht zu verneinen ist, sind auch die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwe-

senheitsgelder festzusetzen. Das führt zu dem tenorierten Betrag.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Stadtroda, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 C 553/04 -

LG Gera, Entscheidung vom 29.12.2005 - 5 T 551/05 -