Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 18.05.2009 – XI ZR 178/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die

Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 18. Mai 2009

beschlossen:

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss

vom 21. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen,

weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht

in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das

Vorbringen der Kläger in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde

umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das gilt auch für die im Schriftsatz vom 7. Mai 2009 als

übergangen gerügten Ausführungen. Das Vorbringen der

Kläger, mit dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs

durch das Berufungsgericht rügen, wurde ebenfalls bereits

im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend ge-

prüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochma-

ligen Überprüfung durch das Gericht sein, das die Nichtzu-

lassungsentscheidung getroffen hat (BGH, Beschlüsse vom

20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f., Tz. 5

und vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008,

2126, Tz. 6). Von einer näheren Begründung wird nach

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im An-

wendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entspre-

chend anwendbar ist (vgl. BT-Drucksache 15/3706 S. 16;

BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04,

NJW 2005, 1432, 1433).

Wiechers Joeres Mayen

Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 O 2718/06 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.05.2008 - 2 U 172/07 -