BGH Beschlüsse vom 18.05.2009 – XI ZR 178/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 18. Mai 2009
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss
vom 21. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen,
weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das
Vorbringen der Kläger in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde
umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das gilt auch für die im Schriftsatz vom 7. Mai 2009 als
übergangen gerügten Ausführungen. Das Vorbringen der
Kläger, mit dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch das Berufungsgericht rügen, wurde ebenfalls bereits
im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend ge-
prüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochma-
ligen Überprüfung durch das Gericht sein, das die Nichtzu-
lassungsentscheidung getroffen hat (BGH, Beschlüsse vom
20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f., Tz. 5
und vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008,
2126, Tz. 6). Von einer näheren Begründung wird nach
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im An-
wendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entspre-
chend anwendbar ist (vgl. BT-Drucksache 15/3706 S. 16;
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04,
NJW 2005, 1432, 1433).
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 O 2718/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.05.2008 - 2 U 172/07 -