BGH Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 232/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. November 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin überließ ihr mit notariellem Vertrag vom
28. September 1992 seinen Miteigentumsanteil von 1/2 an einem in Schwerin
gelegenen Grundstück. Nach diesem Vertrag übernahm die Klägerin als Ge-
genleistung die Belastungen des Grundstücks zur dinglichen Haftung und zur
persönlichen Mithaftung. Am 3. Juni 1993 wurde beim Grundbuchamt bean-
tragt, das Grundstück auf die Klägerin umzuschreiben. Die Eintragung erfolgte
am 11. November 1995, worauf die Klägerin Alleineigentümerin des Grund-
stücks wurde. Eine Gläubigerin ihres Ehemannes erhob gegen sie im Oktober
1996 Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung und machte geltend, sie habe
den Miteigentumsanteil unentgeltlich im Sinne des § 3 Abs.1 Nr. 4 AnfG a.F.
erworben. Die Klägerin beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit ihrer Pro-
zessvertretung. Mit Urteil vom 15. Januar 1998 wurde die Klägerin zur Duldung
der Zwangsvollstreckung verurteilt. Der Beklagte leitete das Urteil weder an die
Klägerin noch an deren Verkehrsanwälte weiter. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Die Klägerin macht geltend, bei Durchführung der Berufung wäre die
Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung abgewiesen worden. Sie begehrt
Ersatz der ihr entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten und die Feststellung,
dass der Beklagte für sämtliche weitere Schäden aufzukommen habe. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolglos.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin sei durch die Pflicht-
verletzung des Beklagten kein Schaden entstanden. Der Vertrag vom
28. September 1992 habe der Anfechtung unterlegen, und die Klägerin sei zur
Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet gewesen. Es
habe sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Klägerin um ein
entgeltliches Geschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. gehandelt, weil
die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten bedeute,
dass die Klägerin im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann für sämtliche auf dem
Grundstück lastende Verbindlichkeiten aufzukommen habe und ihn demnach
von Inanspruchnahmen durch Gläubiger freistellen müsse.
Die Anfechtungserklärung sei nicht erst mit Zustellung der Klage am
18. Oktober 1996 erfolgt, sondern bereits mit dem von der Gläubigerin an die
Klägerin gerichteten Schreiben vom 7. Juni 1996. Mit diesem Schreiben habe
die Gläubigerin die Klägerin unter Beifügung eines Klageentwurfs aufgefordert,
die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Die nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 AnfG a.F. maßgebliche einjährige Anfechtungsfrist sei gewahrt, weil für
die Vornahme der Rechtshandlung auf den 11. Oktober 1995 als den Tag der
Eigentumsumschreibung im Grundbuch abzustellen sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach
dem gegenwärtigen Verfahrensstand lässt sich nicht ausschließen, dass der
Vertrag vom 28. September 1992 keine anfechtbare Rechtshandlung aufgewie-
sen hat und demnach die von dem Beklagten unterlassene Berufungseinlegung
erfolgversprechend gewesen wäre.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-
gangen, dass die Frage, ob die Klägerin bei sachgemäßer anwaltlicher Vertre-
tung im Vorprozess obsiegt hätte, aus der Sicht des mit dem Regressanspruch
befassten Gerichts zu beurteilen ist (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163,
223, 227). Der Regressrichter hat für seine eigene Beurteilung von dem Sach-
verhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwal-
tes unterbreitet worden wäre (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99,
NJW 2000, 1263, 1266; Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000,
1572, 1573). Hinsichtlich der Beweislast ist grundsätzlich zu berücksichtigen,
dass die Regeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regressprozess anzuwen-
den sind. Der Rechtsanwalt tritt insoweit gleichsam in die Rolle der Gegenpartei
des Ausgangsrechtsstreits ein (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee Hand-
buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1078).
2. Als rechtsfehlerfrei erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts,
die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Klägerin sei entgeltlich im Sin-
ne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. erfolgt. Die vom Berufungsgericht getroffene
Beurteilung der von den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen zur Über-
nahme der Verbindlichkeiten folgt den Grundsätzen einer interessengerechten
Auslegung und erweist sich als tatrichterlich zulässig. Hiergegen wendet sich
die Revision nicht.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Gläubigerin habe den Grundstücksüberlassungsvertrag in-
nerhalb der Jahresfrist des bis 1998 geltenden Anfechtungsrechts (§ 3 Abs. 1
Nr. 2 AnfG a.F.) angefochten, im Ergebnis zutreffend.
a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das Beru-
fungsgericht gefolgt ist, beginnt die Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG
a.F. erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (hier:
11. Oktober 1995) zu laufen (BGHZ 121, 179, 188; 128, 184, 189, 192 f; BGH,
Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146). Der Umstand, dass
zwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages und dem Eigentums-
übergang ein längerer Zeitraum gelegen hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-
lung (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 aaO).
b) Auf das vom Berufungsgericht herangezogene Schreiben vom 7. Juni
1996, das mangels der danach erforderlichen Voraussetzungen - fehlender Titel
und fehlende Fälligkeit der Forderung - unzutreffend als Ankündigungsschrei-
ben im Sinne des § 4 AnfG a.F. beurteilt wurde, kommt es nicht an. Die mit Ein-
tragung des Eigentumswechsels am 11. Oktober 1995 in Gang gesetzte Jah-
resfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. war zum Zeitpunkt der Einreichung der
Klageschrift im Anfechtungsprozess am 4. Oktober 1996 noch nicht abgelaufen.
Die Anfechtungsfrist wird im Falle der Klageerhebung bereits durch das Einrei-
chen der Klageschrift bei Gericht gewahrt, wenn die Zustellung gemäß § 270
Abs. 3 ZPO "demnächst" erfolgt (BGHZ 122, 23, 30; BGH, Urt. v. 9. Juni 2005
- IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243, 1245). Davon ist hier auszugehen, weil die
Klage der jetzigen Klägerin am 18. Oktober 1996 zugestellt wurde.
4. Die nicht weiter begründete Annahme des Berufungsgerichts, der
Gläubiger sei durch die angefochtene Grundstücksübertragung benachteiligt
worden, ist nach gegenwärtigem Verfahrensstand nicht gerechtfertigt.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine
Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvoll-
streckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und
die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v.
20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388; v. 23. November 2006
- IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 590; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007,
1326, 1327). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn
das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung
nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte.
Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstü-
ckes sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die ein-
getragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
aaO; v. 23. November 2006 aaO und v. 3. Mai 2007 aaO).
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Benachteilung ist
bei § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsge-
schäfts, bei mehraktigen Rechtsgeschäften, wie vorliegend gegeben, ist der
Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts
ausgelöst wird. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Ein-
tragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f;
BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 aaO), mithin hier der 11. Oktober 1995.
c) Zwar bezieht sich der von der Klägerin gehaltene, unter Beweisantritt
gestellte und vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Prozessvortrag, der
Wert der Gesamtimmobilie habe aufgrund des schlechten Zustandes des Ge-
bäudes dem Wert der Belastungen entsprochen, auf den Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses, mithin den 28. September 1992. Gleichwohl ist dieses Vor-
bringen entscheidungserheblich. Die Klägerin hat nämlich - unter weiterem Be-
weisantritt - ferner vorgebracht, erst nach Vertragsabschluss habe sie unter
Aufnahme von Fremdgeldern erhebliche Umbaumaßnahmen durchgeführt, wo-
durch das Grundstück einen erheblichen Wertzuwachs erfahren habe. Wert-
steigerungen, die auf Maßnahmen des Anfechtungsgegners beruhen, können
aber bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts keine Berücksichtigung finden
(vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908;
Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 1 Rn. 41).
III.
Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO),
muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsge-
richt wird unter Beachtung von § 531 ZPO auch die übrigen im Revisionsverfah-
ren erhobenen Rügen und Gegenrügen zu prüfen haben. Die Parteien haben
die Gelegenheit, ihren Vortrag zur Frage der wertausschöpfenden Belastung
gegebenenfalls zu ergänzen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass die Frage der Benachteiligung nicht danach beantwortet werden kann,
welchen Verkehrswert das Grundstück hatte. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob
bei einer Zwangsversteigerung des Grundstückes ein an den Gläubiger auszu-
kehrender Erlös hätte erzielt werden können (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
aaO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
D. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 29.08.2002 - 7 O 258/01 - OLG Rostock, Entscheidung vom 02.10.2003 - 7 U 165/02 -