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BGH Urteil vom 26.05.2009 – XI ZR 242/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den

Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger

und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2008 auf-

gehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Essen vom 20. Juli 2006 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem

zwischen ihnen unter dem 31. Juli/15. August 2000 abgeschlos-

senen Darlehensvertrag bis zum Ende des Darlehensvertrages

Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schuldet.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufung

des Klägers und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die

Beklagte zu 1/6.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm

die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-

schlossenen Immobilienfonds gewährt hat.

Der Kläger, ein damals 35 Jahre alter Stahlformenbauer, wurde im

Juli 2000 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über

einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "S.

GbR" (nachfolgend: Fonds) zu betei-

ligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten

am 31. Juli/15. August 2000 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darle-

hen in Höhe von 35.688,89 DM zu einem bis zum 30. August 2005 fest-

geschriebenen effektiven Jahreszins von 9,29%. Die Gesamtlaufzeit des

Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen

bis zum Ende der Zinsbindung mit 11.773,80 DM angegeben. Als Kredit-

sicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung

des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor.

Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine

von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach

dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat:

"Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertra- ges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen.

Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be- lehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Aus- fertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten ver- bundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. …

Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge- nommen."

3

Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-

tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls vom Kläger

unterschrieben wurde:

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"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Wi- derrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."

Nach Gegenzeichnung des Darlehensvertrages am 15. August

2000 erhielt der Kläger eine Vertragsausfertigung; auf dessen Weisung

zahlte die Beklagte die Darlehensvaluta an den Treuhänder aus.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 widerrief der Kläger den Dar-

lehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragser-

klärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Seine

Klage stützt er jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Darlehens-

vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schul-

de er deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. Sep-

tember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) lediglich den ge-

setzlichen Zinssatz von 4%.

6

Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der

auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüt-

tungen in Höhe von 4.991,60 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-

tung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Fest-

stellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche

mehr zustehen. Hilfsweise verlangt er wegen der fehlenden Gesamtbe-

tragsangabe im Darlehensvertrag die Feststellung, dass er der Beklagten

aus dem Darlehensvertrag bis zum Vertragsende Zinsen in Höhe von

nicht mehr als 4% p.a. schulde. Die Beklagte erhebt die Einrede der Ver-

jährung und wendet unter anderem ein, der Kläger müsste sich weitere

Fondsausschüttungen anrechnen lassen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-

geabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und - unter Abänderung des landgerichtlichen Ur-

teils - zur Verurteilung der Beklagten nach dem von dem Kläger in der Be-

rufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

10

Dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit

des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG aF zu. Eine mögliche

Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei

nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG aF geheilt worden, weil die Auszahlung der Dar-

lehensvaluta auf Weisung des Klägers erfolgt sei. Der Kläger könne sein

Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf einen

Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil er eine

arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesell-

schafter nicht dargetan habe. Schließlich stehe dem Kläger auch kein

Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen Verletzung vorver-

traglicher Aufklärungspflichten durch den Vermittler zu. Dessen Äußerung,

die Kapitalanlage trage sich durch die Ausschüttungen und steuerliche

Ersparnisse selbst, habe lediglich werbenden Charakter. Dass die Mieter-

träge der Fondsobjekte hinter den Prospektangaben zurückbleiben könn-

ten, sei ein allgemein bekanntes Risiko. Auf die fehlende Veräußerbarkeit

der Fondsbeteiligung habe der Vermittler im Jahr 2000 noch nicht hinwei-

sen müssen. Die erstmalig in der Berufungsverhandlung aufgestellte Be-

hauptung des Klägers, der Vermittler habe ihm die jederzeitige Veräußer-

barkeit zugesichert, sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berück-

sichtigen.

11

Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung nach § 1

Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im

Folgenden: aF) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf

einem Hausbesuch des Vermittlers. Der Kläger habe den Vertrag noch im

Januar 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei

und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der

Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im Falle eines

Widerrufs nicht zustande kämen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung.

Dagegen genüge die Erklärung, dass die Widerrufsfrist frühestens begin-

ne, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehändigt worden

sei, "jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung

des Darlehensvertrages erhalten haben", nicht den gesetzlichen Anforde-

rungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF. Die Widerrufsfrist habe nach die-

ser Vorschrift - unabhängig vom Erhalt einer Ausfertigung des Darlehens-

vertrages - mit der Aushändigung einer Belehrung an den Verbraucher

begonnen. Die Belehrung der Beklagten sei somit inhaltlich unzutreffend

gewesen. Aufgrund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rück-

abwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und

Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Das erstmals in

der Berufungsverhandlung erfolgte Vorbringen der Beklagten, dem Kläger

seien höhere als die von ihm in Abzug gebrachten Ausschüttungen zuge-

flossen, könne gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden.

II.

13

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht in dem Zusatz,

dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die

finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen,

keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF

gesehen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats zu verneinen,

wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des

Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Fi-

nanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des

§ 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (BGHZ 172, 157, Tz. 11 ff.; Urteil vom

13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 26 m.w.N.). Dass der

mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Wider-

rufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue

rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagege-

schäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 13. Januar

2009 aaO). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Fi-

nanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass

mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung

gemeint sein konnte.

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2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht aber die

dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung auch den gesetzlichen Anforde-

rungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF.

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a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers

erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher

eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem

Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt wer-

den, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Wider-

rufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeut-

lichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Wider-

rufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zuläs-

sig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren

Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002,

1989, 1991 m.w.N.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbe-

lehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung

auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (BGHZ

172, 157, Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008,

828, Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt

aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der

Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken

(BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und

vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen

am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der

Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht bin-

nen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 172, 157, Tz. 13 m.w.N.).

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b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbe-

lehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. Wie der Se-

nat mit Urteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350,

Tz. 15 ff.) für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausge-

führt hat, ist die im Vergleich zu § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF von den Par-

teien vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam. Entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts ist danach insbesondere der Zusatz,

wonach die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der von der Beklagten gegenge-

zeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages beginnt, unschädlich,

weil das dadurch bewirkte Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist

dem Interesse des Kunden entspricht (Senat, aaO, Tz. 17 f.). Weiter ver-

stößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlich-

keitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF (Senat, aaO, Tz. 19).

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3. Schließlich ist die Widerrufserklärung auch nicht deshalb fehler-

haft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine vom Kläger zu unter-

zeichnende Empfangsbestätigung enthält. Wie der Senat mit Urteil vom

13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 23 ff.) für eine gleich-

lautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausgeführt hat, stellt die Emp-

fangsbestätigung im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Er-

klärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF, sondern eine eigenständige

Erklärung dar. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind hori-

zontal und räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier

eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden

Unterschriften deutlich. Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestäti-

gung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen

seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von

der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.

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4. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von

der Beklagten gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags

und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am

31. Januar 2005 bereits abgelaufen.

III.

19

Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der

Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf den Hilfsantrag

des Klägers die Feststellung auszusprechen, dass der Kläger der Beklag-

ten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag bis zum

Vertragsende Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schuldet.

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Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die

Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Damit fehlt es

nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegen-

den sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung an der erforderlichen

Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG

aF (BGHZ 159, 270, 274 ff. und Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05,

WM 2006, 1243, 1246 m.w.N.). Aufgrund dessen schuldet der Kläger der

Beklagten statt des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertrags-

laufzeit, nicht nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetz-

lichen Zinssatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR

11/04, WM 2004, 2306, 2309).

21

Im Übrigen waren die Klage abzuweisen und die weitergehenden

Rechtsmittel zurückzuweisen.

Wiechers

Joeres

Mayen

Ellenberger

Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 20.07.2006 - 6 O 393/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2008 - 31 U 313/06 -