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BGH Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 118/08

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

HWiG § 2 Abs. 1 Satz 2 a.F.

Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufs- recht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten ha- ben", widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.

HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F.

Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung verbunden, verstößt dies nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 - OLG Hamm LG Essen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

20. Februar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

2

Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehens, das

ihnen die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an ei-

nem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat.

Die Kläger, ein damals 35 Jahre alter Servicetechniker und eine

damals 33 Jahre alte Sachbearbeiterin, wurden im Januar 1998 in ihrer

Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an

dem geschlossenen Immobilienfonds "Z.

fonds GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des

Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 23. Januar 1998 einen

formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 35.000 DM. Das Di-

sagio betrug 10%, der bis zum 30. Januar 2003 festgeschriebene Nomi-

nalzinssatz 5,75% p.a., der anfängliche effektive Jahreszins 8,60%, die

Anfangstilgung 2% p.a. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelas-

tung wurden eine Vierteljahresrate über 678,13 DM, der bis zum Ablauf

der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag und die dann noch bestehende

Restschuld des spätestens am 30. Januar 2018 fälligen Darlehens ange-

geben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem

die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Risikolebens-

versicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite bei-

gefügt war eine von den Klägern gesondert unterschriebene Widerrufs-

belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgen-

den Inhalt hat:

"Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra- ges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen.

Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be- lehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, je- doch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausferti- gung des Darlehensvertrages erhalten haben.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten ver- bundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. …

Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge- nommen."

3

Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-

tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den

Klägern unterschrieben wurde:

"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Wider- rufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."

4

Ferner unterzeichneten die Kläger eine dem Darlehensvertrag bei-

gefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte die Kläger über das

sog. Aufspaltungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hin-

wies, dass sie den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft

und seinen Risiken" zurückzuzahlen hätten und sie - die Beklagte - sich

weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den

Fondsinitiatoren gegenüber den Klägern aufgetreten sei. Ende Februar

1998 übersandte die Beklagte den Klägern eine Vertragsausfertigung.

Anfang März 1998 valutierte sie das Darlehen.

5

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 widerriefen die Kläger den

Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensver-

tragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein.

Ihre Klage stützen sie jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Dar-

lehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall

schuldeten sie deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum

30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich

den gesetzlichen Zinssatz von 4%.

6

Unter Berufung darauf nehmen sie die Beklagte auf Rückzahlung

der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.978,61 €

und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der

Beklagten über 492,70 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Außerdem

begehren sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens-

vertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise, für den Fall eines

wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangen sie die Rück-

zahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der

Fondsausschüttungen in Höhe von 8.797,71 € und Erstattung der Kosten

der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten über 492,70 €

jeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung,

des weiteren die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens-

vertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme

ihres Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde.

Äußerst hilfsweise begehren sie wegen der fehlenden Gesamtbetragsan-

gabe im Darlehensvertrag die Rückzahlung des Disagios in Höhe von

1.789,52 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass ihre den gesetzlichen

Zinssatz von 4% übersteigenden Zinszahlungen auf die Hauptforderung

zu verrechnen seien. Höchst hilfsweise verlangen sie von der Beklagten

die Neuberechnung der von ihnen geleisteten Teilzahlungen unter

Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. und die Erstattung danach

zuviel bezahlter Zinsen sowie die Feststellung, auch nach dem

30. Januar 2008 lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu schulden. Die

Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet unter anderem

ein, die Kläger müssten sich jedenfalls die ihnen zugeflossenen Steuer-

vorteile über 8.614,99 € anrechnen lassen.

7

Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklag-

te zur Zahlung von 4.954,42 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-

tung der Fondsbeteiligung verurteilt und die Feststellungen ausgespro-

chen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche

mehr zustehen und sie sich mit der Annahme des Angebots der Kläger

zur Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-

richt zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat es dem Zahlungs-

anspruch in Höhe von 8.797,71 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-

tung der Fondsbeteiligung und der Rechte aus dem Treuhandvertrag

stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit

der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte

ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

10

Den Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit

des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. zu. Eine mögliche

Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei

nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. geheilt worden, weil die Auszahlung der

Darlehensvaluta auf Weisung der Kläger erfolgt sei. Die Kläger könnten

ihr Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf ei-

nen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil

sie eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Grün-

dungsgesellschafter nicht dargetan hätten.

11

Die Kläger hätten aber ihre Darlehensvertragserklärung nach § 1

Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im

Folgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf

einem Hausbesuch des Vermittlers. Die Kläger hätten den Vertrag noch

im Dezember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung feh-

lerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar

führe der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im

Falle eines Widerrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit

der Belehrung. Diese genüge den Anforderungen aber deshalb nicht,

weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "frühes-

tens" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Frist-

beginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies recht-

lich unzutreffend. Aufgrund dessen könnten die Kläger von der Beklagten

die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbei-

tritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Die

Kläger müssten sich auf ihren Rückgewähranspruch die erzielten Steuer-

vorteile nicht anrechnen lassen, weil es durch die Rückabwicklung des

Darlehensvertrages zu einem steuerlich relevanten Werbungskosten-

rückfluss komme. Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz vorgerichtlicher

Anwaltskosten bestehe nicht.

II.

12

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Be-

rufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden

Punkt nicht stand.

13

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die den

Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des

§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.

14

a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-

chers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den

Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht

nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die

Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den

Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz

bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträch-

tigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärun-

gen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Er-

gänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002

- I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der

Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer

Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirk-

sam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil

vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht

zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder

für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von

Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli

1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR

55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwider-

rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-

derruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-

chen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13

m.w.Nachw.).

b) Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte Widerrufs-

belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam.

aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-

druckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-

tragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis

danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des übli-

cherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beider-

seitigen

Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982

- VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-

sierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens

mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor

Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur-

kunde.

15

16

17

bb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist

stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach

dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbe-

lehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der

Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich

eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten

des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl.

§ 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16;

Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB

59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung

2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998

§ 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6;

Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschie-

ben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden,

weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist.

Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese

in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Be-

lehrung nicht.

18

Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Wider-

rufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbrau-

cherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit

einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7

Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V.

mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB -

der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsur-

kunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der

Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur-

kunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann

die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen,

wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vor-

liegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/

Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB

Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow,

Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich

des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Ver-

tragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil

ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der

Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen

Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist

ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157,

163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbunde-

ne Geschäft).

19

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der

Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot

des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar,

dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich

ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späte-

ren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit

dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht,

wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die

Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Wider-

rufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in

der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbrau-

cher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die

für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren

gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über

die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehens-

vertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Wo-

che informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf

deren Beginn.

20

dd) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch

nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung

der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Be-

lehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In

einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht

mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den An-

trag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Viel-

mehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag

zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufs-

recht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die

ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und

unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00,

WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).

21

2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von

der Beklagten übersandten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war

bei Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger am 21. Dezember

2005 bereits abgelaufen.

III.

22

23

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar.

1. Entgegen der Revisionserwiderung ist die Widerrufsbelehrung

nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von

den Klägern zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Emp-

fangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine ande-

re Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigen-

ständige Erklärung dar.

24

a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine an-

dere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbe-

lehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt,

wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich

abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass

die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufs-

recht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl.

§ 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998

§ 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4).

Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine

Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnitt-

lichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde

der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem

Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet

ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil

vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).

25

b) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (un-

zulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3

HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung

und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich

räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenstän-

diger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unter-

schriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.;

BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und

NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestäti-

gung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen

seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von

der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.

26

2. Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensver-

tragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirk-

sam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß

§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen,

fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der

Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein

verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ

172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR

317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008

- XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehens-

vertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht

konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifi-

kation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es

nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO,

Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finan-

zierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für die Kläger klar, dass

mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteili-

gung gemeint sein konnte.

27

Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas ande-

res auch nicht aus dem von den Klägern unterzeichneten Zusatzformular

"Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspal-

tungsrisiko, d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag

und Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars bei

den Klägern Zweifel an ihren Rechten erweckt haben sollte, führt dies

nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zu-

treffende Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte ver-

bundene Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet,

solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu

versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbun-

dene Geschäft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Wider-

rufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts

sogar eher geeignet gewesen, die Kläger von der Wahrnehmung des Wi-

derrufsrechts abzuhalten (vgl. KG WM 2008, 401, 404).

28

3. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Rück-

zahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen

Heilung des sich aus dem Fehlen einer Gesamtbetragsangabe ergeben-

den Formmangels (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F.) und einen Schadenser-

satzanspruch aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Beklagten

verneint hat, werden von den Klägern - etwa im Wege der Gegenrüge -

nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.

IV.

29

Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren

Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO).

30

Das Berufungsgericht wird über die Hilfsanträge der Kläger auf

Rückzahlung des Disagios und auf Neuberechnung der von ihnen auf

den Darlehensvertrag geleisteten Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4

VerbrKrG a.F. zu befinden haben. Der formularmäßige Darlehensvertrag

weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teil-

betrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden

Senats bei der hier vorliegenden sogenannten unechten Abschnittsfinan-

zierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1

Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (Senatsurteile BGHZ 159, 270,

274 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246

m.w.Nachw.). Aufgrund dessen schulden die Kläger der Beklagten statt

des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertragslaufzeit, nicht

nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetzlichen Zins-

satz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04,

WM 2004, 2306, 2309). § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. gewährt ihnen

ferner einen Anspruch auf Neuberechnung der Höhe der im Darle-

hensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit dem gesetzlichen Zinssatz

(Senatsurteil vom 9. Mai 2006 aaO). Auf dieser Grundlage können sie

- wie von ihnen im Wege der Stufenklage geltend gemacht - die Beklagte

auf Rückzahlung überzahlter Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

BGB in Anspruch nehmen (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 279 und vom

9. Mai 2006 aaO), soweit der Bereicherungsanspruch nicht etwa gemäß

§ 197 BGB a.F. verjährt ist. Auch soweit die Kläger mit ihrem vorrangig

gestellten Hilfsantrag die Rückzahlung des Disagios beanspruchen (dazu

Senatsurteile vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 ff. und

vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), wird

sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten erhobenen Verjäh-

rungseinrede befassen müssen. Auf den Rückzahlungsanspruch, der zu-

nächst der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195

BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterlag (vgl.

Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO), findet ab dem Stichtag des

1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die regelmäßi-

ge, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 BGB Anwendung

(Senat BGHZ 171, 1, 6 ff. Tz. 17 ff.). Zu den subjektiven Voraussetzun-

gen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Vorliegen die Beklagte als

Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat BGHZ 171, 1,

10 f. Tz. 32), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Dies wird es - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sach-

vortrag gegeben hat - nachzuholen haben.

Nobbe Joeres Mayen

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 O 524/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2008 - 31 U 51/07 -