BGH Urteil vom 08.06.2009 – II ZR 147/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Juni 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 64 Satz 1 und 2
Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäfts-
führer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1
und 2 GmbHG.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2009 - II ZR 147/08 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2008 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-
kannt worden ist.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Land-
gerichts München I vom 14. September 2007 wie folgt teilweise
abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere
6.937,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2006
zu bezahlen. Hinsichtlich dieses Anspruchs wird dem Be-
klagten vorbehalten, seine Rechte nach Erstattung an die
Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Im Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an den
23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der H. Bedachungen GmbH (im
Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 30. November 2005 das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter
und Geschäftsführer der Schuldnerin, die seit Ende 2003 durchgehend über-
schuldet war. Zwischen Juni und August 2005 veräußerte der Beklagte Ge-
genstände aus dem Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnerin für insge-
samt 34.872,96 €. Aus den Verkaufserlösen zahlte er 27.935,87 € an verschie-
dene Gläubiger, davon 16.819,82 € an Sozialversicherungsträger. Der Kläger
hat behauptet, auch mit dem restlichen Verkaufserlös von 6.937,09 € habe der
Beklagte Gläubiger der Schuldnerin befriedigt.
Mit der Klage hat der Kläger u.a. Erstattung der Zahlungen in Höhe von
34.782,96 € verlangt. Das Landgericht hat ihm davon 27.935,87 € zugespro-
chen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der An-
schlussberufung des Klägers insoweit noch zur Zahlung von 11.116,05 € verur-
teilt. Gegen die Teilabweisung richtet sich die vom erkennenden Senat zuge-
lassene Revision des Klägers, mit der er den abgewiesenen Anspruch
(23.756,91 €) weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,
soweit zum Nachteil des Klägers entschieden ist. Der Beklagte ist zur Zahlung
von weiteren 6.937,09 € zu verurteilen; hinsichtlich weiterer 16.819,82 € ist die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung von Sozialversiche-
rungsbeiträgen (16.819,82 €) sei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsmanns vereinbar, jedenfalls bestehe dafür eine tatsächliche Vermutung.
Hinsichtlich der weiter verlangten 6.937,09 € sei dem Klagevorbringen nicht zu
entnehmen, auf welche vom Beklagten veranlassten Zahlungen der Anspruch
gestützt sein solle.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahlung von Beiträgen zur
Sozialversicherung, auch der Arbeitgeberbeiträge, nach Insolvenzreife sei mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, ist von Rechtsirrtum
geprägt. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2
GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 und 2 GmbHG n.F.) zum Ersatz von Zahlungen
verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft geleistet wer-
den, wenn die Zahlungen nicht auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die Zahlung der Arbeitge-
berbeiträge zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife ist im Gegensatz zur
Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsmanns nicht vereinbar. § 266 a Abs. 1 StGB stellt nur das Vorenthalten
der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, nicht auch der Arbeitgeber-
beiträge unter Strafe. Zahlungen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversiche-
rung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, weil
einem Geschäftsführer mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung nicht ange-
sonnen werden kann, fällige Leistungen an die Sozialkasse nicht zu erbringen,
wenn er dadurch Gefahr liefe, strafrechtlich verfolgt zu werden (Sen.Urt. v.
14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Tz. 12; v. 5. Mai 2008 - II ZR 38/07,
ZIP 2008, 1229 Tz. 13; v. 2. Juni 2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Tz. 6; v.
29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 10).
Rechtsirrig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, für die Verein-
barkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns spreche eine tatsächliche Vermutung. Schon weil
nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 2 GmbHG n.F.) vermutet
wird, dass der Geschäftsführer Zahlungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
geleistet hat (Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Tz. 15;
Sen.Beschl. v. 5. Februar 2007 - II ZR 150/06, ZIP 2007, 1501 Tz. 4; Sen.Urt. v.
5. Mai 2008 - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Tz. 8), ist kein Raum für eine gegen-
teilige tatsächliche Vermutung. Auch für eine Vermutung, dass Zahlungen an
Sozialversicherungsträger auf Arbeitnehmerbeiträge geleistet werden, besteht
keine Grundlage. § 4 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterlei-
tung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
- Beitragsverfahrensverordnung (BVV) - trifft eine Bestimmung über die Reihen-
folge der Tilgung bei Teilzahlungen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
Arbeitnehmeranteile werden nur dann vorrangig getilgt, wenn der Arbeitgeber
eine Tilgungsbestimmung trifft. Eine konkludente Tilgungsbestimmung setzt
voraus, dass sie greifbar in Erscheinung getreten ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 2001
- VI ZR 111/00, ZIP 2001, 1474), und kann nicht vermutet werden.
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist auch die Abweisung der Klage in
Höhe von 6.937,09 €. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sub-
stantiierung des Vortrags des Klägers überspannt, weil es Angaben verlangt
hat, auf welche konkreten Zahlungen der Anspruch in Höhe von 6.937,09 € ge-
stützt sein soll. Der Insolvenzverwalter muss nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.) nur darlegen und ggf. beweisen, dass ein Ge-
schäftsführer Zahlungen nach
Insolvenzreife veranlasst hat (Sen.Urt. v.
16. März 2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Tz. 14). Diese Anforderungen hat
der Kläger erfüllt. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte nach Feststel-
lung der Überschuldung als Geschäftsführer der Schuldnerin aus den Ver-
kaufserlösen für das Anlage- und Umlaufvermögen 6.937,09 € an Gläubiger
gezahlt hat. Da der Beklagte nicht bestritten hat, dass er mit diesem Teil des
Erlöses aus dem Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens Zahlungen an
Gläubiger geleistet hat, musste der Kläger weder nähere Einzelheiten vortragen
noch einzelne Zahlungen nachweisen.
III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 563 Abs. 1 ZPO).
1. Soweit Zahlungen an Sozialversicherungsträger betroffen sind
(16.819,82 €), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen
anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Insoweit ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif. Der Beklagte hat
behauptet, sämtliche Zahlungen an den Sozialversicherungsträger seien Zah-
lungen auf die Arbeitnehmerbeiträge gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu
- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getrof-
fen.
2. Dagegen kann der Senat hinsichtlich des Anspruchs in Höhe von
6.937,09 € in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentschei-
dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Der Beklagte leistete die Zahlungen an Gläubiger nach Insolvenzreife.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt
des Verkaufs des Anlage- und Umlaufvermögens, mit dessen Erlös der Beklag-
te die Zahlungen geleistet hat, bereits seit langem überschuldet war, ist in der
Revisionsinstanz nicht mehr angegriffen und der Entscheidung zugrunde zu
legen.
Den Beklagten trifft ein Verschulden. Es entlastet ihn nicht, dass er mit
dem Verkaufserlös laufende Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt hat. Nach
Insolvenzreife ist dem Geschäftsführer die Tilgung fälliger Verbindlichkeiten
grundsätzlich verboten (§ 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. = § 64 Satz 1
GmbHG), um Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu ver-
hindern. Nur ausnahmsweise ist eine die Masse schmälernde Zahlung mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar (§ 64 Abs. 2 Satz 2
GmbHG a.F. = § 64 Satz 2 GmbHG n.F.). Darlegungs- und beweispflichtig für
das Vorliegen einer Ausnahme ist der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 14. Mai
2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Tz. 15; Sen.Beschl. v. 5. Februar 2007
- II ZR 150/06, ZIP 2007, 1501 Tz. 4; Sen.Urt. v. 5. Mai 2008 - II ZR 38/07,
ZIP 2008, 1229 Tz. 8). Dass die Zahlungen der Abwendung von größeren
Nachteilen für die Masse dienten oder der Beklagte strafbewehrte bzw. steuerli-
che Verbindlichkeiten tilgte, ist nicht behauptet.
Goette Kraemer Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 O 18080/06 -
OLG München, Entscheidung vom 30.04.2008 - 7 U 5132/07 -