BGH Beschluss vom 05.09.2006 – VI ZR 176/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 29. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 103.503,56 €
Gründe
I.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung
verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG.
2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das
Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung des ge-
richtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. abgesehen hat.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die
Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des
von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht
noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvoll-
ziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden
Senats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397,
402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen,
die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwor-
tung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR
50/96 - VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998,
342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Die-
ses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl.
BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR
13/95 - VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO;
vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 - VI ZR
353/01 - VersR 2003, 926, 927; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR
245/04 - VersR 2005, 1555). Es kann von der Partei, die einen Antrag auf La-
dung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen,
die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret
formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch
ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9,
14 f.).
b) Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin. Diese
hatte bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004 die La-
dung sämtlicher Sachverständiger zur Erläuterung ihrer Gutachten beantragt,
ohne allerdings die Zielrichtung der beabsichtigten Befragung mitzuteilen. Ob
das Landgericht, welches zuvor den Sachverständigen Prof. Dr. D. angehört
hatte, bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen wäre, nunmehr den Sachver-
ständigen Prof. Dr. G. zu laden, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte das Beru-
fungsgericht diesen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens an-
hören müssen. Die Klägerin hat nämlich mit ihrer Berufungsbegründung vom
3. Februar 2005 erneut beantragt, den Sachverständigen Prof. Dr. G. zur Erläu-
terung seines Gutachtens zu laden. Dazu hat sie auf Widersprüche zwischen
den Angaben von Prof. Dr. G. und den von ihr vorgelegten Privatgutachten hin-
gewiesen und insoweit weiteren Aufklärungsbedarf aufgezeigt. Diesen Fragen
hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Befasst sich ein vom erstin-
stanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit
allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts
wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken (Senatsurteil
BGHZ 159, 254, 258). Auf Antrag einer Partei hat es den Sachverständigen zur
Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Beschränkungen des Antragsrechts
- wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozess-
verschleppung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) -
sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch
das Berufungsgericht nicht an.
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei
der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-
re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch
das weitere Vorbringen der Klägerin im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen
und die bisher fehlende Auseinandersetzung mit den von ihr vorgelegten Pri-
vatgutachten nachzuholen haben.
Müller
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 323 O 112/99 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2005 - 1 U 190/04 -