BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZB 119/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 21. April 2008 wird auf Kosten des
Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
8.085,27 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte als Verwalter im Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar
2007, ihm ausgehend von einer Teilungsmasse von 23.914,06 € eine Vergü-
tung in Höhe von 10.522,18 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu gewäh-
ren. Zur Regelvergütung von 9.565,62 € beantragte er einen Zuschlag von
10 % wegen unzureichender Mitwirkung des Liquidators der Schuldnerin. Auf
eine Erhöhung wegen schwierigen Verkaufs des Immobilienvermögens der
Schuldnerin verzichtete er im Hinblick auf die geringe vorhandene Masse, so-
fern seinem Vergütungsantrag im Übrigen stattgegeben werde.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2007 teilte er mit, es sei eine weder ange-
kündigte noch zu erwartende Zahlung von 33.051,77 € eingegangen, so dass
ein neuer Schlussbericht einzureichen sei. Mit diesem legte er einen neuen
Vergütungsantrag vor. Ausgehend von einer Teilungsmasse von nunmehr
60.512,30 € und einer Regelvergütung von 16.985,86 € beantragte er jetzt ei-
nen Zuschlag von insgesamt 50 %, nämlich 30 % für die mangelnde Mitwirkung
des Liquidators und 20 % für den besonders schwierigen und zeitaufwändigen
Verkauf des Immobilienvermögens. Zusätzlich beantragte er eine erheblich hö-
here Auslagenpauschale sowie die Festsetzung der anfallenden Umsatzsteuer.
Das Amtsgericht hat ausgehend von einer Teilungsmasse von
60.512,30 € und einer Regelvergütung von 16.985,86 € einen Zuschlag von
10 % gewährt und die Vergütung auf 18.675,45 € festgesetzt zuzüglich einer
gekürzten Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters,
mit der er seinen Antrag auf Erhöhung des Zuschlags auf 50 % weiterverfolgte,
hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin einen
Zuschlag von insgesamt 50 %.
II.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund
auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts erforderte.
1. Das Beschwerdegericht hat nicht den von der Rechtsbeschwerde
vermuteten nichtformulierten Obersatz aufgestellt, dass ein Insolvenzverwalter,
der einen ihm an sich nach § 3 InsVV zustehenden Zuschlag wegen der gerin-
gen Masse nicht in voller Höhe geltend macht, auch dann an einem Erhö-
hungsverlangen gehindert sei, wenn sich später eine unerwartete Mehrung der
Masse ergebe.
Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Verwalter in seinem
ersten Antrag wegen der unzureichenden Mitwirkung des Liquidators einen Zu-
schlag von 10 % für angemessen erachtet und dass er für den später insoweit
beantragten Zuschlag von 30 % keinerlei weitergehenden Beschwernisse vor-
getragen hat. Allein den Umstand der Erhöhung der Teilungsmasse, die schon
für sich zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung geführt hat, hat es nicht für
eine Erhöhung des Zuschlags für ausreichend angesehen. Hinsichtlich dieses
Zuschlags hatte der Verwalter in seinem ersten Antrag auch nicht geltend ge-
macht, wegen der geringen Masse auf einen höheren Zuschlag zu verzichten.
Darauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Der Verwalter kann den
wegen der entstandenen Beschwernisse nach § 3 Abs. 1 InsVV angemessenen
Zuschlag verlangen und gegebenenfalls die Begründung seines Antrages er-
gänzen. Das Beschwerdegericht hat jedoch unter Berücksichtigung aller gel-
tend gemachten Beschwernisse in der besonderen Einzelsituation einen Zu-
schlag von 10 % für angemessen erachtet.
Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich
Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04,
ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur dar-
auf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich
bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v.
12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07,
ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8).
Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Soweit sich die
Rechtsbeschwerde darüber hinaus darauf beruft, in der Literatur sei ein Zu-
schlag von 25 % anerkannt, wenn die Verwaltung durch besondere Schwierig-
keit mit dem Schuldner erschwert werde (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV
4. Aufl. § 3 Rn. 78 Stichwort Schuldner), kann dem nicht gefolgt werden. Die
Höhe des Zuschlags ist selbstverständlich von den Umständen des Einzelfalles
abhängig und kann nicht stets pauschal mit 25 % bemessen werden. Das sieht
der Rechtsbeschwerdeführer im Grundsatz ebenso, denn er verlangt 30 %.
2. Es mag sein, dass die Beschwerdeentscheidung den ungeschriebe-
nen Obersatz aufgestellt hat, ein vom Verwalter erklärter Verzicht auf einen Zu-
schlag wegen des schwierigen Verkaufs des Immobilienvermögens sei wirk-
sam, auch wenn der Verwalter den Verzicht widerrufen habe, bevor das Insol-
venzgericht über den Vergütungsantrag entschieden habe. Hierauf beruht die
Beschwerdeentscheidung aber nicht. Denn das Beschwerdegericht hat
daneben, also unabhängig von dem Verzicht, festgestellt, dass insoweit ein Zu-
schlag nicht gerechtfertigt ist.
Auch diese Beurteilung birgt nicht die Gefahr der Verschiebung von
Maßstäben bei der Bemessung von Zuschlägen in sich. Das Beschwerdegericht
hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die Käuferin durch einen
vom Rechtsbeschwerdeführer beauftragten Makler vermittelt und der gesamte
Immobilienbestand an eine einzige Käuferin veräußert wurde. Die Verwertung
des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens gehört gemäß § 159 InsO zu
den Aufgaben des Verwalters, für den die Regelvergütung gezahlt wird. Ein Zu-
schlag ist nur veranlasst, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in
entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen
hat (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 247/06, NZI 2009, 57 Rn. 10
m.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend berücksichtigt und beson-
dere Erschwernisse in diesem Sinn nicht für gegeben erachtet.
Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 08.08.2007 - 406 IN 1759/04 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 21.04.2008 - 1 T 807/07 -