BGH Urteil vom 25.06.2009 – III ZR 222/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 3. September 2008 - 7 U 1650/06 - wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: bis 65.000 €
Gründe
I.
Der Kläger zeichnete am 11. Dezember 2000 eine Kommanditeinlage
über 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. B.
F. GmbH & Co. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr
2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-
ne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions-
dienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen und Erlösausfallver-
sicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um
Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des
eingezahlten Betrags von noch 52.155,77 € nebst Zinsen, wobei er im Hinblick
auf eine Ausschüttung die Hauptsache in Höhe von 1.533,88 € für erledigt er-
klärt hat. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer internati-
onal tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverant-
wortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat der Klä-
ger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen
Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die Beschwerde
des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 (III ZR
23/07 - juris) die Revision zugelassen und das Berufungsurteil insoweit aufge-
hoben, als die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete
Klage abgewiesen worden ist. Im weiteren Verfahren hat das Oberlandesgericht
die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde be-
gehrt der Kläger die Zulassung der Revision.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Zulassung der Revision; insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden.
1.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2007 (aaO Rn. 7)
entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risi-
ken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restri-
siko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine
Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenz-
ten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (vgl.
auch die denselben Filmfonds betreffenden Senatsurteile vom 14. Juni 2007 -
III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007,
1503, 1504 f Rn. 14 f). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Prospekt-
haftungsansprüche sieht es indes als verjährt an. Das ist unter Zugrundelegung
der Rechtsprechung, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei
einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den
gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjäh-
rung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum
30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis
des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt ver-
jähren (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008,
1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.), nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerde
nimmt dies hin.
2.
a) Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn verneint das Berufungs-
gericht mit näherer Begründung, weil es zwischen den Parteien zu keinem un-
mittelbaren geschäftlichen Kontakt gekommen und persönliches Vertrauen nicht
in Anspruch genommen worden sei. Die Darstellung der Aufgaben der Beklag-
ten im Prospekt genüge hierfür nicht. Die Beklagte hafte auch nicht wegen Ver-
letzung eines Auskunftsvertrags, da eine etwaige Mitwirkung an der Erstellung
des Emissionsprospekts keine entsprechende vertragliche Bindung erzeuge.
b) Die damit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Hier-
nach scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten aus.
aa) Dass die Beklagte nach den Senatsurteilen vom 14. Juni 2007
als prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt
(III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13; III ZR 125/06 aaO S. 1505 f
Rn. 17-22), bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach
den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889; Senatsbeschluss
vom 29. Januar 2009 - III ZR 74/08 - WM 2009, 400, 401 Rn. 8). Während die
eigentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die
Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der
culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden
ist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Ver-
tragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht
in Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter
(Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch
genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil
vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - WM 1981, 1021, 1022). Die Beklagte hatte mit
dem Kläger keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch - anders als in dem
dem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 (III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407
Rn. 9) zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Beschwerde bezieht - keine
Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen
Beitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Der Kläger war,
wenn man den vorgelegten Zeichnungsschein zugrunde legt, Direktkommandi-
tist. Nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages war die persönlich haftende
Gesellschafterin berechtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme neuer
Kommanditisten ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zu erhöhen und die
dazu erforderlichen Erklärungen im eigenen Namen mit Wirkung für alle Gesell-
schafter abzugeben. Ferner sah der Prospekt vor, dass der direkt beitretende
Anleger der Gesellschaft für die Eintragung in das Handelsregister eine notariel-
le Vollmacht erteilte. Im Zusammenhang mit dem Beitritt wurde die Beklagte
eingeschaltet, um den Zeichnungsschein in Empfang zu nehmen und die Einla-
ge sowie das Agio "auf Bitte" des Anlegers per Lastschrift im Abbuchungs-
verfahren einzuziehen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Bei den
Direktkommanditisten war es außerdem ihre Aufgabe, auf der Grundlage der
der Gesellschaft erteilten Vollmacht die Eintragung im Handelsregister zu ver-
anlassen. Dass der Anleger nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins und des
Gesellschaftsvertrags unter diesen Voraussetzungen der Fondsgesellschaft
beitrat, begründet im Verhältnis der Parteien zueinander keine nähere vertragli-
che Beziehung, aus der sich für die Beklagte Aufklärungspflichten ergeben
konnten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 8). Wäre der Klä-
ger, wovon offenbar das Berufungsgericht ausgeht, der Gesellschaft nur als
Treugeber über die D. GmbH beigetreten, würde sich nichts anderes
ergeben. Die Treuhänderin war nach § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags be-
rechtigt, ihr Recht zur Einlagenerhöhung durch einseitige Erklärung gegenüber
der persönlich haftenden Gesellschafterin auszuüben. Die Beklagte war zwar
eingeschaltet, um den Zeichnungsschein in Empfang zu nehmen und die Einla-
ge sowie das Agio "auf Bitte" des Anlegers per Lastschrift im Abbuchungsver-
fahren einzuziehen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Die Stellung
als Einzahlungstreuhänderin hatte die Beklagte indes auf der Grundlage ihres
mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Vertrages über die Eigenkapitalver-
mittlung. Es liegt daher auch dann keine nähere vertragliche Beziehung zwi-
schen den Parteien vor, aus der sich für die Beklagte Aufklärungspflichten er-
geben konnten. Auch die weiteren im Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aufgeführ-
ten Umstände, auf die sich die Beschwerde bezieht (vgl. III ZR 125/06 aaO
S. 1505 Rn. 20), betreffen nur die Frage, ob und inwieweit die Beklagte als
Prospektverantwortliche angesehen werden kann, und besagen nichts dazu, in
welcher qualifizierten, persönliches Vertrauen begründenden Weise sie den
Anlegern gegenüber getreten ist.
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichts-
punkt des (stillschweigenden) Abschlusses eines Auskunftsvertrages. Die Be-
klagte war zwar von der Fondsgesellschaft allgemein mit der Koordination des
Eigenkapitalvertriebs betraut worden, hat den Kläger aber nicht selbst vermit-
telt. Der Kläger ist daher über die für seinen Anlageentschluss bedeutsamen
Umstände nicht durch die Beklagte informiert worden, was üblicherweise An-
knüpfungspunkt für eine Haftung des Vermittlers aus einem Auskunftsvertrag
sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vermittelnde Bank, die den Klä-
ger geworben hat, für die Beklagte Erklärungen abgegeben hätte und hierzu
von ihr bevollmächtigt gewesen wäre. Dementsprechend knüpft die Beschwer-
de an den Vortrag des Klägers an, die für seinen Anlageentschluss erheblichen
Informationen hätten sich unmittelbar aus dem Prospekt ergeben; die Beklagte
sei als Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank besonders
sachkundig gewesen und habe an der Einwerbung von Kommanditanteilen ein
erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt. Angesichts einer Mindest-
anlagesumme von 100.000 DM habe sich der Verkaufsprospekt nur an einen
überschaubaren Interessentenkreis gewendet. Aufgrund ihrer im Prospekt he-
rausgehobenen Stellung habe sie als Vertrauensträgerin fungiert.
Für die Annahme eines Auskunftsvertrages ist regelmäßig - wie bei der
Haftung wegen eines Verhandlungsverschuldens, aber anders als bei der Pros-
pekthaftung im engeren Sinne - ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich,
der im Hinblick auf die intendierte rechtsgeschäftliche Haftung dahin gehen
muss, dass eine als verbindliche Willenserklärung anzusehende Auskunft ge-
genüber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner Ent-
schließung machen möchte. Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Kons-
tellationen behandelt worden, in denen geprüft worden ist, ob der Auskunftsge-
ber auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegenüber
einem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss ei-
nes Auskunftsvertrages abgibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1979 - II ZR
177/77 - NJW 1979, 1595 f; vom 22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW
1983, 276 und IVa ZR 323/80 - VersR 1982, 1143 f; vom 25. September 1985
- IVa ZR 237/83 - VersR 1986, 35 f). Dies ist etwa für die Kreditauskunft einer
Bank und die Bestätigung eines Lebensversicherungsunternehmens ange-
nommen worden, die sich an noch unbekannte Personen richteten, die als Dar-
lehensgeber für ein Projekt in Betracht kamen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli
1998 - XI ZR 375/97 - NJW-RR 1998, 1343, 1344), hingegen in einem Fall ver-
neint worden, in dem ein Vertriebsbeauftragter Werbeunterlagen verwendet
hatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als erfolgreicher Unter-
nehmer dargestellt wurde. Hier steht einer rechtsgeschäftlichen Verbindung der
Parteien - über die zum fehlenden Verhandlungsverschulden bereits angespro-
chenen Gesichtspunkte hinaus - entgegen, dass die Fülle und die Gesamtheit
der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben schon nicht als Auskunft be-
wertet werden können; es kommt hinzu, dass die Beklagte nach dem Inhalt des
Prospekts zwar mit verschiedenen Aufgaben betraut war, aber nicht einmal als
Urheberin oder Garantin für bestimmte Prospektaussagen hervorgehoben wird
oder sonst hervortritt. Dass im Nachhinein Umstände vorgetragen und erkenn-
bar geworden sind, nach denen die Beklagte als Mitinitiatorin oder Hintermann
in Betracht kommt, mag ihre Prospektverantwortlichkeit begründen, rechtfertigt
aber nicht die Bewertung, sie habe - ohne dass es zu einer Kontaktaufnahme
oder einem Ersuchen des Anlegers gekommen sei - ein Angebot auf Abschluss
eines rechtsverbindlichen Auskunftsvertrages abgegeben. Wollte man dies
- wie die Beschwerde - anders sehen, wären die Unterschiede zwischen der
Prospekthaftung im engeren Sinne und der Vertragshaftung aufgehoben.
3.
Das Berufungsgericht hat schließlich im Anschluss an die im Senats-
beschluss vom 20. Dezember 2007 (aaO Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom
14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1506 Rn. 23) wiedergegebenen Behaup-
tungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Prospekts
bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung ent-
gegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen
mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgeführt, ein vorsätzlicher
Kapitalanlagebetrug käme in Betracht, wenn der Geschäftsführer der Beklagten
durch seine beim Vorgängerfonds V. GmbH &
Co. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die im Prospekt des
streitgegenständlichen Fonds dargestellte Absicherung der Anlegergelder un-
richtig sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen worden seien. Das
wäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten aufgrund seiner
Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds zumindest damit gerechnet habe, dass
die im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht abgeschlossen
werden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn der Produk-
tionen vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit beziehungsweise die
Unvollständigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf genommen habe.
Ein solcher Vorsatz sei nicht feststellbar.
Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung
von Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung
nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB
ein über den Fahrlässigkeitsvorwurf hinausgehendes Verschulden für erforder-
lich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur
aufhebenden Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse
über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei
Kenntnissen über Probleme bei dem Vorgängerfonds liege die deliktsrechtliche
Verantwortlichkeit der Beklagten nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierfür
erforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen
Würdigung, gegen die der Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe an-
führt. Insoweit beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, die Würdigung des Be-
rufungsgerichts sei objektiv willkürlich und verletze seine Rechte aus Art. 103
Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschie-
dener Parallelverfahren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden
erklärt hatten, eingegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen Zivilse-
nate, die in Parallelverfahren tätig geworden sind - nicht die Überzeugung ge-
winnen können, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten davon aus-
gegangen ist, dass die Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds
nicht prospektgemäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. Da-
bei hat es durchaus gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei
dem Vorgängerfonds in Einzelfällen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu
ihnen jeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwin-
gend, dass das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifi-
zierte Verschulden der Beklagten für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Schilling
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.11.2005 - 4 O 24399/04 -
OLG München, Entscheidung vom 03.09.2008 - 7 U 1650/06 -