BGH Urteil vom 25.06.2009 – IX ZR 157/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 25. Juni 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 29. Mai 2009 ge-
schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter
und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des
24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 4. Juli 2008 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt vom 28. Februar 2007 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.894,03 € nebst Zin-
sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins
hieraus seit dem 11. April 2006 sowie weitere 759,95 € nebst Zin-
sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins
hieraus seit dem 4. November 2006 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage ab-
gewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf
47.894,03 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli
2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.
GmbH Gesellschaft für die Durchführung und Vermittlung von Vermö-
gensanlagen (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-
lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie
warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07
vom Hundert. Die Beklagte erklärte am 24. Januar 2000 ihren Beitritt. Tatsäch-
lich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten Verluste.
Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen
frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden
nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäf-
ten angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der
Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Die
Beklagte leistete im Jahr 2000 eine Einlage von insgesamt 423.094,03 € und
ein Agio von 14.060,53 € (= 437.154,56 €). Sie erhielt zwischen Dezember
2000 und August 2001 Auszahlungen in Höhe von insgesamt 470.988,06 €,
wovon 453.604,13 € auf den Zeitraum nach dem 11. März 2001 entfielen (An-
fechtungszeitraum gemäß § 134 Abs. 1 InsO).
Mit seiner am 3. November 2006 zugestellten Klage verlangt der Kläger
aus Insolvenzanfechtung den Differenzbetrag zwischen den an die Beklagte
geleisteten Auszahlungen und
ihrer um das Agio reduzierten Einlage
(47.894,03 €) sowie Ersatz seiner vorgerichtlichen, auf die gerichtliche Verfah-
rensgebühr nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten (759,95 €), jeweils zu-
züglich Zinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in
vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Be-
klagten.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der anfechtungsrechtliche Rückge-
währanspruch des Klägers sei durch Aufrechnung erloschen (§ 94 InsO;
§§ 389, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB). Die Gegenforderung der Beklagten auf
Schadensersatz entfalle auch nicht gemäß § 814 BGB. Der Rechtsgedanke,
der dieser Vorschrift zugrunde liege, die Unzulässigkeit widersprüchlichen Ver-
haltens zu sanktionieren, habe auch für das Insolvenzrecht Gültigkeit. Dies ha-
be der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Konkursordnung so entschie-
den (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden
Fall übertragbar. Der Aufrechnungsanspruch übersteige die Klageforderung und
bringe sie somit zum Erlöschen.
Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
II.
1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-
venzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten
Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-
liche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der
Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff;
BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der
Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt.
v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember
2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f; zur Veröffentlichung in BGHZ be-
stimmt). Die Revisionserwiderung bezweifelt weder die Anfechtbarkeit ausge-
zahlter Scheingewinne nach § 134 InsO noch die tatrichterliche Würdigung des
Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin die Auszahlungen an die Anleger voll
umfänglich in Form eines "Schneeballsystems" erbracht habe.
2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als könnte sie
mit ihrem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch gegen
den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rückge-
währanspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter
Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt
(BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung je-
doch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179
Rn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem
vorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen.
Insbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-
nung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch
wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein
Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der
Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung we-
gen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v.
11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff).
Der Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als
dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-
schränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf
die Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen
(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff).
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
- teilweise - als richtig (§ 561 ZPO).
a) Die Beklagte will von den zurückgeforderten Auszahlungen die Sum-
me derjenigen Zahlungen absetzen, die sie vor Eintritt in den Anfechtungszeit-
raum erhalten hat (17.383,93 €). Ein solcher Abzug ist nicht gerechtfertigt. Die
fraglichen Zahlungen sind nicht Gegenstand der Klage. Bei Eintritt in den An-
fechtungszeitraum ergab sich für die Beklagte bei Anwendung der Saldotheorie
ein Guthaben von 405.710,10 €, auf welches die Schuldnerin in der Folgezeit
Zahlungen von insgesamt 453.604,13 € erhalten hat. Die Klageforderung ist
somit von den im Anfechtungszeitraum rechtsgrundlos erbrachten Leistungen
gedeckt.
b) Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, das Agio von (2.556,46 €
+ 11.504,07 € =) 14.060,53 € sei - entsprechend seinem Leistungszweck - bei
der Schuldnerin verblieben. Die Abbuchungen von dem bei der Schuldnerin ge-
führten Konto der Beklagten könnten deshalb keinen Anspruch des Klägers
auslösen.
Auch dieser Einwand greift nicht durch. Wie in den Parallelfällen (verglei-
che insbesondere BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 181 Rn. 19) sind
die Auszahlungen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die
angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuldne-
rin die Zahlungen einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet. Der
klagende Insolvenzverwalter begehrt die teilweise Rückgewähr dieser Leistun-
gen. Der Umstand, dass die Schuldnerin das Agio auf dem Verrechnungskonto
zuvor ins Soll gestellt hatte, was das Guthaben auf diesem Konto minderte,
stellt angesichts der Höhe der im Anfechtungszeitraum von der Schuldnerin
erbrachten Leistungen die Klageforderung nicht in Frage. Es liegt insoweit auch
kein Fall der Entreicherung (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO) vor.
c) Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch
nicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagte gegenüber anderen ge-
täuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-
ber 2008, aaO Rn. 21).
III.
1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-
zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt
und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-
scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen
2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO,
§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da
die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für
den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-
rung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem
Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Hierauf kann der Kläger lediglich Pro-
zesszinsen verlangen (§ 291 BGB).
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 28.02.2007 - 1 O 429/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.07.2008 - 24 U 59/07 -