BGH Urteile vom 30.06.2009 – XI ZR 291/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 22. Dezember 2004 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten
entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter über
das Vermögen der P. (im Folgen-
den: Insolvenzschuldnerin) die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr
deren Rechtsvorgängerin zur Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ge-
währt hat.
Die Klägerin, eine damals 28 Jahre alte Redaktionsassistentin mit
einem zu versteuernden Jahreseinkommen von ca. 52.800 DM, wurde im
Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an
der D.
KG (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichnete am
11. November 1997 ein mit "Beitrittserklärung, Treuhandauftrag und
Vollmacht" überschriebenes Formular, in dem sie die Pr.
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: Treuhände-
rin) beauftragte, für sie die mittelbare Beteiligung an dem Fonds mit ei-
ner Gesamteinlage von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu begründen so-
wie zu deren Finanzierung ein Darlehen in Höhe von 53.300 DM aufzu-
nehmen und hierfür die erforderlichen banküblichen Sicherheiten zur
Verfügung zu stellen. Zugleich beauftragte sie die Treuhänderin, die
Kreditmittel in Empfang zu nehmen und an die Fondsgesellschaft weiter-
zuleiten. Ferner verpflichtete sie sich zur Sicherungsabtretung einer Ri-
sikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens
50% der Darlehenssumme.
Der Zeichnungsschein enthält folgende von der Klägerin gesondert
unterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erklärung:
"Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit Vollmacht an die PR. GmbH Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft. Grundlagen sind der Verkaufs- prospekt der D. KG mit Treuhand- und Gesell- schaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der Rückseite dieses Treuhandauftrages."
Auf der Rückseite befinden sich unter der Überschrift "Hinweise
zum Treuhandauftrag" unter anderem folgende Aussagen:
"Mit dem vorliegenden „Treuhandauftrag und Vollmacht“ be- auftragt und bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für ihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Verträge abzu- schließen. … Soweit vom Anleger beantragt, schließt der Treuhänder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuzüglich Nebenleistungen aufgrund der erteilten Vollmacht einen Dar- lehensvertrag ab und bestellt bankübliche Sicherheiten."
Abgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit
der Überschrift verbunden, ist folgende Erklärung abgedruckt:
"Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschluß-Treuhänder führt zu einer wesentlichen Vereinfa- chung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen einen erfahrenen Ratgeber zur Seite."
Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-
tungsgesetz nicht verfügte, nahm am 9. Dezember 1997 den Antrag auf
Abschluss des Treuhandvertrages an und schloss am 19./23. Dezember
1997 in Vertretung der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Insol-
venzschuldnerin (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) einen Darlehens-
vertrag über 53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einem
bis zum 30. Dezember 2007 festgeschriebenen Zinssatz von jährlich
8,75%, einem jährlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungs-
raten in Höhe von 433,06 DM beginnend ab dem 30. Januar 1998. Zur
Sicherung der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin diente neben der Ab-
tretung der Rechte aus der Lebensversicherung die Abtretung des
Fondsanteils. Die Darlehensvaluta wurde von der Insolvenzschuldnerin
vertragsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt und von dieser zur Til-
gung der Einlagenverpflichtung der Klägerin verwendet.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 teilte die Klägerin der In-
solvenzschuldnerin mit, dass nach ihrer Auffassung der Darlehensvertrag
nichtig sei und weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt erfolgten. Mit
Schreiben vom 24. September 2003 kündigte die Klägerin ihre Komman-
ditbeteiligung gegenüber der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Insolvenzschuldnerin die
Rückzahlung der von ihr auf das Darlehen in dem Zeitraum von Januar
1998 bis September 2003 geleisteten monatlichen Zins- und Tilgungsra-
ten in Höhe von insgesamt 15.277,98 € nebst Zinsen, hilfsweise Zug um
Zug gegen Abtretung der von der Treuhänderin gehaltenen Kommandit-
beteiligung, und die Feststellung begehrt, dass der zwischen ihnen am
19./23. Dezember 1997 geschlossene Darlehensvertrag unwirksam ist
und der Insolvenzschuldnerin hieraus keine Ansprüche mehr gegen sie
zustehen. Sie ist der Ansicht, bei Abschluss des Darlehensvertrages we-
gen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Vollmacht gegen das
Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten worden zu sein. Jeden-
falls könne sie analog § 9 Abs. 4 VerbrKrG (VerbrKrG im Folgenden je-
weils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) die Rück-
zahlung bereits geleisteter Darlehensraten verlangen und weitere Zah-
lungen auf den Darlehensvertrag aufgrund des Einwendungsdurchgriffs
gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Insolvenzschuldnerin ab-
gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der
Zahlungsklage nach dem Hilfsantrag und der Feststellungsklage stattge-
geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die In-
solvenzschuldnerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
erstrebt. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der
Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der zum
Insolvenzverwalter bestellte Beklagte hat der von der Klägerin zur Insol-
venztabelle angemeldeten Klageforderung widersprochen und das unter-
brochene Revisionsverfahren aufgenommen. Er begehrt nunmehr, seinen
Widerspruch gegen die angemeldete Klageforderung für begründet zu
erklären.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin im De-
zember 1997 geschlossene Darlehensvertrag sei nicht wirksam zustande
gekommen, weil der Treuhandauftrag ebenso wie die der Treuhänderin
erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig seien und die Treuhänderin deshalb bei Abschluss des Darle-
hensvertrages als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.
Das Schwergewicht der Aufgaben der Treuhänderin habe in Bezug auf
die Realisierung der in ihrer rechtlichen Konstruktion komplizierten Kom-
manditbeteiligung der Klägerin und der Darlehensaufnahme zur Finanzie-
rung der Einlage unter Zur-Verfügung-Stellung banküblicher Sicherheiten
auf der Rechtsberatung gelegen. Die Tätigkeit der Treuhänderin falle
auch nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 RBerG. Die Klä-
gerin habe deshalb einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rück-
zahlung der geleisteten Darlehensraten, während sie keinem Anspruch
auf Rückzahlung des Darlehens ausgesetzt sei; Darlehensvertrag und
Kommanditbeteiligung seien als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9
Abs. 1, 4 VerbrKrG anzusehen, weil der Abschluss des Darlehensvertra-
ges lediglich der Finanzierung der Kommanditbeteiligung der Klägerin
gedient habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Klägerin hat gegen die Insolvenzschuldnerin keinen Anspruch gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der geleisteten Darle-
hensraten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen der
Klägerin und der Insolvenzschuldnerin am 19./23. Dezember 1997 ein
wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Klägerin wurde
bei Abschluss dieses Vertrages wirksam durch die Treuhänderin vertre-
ten.
1. Die in dem von der Klägerin unterzeichneten Zeichnungsschein
enthaltene Vollmacht verstößt, wie der Senat (Urteil vom 20. Januar
2009 - XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 17 ff.) für einen gleich lauten-
den Schein bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungs-
gesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Le-
bensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit
rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt,
nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren
Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit über-
wiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirt-
schaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angele-
genheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtli-
cher Verhältnisse geht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Oktober
2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, Tz. 20 und vom 20. Januar 2009
- XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 18 ff., jeweils m.w.N.). Die Vollmacht
im Zeichnungsschein hat nicht etwa den Abschluss eines ganzen Bün-
dels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum
Gegenstand, sondern beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur
Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens.
Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirt-
schaftlichen Belangen.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Nichtigkeit
der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht auch nicht über § 139
BGB aus der angeblichen Nichtigkeit des Treuhandvertrages. Denn auch
der Treuhandvertrag verstößt, wie der Senat (Urteil vom 20. Januar 2009
- XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 21) für einen gleich lautenden Ver-
trag ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsbera-
tungsgesetz. Der Schwerpunkt der von der Treuhänderin geschuldeten
Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Ge-
biet. Die Geschäftsbesorgungstätigkeit der Treuhänderin hat nach dem
Inhalt des Treuhandvertrages kein Bündel von Verträgen mit mannigfalti-
gem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern lediglich
die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser
Beteiligung und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. Eine darüber
hinausgehende rechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Geschäfts-
besorgungsvertrages. Auch der Satz am Ende der "Hinweise zum Treu-
handauftrag", nach dem die Treuhänderin der Klägerin in allen Vertrags-
und Verwaltungsfragen als erfahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird,
enthält keinen Auftrag zur umfassenden Rechtsberatung. Bei diesem
Passus, der deutlich von der Beschreibung des Umfangs der Vollmacht
abgesetzt ist, handelt es sich lediglich um eine werbende Anpreisung,
die keine rechtliche Bedeutung hat.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Rechtsstandpunkt aus
folgerichtig, nicht unter dem Gesichtspunkt eines - von der Klägerin
hilfsweise geltend gemachten - Schadensersatzanspruchs mit ihrer Be-
hauptung befasst, sie sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt
bzw. des Vermittlers über die wirtschaftliche Rentabilität des Fonds arg-
listig getäuscht worden (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. März 2009
- XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 32 ff., Tz. 38 m.w.N.). Nachdem das
Landgericht den Vortrag der Klägerin insoweit als unsubstantiiert ange-
sehen hatte, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen er-
gänzt. Ob dies zur Begründung eines solchen Anspruchs ausreicht, wird
das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterer Ergänzung des
Sachvortrags, zu prüfen haben. Soweit es danach auf die Frage ankom-
men sollte, ob der von der Klägerin geschlossene Darlehensvertrag mit
dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildet, weist der Senat dar-
auf hin, dass die bislang hierzu getroffenen Feststellungen des Beru-
fungsgericht - was die Revision zu Recht rügt - nicht ausreichend sind.
Das Berufungsgericht ist von einem verbundenen Geschäft im Sinne des
§ 9 VerbrKrG allein deshalb ausgegangen, weil die Eingehung des Dar-
lehensgeschäfts "einzig und allein" der Finanzierung der Fondsbeteili-
gung der Klägerin gedient habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil § 9 Abs. 1
Satz 1 VerbrKrG darüber hinaus fordert, dass beide Verträge als wirt-
schaftliche Einheit anzusehen sind (dazu Senatsurteil vom 18. Dezember
2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 25 f. m.w.N.).
Wiechers Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.06.2003 - 5 O 81/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 9 U 94/03 -