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BGH Urteile vom 30.06.2009 – XI ZR 291/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers,

den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 22. Dezember 2004 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten

entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-

ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter über

das Vermögen der P. (im Folgen-

den: Insolvenzschuldnerin) die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr

deren Rechtsvorgängerin zur Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ge-

währt hat.

2

Die Klägerin, eine damals 28 Jahre alte Redaktionsassistentin mit

einem zu versteuernden Jahreseinkommen von ca. 52.800 DM, wurde im

Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an

der D.

KG (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichnete am

11. November 1997 ein mit "Beitrittserklärung, Treuhandauftrag und

Vollmacht" überschriebenes Formular, in dem sie die Pr.

GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: Treuhände-

rin) beauftragte, für sie die mittelbare Beteiligung an dem Fonds mit ei-

ner Gesamteinlage von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu begründen so-

wie zu deren Finanzierung ein Darlehen in Höhe von 53.300 DM aufzu-

nehmen und hierfür die erforderlichen banküblichen Sicherheiten zur

Verfügung zu stellen. Zugleich beauftragte sie die Treuhänderin, die

Kreditmittel in Empfang zu nehmen und an die Fondsgesellschaft weiter-

zuleiten. Ferner verpflichtete sie sich zur Sicherungsabtretung einer Ri-

sikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens

50% der Darlehenssumme.

3

Der Zeichnungsschein enthält folgende von der Klägerin gesondert

unterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erklärung:

"Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit Vollmacht an die PR. GmbH Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft. Grundlagen sind der Verkaufs- prospekt der D. KG mit Treuhand- und Gesell- schaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der Rückseite dieses Treuhandauftrages."

4

Auf der Rückseite befinden sich unter der Überschrift "Hinweise

zum Treuhandauftrag" unter anderem folgende Aussagen:

"Mit dem vorliegenden „Treuhandauftrag und Vollmacht“ be- auftragt und bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für ihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Verträge abzu- schließen. … Soweit vom Anleger beantragt, schließt der Treuhänder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuzüglich Nebenleistungen aufgrund der erteilten Vollmacht einen Dar- lehensvertrag ab und bestellt bankübliche Sicherheiten."

5

Abgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit

der Überschrift verbunden, ist folgende Erklärung abgedruckt:

"Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschluß-Treuhänder führt zu einer wesentlichen Vereinfa- chung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen einen erfahrenen Ratgeber zur Seite."

6

Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-

tungsgesetz nicht verfügte, nahm am 9. Dezember 1997 den Antrag auf

Abschluss des Treuhandvertrages an und schloss am 19./23. Dezember

1997 in Vertretung der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Insol-

venzschuldnerin (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) einen Darlehens-

vertrag über 53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einem

bis zum 30. Dezember 2007 festgeschriebenen Zinssatz von jährlich

8,75%, einem jährlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungs-

raten in Höhe von 433,06 DM beginnend ab dem 30. Januar 1998. Zur

Sicherung der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin diente neben der Ab-

tretung der Rechte aus der Lebensversicherung die Abtretung des

Fondsanteils. Die Darlehensvaluta wurde von der Insolvenzschuldnerin

vertragsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt und von dieser zur Til-

gung der Einlagenverpflichtung der Klägerin verwendet.

7

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 teilte die Klägerin der In-

solvenzschuldnerin mit, dass nach ihrer Auffassung der Darlehensvertrag

nichtig sei und weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt erfolgten. Mit

Schreiben vom 24. September 2003 kündigte die Klägerin ihre Komman-

ditbeteiligung gegenüber der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft.

8

Mit der Klage hat die Klägerin von der Insolvenzschuldnerin die

Rückzahlung der von ihr auf das Darlehen in dem Zeitraum von Januar

1998 bis September 2003 geleisteten monatlichen Zins- und Tilgungsra-

ten in Höhe von insgesamt 15.277,98 € nebst Zinsen, hilfsweise Zug um

Zug gegen Abtretung der von der Treuhänderin gehaltenen Kommandit-

beteiligung, und die Feststellung begehrt, dass der zwischen ihnen am

19./23. Dezember 1997 geschlossene Darlehensvertrag unwirksam ist

und der Insolvenzschuldnerin hieraus keine Ansprüche mehr gegen sie

zustehen. Sie ist der Ansicht, bei Abschluss des Darlehensvertrages we-

gen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Vollmacht gegen das

Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten worden zu sein. Jeden-

falls könne sie analog § 9 Abs. 4 VerbrKrG (VerbrKrG im Folgenden je-

weils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) die Rück-

zahlung bereits geleisteter Darlehensraten verlangen und weitere Zah-

lungen auf den Darlehensvertrag aufgrund des Einwendungsdurchgriffs

gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern.

9

Das Landgericht hat die Klage gegen die Insolvenzschuldnerin ab-

gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der

Zahlungsklage nach dem Hilfsantrag und der Feststellungsklage stattge-

geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die In-

solvenzschuldnerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils

erstrebt. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der

Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der zum

Insolvenzverwalter bestellte Beklagte hat der von der Klägerin zur Insol-

venztabelle angemeldeten Klageforderung widersprochen und das unter-

brochene Revisionsverfahren aufgenommen. Er begehrt nunmehr, seinen

Widerspruch gegen die angemeldete Klageforderung für begründet zu

erklären.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

12

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Der zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin im De-

zember 1997 geschlossene Darlehensvertrag sei nicht wirksam zustande

gekommen, weil der Treuhandauftrag ebenso wie die der Treuhänderin

erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz

nichtig seien und die Treuhänderin deshalb bei Abschluss des Darle-

hensvertrages als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.

Das Schwergewicht der Aufgaben der Treuhänderin habe in Bezug auf

die Realisierung der in ihrer rechtlichen Konstruktion komplizierten Kom-

manditbeteiligung der Klägerin und der Darlehensaufnahme zur Finanzie-

rung der Einlage unter Zur-Verfügung-Stellung banküblicher Sicherheiten

auf der Rechtsberatung gelegen. Die Tätigkeit der Treuhänderin falle

auch nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 RBerG. Die Klä-

gerin habe deshalb einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rück-

zahlung der geleisteten Darlehensraten, während sie keinem Anspruch

auf Rückzahlung des Darlehens ausgesetzt sei; Darlehensvertrag und

Kommanditbeteiligung seien als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9

Abs. 1, 4 VerbrKrG anzusehen, weil der Abschluss des Darlehensvertra-

ges lediglich der Finanzierung der Kommanditbeteiligung der Klägerin

gedient habe.

II.

13

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Klägerin hat gegen die Insolvenzschuldnerin keinen Anspruch gemäß

§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der geleisteten Darle-

hensraten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen der

Klägerin und der Insolvenzschuldnerin am 19./23. Dezember 1997 ein

wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Klägerin wurde

bei Abschluss dieses Vertrages wirksam durch die Treuhänderin vertre-

ten.

14

1. Die in dem von der Klägerin unterzeichneten Zeichnungsschein

enthaltene Vollmacht verstößt, wie der Senat (Urteil vom 20. Januar

2009 - XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 17 ff.) für einen gleich lauten-

den Schein bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungs-

gesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Le-

bensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit

rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung

fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt,

nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren

Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit über-

wiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirt-

schaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angele-

genheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtli-

cher Verhältnisse geht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Oktober

2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, Tz. 20 und vom 20. Januar 2009

- XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 18 ff., jeweils m.w.N.). Die Vollmacht

im Zeichnungsschein hat nicht etwa den Abschluss eines ganzen Bün-

dels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum

Gegenstand, sondern beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur

Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens.

Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirt-

schaftlichen Belangen.

15

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Nichtigkeit

der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht auch nicht über § 139

BGB aus der angeblichen Nichtigkeit des Treuhandvertrages. Denn auch

der Treuhandvertrag verstößt, wie der Senat (Urteil vom 20. Januar 2009

- XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 21) für einen gleich lautenden Ver-

trag ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsbera-

tungsgesetz. Der Schwerpunkt der von der Treuhänderin geschuldeten

Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Ge-

biet. Die Geschäftsbesorgungstätigkeit der Treuhänderin hat nach dem

Inhalt des Treuhandvertrages kein Bündel von Verträgen mit mannigfalti-

gem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern lediglich

die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser

Beteiligung und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. Eine darüber

hinausgehende rechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Geschäfts-

besorgungsvertrages. Auch der Satz am Ende der "Hinweise zum Treu-

handauftrag", nach dem die Treuhänderin der Klägerin in allen Vertrags-

und Verwaltungsfragen als erfahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird,

enthält keinen Auftrag zur umfassenden Rechtsberatung. Bei diesem

Passus, der deutlich von der Beschreibung des Umfangs der Vollmacht

abgesetzt ist, handelt es sich lediglich um eine werbende Anpreisung,

die keine rechtliche Bedeutung hat.

III.

16

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

17

Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Rechtsstandpunkt aus

folgerichtig, nicht unter dem Gesichtspunkt eines - von der Klägerin

hilfsweise geltend gemachten - Schadensersatzanspruchs mit ihrer Be-

hauptung befasst, sie sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt

bzw. des Vermittlers über die wirtschaftliche Rentabilität des Fonds arg-

listig getäuscht worden (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. März 2009

- XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 32 ff., Tz. 38 m.w.N.). Nachdem das

Landgericht den Vortrag der Klägerin insoweit als unsubstantiiert ange-

sehen hatte, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen er-

gänzt. Ob dies zur Begründung eines solchen Anspruchs ausreicht, wird

das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterer Ergänzung des

Sachvortrags, zu prüfen haben. Soweit es danach auf die Frage ankom-

men sollte, ob der von der Klägerin geschlossene Darlehensvertrag mit

dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildet, weist der Senat dar-

auf hin, dass die bislang hierzu getroffenen Feststellungen des Beru-

fungsgericht - was die Revision zu Recht rügt - nicht ausreichend sind.

Das Berufungsgericht ist von einem verbundenen Geschäft im Sinne des

§ 9 VerbrKrG allein deshalb ausgegangen, weil die Eingehung des Dar-

lehensgeschäfts "einzig und allein" der Finanzierung der Fondsbeteili-

gung der Klägerin gedient habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil § 9 Abs. 1

Satz 1 VerbrKrG darüber hinaus fordert, dass beide Verträge als wirt-

schaftliche Einheit anzusehen sind (dazu Senatsurteil vom 18. Dezember

2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 25 f. m.w.N.).

Wiechers Joeres Mayen

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.06.2003 - 5 O 81/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 9 U 94/03 -