BGH Urteil vom 20.01.2009 – XI ZR 487/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB §§ 167, 195, 199 VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4 (Fassung vom 27. April 1993) RBerG Art. 1 § 1 (Fassung vom 30. August 1994)
a) Zur Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein betreffend einen mittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen Finanzierung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG.
b) Zur Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
18. September 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem
Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbe-
teiligung.
Die Kläger, ein damals 51 Jahre alter Diplomingenieur und seine
Ehefrau, eine 49 Jahre alte Lehrerin, wurden durch einen Vermittler ge-
worben, sich an der "D.
KG" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie
unterzeichneten am 17. September 1997 ein als "Treuhandauftrag und
Vollmacht" überschriebenes Formular (nachfolgend: Zeichnungsschein),
in dem sie die P. GmbH
(künftig: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach Art. 1
§ 1 RBerG verfügte, beauftragten, für sie über die Treuhänderin die mit-
telbare Beteiligung an dem Fonds mit einer Gesamteinlage von
50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu bewirken und zu deren Finanzierung
ein Darlehen aufzunehmen, die Kreditmittel in Empfang zu nehmen und
an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Zugleich verpflichteten sie sich
zur Sicherungsabtretung einer Risikolebensversicherung mit einer Versi-
cherungssumme von mindestens 50% der Darlehenssumme.
Der Zeichnungsschein enthält folgende von den Klägern gesondert
unterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erklärung:
"Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit Vollmacht an die P. GmbH . Grundlagen sind der Verkaufs- prospekt der D. KG mit Treuhand- und Gesell- schaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der Rückseite dieses Treuhandauftrages."
Auf der Rückseite befinden sich unter der Überschrift "Hinweise
zum Treuhandauftrag" unter anderem folgende Aussagen:
"Mit dem vorliegenden „Treuhandauftrag und Vollmacht“ be- auftragt und bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für ihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Verträge abzu- schließen. … Soweit vom Anleger beauftragt, schließt der Treuhänder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuzüglich Nebenleistungen aufgrund der erteilten Vollmacht einen Dar- lehensvertrag ab und bestellt bankübliche Sicherheiten."
Abgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit
der Überschrift verbunden, ist folgende Erklärung abgedruckt:
"Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschluss-Treuhänder führt zu einer wesentlichen Vereinfa- chung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten einen erfahrenen Ratgeber zur Seite."
Den Antrag auf Abschluss des Treuhandvertrages nahm die Treu-
händerin am 9. Oktober 1997 an und schloss am 14./27. Oktober 1997 in
Vertretung der Kläger mit der Beklagten einen Kreditvertrag über
53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einen bis zum
1. November 2006 festgeschriebenen Zinssatz von jährlich 7,95%, einem
jährlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungsraten in Höhe
von 397,60 DM beginnend ab dem 1. Februar 1998. Die Angabe des Ge-
samtbetrages aller voraussichtlich von den Klägern zu erbringender Leis-
tungen fehlt in der Darlehensurkunde. Zur Sicherung der Ansprüche der
Beklagten diente neben der Verpfändung des Fondsanteils die vom Klä-
ger erklärte Abtretung einer Lebensversicherung. Nach Valutierung des
Darlehens leisteten die Kläger bis einschließlich 1. Februar 2006 an die
Beklagte abzüglich der empfangenen Fondsausschüttungen Darlehens-
raten in Höhe von 11.209,48 €.
Die Kläger haben u.a. die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages
wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB sowie ge-
mäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG (Vorschriften des VerbrKrG nachfolgend immer
in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) wegen fehlender
Gesamtbetragsangabe geltend gemacht. Sie haben Rückzahlung der von
ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 11.209,48 €
nebst Zinsen sowie Rückübertragung der Rechte aus der Lebensversi-
cherung Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verlangt
und Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag
keine Ansprüche gegen sie zustehen. Hilfsweise haben sie Neuberech-
nung der vereinbarten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zins-
satzes von 4% jährlich beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im
Übrigen verurteilt, die von den Klägern auf den Darlehensvertrag geleis-
teten und noch zu leistenden Teilzahlungen für die Zeit ab dem 1. Januar
2002 mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Die Berufung der
Kläger hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
die Neuberechnung vom Vertragsbeginn an vorzunehmen ist.
Während die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelasse-
nen - Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils er-
strebt, verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter, soweit sie abgewiesen
worden sind.
Entscheidungsgründe
A.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind beide Revisionen, auch
die der Kläger, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Beru-
fungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung
zugelassen und sie nicht auf seine Entscheidung über den Neuberech-
nungsanspruch beschränkt, durch die allein die Beklagte beschwert ist.
Eine solche Einschränkung kann sich zwar auch aus den Entschei-
dungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit her-
vorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005,
1019, 1020; vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 8
und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, 2159,
Tz. 6).
Das ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den
Entscheidungsgründen aus, die Revision sei "schon" mit Rücksicht auf
die abweichende Rechtsauffassung des OLG Dresden (OLGR 2007, 192,
Tz. 45) zuzulassen. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor,
dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der
Verjährung des Neuberechnungsanspruches aus § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls streitige
Frage eines Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz
von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ausschließen wollte. Die für
die Zulassung der Revision gegebene Begründung bezieht sich zwar auf
die Verurteilung der Beklagten. Die Beifügung des Wortes "schon"
spricht aber dafür, dass es nach Ansicht des Berufungsgerichts neben
dem angeführten noch einen weiteren, die abgewiesenen Ansprüche der
Klägerin betreffenden Zulassungsgrund gibt. Jedenfalls ist eine solche
Auslegung nicht ausgeschlossen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, da
eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht klar ist.
B.
Die Revisionen der Parteien sind unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit dies für das
Revisionsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen wie folgt be-
gründet:
Zwischen den Parteien sei am 14./27. Oktober 1997 ein Darle-
hensvertrag zustande gekommen, weil die Kläger bei Abschluss des Dar-
lehensvertrages von der Treuhänderin wirksam vertreten worden seien.
Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Bewirkung des Fondsbei-
tritts und zum Abschluss des Darlehensvertrages verstoße nicht gegen
Art. 1 § 1 RBerG und sei daher nicht gem. § 134 BGB nichtig. Der Treu-
handauftrag und die Vollmacht seien im Schwerpunkt nicht auf die Be-
sorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirt-
schaftlicher Belange gerichtet. Durch die inhaltlich beschränkte Voll-
macht werde der Treuhänderin nur die Befugnis eingeräumt, zur Durch-
führung des Treuhandvertrages die mittelbare Kapitalbeteiligung zu be-
gründen, das hierfür erforderliche Finanzierungsdarlehen aufzunehmen
und den Gesellschaftsanteil zu verwalten. Der Hinweis auf der Rückseite
des Zeichnungsscheins, dass die Einschaltung der Treuhänderin zur we-
sentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung führe und den Klägern
in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen ein erfahrener Ratgeber zur
Seite stehe, ändere daran nichts. Der Hinweis stelle eine bloß werbende
Anpreisung, nicht die Beschreibung des Vollmachtsinhalts dar und sei
nicht geeignet, den Schwerpunkt der vertraglichen Tätigkeit der Treu-
händerin in den Bereich der rechtlichen Beratung zu verschieben. Die
Einschaltung der Treuhänderin diene vielmehr vor allem der "wesentli-
chen Vereinfachung der Vertragsabwicklung".
Der Darlehensvertrag sei auch nicht wegen Fehlens der Gesamt-
betragsangabe nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Zwar enthalte der Dar-
lehensantrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG erforderliche
Gesamtbetragsangabe nicht. Da die Kläger das Darlehen empfangen
hätten, sei dieser Fehler aber geheilt worden und der Darlehensvertrag
gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Allerdings vermindere sich
der vertraglich geschuldete Zins für das Darlehen nach § 6 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz von jährlich 4%. Der aus § 6
Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG folgende Anspruch der Kläger auf Neuberech-
nung der vereinbarten Teilzahlungen werde entgegen der Auffassung
des Landgerichts durch die Verjährungseinrede der Beklagten zeitlich
nicht begrenzt. Der Neuberechnungsanspruch diene zwar der Durchset-
zung des Anspruchs auf die Rückzahlung überzahlter Zinsen. Er komme
daher als Nebenforderung nicht mehr in Betracht, wenn dieser Hauptan-
spruch etwa wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sei. Das gelte
aber nicht für ein Annuitätendarlehen, wie es hier gegeben sei. Bei die-
sem sei von der in ihrer Gesamthöhe feststehenden Jahresleistung ver-
einbarungsgemäß stets zunächst ein der Höhe nach ständig abnehmen-
der Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, während der jeweils
verbleibende Rest der Kapitaltilgung diene. Deshalb bestehe hinsichtlich
der vom Darlehensgeber aufgrund der Formnichtigkeit des Vertrages zu-
viel berechneten Zinsen kein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 1 BGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. Vielmehr sei in
einem solchen Fall - wie allgemein, wenn die Bank aufgrund einer nichti-
gen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet habe - lediglich die Ver-
rechnung der gezahlten Darlehensraten zu berichtigen. Der fälschlicher-
weise auf den Zinsanteil berechnete Betrag sei nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 352, 354 f.) zur Tilgung zu verwen-
den. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze seien
auch auf formunwirksame Darlehensverträge zu übertragen. Zumindest
dürfe die Beklagte gemäß § 242 BGB die Verrechnung der überzahlten
Zinsanteile auf die Darlehensrückzahlungsschuld allein schon deshalb
nicht verweigern, weil sie die Formnichtigkeit zu vertreten habe.
II.
1. Revision der Kläger
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des
Berufungsgerichts, mit denen es das Zustandekommen eines Darlehens-
vertrages zwischen den Parteien bejaht hat, weil die Treuhänderin von
den Klägern wirksam zur Aufnahme des Finanzierungsdarlehens bevoll-
mächtigt gewesen sei, halten rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfeh-
lerfrei hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Vollmacht wegen ei-
nes Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes be-
darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-
wicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei-
nes Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein
ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand- bzw. Geschäftsbesor-
gungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten
des Auftragnehmers enthält, ist daher nichtig, wobei die Nichtigkeit nach
dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch die
dem Treuhänder/Geschäftsbesorger erteilte umfassende Vollmacht er-
fasst (st.Rspr., BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299; 167, 223, 227,
Tz. 12; 174, 334, 338, Tz. 15; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006
- XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441, Tz. 14, vom 27. Februar 2007
- XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 15, vom 26. Februar 2008 - XI ZR
74/06, WM 2008, 683, 686, Tz. 26 und vom 11. November 2008,
WM 2008, 2359, 2362, Tz. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen,
m.w.Nachw.).
Dagegen ist eine in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht
nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, wenn
sie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit man-
nigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern
sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und
auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen beschränkt und unab-
hängig von einer umfassenden Geschäftsbesorgungsvollmacht erteilt
worden ist, neben der sie eine selbständige Bedeutung haben sollte (vgl.
etwa BGHZ 167, 223, 228, Tz. 15; Senatsurteile vom 10. Oktober 2006
- XI ZR 265/05, WM 2007, 108, 110, Tz. 20 und vom 11. November 2008,
WM 2008, 2359, 2362, Tz. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-
hen).
Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaub-
nispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt
der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer
mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen
verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaft-
lichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange be-
zweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund
steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht
(vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673,
1675, Tz. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung,
ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsange-
legenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist
entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit ei-
genem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen
Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten
werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGHZ 153, 214, 218 f.;
Senat, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113,
2114 und Beschluss vom 22. April 2008, WM 2008, 1211 f., Tz. 3).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht
dem Zeichnungsschein rechtsfehlerfrei keine umfassende Rechtsbesor-
gungsvollmacht entnommen. Die Treuhänderin ist im Zeichnungsschein
mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Abwicklung der Fondsbeteili-
gung einschließlich ihrer Finanzierung beauftragt worden. Allein hierauf
bezieht sich die erteilte Vollmacht. Der Schwerpunkt der von der Treu-
händerin geschuldeten Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern
auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Geschäftsbesorgungstätigkeit der Treu-
händerin hat auch kein Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem rechtli-
chen Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern ausweislich der im
Zeichnungsschein aufgeführter Aufträge und des in Bezug genommenen
Treuhandvertrages lediglich die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum
Fonds, die Verwaltung dieser Beteiligung und die Aufnahme des Finan-
zierungsdarlehens. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung ist
nicht Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages. Auch der Satz am
Ende der "Hinweise zum Treuhandauftrag", nach dem die Treuhänderin
den Klägern in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten als er-
fahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird, enthält keinen Auftrag zur um-
fassenden Rechtsberatung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Passus, der deutlich von der
Beschreibung des Umfangs der Vollmacht abgesetzt ist, lediglich um ei-
ne werbende Anpreisung, die keine rechtliche Bedeutung hat.
2. Die Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Beru-
fungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Neuberechnungsanspruch
der Kläger ab Vertragsbeginn bejaht und die Verjährungseinrede der Be-
klagten nicht durchgreifen lassen.
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht - was von der Revision auch
nicht angegriffen wird - davon ausgegangen, dass der wegen fehlender
Gesamtbetragsangabe nichtige Darlehensvertrag (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG)
durch Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin gültig geworden ist
(§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).
b) Die Heilung des Formmangels hat nach § 6 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG zur Folge, dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz auf
den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt. Die Kläger können daher
nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminder-
ten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten verlan-
gen. Darüber hinaus haben sie einen Bereicherungsanspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (BGHZ
149, 80, 89; 149, 302, 310) und können bis zur Neuberechnung die Zah-
lung weiterer Raten nach § 273 Abs. 1 BGB verweigern (BGHZ 149, 302,
311).
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verjährung
des Neuberechnungsanspruchs auch
für den Zeitraum bis zum
31. Dezember 2001 verneint.
aa) Im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Berufungsgericht al-
lerdings angenommen, maßgeblich für die Verjährung des Neubere-
chungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei die Verjährung
eines daneben bestehenden Bereicherungsanspruchs aus § 812 BGB
auf Rückzahlung überzahlter Zinsen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Neu-
berechnungs- und ein etwaiger Bereicherungsanspruch selbständig ne-
beneinander und gewähren unterschiedliche Rechte (BGHZ 149, 302,
310 f.). Der Anspruch auf Neuberechnung ist nicht lediglich ein Hilfsan-
spruch zum Bereicherungsanspruch. Er dient entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts nicht dazu, dem Kunden die Errechnung etwaiger Be-
reicherungsansprüche zu ermöglichen (Senatsurteile vom 9. Mai 2006
- XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 f., Tz. 32 und XI ZR 114/05, BKR
2006, 405, 408, Tz. 32). Auch in zeitlicher Hinsicht sind der Bereiche-
rungs- und der Neuberechnungsanspruch nicht kongruent. Während der
Bereicherungsanspruch lediglich in der Vergangenheit liegende Überzah-
lungen erfasst (BGHZ 149, 80, 89), besteht der Anspruch auf Neube-
rechnung darüber hinaus für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit,
unabhängig davon, ob Teilzahlungen erfolgt sind. Er entsteht bereits mit
Heilung des formnichtigen Darlehensvertrages, bevor der Kreditnehmer
eine Teilleistung erbracht hat und gibt auch einen Anspruch auf Berech-
nung der zukünftig fällig werdenden Teilleistungen. Aus dieser Selbstän-
digkeit des Neuberechnungsanspruchs folgt, dass er unabhängig von
etwaigen Rückforderungsansprüchen des Kreditnehmers einer eigen-
ständigen Verjährung unterliegt.
bb) Der Neuberechnungsanspruch ist entgegen der Ansicht der
Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB n.F. verjährt.
(1) Eine Verjährung nach § 197 BGB a.F. scheidet bereits deswe-
gen aus, weil der Neuberechnungsanspruch kein Anspruch auf regelmä-
ßig wiederkehrende Leistungen ist. Er ist nach oben Gesagtem auch
nicht ein bloßer Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Anspruchs auf
Rückzahlung ratierlich gezahlter Zinsen.
(2) Auch nach § 195 BGB a.F. i. V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB,
rungsfrist bei Klageerhebung noch nicht zu laufen begonnen hatte.
(a) Nach § 199 Abs. 1 BGB, der auch in Übergangsfällen - wie
hier - auf noch nicht nach § 195 BGB a.F. verjährte Ansprüche anzuwen-
den ist (Senatsurteil BGHZ 171, 1, 8 ff., Tz. 23 ff.), beginnt die Verjäh-
rungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Neuberechnung
entsteht bereits kraft Gesetzes ab Heilung des formnichtigen Vertrages
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht
6. Aufl. § 494 Rdn. 63). Da die subjektiven Voraussetzungen bei einem
Annuitätendarlehen - wie hier - wegen der leichten Erkennbarkeit des
Fehlens der Gesamtbetragsangabe in der Regel mit Aushändigung des
Darlehensvertrages an den Kreditnehmer vorliegen, würde das dazu füh-
ren, dass der Neuberechnungsanspruch lange vor Ablauf der vereinbar-
ten Vertragslaufzeit verjährt wäre und der Kreditgeber die Neuberech-
nung trotz fortbestehenden Kreditvertrages verweigern könnte.
(b) Das ist mit dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG
nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat nach der Gesetzesbegründung den
Kreditgeber, der es in der Hand hat, die Formvorschriften einzuhalten,
mit Sanktionen belastet, die sich am Schutzzweck der jeweiligen Norm
orientieren (BT-Drucks. 11/5462 S. 21). Das Kreditverhältnis ist ein Dau-
erschuldverhältnis, durch das der Kreditnehmer bis zu seiner Beendi-
gung zur Erbringung von Teilzahlungen verpflichtet ist. Der Neuberech-
nungsanspruch soll dem Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit
die notwendige Kenntnis von der Art und Weise seiner Rückzahlungs-
pflicht vermitteln (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG). Der Neuberech-
nungsanspruch ist danach vom Gesetzgeber als (Dauer-)Nebenpflicht
des Kreditgebers konzipiert worden, die bis zur Beendigung des Dauer-
schuldverhältnisses besteht. Diese Konzeption würde konterkariert, wenn
der Anspruch vor Beendigung des Kreditverhältnisses wegen Verjährung
nicht mehr durchsetzbar wäre. Daher beginnt die Verjährung des Neube-
rechnungsanspruchs nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses
zu laufen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsansprüchen
Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 195 Rdn. 26).
Da das Darlehensverhältnis bei Klageerhebung noch bestand und
die Kläger den Neuberechnungsanspruch erst nach Klageerhebung gel-
tend gemacht haben, ist er danach nicht verjährt.
III.
Nach alledem waren die Revisionen der Parteien als unbegründet
zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97
Abs. 1 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt den Klägern aufzuerle-
gen, weil der Wert der erfolglosen Revision der Beklagten im Verhältnis
zum Gesamtstreitwert geringfügig ist und keine zusätzliche Kosten ver-
ursacht hat.
Nobbe Joeres Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 319/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.09.2007 - 17 U 26/07 -