BGH Versäumnisurteil vom 10.10.2006 – XI ZR 265/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Oktober 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 139
Ob die wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtige, umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finan- zierung eines Immobilienfondsanteils zusammenhängenden Verträge und die in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Aufnahme von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, ist Tat- frage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05 - OLG Celle LG Hildesheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
14. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang
mit dessen Beteiligung an einem Immobilienfonds über Ansprüche aus
Darlehensverträgen und ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Beklagte, ein damals 36-jähriger Arzt, wurde 1993 von einer
Vermittlerin geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen "...fonds "
(im Folgenden: GbR) zu beteiligen. Am 27. Oktober 1993 unterzeichnete
er einen formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem er die D.
mbH (im Folgenden: Treuhände-
rin), die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, beauf-
tragte, für ihn den Beitritt zu der GbR mit einer Einlage von 200.000 DM
zu bewirken, ihr den Abschluss eines dem Fondsprospekt beigefügten
Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine ihm mit der Unter-
zeichnung des Scheins überreichte Vollmacht notariell beglaubigen zu
lassen. Weiter erteilte er im Zeichnungsschein "dem Treuhänder aus-
drücklich Vollmacht", sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzel-
nen Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzuneh-
men, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte der Treuhänderin ein
notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages
unterbreitet und ihr zugleich eine umfassende Vollmacht zum Abschluss
aller für den Erwerb und die Finanzierung des Fondsanteils erforderli-
chen Rechtsgeschäfte erteilt hat.
Die Treuhänderin nahm das Angebot des Beklagten auf Abschluss
eines Treuhandvertrages an und erklärte seinen Beitritt zur GbR. Am
30. Dezember 1994 schloss sie namens der Gesellschafter des Fonds
zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung mehrere Darlehensverträge mit
der Klägerin. Diese hat dazu vorgetragen, die Treuhänderin habe Gesell-
schafter, die die gleichen Kreditkonditionen wünschten, jeweils in einem
Vertrag zusammengefasst, ohne die Gesellschafter namentlich zu be-
nennen. Die Einlage des Beklagten sei in Höhe von 177.800 DM durch
Teilbeträge zweier dieser Darlehensverträge über 11.227.500 DM und
1.962.940 DM zu bis zur Tilgung am 30. Dezember 1999 festgeschriebe-
nen effektiven Jahreszinsen von 9,37% finanziert worden. Bei dem Dar-
lehen über 11.227.500 DM wurde als Tilgungsersatz die Abtretung einer
Kapitallebensversicherung vereinbart, deren Kosten nicht angegeben
waren. Als Sicherheiten beider Darlehen dienten u.a. eine Gesamtgrund-
schuld auf dem Fondsgrundstück und die Abtretung von Ansprüchen aus
Kapital- bzw. Risikolebensversicherungen. Die Darlehensvaluta wurde
zur Tilgung der Einlageverpflichtung des Beklagten verwendet.
Nachdem die GbR 1998 in Konkurs gefallen ist und der Beklagte
2002 seine Zinszahlungen eingestellt hat, begehrt die Klägerin die Zah-
lung der bis zum 30. September 2004 rückständigen Zinsen in Höhe von
insgesamt 8.819,13 € nebst Zinsen sowie die zukünftige Zahlung monat-
licher Zinsraten in Höhe von 377,27 €, hilfsweise die Feststellung, dass
der Beklagte verpflichtet ist, die auf ihn entfallenden Zinsen aufgrund
seiner anteiligen Verpflichtung aus den Darlehensverträgen vom 30. De-
zember 1994 über 5.731.737,82 € und 1.002.098,19 € zu bezahlen, wei-
ter hilfsweise die Feststellung, dass zwischen den Parteien Darlehens-
verträge in Höhe von 76.693,78 € und 14.213,91 € aufgrund der anteili-
gen Verpflichtung des Beklagten aus den genannten Darlehensverträgen
bestehen, weiter hilfsweise die Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüg-
lich aufgelaufener Zinsen in Höhe von insgesamt 99.726,82 € nebst Zin-
sen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom
erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Be-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Kläge-
rin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine
Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Darlehensverträge vom 30. Dezember 1994 seien, soweit sie
den Kläger beträfen, unwirksam. Ob diese Verträge mit den einzelnen
Anlegern persönlich geschlossen worden seien, könne offen bleiben. Je-
denfalls sei der Beklagte durch die Treuhänderin nicht wirksam vertreten
worden, weil der Treuhandvertrag und die der Treuhänderin erteilte um-
fassende Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig
seien. Dass der Geschäftsführer der Treuhänderin Rechtsanwalt sei, er-
setze nicht die der Treuhänderin selbst fehlende Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz. Die Klägerin könne sich nicht auf §§ 171, 172
BGB berufen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest-
stellt werden könne, dass die Klägerin, der bei Abschluss der Darlehens-
verträge eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegen ha-
be, zuvor durch einen Mitarbeiter die Originalurkunde bei der Treuhände-
rin habe einsehen lassen. Für eine Duldungsvollmacht fehlten hinrei-
chende Anhaltspunkte, da der Beklagte nach der Unterzeichnung des
Treuhandvertrages nicht mehr an den für die Fondsbeteiligung erforderli-
chen Handlungen beteiligt gewesen sei. Der Beklagte habe das voll-
machtlose Handeln der Treuhänderin auch nicht genehmigt; nichts spre-
che dafür, dass ihm die Unwirksamkeit der Vollmacht bekannt gewesen
sei.
Die Klägerin habe auch nicht davon ausgehen können, der Zeich-
nungsschein stelle eine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 172 BGB dar.
Dessen Inhalt deute vielmehr darauf hin, dass erst die gesonderte, mit
notariell beglaubigter Unterschrift versehene Urkunde maßgeblich sein
solle, die Parteien sich also eine besondere Form des Rechtsgeschäfts
im Sinne des § 125 Satz 2 BGB vorbehalten hätten. Die Berufung des
Beklagten auf die Unwirksamkeit der Vollmacht verstoße nicht gegen
Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Der Klägerin stehe kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung
der Darlehensvaluta zu, weil der Beklagte das Darlehen nicht empfangen
habe. Die Unwirksamkeit der Vollmacht ziehe die Unwirksamkeit der An-
weisung zur Auszahlung an andere Beteiligte nach sich.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Treuhänderin habe den Beklagten bei Abschluss der Darle-
hensverträge nicht aufgrund einer bei Abschluss eines Treuhandvertra-
ges erteilten umfassenden Vollmacht wirksam vertreten können.
a) Das Berufungsgericht hat diese Vollmacht in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit
§ 134 BGB als nichtig angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich
die rechtliche Abwicklung eines Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuer-
sparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1
RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag und
eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder
der Finanzierung des Fondsanteils zusammenhängenden Verträge sind
nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April
2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.). Entgegen der
Auffassung der Revision ändert hieran auch der Umstand nichts, dass
einer der Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen
war (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005,
786, 787).
b) Die Treuhänderin war aufgrund einer vom Beklagten erteilten
umfassenden Vollmacht auch nicht gemäß §§ 171, 172 zur Vertretung
des Beklagten gegenüber der Klägerin befugt. Die Begründung, mit der
das Berufungsgericht angenommen hat, aufgrund der Beweisaufnahme
sei nicht feststellbar, dass der Klägerin bei Abschluss der Darlehensver-
träge eine Ausfertigung einer Vollmachtsurkunde vorgelegen habe, oder
dass sie zuvor die Originalurkunde durch einen Mitarbeiter habe einse-
hen lassen, ist rechtsfehlerfrei. Hierfür spricht entgegen der von der Re-
vision unter Berufung auf Hertel (WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 3.03) ver-
tretenen Auffassung nicht der Beweis des ersten Anscheins. Wenn der
Kreditgeber das Original oder die notarielle Ausfertigung der Vollmachts-
urkunde in Besitz hat, soll nach Hertel (aaO) der Beweis des ersten An-
scheins dafür sprechen, dass ihm die Urkunde bereits bei Abschluss des
Darlehensvertrages vorgelegen hat. Soweit nach bankinternen Anwei-
sungen Darlehensverträge nur bei Vorlage des Originals oder einer nota-
riellen Ausfertigung der Vollmachtsurkunde geschlossen werden dürfen,
soll sogar von einer Beweislastumkehr auszugehen sein. Ob dem zu fol-
gen ist, bedarf keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall ist unstreitig,
dass der Klägerin die Vollmachtsurkunde weder bei Abschluss der Dar-
lehensverträge noch zu einem späteren Zeitpunkt vorlag. Das Beru-
fungsgericht hat auch keine generelle schriftliche Anweisung über die vor
einer Kreditbewilligung zu prüfenden Voraussetzungen feststellen kön-
nen.
Die Revision verweist auch ohne Erfolg darauf, dass im Arzthaf-
tungsrecht eine generelle Praxis eines Arztes bei der Patientenaufklä-
rung Bedeutung für die Feststellung der Aufklärung in einem konkreten
Einzelfall haben kann (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR
15/83, NJW 1985, 1399 und vom 14. Juni 1994
- VI ZR 178/93,
NJW 1994, 3009, 3010). Dies bedeutet indes nicht, dass der Schluss von
der allgemeinen Handhabung auf das Vorgehen in einem Einzelfall recht-
lich geboten ist. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem
Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen M. über die generel-
le Handhabung der Klägerin, das Original der Vollmachtsurkunde durch
einen Mitarbeiter einsehen zu lassen, nicht ausgereicht haben, um die
Einsicht in die Originalurkunde im vorliegenden Einzelfall festzustellen.
c) Die Wirksamkeit der Darlehensverträge aufgrund einer Dul-
dungsvollmacht oder einer Genehmigung hat das Berufungsgericht eben-
falls rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint.
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-
richts, der vom Beklagten unterschriebene Zeichnungsschein enthalte
keine Vollmacht.
a) Der Zeichnungsschein enthält, wie der Senat (Urteil vom
25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ vorgese-
hen) für einen gleich lautenden Schein bereits entschieden hat, aus-
drücklich die Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen. Trotz
der im Zeichnungsschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung des Be-
klagten, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus
fängers nicht davon auszugehen, dass (auch) für den Abschluss der Dar-
lehensverträge erst diese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte. Der
Zeichnungsschein ist ausdrücklich mit "Auftrag und Vollmacht" über-
schrieben. Außerdem heißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem
gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem Treuhänder ausdrück-
lich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen
Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite
aufzunehmen". Demgegenüber bezieht sich die notariell zu beglaubigen-
de Vollmacht auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treu-
handvertrag sowie die darin geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem
Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Mit-
eigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen
(vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008,
1010 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
b) Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht verstößt, wie der
Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010,
für BGHZ vorgesehen) ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen
das Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdrin-
gung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Be-
lange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die
Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von
Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätig-
keit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf,
ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die
Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche
Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die
Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urtei-
le vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni
1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, 2163, vom 30. März 2000 - I ZR
289/97, WM 2000, 1466, 1467 f. und vom 11. November 2004 - I ZR
213/01, WM 2005, 412, 414). Anders als die notariell beglaubigte Voll-
macht hat die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht den Abschluss eines
ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Bera-
tungsbedarf zum Gegenstand. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Er-
klärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der
Finanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung
von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich nicht teilweise aus anderen Gründen
im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
Der Darlehensvertrag über 11.227.500 DM ist nicht wegen fehlen-
der Angabe der Kosten der vom Beklagten abzuschließenden Kapitalle-
bensversicherung gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG
nichtig. Er ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden, weil
der Beklagte das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb des Fondsanteils
im Sinne dieser Vorschrift empfangen hat (vgl. Senat, Urteil vom
25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1012 f., für BGHZ vorge-
sehen).
IV.
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beru-
fungsgericht wird weitere Feststellungen zum wirksamen Abschluss der
Darlehensverträge aufgrund der im Zeichnungsschein enthaltenen Voll-
macht zu treffen haben.
1. Zu klären ist zunächst die Frage, ob die Nichtigkeit einer nota-
riell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages gemäß § 139
BGB auch die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht erfasst (vgl. hierzu
OLG München WM 2005, 1986, 1987). Ob es sich insoweit aufgrund ei-
nes Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB 65. Aufl. § 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.) um ein einheitliches Rechtsge-
schäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Par-
teiwillens festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1976 - V ZR
140/74, WM 1976, 848, 849).
2. Sollte sich auch die Vollmacht im Zeichnungsschein als unwirk-
sam erweisen, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Treuhände-
d.h. ob der Klägerin bei Abschluss der Darlehensverträge eine Durch-
schrift des Zeichnungsscheins (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. April
2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062 f.) vorlag.
3. Schließlich sind Feststellungen dazu zu treffen, ob die Darle-
hensverträge auch für den Beklagten abgeschlossen worden sind. Die
Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sach-
vortrag, insbesondere zur Einführung der erst nach Schluss der mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom
7. September 2005 überreichten Unterlagen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 03.02.2005 - 8 O 147/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.09.2005 - 3 U 38/05 -