BGH Beschluss vom 01.07.2009 – XII ZR 93/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Ergeben die Klage und die Hilfswiderklage nur zusammengerechnet den Be-
schwerdewert nach § 26 Nr. 8 EGZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur
statthaft, wenn hinsichtlich beider Klagen Zulassungsgründe dargelegt sind. Die
allein prozessuale Verknüpfung der Klagen reicht für eine Zusammenrechnung
nicht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 -
FamRZ 2007, 117; BGH Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR
2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778).
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - XII ZR 93/07 - OLG Frankfurt/Main
LG Gießen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2009 durch die Richter
Dose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Streitwert: 28.446 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Anfang 2006 beendeten ge-
werblichen Mietverhältnis auf Nachzahlung von Nebenkosten in Anspruch (Wert
für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 10.034,09 €). Die Beklagte be-
gehrt hilfswiderklagend Rückzahlung von Stromkosten
(Wert
insoweit:
18.411,12 €). Die gegen das der Klage weitgehend stattgebende und die Hilfs-
widerklage abweisende Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Beklag-
ten hatte lediglich insoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der auf Feststellung
der Erledigung der Hauptsache umgestellten, ursprünglich vom Kläger noch
verfolgten Klage auf Nebenkostenvorauszahlung führte. Die zugesprochenen
Nachzahlungen bestätigte das Berufungsgericht hingegen mit Ausnahme eines
Betrags von 0,04 € ebenso wie die Abweisung der Hilfswiderklage. Mit der vor-
liegenden Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der
Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage, hilfsweise die Statt-
gabe ihrer Widerklage erreichen will.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beklagte hat keinen
Zulassungsgrund dargetan, der einen die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8
EGZPO) übersteigenden Streitgegenstand betrifft.
Für die Bestimmung der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Be-
schwer sind solche Teile des Streitstoffes außer Acht zu lassen, zu denen ein
Zulassungsgrund nicht dargetan ist. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulas-
sungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu machen-
den Beschwer, sondern auch davon ab, dass Zulassungsgründe dargelegt sind,
§ 544 Abs. 2 ZPO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig,
wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrennbaren, mithin
einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teils des Streitstoffes
dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 € beschwert (vgl. BGH Be-
schlüsse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097, 1098 und
vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, 2721).
1. Die Beklagte beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtsfrage, inwieweit ein Mieter seine Einwendungen gegen die Betriebs-
(Neben-)kostenabrechnung des Vermieters substantiieren muss. Diese Frage
stellt sich nur im Rahmen der Klage, denn allein tragend für die Abweisung der
Hilfswiderklage ist ausweislich der Begründung des Berufungsurteils schon,
dass die Beklagte in einem Vergleich vom 3. September 2004 auf Rückzah-
lungsansprüche verzichtet habe und es, soweit sie nunmehr vorbringe, die zu-
rückgeforderten Stromkosten nicht an den Kläger, sondern den Versorger ge-
zahlt zu haben, bereits an einem Anspruchsgrund gegen den Kläger fehle.
2. Die vorliegende Klage umfasst im Verhältnis zur Hilfswiderklage einen
in materiell-rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrenn-
baren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teil des
Streitstoffs.
a) Für die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der
Anspruch bzw. Streitstoff teilbar ist. Nicht erforderlich ist, dass ein (Wer-
tungs-)Widerspruch zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch
in der Revision anhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentschei-
dung ausgeschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008
- XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Teil- oder Grundurteilsfähigkeit des
maßgeblichen Teils des Gesamtstreitstoffs genügt also (vgl. BGH Beschluss
vom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 - NJW-RR 2008, 1119, 1120), ist jedoch
nicht erforderlich.
Klage und Hilfswiderklage liegen hier unterschiedliche prozessuale An-
sprüche zugrunde. Diese sind grundsätzlich einer separaten Revisionszulas-
sung zugänglich.
b) Die prozessuale Verknüpfung von Klage und Hilfswiderklage führt vor-
liegend zu keinem anderen Ergebnis.
Zwar wäre im Falle einer antragsgemäßen vollständigen Klageabwei-
sung über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden. Dem widerspräche es,
wenn es trotz Abweisung der Klage nach einem auf sie beschränkten Revisi-
onsverfahren bei der rechtskräftigen Abweisung der nicht den Gegenstand des
Revisionsverfahrens bildenden Widerklage verbleiben würde. Dieser auf der
prozessualen Ebene angesiedelte und erst durch die willentliche prozessuale
Verknüpfung von Klage und Widerklage durch die Beklagte hervorgerufene Wi-
derspruch führt allerdings nicht dazu, dass bei Vorliegen eines Zulassungs-
grundes nur hinsichtlich der Klage die Revision zugleich auch in Bezug auf die
Hilfswiderklage ohne Rücksicht auf einen für diese gegebenen Zulassungs-
grund zuzulassen wäre. Folglich genügt es auch nicht, nur für die Klage einen
Zulassungsgrund darzulegen, der die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht
übersteigt.
Wie bereits ausgeführt, schadet ein drohender (Wertungs-)Widerspruch
zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in der Revision an-
hängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung nicht (vgl. Se-
natsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Das
Zulassungserfordernis soll der Entlastung des Revisionsgerichts dienen und
von ihm alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfort-
bildung notwendige Arbeit fernhalten (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR
263/04 - NJW-RR 2006, 877; BGH Beschluss vom 8. November 1990 - I ZR
293/89 - NJW-RR 1991, 576 und BGHZ 9, 357, 358). Aus diesem Grund erfor-
dert der Zugang zur Revisionsinstanz zunächst - in einem die Wertgrenze von
20.000 € übersteigenden Umfang - die Darlegung von Zulassungsgründen.
Werden solche hinsichtlich eines prozessualen Streitgegenstands schon nicht
dargetan, ist nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz insoweit nicht mehr aufzuhal-
ten.
Abweichungen von diesem gesetzlichen Leitgedanken sind auf enge
Ausnahmefälle zu begrenzen. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn - was hier
nicht der Fall ist - die Entscheidung über einen prozessualen Anspruch oder
Anspruchsteil, hinsichtlich dessen die Revision zugelassen bzw. zuzulassen ist,
von einem anderen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil materiell-
rechtlich in der Art abhängt, dass sich beide ein- oder wechselseitig beeinflus-
sen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007,
117, 118 sowie BGH Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006,
877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778). Gleiches gilt für
eine erfolgreiche Hilfsaufrechnung bei einer nur zur Hauptforderung zugelasse-
nen Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - XII ZR 86/03 - juris,
Tz. 8).
In beiden vorgenannten Fällen rechtfertigt sich die umfassende Revisi-
onszulassung aus der unmittelbar aus dem materiellen Recht folgenden Ver-
knüpfung der beiden prozessualen Ansprüche bzw. Anspruchsteile. Während
diese im Fall der erfolgreichen Hilfsaufrechnung aus § 389 BGB folgt, besteht
eine derartige zwingende, im materiellen Recht anzusiedelnde Verknüpfung
vorliegend zwischen Klage und Hilfswiderklage nicht. Das Bedingungsverhältnis
ist hier rein prozessualer Natur. Eine solche, auf der Art und Weise der Pro-
zessführung des Nichtzulassungsbeschwerdeführers beruhende Verknüpfung
genügt jedoch nicht, um einen prozessualen Anspruch, hinsichtlich dessen kein
Zulassungsgrund dargelegt ist, sowohl bei der Frage, ob die Wertgrenze des
§ 26 Nr. 8 EGZPO überschritten ist, als auch, in welchem Umfang die Revision
zuzulassen ist, mit zu berücksichtigen. Andernfalls hätten es die Prozesspartei-
en in der Hand, ihre im Wege der objektiven Klagehäufung oder von Klage und
Widerklage geltend gemachte Begehr in ein prozessuales Bedingungsverhält-
nis, also Haupt- und Hilfsantrag statt zweier Hauptanträge oder Klage und
Hilfswiderklage statt Klage und Widerklage, zu kleiden und sich so in einer dem
Gesetzeszweck zuwider laufenden Art und Weise leichter Zugang zur Revisi-
onsinstanz zu verschaffen.
Dose
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 31.10.2006 - 2 O 135/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2007 - 2 U 38/07 -