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BGH Beschluss vom 01.07.2009 – XII ZR 93/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ergeben die Klage und die Hilfswiderklage nur zusammengerechnet den Be-

schwerdewert nach § 26 Nr. 8 EGZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur

statthaft, wenn hinsichtlich beider Klagen Zulassungsgründe dargelegt sind. Die

allein prozessuale Verknüpfung der Klagen reicht für eine Zusammenrechnung

nicht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 -

FamRZ 2007, 117; BGH Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR

2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778).

BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - XII ZR 93/07 - OLG Frankfurt/Main

LG Gießen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2009 durch die Richter

Dose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter

Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Streitwert: 28.446 €.

Gründe

I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Anfang 2006 beendeten ge-

werblichen Mietverhältnis auf Nachzahlung von Nebenkosten in Anspruch (Wert

für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 10.034,09 €). Die Beklagte be-

gehrt hilfswiderklagend Rückzahlung von Stromkosten

(Wert

insoweit:

18.411,12 €). Die gegen das der Klage weitgehend stattgebende und die Hilfs-

widerklage abweisende Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Beklag-

ten hatte lediglich insoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der auf Feststellung

der Erledigung der Hauptsache umgestellten, ursprünglich vom Kläger noch

verfolgten Klage auf Nebenkostenvorauszahlung führte. Die zugesprochenen

Nachzahlungen bestätigte das Berufungsgericht hingegen mit Ausnahme eines

Betrags von 0,04 € ebenso wie die Abweisung der Hilfswiderklage. Mit der vor-

liegenden Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der

Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage, hilfsweise die Statt-

gabe ihrer Widerklage erreichen will.

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II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beklagte hat keinen

Zulassungsgrund dargetan, der einen die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8

EGZPO) übersteigenden Streitgegenstand betrifft.

Für die Bestimmung der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Be-

schwer sind solche Teile des Streitstoffes außer Acht zu lassen, zu denen ein

Zulassungsgrund nicht dargetan ist. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulas-

sungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu machen-

den Beschwer, sondern auch davon ab, dass Zulassungsgründe dargelegt sind,

§ 544 Abs. 2 ZPO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig,

wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines in

rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrennbaren, mithin

einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teils des Streitstoffes

dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 € beschwert (vgl. BGH Be-

schlüsse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097, 1098 und

vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, 2721).

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1. Die Beklagte beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der

Rechtsfrage, inwieweit ein Mieter seine Einwendungen gegen die Betriebs-

(Neben-)kostenabrechnung des Vermieters substantiieren muss. Diese Frage

stellt sich nur im Rahmen der Klage, denn allein tragend für die Abweisung der

Hilfswiderklage ist ausweislich der Begründung des Berufungsurteils schon,

dass die Beklagte in einem Vergleich vom 3. September 2004 auf Rückzah-

lungsansprüche verzichtet habe und es, soweit sie nunmehr vorbringe, die zu-

rückgeforderten Stromkosten nicht an den Kläger, sondern den Versorger ge-

zahlt zu haben, bereits an einem Anspruchsgrund gegen den Kläger fehle.

2. Die vorliegende Klage umfasst im Verhältnis zur Hilfswiderklage einen

in materiell-rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrenn-

baren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teil des

Streitstoffs.

a) Für die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der

Anspruch bzw. Streitstoff teilbar ist. Nicht erforderlich ist, dass ein (Wer-

tungs-)Widerspruch zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch

in der Revision anhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentschei-

dung ausgeschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008

- XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Teil- oder Grundurteilsfähigkeit des

maßgeblichen Teils des Gesamtstreitstoffs genügt also (vgl. BGH Beschluss

vom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 - NJW-RR 2008, 1119, 1120), ist jedoch

nicht erforderlich.

Klage und Hilfswiderklage liegen hier unterschiedliche prozessuale An-

sprüche zugrunde. Diese sind grundsätzlich einer separaten Revisionszulas-

sung zugänglich.

b) Die prozessuale Verknüpfung von Klage und Hilfswiderklage führt vor-

liegend zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar wäre im Falle einer antragsgemäßen vollständigen Klageabwei-

sung über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden. Dem widerspräche es,

wenn es trotz Abweisung der Klage nach einem auf sie beschränkten Revisi-

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onsverfahren bei der rechtskräftigen Abweisung der nicht den Gegenstand des

Revisionsverfahrens bildenden Widerklage verbleiben würde. Dieser auf der

prozessualen Ebene angesiedelte und erst durch die willentliche prozessuale

Verknüpfung von Klage und Widerklage durch die Beklagte hervorgerufene Wi-

derspruch führt allerdings nicht dazu, dass bei Vorliegen eines Zulassungs-

grundes nur hinsichtlich der Klage die Revision zugleich auch in Bezug auf die

Hilfswiderklage ohne Rücksicht auf einen für diese gegebenen Zulassungs-

grund zuzulassen wäre. Folglich genügt es auch nicht, nur für die Klage einen

Zulassungsgrund darzulegen, der die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht

übersteigt.

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Wie bereits ausgeführt, schadet ein drohender (Wertungs-)Widerspruch

zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in der Revision an-

hängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung nicht (vgl. Se-

natsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Das

Zulassungserfordernis soll der Entlastung des Revisionsgerichts dienen und

von ihm alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfort-

bildung notwendige Arbeit fernhalten (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR

263/04 - NJW-RR 2006, 877; BGH Beschluss vom 8. November 1990 - I ZR

293/89 - NJW-RR 1991, 576 und BGHZ 9, 357, 358). Aus diesem Grund erfor-

dert der Zugang zur Revisionsinstanz zunächst - in einem die Wertgrenze von

20.000 € übersteigenden Umfang - die Darlegung von Zulassungsgründen.

Werden solche hinsichtlich eines prozessualen Streitgegenstands schon nicht

dargetan, ist nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Eintritt

der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz insoweit nicht mehr aufzuhal-

ten.

11

Abweichungen von diesem gesetzlichen Leitgedanken sind auf enge

Ausnahmefälle zu begrenzen. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn - was hier

nicht der Fall ist - die Entscheidung über einen prozessualen Anspruch oder

Anspruchsteil, hinsichtlich dessen die Revision zugelassen bzw. zuzulassen ist,

von einem anderen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil materiell-

rechtlich in der Art abhängt, dass sich beide ein- oder wechselseitig beeinflus-

sen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007,

117, 118 sowie BGH Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006,

877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778). Gleiches gilt für

eine erfolgreiche Hilfsaufrechnung bei einer nur zur Hauptforderung zugelasse-

nen Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - XII ZR 86/03 - juris,

Tz. 8).

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In beiden vorgenannten Fällen rechtfertigt sich die umfassende Revisi-

onszulassung aus der unmittelbar aus dem materiellen Recht folgenden Ver-

knüpfung der beiden prozessualen Ansprüche bzw. Anspruchsteile. Während

diese im Fall der erfolgreichen Hilfsaufrechnung aus § 389 BGB folgt, besteht

eine derartige zwingende, im materiellen Recht anzusiedelnde Verknüpfung

vorliegend zwischen Klage und Hilfswiderklage nicht. Das Bedingungsverhältnis

ist hier rein prozessualer Natur. Eine solche, auf der Art und Weise der Pro-

zessführung des Nichtzulassungsbeschwerdeführers beruhende Verknüpfung

genügt jedoch nicht, um einen prozessualen Anspruch, hinsichtlich dessen kein

Zulassungsgrund dargelegt ist, sowohl bei der Frage, ob die Wertgrenze des

§ 26 Nr. 8 EGZPO überschritten ist, als auch, in welchem Umfang die Revision

zuzulassen ist, mit zu berücksichtigen. Andernfalls hätten es die Prozesspartei-

en in der Hand, ihre im Wege der objektiven Klagehäufung oder von Klage und

Widerklage geltend gemachte Begehr in ein prozessuales Bedingungsverhält-

nis, also Haupt- und Hilfsantrag statt zweier Hauptanträge oder Klage und

Hilfswiderklage statt Klage und Widerklage, zu kleiden und sich so in einer dem

Gesetzeszweck zuwider laufenden Art und Weise leichter Zugang zur Revisi-

onsinstanz zu verschaffen.

Dose

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Klinkhammer

Vorinstanzen:

LG Gießen, Entscheidung vom 31.10.2006 - 2 O 135/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2007 - 2 U 38/07 -