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BGH Beschluss vom 14.01.2008 – II ZR 85/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 276 Ci, 280; ZPO §§ 130 Nr. 6, 520

a) Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbe- gründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anwei- sung des Prozessbevollmächtigten nicht auf "normalem" Weg gefaxt, sondern di- rekt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Beru- fungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar.

b) Der Prospekt, mit dem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, muss - auch - im Bereich der für die Beitrittsentscheidung des An- legers wesentlichen Frage der Winderträge, und damit letztlich der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und vollständig informieren. Daran fehlt es, wenn in dem Prospekt verschwiegen wird, dass in den Gutachten über die im Prospekt dargestellten prognostizierten Winderträge jeweils ein Sicherheitsab- schlag empfohlen worden ist.

BGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 - OLG Hamm

LG Bochum

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2007 durch Beschluss

nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 30.000,00 €

Gründe

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Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat

auch keine Aussicht auf Erfolg.

I. Weder der vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführte

noch ein sonstiger Zulassungsgrund liegt vor. Sämtliche für die Entscheidung

des vorliegenden Falles erheblichen Rechtsfragen, d.h. welche Anforderungen

an die Unterschrift bestimmender Schriftsätze zu stellen sind, welchen Anforde-

rungen ein Beteiligungs-Prospekt im Hinblick auf die ordnungsgemäße Informa-

tion eines Anlageinteressenten genügen muss, wann von der Ursächlichkeit

eines Prospektmangels auszugehen und wer Prospektverantwortlicher ist,

höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt und rechtfertigen die

Zulassung nicht. Dies gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht für

zulassungswürdig gehaltene Frage: "… welche Anforderungen an die Darstel-

lung der Prognose von Windenergieerträgen in Prospekten, mit denen für die

Beteiligung an Windkraftanlagen geworben wird, zu stellen sind". Nach der

ständigen Rechtsprechung des Senates hat nach den von ihm entwickelten

Prospekthaftungsgrundsätzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers in

die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen ge-

machten Angaben anknüpfen, der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage

für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem

ein zutreffendes Bild von der angebotenen Beteiligung zu vermitteln. Dazu ge-

hört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt

angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können,

richtig und vollständig dargestellt werden (vgl. nur Sen.Urt. v. 14. Januar 2002

- II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814; zuletzt Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007

- II ZR 21/06, Umdr. S. 5 f. m.w.Nachw.). Genau diesen Anforderungen muss

auch ein Prospekt genügen, mit dem zu dem Beitritt zu einer Windpark-

Beteiligungsgesellschaft geworben wird. Er muss - auch - im Bereich der für die

Beitrittsentscheidung des Anlegers wesentlichen Frage der Winderträge, und

damit letztlich der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und voll-

ständig informieren. Ob ein Prospekt diesen Anforderungen genügt, ist eine

Frage des Einzelfalls, nämlich der Prüfung und Bewertung der konkreten Pros-

pektangaben, und damit eine Frage, deren Überprüfung dem Tatrichter obliegt.

Dieser muss - evtl. sachverständig beraten - feststellen, ob die Darstellung der

Prognose von Winderträgen in dem konkreten Prospekt richtig und vollständig

ist.

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II. 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar

hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Revision nur in dem

oben angeführten Umfang zugelassen. Diese Beschränkung der Zulassung ist

aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-

digen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines

Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revi-

sion beschränken könnte (st. Rspr. siehe nur BGHZ 161, 15, 18 m.w.Nachw.).

Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung der Revision auf eine bestimmte

Rechtsfrage oder ein Entscheidungselement des Urteils zu beschränken. Da

die Fehlerhaftigkeit des Prospektes ein solches nicht selbständig anfechtbares

Urteilselement darstellt, ist die Beschränkung der Zulassung der Revision durch

das Berufungsgericht unzulässig. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung

der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirk-

sam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (BGHZ aaO m.w.Nachw.).

2. Die Revision hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-

rufung rechtzeitig begründet worden ist. Das mit der eingescannten Unterschrift

des Prozessbevollmächtigten der Kläger beim Berufungsgericht eingegangene

Computerfax hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.

aa) Für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung hat

der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April

2000 entschieden (BGHZ 144, 160), dass in Prozessen mit Vertretungszwang

bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer

Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermit-

telt werden können. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbe-

sondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle

einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein

bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die

Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine

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Unterschrift eingescannt sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit

des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des

Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkun-

de (BGHZ aaO S. 165).

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bb) Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände der

Versendung des Computerfaxes genügt der Schriftsatz diesen Anforderungen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat durch seine persönliche Unterschrift

unter dem ausgedruckten Berufungsbegründungsschriftsatz - wie von der stän-

digen Rechtsprechung gefordert (siehe nur BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349;

97, 283, 285) - seinen unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die volle

Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes zu übernehmen, und dies mit

der Anweisung an den Zeugen H. verbunden, diesen Schriftsatz, d.h. den

von ihm verantworteten Inhalt, bei Gericht einzureichen. Die bei dem Beru-

fungsgericht fristgerecht erstellte körperliche Urkunde mit dem von ihm verant-

worteten Inhalt ist damit auf seine Veranlassung dort erstellt worden. Daran

vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der eigenhändig unterschriebene

Schriftsatz entgegen seiner Anweisung nicht auf "normalem" Weg gefaxt, son-

dern vom Zeugen H. wegen eines Defekts des Faxgeräts direkt als Com-

puterfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Gericht übermittelt

worden ist. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltli-

che) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigen-

händige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar und ändert

deshalb nichts daran, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz auf Veran-

lassung des Prozessbevollmächtigten dort als körperliche Urkunde erstellt wor-

den ist.

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b) Das Berufungsgericht hat unter zutreffender Anwendung der hiervon

in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in tatrichterlicher, revisions-

rechtlich nicht angreifbarer Weise einen Prospektfehler bejaht. Der Windener-

gieertrag einer Windparkanlage ist sicherlich, wenn nicht das, so jedoch eines

der entscheidenden Kriterien für die Anlageentscheidung desjenigen, der sich

an einem derartigen Projekt beteiligt. Die Prognose der Winderträge ist, wie das

Berufungsgericht, das sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen

des Landgerichts gestützt hat, wonach die prospektierten Erträge nicht erzielt

worden sind, zutreffend entschieden hat, in dem Prospekt nicht in einer den

Anlageinteressenten inhaltlich richtig und vollständig informierenden Art und

Weise dargestellt.

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Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass, was auch das Beru-

fungsgericht nicht in Zweifel zieht, die drei Windgutachten als solche fachlich

zutreffend erstellt sind. Der Mangel des Prospekts liegt vielmehr darin, dass in

ihm verschwiegen wird, dass in jedem der drei eingeholten Gutachten von dem

fachlich zutreffend ermittelten Windertrag jeweils ein Sicherheitsabschlag (ein-

mal 15 % und zweimal 10 %) empfohlen worden ist. Demgegenüber vermittelt

der Prospekt den Eindruck, als ob die dort für die einzelnen Gutachten genann-

ten Winderträge von den Gutachtern jeweils abschließend als prognostizierte

Erträge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen

als eigene Maßnahme zur größtmöglichen Absicherung der Prognose ihrerseits

eigenständig einen zusätzlichen 3 %-igen Abschlag auf das niedrigste bzw. ca.

8 % bzw. ca. 16 % bei den beiden anderen Gutachten vorgenommen hätten.

Tatsächlich lag dieser 3 %-ige Abschlag bei zwei Gutachten 7 % bzw. 2 % unter

dem von dem jeweiligen Gutachter empfohlenen Sicherheitsabschlag und bei

dem dritten Gutachten nur geringfügig darüber. Durch die Darstellung im Pros-

pekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospekt-

herausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei

der drei Gutachten nicht gedeckt war.

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Da - jedenfalls - dieser Prospektmangel vorliegt, kommt es auf den weite-

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ren vom Berufungsgericht angenommenen Fehler im Zusammenhang mit der

Darstellung der Netz- und Übertragungsverluste nicht mehr entscheidend an.

Ihm ist aber auch darin zu folgen, dass insoweit ein - weiterer - Prospektmangel

vorliegt. Diese genannten Verluste sind nicht in den absoluten Zahlen der Gut-

achter, sondern lediglich jeweils in den von ihnen vorgenommenen Sicherheits-

abschlägen berücksichtigt und mindern vor diesem Hintergrund nochmals den

von den Prospektverantwortlichen herausgestellten 3 %-igen Sicherheitsab-

schlag. Dieser wird nämlich dann bereits in einem Umfang von 1 % bis 2 %

durch die - auch nach Darstellung der Beklagten - regelmäßig in diesem Um-

fang vorhandenen Netz- und Übertragungsverluste bereits fast völlig aufgezerrt.

c) Die gegen die vom Berufungsgericht angestellten Kausalitätserwä-

gungen erhobene Rüge der Beklagten aus § 286 ZPO greift nicht durch.

Das Berufungsgericht geht unter Heranziehung der ständigen Recht-

sprechung des Senats zutreffend davon aus, dass es der Lebenserfahrung ent-

spricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich gewor-

den ist. Entscheidend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollständi-

ge Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden

ist, in eigener Entscheidung und unter Abwägung des Für und Wider darüber zu

befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (siehe nur Sen.Urt. v.

29. Mai 2000

- II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 14. Juli 2003

- II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kläger bei vollständiger Aufklärung dennoch

für die Anlage entschieden hätten, sind von den insoweit darlegungs- und be-

weispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht er-

sichtlich. Auch die Revisionsbegründung vermag insoweit übergangenen Vor-

trag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzuzeigen.

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d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die

Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 3 und 4 zu Recht bejaht.

aa) Wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben haften die

Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Heraus-

gabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen die Initiatoren, Gründer

und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherr-

schen. Darüber hinaus haften aber auch die Personen, die hinter der Gesell-

schaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben

und deshalb Mitverantwortung tragen (BGHZ 115, 213, 217 f. m.w.Nachw.), die

also als Hintermänner angesehen werden können bzw. maßgeblich an der

Konzeption des Projekts beteiligt waren. Anknüpfungspunkt ist dabei der Ein-

fluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGHZ 115, 213, 227;

79, 337, 340).

bb) Beide Beklagte erfüllen diese Voraussetzungen.

Die Beklagte zu 3 war nicht nur alleinige Gründungskommanditistin der

Beteiligungsgesellschaft, sondern hielt sämtliche Geschäftsanteile an der per-

sönlich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2. Darüber hinaus hatte

sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts.

Sie war zu der über die Bauleitung hinausgehenden Koordinierung aller Betei-

ligten bis zur Fertigstellung des Windparks sowie dazu verpflichtet, die Abstim-

mung zwischen den Kreditinstituten und den übrigen Beteiligten vorzunehmen.

Weiteren maßgeblichen Einfluss hatte sie dadurch, dass ihr die Sicherstellung

der Fremdfinanzierung oblag und zwar sowohl in Form der Vermittlung der Dar-

lehen als auch im Hinblick auf die gesamte Vertragsabwicklung und insbeson-

dere die Konzeptionierung der Fremdfinanzierung einschließlich der mit den

Kreditinstituten und institutionellen Anlegern verbundenen Gespräche sowie die

Aushandlung und Prüfung der Darlehenskonditionen.

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Die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 4 folgt nicht nur daraus,

dass sie sich in dem Grußwort selbst als Initiatorin dargestellt hat, in dem sie

dort von "ihrem Projekt" gesprochen und auf die von ihr bereits entwickelten

anderen Windparks hingewiesen hat. Ihre Verantwortlichkeit folgt zusätzlich

daraus, dass sie Mehrheitsaktionärin der Beklagten zu 3 war, die wiederum

sämtliche Geschäftsanteile der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft

hielt und deren alleinige Gründungskommanditistin war. Durch ihren Mehrheits-

einfluss auf die Komplementär-GmbH hatte sie - zusätzlich - maßgeblichen Ein-

fluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts.

Goette Kraemer Caliebe

Reichart Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2005 - 2 O 368/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2007 - 27 U 121/05 -