Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZB 132/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 2004 wird auf Ko-

sten der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.100 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 (fortan: Gläubiger oder Antragsteller)

haben beantragt, der Schuldnerin, über deren Vermögen ein Verbraucherinsol-

venzverfahren geführt wird, die von ihr nachgesuchte Restschuldbefreiung zu

versagen. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin habe schuldhaft in dem

von ihr vorgelegten Vermögensverzeichnis eine Beteiligung an einer gemein-

nützigen Baugenossenschaft in Höhe von 409,03 € nicht ange geben. Sie habe

es ferner abgelehnt, von Bad Kreuznach nach Wöllstein umzuziehen und die

dort bei den Gläubigern angemieteten, leer stehenden Räumlichkeiten zu be-

wohnen, um ihre Verbindlichkeiten zu reduzieren. Das Amtsgericht - Insolvenz-

gericht - hat unter Zurückweisung dieses Antrags der Schuldnerin die Rest-

schuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde

der Antragsteller hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbe-

schwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289

Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Sache grundsätzliche

Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, das

Verschweigen der Beteiligung erfülle zwar den objektiven Tatbestand des

§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, doch hätten die Gläubiger nicht glaubhaft gemacht,

daß die Schuldnerin schuldhaft gehandelt habe. Es sei nicht auszuschließen,

daß diese das geringe Geschäftsguthaben schlicht vergessen habe. Ebenso-

wenig hätten die Gläubiger glaubhaft gemacht, daß die Beibehaltung der Woh-

nung in Bad Kreuznach eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290

Abs. 1 Nr. 4 InsO darstelle.

2. Zu beiden Punkten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts nicht veranlaßt.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich nicht die Fra-

ge, welche Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners zu stellen

sind, wenn er geltend macht, die Angabe eines Vermögensgegenstandes im

Vermögensverzeichnis vergessen zu haben. Es kann allenfalls darauf ankom-

men, welche Anforderungen der Gläubiger zu erfüllen hat, damit ein Verschul-

den des Schuldners als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Aber

selbst auf diese Frage kommt es vorliegend nicht an.

Das Beschwerdegericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß es um ein

"geringes Geschäftsguthaben von ca. 400,-- Euro" gegangen sei, was ein

(schuldloses) Vergessen nicht als fernliegend erscheinen lasse. Dies ist im

Ansatz zutreffend. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem

Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht

versagt werden dürfe (BT-Drucks. 12/7302, S. 188, zu § 346k RegE; vgl. ferner

BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921). Wo die

Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Be-

deutung. Sie stellt sich jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, weil es hier ledig-

lich um die Ausstrahlungen geht, die ein "unwesentlicher Verstoß" auf die sub-

jektive Tatseite hat. Dies entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung.

Das Ergebnis ist immer von den Umständen im Einzelfall abhängig.

b) Nichts anderes gilt für die weitere Frage, inwieweit ein Unterlassen

des Schuldners - hier der unterlassene Umzug - den Tatbestand der Vermö-

gensverschwendung erfüllen kann. Das Beschwerdegericht hat - zutreffend -

nicht in Frage gestellt, daß auch die Fortsetzung eines der Situation des

Schuldners unangemessenen

luxuriösen Lebensstils als Vermögensver-

schwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO angesehen werden kann

(vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 54). Es hat lediglich für

nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß die Fortsetzung des Mietverhältnis-

ses eine Luxusaufwendung darstellt. Dies ist eine tatrichterliche Entscheidung,

zu der rechtsgrundsätzliche Ausführungen nicht angezeigt sind.

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann