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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – V ZB 40/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, 767
Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf
einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschrän-
ken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Beru-
fungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte; dies gilt auch für die Ent-
scheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
des Schleswig-Hosteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 19. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzuläs-
sig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
294,41 €.
Gründe:
I.
1
Die Beklagte erwarb im Jahr 2000 von der Klägerin, die seinerzeit unter
der Bezeichnung "K. GmbH" firmierte, ein Hausgrundstück. Ein Teil
des Kaufpreises wurde durch eine Restkaufpreishypothek in Höhe von
50.000 DM gesichert, die zu Gunsten der Verkäuferin in das Grundbuch einge-
tragen wurde.
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Am 18. Mai 2005 änderte die Klägerin ihre Firma in "R. GmbH".
Dies wurde in das Handelsregister eingetragen.
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6
Im Januar 2007 verklagte die Beklagte die Klägerin unter der neuen Fir-
ma und verlangte u.a. deren Bewilligung zur Löschung der Hypothek. Im Laufe
des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in wel-
chem sie u.a. die Löschung der Hypothek beantragten und bewilligten.
Die Löschung scheiterte zunächst daran, dass die R. GmbH nicht
im Grundbuch eingetragen war. Der mit der Herbeiführung der Löschung beauf-
tragte Notar bat deshalb die Klägerin um die Übersendung einer beglaubigten
Ablichtung eines Handelsregisterauszugs zur Vorlage bei dem Grundbuchamt.
Dieser Bitte kam die Klägerin nicht nach. Mit Anwaltsschreiben vom 7. März
2008 ließ die Beklagte die Klägerin vergeblich auffordern, zur Vermeidung der
Zwangsvollstreckung den Handelsregisterauszug bis zum 20. März 2008 vorzu-
legen und die Rechtsanwaltskosten von 294,41 € gemäß der beigefügten Kos-
tenrechnung zu begleichen.
Die Beklagte beschaffte sich später den Handelsregisterauszug selbst.
Wegen der Rechtsanwaltskosten von 294,41 € und der Kosten für den Handels-
registerauszug in Höhe von 18 € betrieb sie gegen die Klägerin die Zwangsvoll-
streckung aus dem gerichtlichen Vergleich.
Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu
erklären, weil sie weder die Rechtsanwaltskosten noch die Kosten für den Han-
delsregisterauszug schulde. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt, soweit sie wegen eines 18 € übersteigenden Betrags betrie-
ben wurde, und die Berufung zugelassen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte
Berufung und die Klägerin unselbständige Anschlussberufung eingelegt. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagte die Aufhebung des Verwer-
fungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt erreichen will.
II.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel der Beklagten
nicht statthaft, weil es in dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugelassen worden
sei. Die Zulassung beschränke sich auf die Frage, ob die Kosten der Handels-
registeranfrage Vollstreckungskosten aus dem Vergleich seien. Diese Frage sei
zu Gunsten der Beklagten entschieden worden. Deshalb habe nur die Klägerin
eine zulässige Berufung einlegen können.
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nicht erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des
Senats nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten nicht den
verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu der Berufungsinstanz in un-
zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt.
Rechtsfehlerfrei hat es nämlich angenommen, dass das Landgericht die Beru-
fung nicht - wie die Beklagte meint - unbeschränkt, sondern nur beschränkt zu-
gelassen hat.
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a) Die generelle Zulässigkeit der teilweisen Berufungszulassung stellt die
Beklagte nicht in Frage. Das ist richtig. Zwar wird vereinzelt - unter Hinweis auf
die Gesetzesmaterialien - vertreten, dass die Berufung gegen das anfechtbare
Urteil als Ganzes, nicht gegen die Entscheidung über einzelne Streitgegenstän-
de zuzulassen und eine Beschränkung der Zulassung in sachlicher oder perso-
neller Hinsicht unzulässig sei (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl.,
§ 511 Rdn. 62 f.). Aber abgesehen davon, dass dem Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 24. November 2000 (BT-
Drs. 14/4722, S. 93) nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen ist, ob die teilweise
Zulassung der Berufung immer oder nur in dem unmittelbar davor angespro-
chenen Fall, dass der Beschwerdewert überschritten und damit der Zugang zur
Berufungsinstanz ohnehin eröffnet ist (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO), unzulässig sein
soll, enthält das Gesetz keinen Ausschluss der teilweisen Berufungszulassung.
Sie wird deshalb allgemein unter denselben Voraussetzungen wie die be-
schränkte Revisionszulassung als zulässig angesehen (B/L/A/H, ZPO, 67. Aufl.,
§ 511 Rdn. 25; Hk-ZPO/Woestmann, 2. Aufl., § 511 Rdn. 31; Thomas/Putzo/
Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rdn. 23; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO,
3. Aufl., § 511 Rdn. 109; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 511 Rdn. 40; Altham-
mer, NJW 2003, 1079 f.).
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b) Wenn - wie hier - das Rechtsmittel in dem Tenor der erstinstanzlichen
Entscheidung uneingeschränkt zugelassen wurde, kann sich nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl eine beschränkte Zulas-
sung aus den Entscheidungsgründen ergeben; diese Beschränkung setzt aller-
dings voraus, dass das Gericht die Möglichkeit einer Nachprüfung in einem
Rechtsmittelverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Ent-
scheidung begrenzt hat (vgl. BGHZ 155, 392, 394 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27. Mai
2009, XII ZR 111/08, Rdn. 9 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt - jeweils zur
beschränkten Revisionszulassung).
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Das ist hier der Fall. Am Ende der Entscheidungsgründe des landgericht-
lichen Urteils heißt es:
"Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Frage, ob die Kosten einer Handelsregisteranfrage nach § 788 ZPO Vollstre- ckungskosten aus einem Vergleich sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärt ist."
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Dem ist zu entnehmen, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zulas-
sungsentscheidung nicht nur begründen, sondern die Berufung auf die Überprü-
fung der Entscheidung zu den Kosten der Beschaffung des Handelsregister-
auszugs beschränken wollte. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt
sich nur auf diesen Teil der Entscheidung aus, nicht aber auf den Teil, der die
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten betrifft. Bezieht sich aber bei ei-
ner Vollstreckungsabwehrklage die Zulassungsfrage nur auf einen Teil der zu
vollstreckenden Forderung, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das erstin-
stanzliche Gericht habe die Berufung nur hinsichtlich des von der Zulassungs-
frage betroffenen Teils zulassen wollen. Dieses Verständnis des Zulassungs-
ausspruchs trägt im Übrigen dem mit der Einführung der Zulassungsberufung
verfolgten Zweck Rechnung, die Klärung wichtiger Rechtsfragen oder die Her-
stellung der Rechtseinheit auch im Streitwertbereich bis 600 € zu ermöglichen;
es verhindert zugleich, dass durch eine formal uneingeschränkte Zulassung
abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch
das Berufungsgericht unterzogen werden müssen.
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c) Der vorstehenden Auslegung der Zulassungsentscheidung steht, an-
ders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass die auf eine bestimmte
Rechtsfrage beschränkte Rechtsmittelzulassung nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (siehe nur Urt. v. 30. Juli 2008, XII ZR 126/06, NJW 2008,
3635; Beschl. v. 14. Januar 2008, II ZR 85/07, NJW-RR 2008, 1119 - jeweils
zur Revisionszulassung) grundsätzlich nicht zulässig ist. Denn dieser Grundsatz
gilt nur in den Fällen, in denen die Rechtsfrage einen nicht abgrenzbaren Teil
des Streitstoffs betrifft. Bezieht sie sich jedoch auf einen tatsächlich und recht-
lich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder
Grundurteils sein oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel
beschränken könnte, ist die darauf beschränkte Rechtsmittelzulassung zulässig
(siehe nur BGHZ 161, 15, 18 m.w.N. - zur beschränkten Revisionszulassung).
15
Dies ist hier der Fall. Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage
nach § 767 ZPO ist die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige
Vernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder
die Feststellung, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe (BGH, Urt. v.
20. September 1995, XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318). Danach kann die Klage
von vornherein auf einen selbständigen Teil einer zu vollstreckenden Geldforde-
rung beschränkt werden; macht der Kläger von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch und unterliegt er vollständig, kann er sein Rechtsmittel ebenfalls auf
einen Teil der Vollstreckungsforderung beschränken. Ebenso kann das Gericht
die Zwangsvollstreckung in Höhe eines Teils der zu vollstreckenden Forderung
für unzulässig erklären; den Ausspruch hierüber kann es, wenn die weiteren
Voraussetzungen dafür vorliegen, in einem Teilurteil treffen. Das gilt erst recht,
wenn - wie hier - zwei Forderungen Gegenstand der Vollstreckungsabwehrkla-
ge sind.
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2. Die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich angesehene und des-
halb vermeintlich von dem Senat zu klärende Frage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO),
ob es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage "um einen teilbaren Anspruch
von mehreren Ansprüchen" handelt, stellt sich nach den vorstehenden Ausfüh-
rungen nicht. Sie bedarf deshalb keiner Klärung durch den Senat.
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3. Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der
Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und die Berufung
deshalb nur bei einer Zulassung durch das Landgericht zulässig sei. Die Be-
klagte berücksichtigt bei ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Klägerin die
Vollstreckungsabwehrklage von vornherein darauf beschränkt hat, die Zwangs-
vollstreckung aus dem Vergleich wegen der Rechtsanwaltskosten und der Kos-
ten für den Handelsregisterauszug für unzulässig zu erklären.
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a) Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem
Umfang der erstrebten Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels. Entspre-
chend richtet sich die Beschwer des unterlegenen Beklagten danach, inwieweit
die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechts-
kraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Urt. v.
20. September 1995, XII ZR 220/94, aaO).
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b) Gegenstand der vorliegenden Klage sind ausschließlich die Rechts-
anwaltskosten in Höhe von 294,41 € und die Kosten für die Beschaffung des
Handelsregisterauszugs in Höhe von 18 €; die übrigen Ansprüche der Beklag-
ten gegen die Klägerin aus dem Vergleich sind nicht streitbefangen. Dies hat
die Klägerin zwar nicht in ihrem Klageantrag, aber in der Klagebegründung
deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch die Parteien und die Vorinstanzen sind
hiervon ausgegangen.
IV.
20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 11.09.2008 - 12 O 173/08 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.02.2009 - 1 U 123/08 -