BGH Urteil vom 09.07.2009 – IX ZR 88/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechts-
güter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel kei-
nen Schmerzensgeldanspruch.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2008 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bis 30. November 2004 ein Einfa-
milienhaus gemietet. Am 26. Dezember 2002 hantierten ihre damals fünfjähri-
gen Zwillingssöhne mit brennenden Wunderkerzen, wodurch in der weiteren
Folge das Haus in Brand geriet und nicht mehr bewohnbar war. Die Vermieterin
lastete den Brand der Klägerin an und verlangte, die Miete weiterzuzahlen.
Hierauf ersuchten die Eheleute die beklagten Rechtsanwälte um Rechtsaus-
kunft. Die Beklagten vertraten die Eheleute in dem von der Vermieterin ange-
strengten Verfahren auf Zahlung der Miete. Am 25. Juni 2003 kündigten die
Eheleute das Mandat, weil der Beklagte zu 1 sie grob fehlerhaft beraten habe.
Er habe erklärt, die private Haftpflichtversicherung müsse für das Schadenser-
eignis nicht einstehen, wenn sich erweise, dass die Eheleute oder deren Kin-
dermädchen den Brand grob fahrlässig mit verursacht hätten. Die Eheleute hät-
ten deshalb damit gerechnet, den Wiederaufbau des zerstörten Hauses aus
eigenen Mitteln in Höhe von 600.000 € übernehmen zu müssen.
Die Klägerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse -
aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schmerzensgeld
wegen der fehlerhaften Beratung. Sie und ihr Ehemann hätten sich im An-
schluss an den Brand in Dauerpanik und seelischer Auflösung im Sinne einer
postraumatischen Belastungsstörung befunden. Hierfür seien die sie belasten-
den gänzlich unvertretbaren Rechtsauskünfte mitursächlich gewesen. Wegen
ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung stehe ihr - der Klägerin - ein Schmerzens-
geld von mindestens 4.000 € zu; für ihren Ehemann sei ein Betrag von mindes-
tens 2.000 € anzusetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2008, 1396 abgedruckt ist,
hat ausgeführt, die geltend gemachten Beeinträchtigungen wiesen zwar eine
psychische Belastungsstörung mit Krankheitswert auf, gleichwohl scheide eine
Ersatzpflicht der Beklagten aus. Es fehle an dem notwendigen Zusammenhang
zwischen dem Schutzweck der verletzten Pflicht und dem eingetretenen Scha-
den. Die Klägerin laste dem Beklagten zu 1 an, im Rahmen seiner Beratungstä-
tigkeit eine falsche Auskunft erteilt zu haben. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen
Beratung folge aus dem Anwaltsvertrag, der im vorliegenden Fall allein auf die
Vermögensinteressen der Klägerin und ihres Ehemanns ausgerichtet gewesen
sei. Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten seien nicht Gegenstand des
Mandats gewesen und seien auch nicht anlässlich der Frage, ob die Eheleute
den Wiederaufbau des Hauses bezahlen müssten, erörtert worden. Im Rahmen
des Anwaltsvertrages hätten deshalb keine Obhutspflichten für die psychische
und geistige Verfassung der Mandanten bestanden. Die psychische Verarbei-
tung fehlerhafter Auskünfte und Hinweise werde im allgemeinen Verkehr regel-
mäßig dem Empfänger überantwortet, jedenfalls soweit es allein Risiken und
Bedrohungen in Bezug auf die eigene Vermögenslage betreffe. Belastungen
hieraus müssten dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Nichtvermö-
gensschaden werde vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung
der Beklagten nicht erfasst, ist rechtlich zutreffend.
1. Revisionsrechtlich ist vom Vorbringen der Klägerin auszugehen. Da-
nach hat der Beklagte zu 1 nach der Mandatserteilung auf Frage der Klägerin
erklärt, sie müssten die Kosten der Haussanierung tragen, wenn das für den
Brand kausale Verhalten der Eheleute als grob fahrlässig eingestuft werden
sollte. Aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten
Schreiben des Beklagten zu 1 an die Eheleute vom 12. Februar 2003 geht her-
vor, dass der Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf § 61 VVG a.F. die Ansicht
vertreten hat, die private Haftpflichtversicherung müsse bei einem grob fahrläs-
sigem Fehlverhalten der Klägerin nicht leisten.
Das Berufungsgericht ist auf dieser tatsächlichen Grundlage zutreffend
davon ausgegangen, dass die Auskunft unrichtig war und der Beklagte zu 1
damit seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt hat. Ein Rechtsanwalt ist in-
nerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftragge-
ber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortli-
che, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interes-
sen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (BGHZ
171, 261, 263 f Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008,
1560, 1561 Rn. 14 f, v. 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, WM 2009, 571, 572
Rn. 10; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung
2. Aufl. Rn. 483). Das den Beklagten erteilte vorgerichtliche Beratungsmandat
war auf die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin und ihres Ehemanns im
Zusammenhang mit dem Brandschaden und den hierauf gerichteten Ansprü-
chen der Vermieterin bezogen und erfasste damit auch die hier in Rede ste-
hende Frage nach einer Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung. Die erteilte
Haftpflichtversicherung der subjektive Risikoausschluss nur für vorsätzliches
und widerrechtliches Handeln des Versicherungsnehmers gilt und § 61 VVG
a.F. hierdurch eingeschränkt wird (BGH, Urt. v. 30. Mai 1963 - II ZR 14/61,
VersR 1963, 742, 743). Dementsprechend besteht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
AHB ein Risikoausschluss nur für Versicherungsansprüche aller Personen, die
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Damit sind die Beklagten zum
Ersatz des durch die unzutreffende Auskunft entstandenen Schadens verpflich-
tet.
2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des
immateriellen Schadens ist § 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des Zweiten Ge-
setzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(BGBl I 2674), der mit Wirkung zum 1. August 2002 die Vorschrift des § 847
BGB ersetzt hat. Die Neuregelung fasst den Anwendungsbereich der Ersatz-
pflicht für immaterielle Schäden erheblich weiter. Sie sieht sowohl bei der Ver-
tragshaftung als auch bei der Gefährdungshaftung den Ersatz immaterieller
Schäden vor, während diese Bereiche früher nicht mit umfasst waren (BAG
NZA 2007, 262, 264 f Rn. 23 f; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 253 Rn. 8;
Wagner NJW 2002, 2049, 2055). Deshalb schließt nunmehr auch die vertragli-
che Haftung des rechtlichen Beraters aus § 675 Abs. 1 in Verbindung mit § 280
Absatz 1 BGB einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmer-
zensgeld) mit ein (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092;
Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts,
7. Aufl. Rn. 769; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl.
§ 20 Rn. 43; Zugehör, Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung der Rechtsan-
wälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rn. 103 ).
Nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht
seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist bei der Klägerin sowie ihrem Ehe-
mann ein Nichtvermögensschaden entstanden. Die Klägerin hat in diesem Zu-
sammenhang geltend gemacht, sie habe aufgrund der fehlerhaften Beratung
angenommen, für die Sanierung des Hauses 600.000 € zahlen zu müssen, was
für sie und ihre Familie existenzbedrohend gewesen wäre. Bis zum Anwalts-
wechsel im Juni 2003 habe sie in jeder Nacht stundenlange Schlaflosigkeit,
dauernde schwere Erschöpfungszustände sowie Zustände von Verzweiflung,
Mutlosigkeit, Dauerpanik und seelischer Auflösung erlitten. In abgeschwächter
Form hat sie dies auch für ihren Ehemann behauptet. Eine äquivalente und a-
däquate (Mit-)Verursachung der geltend gemachten körperlichen und psychi-
schen Beeinträchtigung durch die fehlerhafte Beratung lässt sich unter diesen
Umständen nicht verneinen. Nach dem behaupteten Ausmaß der Belastungen
handelt es sich nicht mehr um geringfügige Einwirkungen ohne wesentliche Be-
einträchtigung der Lebensführung, wie sie etwa bei für das Alltagsleben typi-
sche und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadens-
fall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbe-
findens aufkommen können und die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt
der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig
erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91, NJW
1992, 1043; v. 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, 2175 insoweit in
BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt). Es ist auch davon auszugehen, dass die be-
schriebenen Beeinträchtigungen trotz der "Vorschädigung" auf Grund des
Brandgeschehens letztlich erst durch die anwaltliche Fehlinformation ausgelöst
worden sind.
3. Die Kriterien der äquivalenten und adäquaten Verursachung führen
nicht in allen Fällen zu einer sachgerechten Eingrenzung der Haftung für scha-
densursächliches Verhalten. Dem Anspruchsgegner darf deshalb nur der Scha-
den zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten
Norm eingetreten ist. Diese Wertung gilt auch im Vertragsrecht. Die Haftung
des Schädigers ist dort durch den Schutzzweck der verletzten vertraglichen
Pflicht beschränkt. Dies bedeutet für den Bereich der Anwalts- (und Steuerbera-
ter)haftung, dass der Berater vertraglich nur für solche Nachteile einzustehen
hat, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten über-
nommen hat (BGHZ 116, 209, 212; 163, 223, 230; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997
- IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; v. 6. Februar 2002 - III ZR 206/01, NJW
2002, 2459, 2460; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622; v.
18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 8; v. 15. Januar 2009
- IX ZR
166/07,
aaO
Rn. 9;
Fischer,
in
Zugehör/Fischer/
Sieg/Schlee, aaO Rn. 1033; Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO
Rn. 756 f). Der Schutzzweck der Beratung ergibt sich hierbei aus dem für den
Anwalt erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt, und
ist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Anwalt geschuldeten Tätigkeit zu
bestimmen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, aaO). Nach diesen
Grundsätzen scheidet ein Schmerzensgeldanspruch aus.
a) Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht kommt im Rahmen der
vertraglichen Anwaltshaftung ein Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2
BGB nur dann in Betracht, wenn der Schutz der in dieser Bestimmung genann-
ten Rechtsgüter des Mandanten in den Bereich der vom Anwalt übernommenen
Pflichten fällt. Dies wird etwa bejaht, wenn der Mandant infolge eines Fehlers
seines Verteidigers in Haft genommen oder ihm die beantragte Haftverscho-
nung versagt wird (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092;
Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 769; Chab AnwBl 2005,
497, 498). Für den Regelfall wird dagegen angenommen, dass ein Anwaltsauf-
trag nicht auf die Wahrnehmung oder Förderung eines Interesses zur Wahrung
der Körperintegrität oder Gesundheit gerichtet
ist (Fahrendorf,
in Rin-
sche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 766; Fischer,
in Zugehör/Fischer/
Sieg/Schlee, aaO Rn. 1033, 1035 Fallgestaltung 7) und durch Beratungsfehler
verursachte Gesundheitsschäden deshalb keinen Schmerzensgeldanspruch
des Mandanten begründen können (Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO;
Chab, BRAK-Mitt. 2008, 158, 159). Diese Auffassung schließt an die zu § 847
BGB ergangene Rechtsprechung an, nach der Gesundheitsschädigungen von
Mandanten infolge anwaltlicher Fehler bei der Rechtsberatung und Rechtsver-
tretung außerhalb des Schutzzwecks der Anwaltshaftung liegen und deshalb
keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen können (OLG Hamm NJW-RR
2001, 1142, 1143; OLG Braunschweig, Urt. v. 2. November 2000 - 2 U 13/00,
n.v., m. Anm. Borgmann BRAK-Mitt. 2001, 290).
b) Der Literaturmeinung
ist
im Ausgangspunkt zuzustimmen. Die
Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter
des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, kann nicht Grundlage eines
Schmerzensgeldanspruchs sein. Die Neuregelung des § 253 Abs. 2 BGB
schließt es nicht von vornherein aus, die Haftung aus dem Gesichtspunkt des
Schutzzwecks der Norm für immaterielle Schäden einzuschränken. Die Grund-
sätze über den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht gelten für das
gesamte Schadensersatzrecht und lassen sich nicht auf den Bereich von Ver-
mögensschäden beschränken. Sie sind auch im Rahmen der vertraglichen An-
waltshaftung zu berücksichtigen (BGHZ 163, 223, 230; BGH, Urt. v. 26. Juni
1997 - IX ZR 233/96, aaO; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, aaO; v. 18. Janu-
ar 2007 - IX ZR 122/04, aaO). Die von der Revision befürchtete Privilegierung
des Anwaltstandes scheidet auch deshalb aus, weil bei der Berücksichtigung
der Grundsätze über den Schutzzweck wie auch bei anderen Schuldverhältnis-
sen zu prüfen ist, ob das in § 253 Abs. 2 BGB aufgeführte und verletzte
Rechtsgut in den Schutzbereich der im Einzelfall übernommenen Vertragspflicht
fällt.
(1) So kann etwa im Bereich der Strafverteidigung das in § 253 Abs. 2
BGB genannte Rechtsgut der Freiheit in den Schutzzweck der verletzten Pflicht
fallen. In Betracht kann dies kommen, wenn ein Verteidiger den aussichtsrei-
chen Antrag auf Verlegung eines Termins zur Hauptverhandlung unterlässt und
sein Mandant infolgedessen nach Ausbleiben im Termin in Untersuchungshaft
genommen wird (vgl. KG NJW 2005, 1284, 1285, zu § 847 BGB; Chab BRAK-
Mitt. 2008 aaO; allgemein für den Fall der Freiheitsentziehung auch Fahrendorf,
in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 769). Gleiches wird zu gelten haben,
falls infolge eines Fehlers des Anwalts die beantragte Haftverschonung versagt
wird (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092). Entsprechende
Erwägungen kommen ferner für Mandate bei Unterbringungsmaßnahmen und
sonstigen auf Freiheitsentziehung gerichteten Verfahren in Betracht.
Eine vertragliche Verpflichtung auf Ersatz des Nichtvermögensschadens
kann sich schließlich bei Verletzung einer Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) er-
geben. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ist der Anwalt
etwa gehalten, seine Kanzleiräume so einzurichten und zu unterhalten, dass
sich seine Mandanten keine Körper- oder Gesundheitsschäden zuziehen (Zu-
gehör, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform Rn. 150). Bei unzureichen-
der Verkehrssicherung kann deshalb im Verletzungsfalle die Zuerkennung eines
Schmerzensgelds in Frage kommen, ohne dass es einer unerlaubten Handlung
bedarf (vgl. Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 766).
(2) Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung. Der gel-
tend gemachte Anwaltsfehler betrifft eine Hauptpflicht der Beklagten. Er bezieht
sich auf einen vorgerichtlichen Beratungsauftrag, der eine vermögensrechtliche
Angelegenheit zum Gegenstand hatte, nämlich Zahlungs- und Schadenser-
satzansprüche Dritter abzuwehren. Das Mandat betraf ausschließlich die Wahr-
nehmung der vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin und ihres Ehe-
manns im Zusammenhang mit den Folgen, die sich aus dem durch die Kinder
verursachten Brand des angemieteten Wohnhauses ergaben. Der Inhalt des
Vertrages war auf die Erteilung ordnungsgemäßer Rechtsauskünfte in diesem
vermögensrechtlichen Bereich gerichtet. Der Schutz der Gesundheit der Man-
danten gehörte hingegen nicht zu den von den Beklagten übernommenen
Pflichten.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Kayser
RiBGH Dr. Pape kann urlaubs- bedingt nicht unterschreiben.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.08.2007 - 2/17 O 9/07 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 176/07 -