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BGH Urteil vom 09.07.2009 – IX ZR 88/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechts-

güter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel kei-

nen Schmerzensgeldanspruch.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann,

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2008 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bis 30. November 2004 ein Einfa-

milienhaus gemietet. Am 26. Dezember 2002 hantierten ihre damals fünfjähri-

gen Zwillingssöhne mit brennenden Wunderkerzen, wodurch in der weiteren

Folge das Haus in Brand geriet und nicht mehr bewohnbar war. Die Vermieterin

lastete den Brand der Klägerin an und verlangte, die Miete weiterzuzahlen.

Hierauf ersuchten die Eheleute die beklagten Rechtsanwälte um Rechtsaus-

kunft. Die Beklagten vertraten die Eheleute in dem von der Vermieterin ange-

strengten Verfahren auf Zahlung der Miete. Am 25. Juni 2003 kündigten die

Eheleute das Mandat, weil der Beklagte zu 1 sie grob fehlerhaft beraten habe.

Er habe erklärt, die private Haftpflichtversicherung müsse für das Schadenser-

eignis nicht einstehen, wenn sich erweise, dass die Eheleute oder deren Kin-

dermädchen den Brand grob fahrlässig mit verursacht hätten. Die Eheleute hät-

ten deshalb damit gerechnet, den Wiederaufbau des zerstörten Hauses aus

eigenen Mitteln in Höhe von 600.000 € übernehmen zu müssen.

2

Die Klägerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse -

aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schmerzensgeld

wegen der fehlerhaften Beratung. Sie und ihr Ehemann hätten sich im An-

schluss an den Brand in Dauerpanik und seelischer Auflösung im Sinne einer

postraumatischen Belastungsstörung befunden. Hierfür seien die sie belasten-

den gänzlich unvertretbaren Rechtsauskünfte mitursächlich gewesen. Wegen

ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung stehe ihr - der Klägerin - ein Schmerzens-

geld von mindestens 4.000 € zu; für ihren Ehemann sei ein Betrag von mindes-

tens 2.000 € anzusetzen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2008, 1396 abgedruckt ist,

hat ausgeführt, die geltend gemachten Beeinträchtigungen wiesen zwar eine

psychische Belastungsstörung mit Krankheitswert auf, gleichwohl scheide eine

Ersatzpflicht der Beklagten aus. Es fehle an dem notwendigen Zusammenhang

zwischen dem Schutzweck der verletzten Pflicht und dem eingetretenen Scha-

den. Die Klägerin laste dem Beklagten zu 1 an, im Rahmen seiner Beratungstä-

tigkeit eine falsche Auskunft erteilt zu haben. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen

Beratung folge aus dem Anwaltsvertrag, der im vorliegenden Fall allein auf die

Vermögensinteressen der Klägerin und ihres Ehemanns ausgerichtet gewesen

sei. Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten seien nicht Gegenstand des

Mandats gewesen und seien auch nicht anlässlich der Frage, ob die Eheleute

den Wiederaufbau des Hauses bezahlen müssten, erörtert worden. Im Rahmen

des Anwaltsvertrages hätten deshalb keine Obhutspflichten für die psychische

und geistige Verfassung der Mandanten bestanden. Die psychische Verarbei-

tung fehlerhafter Auskünfte und Hinweise werde im allgemeinen Verkehr regel-

mäßig dem Empfänger überantwortet, jedenfalls soweit es allein Risiken und

Bedrohungen in Bezug auf die eigene Vermögenslage betreffe. Belastungen

hieraus müssten dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden.

8

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Nichtvermö-

gensschaden werde vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung

der Beklagten nicht erfasst, ist rechtlich zutreffend.

1. Revisionsrechtlich ist vom Vorbringen der Klägerin auszugehen. Da-

nach hat der Beklagte zu 1 nach der Mandatserteilung auf Frage der Klägerin

erklärt, sie müssten die Kosten der Haussanierung tragen, wenn das für den

Brand kausale Verhalten der Eheleute als grob fahrlässig eingestuft werden

sollte. Aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten

Schreiben des Beklagten zu 1 an die Eheleute vom 12. Februar 2003 geht her-

vor, dass der Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf § 61 VVG a.F. die Ansicht

vertreten hat, die private Haftpflichtversicherung müsse bei einem grob fahrläs-

sigem Fehlverhalten der Klägerin nicht leisten.

9

Das Berufungsgericht ist auf dieser tatsächlichen Grundlage zutreffend

davon ausgegangen, dass die Auskunft unrichtig war und der Beklagte zu 1

damit seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt hat. Ein Rechtsanwalt ist in-

nerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftragge-

ber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortli-

che, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interes-

sen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (BGHZ

171, 261, 263 f Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008,

1560, 1561 Rn. 14 f, v. 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, WM 2009, 571, 572

Rn. 10; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung

2. Aufl. Rn. 483). Das den Beklagten erteilte vorgerichtliche Beratungsmandat

war auf die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin und ihres Ehemanns im

Zusammenhang mit dem Brandschaden und den hierauf gerichteten Ansprü-

chen der Vermieterin bezogen und erfasste damit auch die hier in Rede ste-

hende Frage nach einer Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung. Die erteilte

Auskunft war unrichtig, weil nach § 152 VVG a.F. - jetzt § 103 VVG - für die

Haftpflichtversicherung der subjektive Risikoausschluss nur für vorsätzliches

und widerrechtliches Handeln des Versicherungsnehmers gilt und § 61 VVG

a.F. hierdurch eingeschränkt wird (BGH, Urt. v. 30. Mai 1963 - II ZR 14/61,

VersR 1963, 742, 743). Dementsprechend besteht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1

AHB ein Risikoausschluss nur für Versicherungsansprüche aller Personen, die

den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Damit sind die Beklagten zum

Ersatz des durch die unzutreffende Auskunft entstandenen Schadens verpflich-

tet.

10

2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des

immateriellen Schadens ist § 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des Zweiten Ge-

setzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002

(BGBl I 2674), der mit Wirkung zum 1. August 2002 die Vorschrift des § 847

BGB ersetzt hat. Die Neuregelung fasst den Anwendungsbereich der Ersatz-

pflicht für immaterielle Schäden erheblich weiter. Sie sieht sowohl bei der Ver-

tragshaftung als auch bei der Gefährdungshaftung den Ersatz immaterieller

Schäden vor, während diese Bereiche früher nicht mit umfasst waren (BAG

NZA 2007, 262, 264 f Rn. 23 f; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 253 Rn. 8;

Wagner NJW 2002, 2049, 2055). Deshalb schließt nunmehr auch die vertragli-

che Haftung des rechtlichen Beraters aus § 675 Abs. 1 in Verbindung mit § 280

Absatz 1 BGB einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmer-

zensgeld) mit ein (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092;

Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts,

7. Aufl. Rn. 769; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl.

§ 20 Rn. 43; Zugehör, Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung der Rechtsan-

wälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rn. 103 ).

11

Nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht

seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist bei der Klägerin sowie ihrem Ehe-

mann ein Nichtvermögensschaden entstanden. Die Klägerin hat in diesem Zu-

sammenhang geltend gemacht, sie habe aufgrund der fehlerhaften Beratung

angenommen, für die Sanierung des Hauses 600.000 € zahlen zu müssen, was

für sie und ihre Familie existenzbedrohend gewesen wäre. Bis zum Anwalts-

wechsel im Juni 2003 habe sie in jeder Nacht stundenlange Schlaflosigkeit,

dauernde schwere Erschöpfungszustände sowie Zustände von Verzweiflung,

Mutlosigkeit, Dauerpanik und seelischer Auflösung erlitten. In abgeschwächter

Form hat sie dies auch für ihren Ehemann behauptet. Eine äquivalente und a-

däquate (Mit-)Verursachung der geltend gemachten körperlichen und psychi-

schen Beeinträchtigung durch die fehlerhafte Beratung lässt sich unter diesen

Umständen nicht verneinen. Nach dem behaupteten Ausmaß der Belastungen

handelt es sich nicht mehr um geringfügige Einwirkungen ohne wesentliche Be-

einträchtigung der Lebensführung, wie sie etwa bei für das Alltagsleben typi-

sche und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadens-

fall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbe-

findens aufkommen können und die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt

der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig

erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91, NJW

1992, 1043; v. 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, 2175 insoweit in

BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt). Es ist auch davon auszugehen, dass die be-

schriebenen Beeinträchtigungen trotz der "Vorschädigung" auf Grund des

Brandgeschehens letztlich erst durch die anwaltliche Fehlinformation ausgelöst

worden sind.

12

3. Die Kriterien der äquivalenten und adäquaten Verursachung führen

nicht in allen Fällen zu einer sachgerechten Eingrenzung der Haftung für scha-

densursächliches Verhalten. Dem Anspruchsgegner darf deshalb nur der Scha-

den zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten

Norm eingetreten ist. Diese Wertung gilt auch im Vertragsrecht. Die Haftung

des Schädigers ist dort durch den Schutzzweck der verletzten vertraglichen

Pflicht beschränkt. Dies bedeutet für den Bereich der Anwalts- (und Steuerbera-

ter)haftung, dass der Berater vertraglich nur für solche Nachteile einzustehen

hat, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten über-

nommen hat (BGHZ 116, 209, 212; 163, 223, 230; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997

- IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; v. 6. Februar 2002 - III ZR 206/01, NJW

2002, 2459, 2460; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622; v.

18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 8; v. 15. Januar 2009

- IX ZR

166/07,

aaO

Rn. 9;

Fischer,

in

Zugehör/Fischer/

Sieg/Schlee, aaO Rn. 1033; Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO

Rn. 756 f). Der Schutzzweck der Beratung ergibt sich hierbei aus dem für den

Anwalt erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt, und

ist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Anwalt geschuldeten Tätigkeit zu

bestimmen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, aaO). Nach diesen

Grundsätzen scheidet ein Schmerzensgeldanspruch aus.

13

a) Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht kommt im Rahmen der

vertraglichen Anwaltshaftung ein Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2

BGB nur dann in Betracht, wenn der Schutz der in dieser Bestimmung genann-

ten Rechtsgüter des Mandanten in den Bereich der vom Anwalt übernommenen

Pflichten fällt. Dies wird etwa bejaht, wenn der Mandant infolge eines Fehlers

seines Verteidigers in Haft genommen oder ihm die beantragte Haftverscho-

nung versagt wird (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092;

Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 769; Chab AnwBl 2005,

497, 498). Für den Regelfall wird dagegen angenommen, dass ein Anwaltsauf-

trag nicht auf die Wahrnehmung oder Förderung eines Interesses zur Wahrung

der Körperintegrität oder Gesundheit gerichtet

ist (Fahrendorf,

in Rin-

sche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 766; Fischer,

in Zugehör/Fischer/

Sieg/Schlee, aaO Rn. 1033, 1035 Fallgestaltung 7) und durch Beratungsfehler

verursachte Gesundheitsschäden deshalb keinen Schmerzensgeldanspruch

des Mandanten begründen können (Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO;

Chab, BRAK-Mitt. 2008, 158, 159). Diese Auffassung schließt an die zu § 847

BGB ergangene Rechtsprechung an, nach der Gesundheitsschädigungen von

Mandanten infolge anwaltlicher Fehler bei der Rechtsberatung und Rechtsver-

tretung außerhalb des Schutzzwecks der Anwaltshaftung liegen und deshalb

keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen können (OLG Hamm NJW-RR

2001, 1142, 1143; OLG Braunschweig, Urt. v. 2. November 2000 - 2 U 13/00,

n.v., m. Anm. Borgmann BRAK-Mitt. 2001, 290).

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b) Der Literaturmeinung

ist

im Ausgangspunkt zuzustimmen. Die

Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter

des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, kann nicht Grundlage eines

Schmerzensgeldanspruchs sein. Die Neuregelung des § 253 Abs. 2 BGB

schließt es nicht von vornherein aus, die Haftung aus dem Gesichtspunkt des

Schutzzwecks der Norm für immaterielle Schäden einzuschränken. Die Grund-

sätze über den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht gelten für das

gesamte Schadensersatzrecht und lassen sich nicht auf den Bereich von Ver-

mögensschäden beschränken. Sie sind auch im Rahmen der vertraglichen An-

waltshaftung zu berücksichtigen (BGHZ 163, 223, 230; BGH, Urt. v. 26. Juni

1997 - IX ZR 233/96, aaO; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, aaO; v. 18. Janu-

ar 2007 - IX ZR 122/04, aaO). Die von der Revision befürchtete Privilegierung

des Anwaltstandes scheidet auch deshalb aus, weil bei der Berücksichtigung

der Grundsätze über den Schutzzweck wie auch bei anderen Schuldverhältnis-

sen zu prüfen ist, ob das in § 253 Abs. 2 BGB aufgeführte und verletzte

Rechtsgut in den Schutzbereich der im Einzelfall übernommenen Vertragspflicht

fällt.

15

(1) So kann etwa im Bereich der Strafverteidigung das in § 253 Abs. 2

BGB genannte Rechtsgut der Freiheit in den Schutzzweck der verletzten Pflicht

fallen. In Betracht kann dies kommen, wenn ein Verteidiger den aussichtsrei-

chen Antrag auf Verlegung eines Termins zur Hauptverhandlung unterlässt und

sein Mandant infolgedessen nach Ausbleiben im Termin in Untersuchungshaft

genommen wird (vgl. KG NJW 2005, 1284, 1285, zu § 847 BGB; Chab BRAK-

Mitt. 2008 aaO; allgemein für den Fall der Freiheitsentziehung auch Fahrendorf,

in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 769). Gleiches wird zu gelten haben,

falls infolge eines Fehlers des Anwalts die beantragte Haftverschonung versagt

wird (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092). Entsprechende

Erwägungen kommen ferner für Mandate bei Unterbringungsmaßnahmen und

sonstigen auf Freiheitsentziehung gerichteten Verfahren in Betracht.

16

Eine vertragliche Verpflichtung auf Ersatz des Nichtvermögensschadens

kann sich schließlich bei Verletzung einer Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) er-

geben. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ist der Anwalt

etwa gehalten, seine Kanzleiräume so einzurichten und zu unterhalten, dass

sich seine Mandanten keine Körper- oder Gesundheitsschäden zuziehen (Zu-

gehör, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform Rn. 150). Bei unzureichen-

der Verkehrssicherung kann deshalb im Verletzungsfalle die Zuerkennung eines

Schmerzensgelds in Frage kommen, ohne dass es einer unerlaubten Handlung

bedarf (vgl. Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 766).

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(2) Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung. Der gel-

tend gemachte Anwaltsfehler betrifft eine Hauptpflicht der Beklagten. Er bezieht

sich auf einen vorgerichtlichen Beratungsauftrag, der eine vermögensrechtliche

Angelegenheit zum Gegenstand hatte, nämlich Zahlungs- und Schadenser-

satzansprüche Dritter abzuwehren. Das Mandat betraf ausschließlich die Wahr-

nehmung der vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin und ihres Ehe-

manns im Zusammenhang mit den Folgen, die sich aus dem durch die Kinder

verursachten Brand des angemieteten Wohnhauses ergaben. Der Inhalt des

Vertrages war auf die Erteilung ordnungsgemäßer Rechtsauskünfte in diesem

vermögensrechtlichen Bereich gerichtet. Der Schutz der Gesundheit der Man-

danten gehörte hingegen nicht zu den von den Beklagten übernommenen

Pflichten.

Kayser Vill Lohmann

Fischer Kayser

RiBGH Dr. Pape kann urlaubs- bedingt nicht unterschreiben.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.08.2007 - 2/17 O 9/07 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 176/07 -