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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – V ZB 190/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 190/08

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss

der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. November

2008 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

600.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 29. November

2005 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundstücks an. Mit

Beschluss vom 11. Oktober 2007 setzte es den Verkehrswert des Grundstücks

auf 813.000 € fest. In dem Termin zur Versteigerung am 3. Juni 2008 kam zur

Sprache, wie sich die Aufhebung des § 57c ZVG auf das Kündungsrecht des

Erstehers nach § 57a ZVG auswirke. Dazu erteilte der Rechtspfleger den Betei-

ligten einen Hinweis, zu dem das Terminsprotokoll folgendes ausweist:

"Das Gericht wies sodann auf folgendes hin:

...

- §§ 56, 57 ZVG wurden erläutert. Vor allem wurde die Problematik hin- sichtlich des Baukostenzuschusses erläutert und erklärt, dass die Vor- schrift des § 57c ZVG nicht mehr anwendbar sei."

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In dem Termin blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Gebot von 600.000 €

Meistbietender.

Das Vollstreckungsgericht hat ihm in dem Versteigerungstermin den Zu-

schlag erteilt. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat, soweit hier noch von Inte-

resse, der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat

die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene

Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, deren Zurückweisung die Beteiligte zu

3 beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde des Beteilig-

ten zu 1 sei zwar zulässig, weil ein Bieter die Wirksamkeit seines Gebots im

Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde zur Überprüfung stellen könne. Sie

sei aber unbegründet. Dafür brauche nicht entschieden zu werden, ob ein Ge-

bot nach § 119 BGB oder § 123 BGB angefochten werden könne. Ein Anfech-

tungsgrund liege jedenfalls nicht vor. Der Hinweis des Rechtspflegers im Ver-

steigerungstermin sei zutreffend gewesen. §§ 57c und 57d ZVG seien durch

Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember

2006 (BGBl. I S. 3416) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 aufgehoben wor-

den. Eine Fortgeltung für bereits anhängige Verfahren sei nicht vorgesehen

worden.

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2. Die Rechtsbeschwerde meint, hierauf komme es nicht an. Der Zu-

schlag habe schon deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil dem Vollstre-

ckungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Der Rechtspfleger habe mit

dem protokollierten Hinweis die weitere Anwendbarkeit des § 57c ZVG auf Alt-

fälle als geklärt dargestellt, obwohl sie umstritten gewesen sei. Wäre der Betei-

ligte zu 1 darauf hingewiesen worden, hätte er sein Gebot nicht abgegeben. Ob

er sein Gebot nach § 119 BGB anfechten könne, könne deshalb offen bleiben.

In der Sache liege ein Erklärungsirrtum nach § 119 BGB aber vor. Die Überlei-

tungsvorschriften des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes seien verfas-

sungskonform dahin auszulegen, dass die §§ 57c und 57d ZVG für Altfälle fort-

gelten.

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3. Dem folgt der Senat nicht. Ein Bieter kann zwar mit der Zuschlagsbe-

schwerde nach §§ 95, 100 Abs. 1 ZVG geltend machen, dass das von ihm im

Versteigerungstermin abgegebene Gebot unwirksam gewesen sei (Senat,

BGHZ 177, 62, 64). Hier liegt aber kein Verfahrensfehler des Vollstreckungsge-

richts vor. Der von dem Rechtspfleger erteilte Hinweis traf zu und war auch

nicht unvollständig oder irreführend.

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a) Der Hinweis des Vollstreckungsgerichts, die Vorschrift des § 57c ZVG

sei nicht mehr anwendbar, entsprach der Rechtslage. Artikel 11 Nr. 5 des Zwei-

ten Justizmodernisierungsgesetzes, der die Aufhebung von §§ 57c und 57d

ZVG vorsieht, ist nach Artikel 28 Abs. 2 dieses Gesetzes am 1. Februar 2007 in

Kraft getreten. Eine besondere Überleitungsvorschrift für die Aufhebung von

§§ 57c und 57d ZVG ist weder im Zweiten Justizmodernisierungsgesetz selbst

vorgesehen noch in das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die

Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz) eingestellt worden. Die darin

eingefügte Überleitungsregelung des § 186 ZVG befasst sich mit den übrigen

Änderungen des Zwangsversteigerungsgesetzes, jedoch nicht mit der Aufhe-

bung der §§ 57c und 57d ZVG. Das hat zur Folge, dass die Aufhebung mit ih-

rem Inkrafttreten sofort Wirkung erlangt hat und deshalb auch in laufenden Ver-

fahren zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 11. März 2009, VIII ZR 83/08, WuM

2009, 367, 368; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engel/Rellermeyer,

ZVG, 13. Aufl., § 186 Rdn. 3; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Anm. zu §§ 57c und 57d

sowie § 186 Rdn. 1; ders. schon in ZVG-Handbuch, 8. Aufl., S. VII; Hintzen/Alff,

Rpfleger 2007, 233, 239; a. M. Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteige-

rungsverfahrens, 11. Aufl., S. 98).

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b) Das Vollstreckungsgericht hatte auch keine Veranlassung, auf die

Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Anwendung der aufgeho-

benen Vorschriften auf Altfälle oder auf die Möglichkeit einer verfassungskon-

formen Auslegung der Überleitungsregelung hinzuweisen.

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aa) Anlass, auf die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung hin-

zuweisen, bestand nicht. Die Überleitungsvorschrift in § 186 ZVG mag nicht in

jeder Hinsicht klar und eindeutig sein (vgl. Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233,

239). Dass sie die aufgehobenen §§ 57c und 57d ZVG nicht erwähnt und ihre

Fortgeltung für Altfälle nicht anordnet, ist ihr aber eindeutig zu entnehmen. Das

bestätigt auch die Begründung, die der Regierungsentwurf des Zweiten Justiz-

modernisierungsgesetzes für die Überleitungsvorschrift gegeben hat. Sie sollte

lediglich sicherstellen, dass für bereits laufende Verfahren den Zahlungspflichti-

gen und denjenigen, die eine Sicherheitsleistung zu erbringen haben, genügend

Zeit verblieb, sich auf die Ausschließung der Barzahlung einzustellen (BT-

Drs. 16/3038 S. 43). Daran, dass der Wegfall der §§ 57c und 57d ZVG unmit-

telbar mit dem Inkrafttreten der Aufhebungsvorschrift wirksam wurde, sollte sie

nichts ändern. Darüber gab und gibt es auch keinen Streit. Hintzen/Alff und

Stöber (aaO) gehen ohne Einschränkungen von dieser Rechtslage aus.

Storz/Kiderlen (aaO) vertreten zwar die gegenteilige Ansicht. Das gab dem

Vollstreckungsgericht jedoch keinen Anlass zu einem Hinweis. Diese Autoren

haben ihre Meinung nicht näher begründet und sich auf den Beitrag von Hint-

zen/Alff bezogen, den sie in diesem Punkt missverstanden haben.

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bb) Das Vollstreckungsgericht musste auch nicht auf die Möglichkeit ei-

ner verfassungskonformen Auslegung der Überleitungsregelung im Sinne des

Beschwerdeführers hinweisen. Sie drängte sich nicht auf und ist auch in der

Sache nicht geboten, weil das Vertrauen der Mieter in den Fortbestand der

§§ 57c und 57d ZVG nicht schutzwürdig ist. Die Vorschriften waren seit langem

überholt und missbrauchsanfällig (Entwurfsbegründung in BT-Drs. 16/3038

S. 42). Anders als in der Nachkriegszeit und in der Situation des Wiederauf-

baus, in der und für die diese Vorschriften geschaffen worden sind, hat ein Mie-

ter heute regelmäßig keinen nachvollziehbaren Anlass, seinen Vermieter durch

eine Mietvorauszahlung oder einen Baukostenzuschuss in die Lage zu verset-

zen, den Mietraum erst zu schaffen oder instand zu setzen, und auf die Stellung

von Sicherheiten zu verzichten.

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4. Ein Erklärungsirrtum des Beschwerdeführers scheidet schon von

vornherein aus. Ein Irrtum über die Möglichkeiten einer Kündigung nach § 57a

ZVG wäre ebenso wie ein Irrtum über andere Versteigerungsbedingungen ein

unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. Senat, BGHZ 177, 62, 68) und ist auch nicht

eingetreten, weil der Hinweis des Rechtspflegers zutraf.

III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in

dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien

im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Ok-

tober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 198; Beschl. v. 15. März 2007,

V ZB 95/06, NJW-RR 2007, 1005). Der Gegenstandswert bestimmt sich

nach dem Wert des Zuschlags; dieser wiederum entspricht dem Meistgebot des

Rechtsbeschwerdeführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Krüger

Dr. Klein

Dr. Lemke

Dr. Schmidt-Räntsch

Dr. Roth

Vorinstanzen:

AG Esslingen, Entscheidung vom 03.06.2008 - 3 K 286/05 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.11.2008 - 19 T 275/08 -