BGH Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 225/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 307 Abs. 1 Cb; EnWG 2005 § 36 Abs. 1; EnWG 1998 § 10 Abs. 1; AVBGasV § 4 Abs. 1 und 2
a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversor- gungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonder- verträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Ver- tragsfreiheit anbietet.
b) Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen formularmä- ßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar.
c) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag
"Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Inso- fern ist ... [der Gasversorger] berechtigt, die Gaspreise … auch während der lau- fenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten … [des Gasver- sorgers] anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein."
hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 - LG Berlin
AG Berlin-Tiergarten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 51
des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2007 aufgehoben. Die Beru-
fung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten
vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die
Beklagte ist ein Gasversorgungsunternehmen, das rund 650.000 Haushalts-
kunden in B. mit Erdgas beliefert. Der Kläger bezog Erdgas von der Beklag-
ten. Mit Schreiben vom 6. September 2005 bestätigte die Beklagte dem Kläger
den Wechsel in den Tarif "G. -Aktiv" zum 1. Oktober 2005.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter
anderem:
"§ 1 Geltungsbereich
1. Die G. [Beklagte] beliefert jeden Kunden als Tarifkunden, der faktisch Gas aus dem Versorgungsnetz der G. entnimmt, ohne
zuvor mit der G. einen Erdgasversorgungsvertrag zu Sonder- konditionen abgeschlossen zu haben, auf der Grundlage der AVBGasV für Tarifkunden (…). Die Ergänzenden Bestimmungen zur AVBGasV werden in den §§ 4 bis 13 der nachfolgenden AGB defi- niert.
2. Für den Abschluss eines Erdgasversorgungsvertrags mit Sonder- preiskonditionen gelten die nachfolgenden AGB vorrangig. Die Vor- schriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vor- sehen, für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebo- te "G. -Vario", "G. -Fix" und "G. -Aktiv" ergänzend.
…
§ 3 Preisanpassungen
1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Öl- preisen. Insofern ist die G. berechtigt, die Gaspreise vorbehalt- lich der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser AGB [diese betreffen den hier nicht einschlägigen Tarif "G. -Fix"] auch während der lau- fenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhö- hung als auch Absenkung ein.
2. Die Anpassung des Tarifkundenpreises und der Sonderkundenpreise erfolgt entsprechend § 4 AVBGasV durch öffentliche Bekanntma- chung.
…
§ 14 Vertragslaufzeit G. -Aktiv
1. Abweichend von § 32 Absatz 1 AVBGasV beträgt die Mindestver-
tragslaufzeit 18 Monate.
2. Soweit der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 AVBGasV. Der Kunde kann insbesondere das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermo- nats kündigen, wenn die G. die veröffentlichten Bedingungen für G. -Aktiv ändert."
Die Beklagte erhöhte den Netto-Arbeitspreis im Tarif "G. -Aktiv" zum
1. Oktober 2005 um 0,5 Cent/kWh auf 4,1 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006
um weitere 0,5 Cent/kWh auf 4,6 Cent/kWh. Der Kläger meint, die von der Be-
klagten verwendete Preisanpassungsklausel sei unwirksam. Außerdem hielten
die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle nicht stand.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von
der Beklagten in dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Gasversor-
gungsvertrag vorgenommenen Erhöhungen der Bezugspreise zum 1. Oktober
2005 und 1. Januar 2006 unwirksam seien. Das Amtsgericht hat der Klage
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstin-
stanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen
Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die von der Beklagten zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 vorge-
nommenen Preiserhöhungen im Tarif "G. -Aktiv" seien wirksam. Die Be-
klagte sei zur Preisanpassung gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV berechtigt gewe-
sen. Im Verhältnis der Parteien seien die Regelungen der AVBGasV als Ver-
ordnung anzusehen und unterlägen daher nicht der Inhaltskontrolle nach den
gesetzlichen Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Bei dem Kläger handele es sich um einen Tarifkunden. Die Abgrenzung
zwischen Tarifkunden und Sonderkunden sei gesetzlich nicht geregelt. Maß-
geblich für die Einstufung des Kunden sei die mangels gesetzlicher Begriffsbe-
stimmung in der Entscheidungsfreiheit des Energieunternehmens stehende
formale Vertragsgestaltung. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem
streitgegenständlichen Vertrag um einen Tarifkundenvertrag handele. Die Be-
klagte habe in ihrem Angebot mehrere Tarife (Aktiv, Fix, Vario). Diese Tarife
biete sie nicht nur einzelnen Kunden, sondern der Allgemeinheit im Rahmen der
allgemeinen Versorgung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG aF an. Es handele
sich insoweit auch nicht um Normsonderkundenverträge zu besonderen Bedin-
gungen. Der Kunde könne im Rahmen der allgemeinen Versorgung den seinem
Abnahmeverhalten entsprechenden Tarif wählen. Weitere Dispositionsmöglich-
keiten habe er nicht, sondern müsse sich auf die Bedingungen einlassen, die
der Versorger mit dem gewählten Tarif verknüpfe. Dem stehe auch nicht entge-
gen, dass bei dem Tarif "G. -Aktiv" eine Mindestvertragslaufzeit von 18
Monaten festgelegt sei. Es handele sich insoweit nicht um eine Sonderbedin-
gung, die den Vertrag als Sonderkundenvertrag qualifizieren könne.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei dem Ver-
tragsverhältnis der Parteien nicht um einen Tarifkundenvertrag handelte und § 3
der AGB einer Inhaltskontrolle nicht standhielte, sei die AVBGasV im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen. Sofern aufgrund der Inhalts-
kontrolle eine Regelung wegfalle und dispositive gesetzliche Bestimmungen
fehlten, könne die Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsausle-
gung geschlossen werden, wenn die Regelung der Parteien vervollständi-
gungsbedürftig sei, das Unterbleiben der Vervollständigung also keine ange-
messene Lösung böte. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Unwirksam-
keit der Preisanpassungsklausel gegeben. Insoweit sei im Wege der ergänzen-
den Vertragsauslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei Abwägung ih-
rer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten. Dabei
komme der AVBGasV eine Leitbildfunktion zu. Aus der Pflicht zur allgemeinen
Versorgung ergebe sich bereits, dass eine solche nur dann gewährleistet sei,
wenn gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergegeben werden könnten.
Dies müsse sowohl für Tarifkunden als auch für Sonderkunden gelten, sofern
nicht ein anderes vereinbart sei.
Die Preisanpassung sei nicht gemäß § 315 BGB unwirksam. Die Preis-
erhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unterlägen in Anwen-
dung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Sie entsprä-
chen jedoch der Billigkeit. Die Tarife der Beklagten lägen auch nach den Erhö-
hungen unstreitig im unteren Bereich der deutschen Anbieter. Die Beklagte ha-
be auch unbestritten dargelegt, dass ihre Bezugskosten im Zeitraum vor der
ersten Tariferhöhung bereits um 0,357 Cent/kwh und im Weiteren um insge-
samt 1,387 Cent/kwh gestiegen seien. Die Beklagte habe insoweit auch nicht
ihre gesamte Kalkulation offenzulegen. Sie habe dargelegt, dass die Tariferhö-
hung noch unterhalb der Erhöhung ihrer Bezugspreise gelegen habe, so dass
greifbare Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit weder ersichtlich noch vorgetragen
seien.
II.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Un-
recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten dem
Kläger gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005
und 1. Januar 2006 wirksam seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts ist die Preisanpassungsregelung in § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil
sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gasprei-
ses steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen
schon deshalb unwirksam sind. Auf die Frage, ob die Preiserhöhungen einer
Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für
die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-
erwiderung handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen Tarifkunden im Sinne
des zur Zeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen noch geltenden § 1
Abs. 2 AVBGasV, sondern um einen Normsonderkunden, so dass die Verord-
nung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden
nicht von Gesetzes wegen Bestandteil des Versorgungsvertrages und die Be-
klagte nicht unmittelbar gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung
befugt ist.
Der Senat hat unter Geltung von § 6 des Gesetzes zur Förderung der
Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWiG) vom 13. Dezember 1935
für die Abgrenzung zwischen Tarifkundenverträgen und Sonderkundenverträ-
gen ausgesprochen, dass unter einem Tarif dasjenige Preisgefüge zu verste-
hen ist, zu dem sich ein Versorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rah-
men seiner aus § 6 EnWiG folgenden Verpflichtung jedermann an sein Versor-
gungsnetz anzuschließen und zu versorgen (Senatsurteil vom 12. Dezember
1984 - VIII ZR 295/83, WM 1985, 431, unter I 2). Dabei hat er der Veröffentli-
chung der Vertragsmuster indizielle Bedeutung für den Willen des Versor-
gungsunternehmens beigemessen, die darin enthaltenen Bedingungen der All-
gemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten; er hat jedoch offen
gelassen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen veröffentlichte Ver-
tragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden müssen (aaO).
a) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es für die Beurteilung, ob es
sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif-
bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1
EnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Prei-
sen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das
betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt
gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen
Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vor-
schriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit
anbietet (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserver-
sorgung, Stand: Dezember 2008, § 1 AVBEltV Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom
28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, ZMR 2009, 280, unter II B 2 b (4) - Revision
anhängig unter VIII ZR 312/08).
Nach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom
29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) waren die Versor-
ger zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizität (aufgehoben
mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970)
jedenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 EnWiG, an
ten sind, mehrere Allgemeine Tarife (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif,
Pflichttarif und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des Ener-
giewirtschaftsrechts im Jahr 1998 stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonder-
verträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartell-
rechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (Senatsur-
teil vom 12. Dezember 1984, aaO, unter I 1). Von dieser Möglichkeit wurde
nicht nur gegenüber Industriekunden, sondern auch im Verhältnis zu Haus-
haltskunden in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Der Gesetz-
geber hat 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begründung aufgehoben,
sie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der
Heizgas- und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rah-
men von Sonderverträgen durchgesetzt hätten und der Anteil des Gases im
Haushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und Warmwasserberei-
tungszwecken immer weiter zurückgegangen sei. Nicht nur, aber insbesondere
im Interesse letzterer blieb gleichwohl die Verpflichtung von Energieversor-
gungsunternehmen erhalten (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998), für Gemeindegebiete,
in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, zu
öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen
Tarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (BT-
Drs. 13/7274, S. 17). Entsprechend unterscheiden die Übergangsregelungen in
§ 115 Abs. 2 und 3 EnWG 2005 zwischen Verträgen über die Belieferung von
Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten des EnWG
2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht und Verträgen über die Be-
lieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten
des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht.
An dem Nebeneinander von Tarifverträgen (jetzt Grundversorgungsver-
trägen) und Sonderverträgen hat sich durch die Einführung der §§ 36 ff. EnWG
2005 und die Aufhebung der Bundestarifordnungen Gas und Elektrizität nichts
geändert (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft,
2008, § 11 Rdnr. 6, 57 ff.). Nach § 36 EnWG 2005 ist nur der Grundversorger
im Sinne von Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und
Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öf-
fentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Be-
dingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Daneben sieht
§ 41 EnWG ausdrücklich Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grund-
versorgung vor, die sowohl von dem Grundversorger als auch von anderen Ver-
sorgungsunternehmen angeboten werden können.
b) Welche Art von Vertrag vorliegt, muss demnach durch Auslegung er-
mittelt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 1 der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Beklagten eindeutig, dass es sich bei dem Angebot
"G. -Aktiv" nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Tarifvertrages im
Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 (Grundversorgungsvertrages nach § 36
Abs. 1 EnWG 2005), sondern um ein (an Haushaltskunden gerichtetes) Ange-
bot zum Abschluss eines Sondervertrages handelt. Nach § 1 Nr. 1 der Allge-
meinen Geschäftsbedingungen beliefert die Beklagte jeden Kunden als Tarif-
kunden auf der Grundlage der AVBGasV, "der faktisch Gas aus dem Versor-
gungsnetz (…) entnimmt, ohne zuvor (…) einen Erdgasversorgungsvertrag zu
Sonderkonditionen abgeschlossen zu haben". Demgegenüber gelten gemäß
§ 1 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss eines Erd-
gasversorgungsvertrages mit Sonderpreiskonditionen vorrangig die Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen. Der vom Kläger gewählte Tarif "G. -Aktiv"
wird ausdrücklich als Preisangebot mit Sonderpreiskonditionen benannt, für das
in den §§ 14 und 15 weitere "Besondere Geschäftsbedingungen" formuliert
sind.
2. Für die Wirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Preiserhöhungen
kommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte sich in § 3 der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen wirksam ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Das ist
nicht der Fall. Bei (Sonder-)Verträgen der Gasversorgung findet zwar gemäß
§ 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht statt,
soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden
mit Gas abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverordnung ge-
treten ist. Die beanstandete Preisanpassungsklausel unterliegt aber als Preis-
nebenabrede (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR
38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.) in jedem Fall der Inhaltskontrolle
nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorgängerregelun-
gen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG). Dieser hält sie nicht stand.
a) Allerdings stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag,
die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht
nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (BGHZ 172, 315, Tz. 13 ff.) unverändert in
einen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kun-
den abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im
Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar.
Mit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 23 Abs. 2 Nr. 2
AGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen
freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern
entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten. Da-
hinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher
sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber
hat ein Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Ver-
sorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrau-
chern als Sonderabnehmern insbesondere vor dem Hintergrund gesehen, dass
infolge der Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt zunehmend auch
Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von
vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität,
Gas usw. unterliegen, und deshalb zu "Sonderabnehmern" werden (BT-Drs.
14/6040, S. 160). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedin-
gungen für die Gasversorgung von Tarifkunden kommt deshalb ebenso wie
denjenigen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung
von Tarifkunden mit elektrischer Energie und den Nachfolgeregelungen der
Gasgrundversorgungsverordnung für Sonderkundenverträge "Leitbildfunktion
im weiteren Sinne" zu, auch wenn sie dafür unmittelbar nicht gelten (BGHZ 138,
118, 126 f.).
Ein und dieselbe Regelung kann sich allerdings für Sonderabnehmer un-
gleich nachteiliger auswirken als für Tarifkunden. § 310 Abs. 2 BGB verhindert
daher die Überprüfung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Son-
derabnehmervertrag auf eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags-
partners anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB nicht. Diese ermög-
licht es, Unterschiede zwischen Tarif- und Sonderkunden zu berücksichtigen
(BGHZ 138, 118, 123). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ist deshalb Leitbildfunkti-
on für Sonderkundenverträge nicht pauschal beizumessen; vielmehr ist sie für
jede einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen (BGHZ 176, 244,
Tz. 25). Sie ist jedoch für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2
AVBGasV zu bejahen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06,
NJW 2009, 578, zur Veröffentlichung in BGHZ 179, 186 vorgesehen, Tz. 20).
aa) Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Vor-
behalt einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen erforderliche berechtigte Interesse des Verwenders (vgl. BGHZ 164,
11, 26 f. m.w.N.) ist bei Verträgen mit Normsonderkunden ebenso wie im Be-
reich der Tarifkundenversorgung (Grundversorgung) zu bejahen. Den Gasver-
sorgungsunternehmen soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Ver-
ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden
die Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen während der Vertrags-
laufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen
(BR-Drs. 77/79, S. 34). Insofern ist eine sachliche Gleichbehandlung der Haus-
haltssonderkunden mit den Tarifkunden geboten. Die Haushaltssonderkunden
der Beklagten werden auf der Grundlage des Vertrags "G. -Aktiv" ebenso
wie die Tarifkunden aufgrund eines standardisierten Vertrages zu einheitlichen
Preisen mit Gas beliefert. Der Vertrag ist auch trotz der besonderen Bestim-
mungen über die Vertragslaufzeit in § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen einem auf unbestimmte Zeit laufenden Tarifkundenvertrag vergleichbar.
Denn es ist zwar das Kündigungsrecht beider Parteien jeweils für einen be-
stimmten Zeitraum ausgeschlossen; der Vertrag wird jedoch automatisch ver-
längert, wenn er von keiner der Parteien gekündigt wird. Es kann deshalb im
vorliegenden Fall offen bleiben, ob dem Versorger auch dann ein berechtigtes
Interesse an einer Preisänderung zuzugestehen ist, wenn der Sondervertrag
von vornherein nur eine begrenzte Laufzeit hat.
bb) Eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisan-
passungsklausel genügt allerdings nicht den Anforderungen, die die höchstrich-
terliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisie-
rung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbe-
stimmungsrechts stellt (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM
2009, 1077, Tz. 25; BGHZ 164, 11, 26 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006
- VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO,
unter II 2). § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV regelt nur, dass das Gasversorgungsun-
ternehmen Gas zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zur Verfügung stellt und
Änderungen der allgemeinen Tarife erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam
werden. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen
bei der Preisanpassung das Äquivalenzverhältnis wahren muss und sie nicht
dazu nutzen darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus
den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur
eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu
erzielen (BGHZ 178, 362, Tz. 25). Sie lässt den Kunden weiter im Unklaren
darüber, dass aufgrund der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermes-
sen mit dem Recht des Versorgungsunternehmens zur Abwälzung von Kosten-
steigerungen auf seine Kunden die Pflicht einhergeht, Kostensenkungen eben-
so zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maß-
stäben an die Kunden weiterzugeben (BGHZ 176, 244, Tz. 26).
Dies steht der unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2
AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unan-
gemessenen Benachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht
entgegen. Wie oben ausgeführt, soll es den Versorgungsunternehmen nach
dem Willen des Gesetzgebers freistehen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbe-
dingungen auszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht wei-
tergehen als derjenige der Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 4
Abs. 1 und 2 AVBGasV selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist,
ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307
Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer unveränderten
Übernahme von § 4 AVBGasV in das Sonderkundenverhältnis wird das vom
Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch
nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden. Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im
Bereich von Sonderverträgen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und
die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten,
als sie im Bereich der Tarifkundenversorgung durch § 4 AVBGasV unmittelbar
erfüllt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Tarifkunden eine
Überprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 BGB offen. Stimmt
die vertragliche Preisanpassungsklausel mit § 4 AVBGasV inhaltlich überein,
das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach
eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (ebenso
Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdnr. 97,
101, 106; Graf von Westphalen, ZIP 2008, 669, 673; Rosin/Mätzig, RdE 2008,
225, 227 ff.).
b) Die Preisanpassungsklausel in § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen der Beklagten enthält indes keine unveränderte Übernahme des Preis-
änderungsrechts nach § 4 AVBGasV in den Sondervertrag "G. -Aktiv",
sondern weicht - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung
(BGHZ 176, 244, Tz. 19) - zum Nachteil der Kunden der Beklagten davon ab
und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
aa) § 4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugs-
kosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rück-
läufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315,
Tz. 26; 178, 362, Tz. 39). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
eine Preisanpassungsbefugnis das Äquivalenzverhältnis wahren muss und dem
Berechtigten nicht die Möglichkeit geben darf, über die Abwälzung konkreter
Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung
anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern
einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO,
Tz. 25; Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 18; BGHZ 176, 244, Tz. 18;
Urteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005,
aaO, unter II 2).
Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Preisan-
passungsklausel nicht gerecht. Sie sieht die uneingeschränkte Weitergabe von
Bezugskostensteigerungen vor. Damit ermöglicht sie der Beklagten eine Preis-
erhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre
Kosten insgesamt nicht erhöht haben, und ermöglicht damit eine Verschiebung
des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zum Nachteil der Kunden
der Beklagten.
bb) Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt,
wie oben bereits ausgeführt, weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gas-
versorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht,
bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie
Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass
Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rech-
nung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst
daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht
hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26;
vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25).
Eine solche Verpflichtung enthält § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen der Beklagten nicht. Nach dem Wortlaut der Preisanpassungs-
klausel "ist die G. berechtigt, die Gaspreise (…) auch während der laufen-
den Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. an-
zupassen." Diese Formulierung lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte
zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu
bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen,
in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der
letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus
der anschließenden Formulierung "Die Preisänderungen schließen sowohl Er-
höhung als auch Absenkung ein." Daraus ergibt sich zwar, dass auch Preissen-
kungen möglich sind. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Ein-
deutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der
Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimm-
ten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger
vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu
bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und
durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisan-
passungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbe-
zugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preis-
änderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.).
Diese Möglichkeit wird ihr entgegen der Auffassung der Revisionserwide-
rung nicht dadurch genommen, dass nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen die Anpassung der Sonderkundenpreise "entsprechend § 4
AVBGasV durch öffentliche Bekanntmachung" erfolgt. Damit wird unter Berück-
sichtigung der Voraussetzungen, die § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen der Beklagten für die Preisänderung aufstellt, aus der Sicht eines
durchschnittlichen Vertragspartners der Beklagten nur die Form geregelt, in der
die Preisanpassung erfolgt (durch öffentliche Bekanntmachung). Nicht aber
werden dadurch die Voraussetzungen des § 4 AVBGasV für eine Preisände-
rung in den Sondervertrag übernommen. Dasselbe gilt, soweit § 1 Nr. 2 der All-
gemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Vorschriften der AVBGasV
für das Preisangebot "G. -Aktiv" für ergänzend anwendbar erklärt. Wegen
der Sonderregelung für Preisanpassungen in § 3 der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen ist für die Vertragspartner der Beklagten jedenfalls unklar, ob die
subsidiäre Bezugnahme auf die AVBGasV auch die - ungeschriebenen - Vor-
aussetzungen einer Preisanpassung nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV umfasst
(vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 23).
c) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird
nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgegli-
chen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit von
Preisänderungsklauseln durch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich
vom Vertrag zu lösen, ausgeglichen werden kann, bedarf keiner abschließen-
den Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag je-
denfalls nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen.
Dies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des je-
weiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die
jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen (Senatsurteil
vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27; BGH, Urteil vom 15. November 2007
- III ZR 247/06, NJW 2008, 360, Tz. 13; jeweils m.w.N.).
aa) Ein angemessener Ausgleich einer benachteiligenden Preisanpas-
sungsklausel setzt insbesondere voraus, dass der Kunde vorab über die beab-
sichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor
sie wirksam wird (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 30 m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Nach der für den Tarif "G. -Aktiv" in § 14 Nr. 3 der All-
gemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffenen Regelung gilt für
die Kündigung § 32 AVBGasV entsprechend. Bei einer Änderung der Preise
kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende
des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen. Eine
rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden
der Preisänderung zu kündigen, ist bei der in § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Anpassung der Sonderkun-
denpreise durch öffentliche Bekanntmachung nicht hinreichend sichergestellt.
Außerdem kann die Preisanpassung unmittelbar nach der Bekanntmachung
wirksam werden, während die Kündigung fristgebunden ist.
Das entspricht zwar den in § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2 AVBGasV - für
den Fall einer Preisanpassung auf gesetzlicher Grundlage - getroffenen Rege-
lungen. Dadurch kann aber die oben (unter b) ausgeführte unangemessene
Benachteiligung der Kunden der Beklagten durch die vertragliche Preisanpas-
sungsklausel nicht kompensiert werden.
bb) Ein angemessener Ausgleich dieser Benachteiligung durch Einräu-
mung eines Sonderkündigungsrechts scheitert hier - wie die Revision zu Recht
geltend macht - außerdem daran, dass die Beklagte nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts auf dem Berliner Markt im streitgegenständlichen Zeit-
raum eine Monopolstellung innehatte, weil weitere Gasversorgungsunterneh-
men nicht vorhanden waren. Das Kündigungsrecht stellt deshalb für die Mehr-
zahl der Kunden der Beklagten, die entweder an die Entscheidung des Vermie-
ters für den Heizenergieträger Gas gebunden sind oder selbst die Entscheidung
dafür getroffen und entsprechende Investitionen getätigt haben, keine echte
Alternative dar, weil sie dann nur die Möglichkeit hätten, sich von der Beklagten
zu dem (regelmäßig teureren) Allgemeinen Tarif mit Gas beliefern zu lassen.
3. Der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungs-
recht entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zuzubilligen.
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil ge-
worden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1
BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB
nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen
75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG). Eine ergänzende Ver-
tragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Weg-
fall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Ge-
setzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseiti-
gen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das
Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69,
77 f.; 137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall.
Gemäß § 14 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht der Be-
klagten das Recht zu, sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat
zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten und sodann zum Ab-
lauf der um je zwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit vom Vertrag zu lösen.
Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebun-
den bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis
(vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; Senatsurteil vom 17. Dezember 2008, aaO,
Tz. 26). Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, eine nicht
mehr hinnehmbare grundlegende Störung des vertraglichen Gleichgewichts
ergebe sich daraus, dass sie aus rechtlichen und politischen Gründen massen-
hafte Rückforderungen anderer Kunden zu gewärtigen habe, in deren Verträ-
gen die unangemessene Preisanpassungsklausel ebenfalls enthalten sei, zeigt
sie entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen nicht auf, obwohl dazu An-
lass bestanden hätte, nachdem bereits das Amtsgericht die Preisanpassungs-
klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen hat. Es kann des-
halb offen bleiben, ob ein sich aus dem Abschluss einer Vielzahl gleich lauten-
der Verträge ergebender wirtschaftlicher Nachteil überhaupt geeignet sein
kann, eine nicht mehr hinnehmbare einseitige Verschiebung des im Individual-
prozess zu beurteilenden konkreten Vertragsgefüges zulasten des Verwenders
zu begründen.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es
ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-
scheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache
damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die von der Beklag-
ten dem Kläger gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum
1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind, hat das Amtsgericht der
Feststellungsklage zu Recht stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist somit
zurückzuweisen.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 C 402/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2007 - 51 S 16/07 -