BGH Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 247/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB § 307 Bm, Cb, Ci, Cl
Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rah- men von Abonnementverträgen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam:
a) Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programman- gebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zu- sammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergän- zen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.
b) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Be- träge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.
c) Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.
d) Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist … die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preis- struktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten aus- löst."
BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06 -
OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 21. September 2006 wird
zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klä-
gers erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 23. Februar 2006 wird zurück-
gewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahingehend
berichtigt wird, dass es unter Nummer I. 1. heißen muss: "… zum
Vorteil der Abonnenten …".
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisions-
rechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte bietet über einen sogenannten Pay-TV-Sender bundesweit
Bezahlfernsehen an. Ihre Kunden empfangen private Fernsehprogramme im
Abonnement gegen Entgelt; die Abonnementpakete variieren nach Inhalt, Um-
fang und Laufzeit.
Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1
des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragene Bundesverband der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, beanstandet folgende Klau-
seln, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abonne-
mentverträge mit Verbrauchern verwendet (nicht beanstandete, zum Verständ-
nis zitierte Passagen sind in Klammern wiedergegeben):
"1.3
3.6
(1 Bei der Programmgestaltung für die einzelnen Kanäle ist die X GmbH & Co. KG frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals erhalten bleibt.) 2 Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …
1 Die X GmbH & Co. KG kann die vom Abonnenten monat- lich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. (2 Eine Er- höhung darf jährlich nur einmal erfolgen und muss min- destens drei Monate im Voraus angekündigt werden.) 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abon- nementpreises ausmacht. …
6.1
6.5
(1 Der Vertrag hat eine Laufzeit von entweder 6, 12, 15 oder 24 Monaten und verlängert sich automatisch um wei- tere 12 Monate, wenn nicht jeweils sechs Wochen vor Ab- lauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.) … (5 Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Aushändigung der Smartcard. 6 Der Abonnent kann jederzeit auf ein umfang- reicheres Programmpaket wechseln. 7 Wer jedoch sein Einstiegspaket gegen ein kleineres Programmpaket tau- schen will, kann das jeweils nach Ablauf der Vertragslauf- zeit tun, … 8 Verträge mit 6, 12 oder 15 Monaten Laufzeit können um 24 Monate verlängert werden. 9 Dies gilt nicht für das Programm …) 10 Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.
1 Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Ände- rung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abon- nementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)die X GmbH & Co. KG be- rechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."
Das Landgericht (MMR 2006, 693 = AfP 2006, 275) hat die Verwendung
aller beanstandeten Klauseln untersagt. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht (MMR 2007, 50 = Magazindienst 2006, 1390) die Klage hin-
sichtlich der Klausel Nummer 3.6 Satz 1 und 3 abgewiesen und im Übrigen die
Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Klausel 3.6
Satz 1 und 3, die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf vollstän-
dige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet; die Revision der Beklagten hat
keinen Erfolg.
A. Die Revision des Klägers
I.
Das Berufungsgericht hält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten unter Nummer 3.6 Satz 1 und 3 für wirksam. Zwar benachteilige die
Kopplung der Erhöhungsbefugnis an die Entwicklung der im Unternehmen der
Beklagten entstehenden Kosten die Vertragspartner der Beklagten unange-
messen, weil es sich dabei um betriebsinterne Berechnungsgrößen handele,
die die Kunden der Beklagten weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in
Erfahrung bringen könnten. Damit gebe die Preisanpassungsklausel der Be-
klagten einen praktisch unkontrollierbaren Erhöhungsspielraum zur Erzielung
zusätzlicher Gewinne zu Lasten ihrer Vertragspartner. Diese Unangemessen-
heit werde jedoch durch das im Zusammenhang mit der Preisanpassung vorge-
sehene Kündigungsrecht des Abonnenten kompensiert. Angesichts der zahlrei-
chen Faktoren, die für eine im Grundsatz zulässige Preiserhöhung maßgebend
sein könnten, sei es nicht möglich, einen Preisänderungsvorbehalt in einer für
den Kunden nachvollziehbaren Ausgestaltung zu formulieren. Das Recht des
Abonnenten, den Vertrag zu kündigen, wenn die nur einmal jährlich zulässige
Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmache,
trage seinen Interessen hinreichend Rechnung.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete
Preisanpassungsklausel als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1
BGB der Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unter-
zogen.
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene sogenannte Kos-
tenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Bestimmung eine
Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vor-
sehen, sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zwar nicht grundsätz-
lich zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur
Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Liefer-
verträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger
Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn
belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspart-
ner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhun-
gen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen
versucht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 19; BGH, Ur-
teile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.;
vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; je-
weils m.w.N.). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht
eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht,
über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst verein-
barten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmä-
lerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senats-
urteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO
und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.). Dementsprechend
sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders
zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die
einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des
Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Ver-
tragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann
(Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980
- VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002
- X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September
2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
b) Diesen Anforderungen wird die beanstandete Preisanpassungsklausel
nicht gerecht. Sie verstößt zum einen gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
folgende Transparenzgebot. Sie ist deshalb zu unbestimmt, weil sie ganz all-
gemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten
anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhö-
hung näher regelt. Insbesondere werden die Kostenelemente und deren Ge-
wichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Abonnement-
preises nicht offen gelegt. Für den Abonnenten ist deshalb weder vorhersehbar,
in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch hat er eine
realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre
Berechtigung hin zu überprüfen.
Zum anderen führt die Klausel auch nach ihrem Inhalt zu einer unange-
messenen Benachteiligung des Abonnenten, weil sie Preiserhöhungen nicht auf
den Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet, wenn der
Anstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen
ausgeglichen wird. Somit ermöglicht die Bestimmung der Beklagten, die Abon-
nementpreise ohne jede Begrenzung zu erhöhen und nicht nur insgesamt ge-
stiegene Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, sondern auch einen zusätzli-
chen Gewinn zu erzielen. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen
Gleichgewichts durch einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspiel-
raum will § 307 BGB verhindern.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Unangemes-
senheit der Preisanpassungsklausel nicht dadurch kompensiert, dass dem
Abonnenten in Nummer 3.6 Satz 3 ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt
wird, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnement-
preises ausmacht. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemes-
senheit von allgemein gehaltenen Preisänderungsklauseln durch die dem Kun-
den eingeräumte Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeglichen werden
kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur
Lösung vom Vertrag vermag nicht stets zu einem angemessenen Interessen-
ausgleich zu führen. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung des Lösungs-
rechts ab. Dabei sind unter anderem die Art des jeweiligen Vertrags und die
typischen Interessen der Vertragsschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteil
vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 27). Wenn eine Konkretisierung der Anpas-
sungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüber-
windbare Schwierigkeiten stößt, kann im Einzelfall ein angemessener Interes-
senausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem
bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird
(Senatsurteil vom 6. April 1989 - III ZR 281/87 - WM 1989, 740, 741 unter
II. 3. a; BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134, 3136
unter B. II. 2. b); jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gege-
ben. Dass die Kostenelemente und die Maßstäbe, nach denen Änderungen der
Bereitstellungskosten zu einer Erhöhung der Abonnementpreise führen sollen,
noch nicht einmal in Grundzügen dargelegt werden können, ist nicht ersichtlich.
Allein deshalb, weil für die Preisgestaltung zahlreiche Faktoren maßgebend
sein können, ist es nicht unmöglich, einen Preisänderungsvorbehalt für den
Kunden verständlich zu formulieren. Dem steht auch nicht der von der Beklag-
ten geltend gemachte Umstand entgegen, dass sie ihre Leistungen auf einem
sehr dynamischen Markt anbietet und auf dessen weitere Entwicklungen mit
ihrer Preisgestaltung reagieren muss. An die Konkretisierung der einzelnen
Tatbestände wäre kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn die Komplexi-
tät und die Dynamik des betroffenen Marktes einer näheren Eingrenzung ent-
gegenstünden (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 26 m.w.N.).
Allerdings vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte nicht
zumindest technische oder wirtschaftliche Änderungen, die Preiserhöhungen
rechtfertigen könnten, darlegen kann. Im Übrigen erscheint es fraglich, warum
es der Beklagten gerade bei den kurzfristigen Verträgen mit einer Laufzeit von
sechs oder zwölf Monaten nicht grundsätzlich zumutbar sein soll, an ihrer ur-
sprünglichen Kalkulation festgehalten zu werden. Auf Veränderungen der
Marktverhältnisse könnte die Beklagte auch mit einer Kündigung zum Ende der
vereinbarten Vertragslaufzeit reagieren. Von dem Risiko, sich dann mit einem
neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, kann sie sich nicht auf
Kosten ihrer Vertragspartner befreien (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007
aaO Rn. 24).
B. Die Revision der Beklagten
I.
1.
Die unter Nummer 1.3 Satz 2 geregelte Befugnis der Beklagten zur Än-
derung des Programmangebots hat das Berufungsgericht als eine der Inhalts-
kontrolle zugängliche Modifizierung des Hauptleistungsversprechens gewertet.
Diese Regelung setze die Verpflichtung der Beklagten voraus, verschiedene
nach allgemeinen Kriterien inhaltlich beschriebene Programmpakete (Sport,
Film etc.) bereitzustellen, und sei daher keine bloße Leistungsbeschreibung.
Die Klausel sei nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie den Vorbehalt einer
Leistungsänderung nicht auf bestimmte, triftige Gründe beschränke. Die An-
knüpfung an einen Vorteil der Abonnenten sei nicht geeignet, das Ausmaß von
Änderungen des Programmangebots in einer Weise einzugrenzen, die den Inte-
ressen der Abonnenten Rechnung trage.
2.
Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision der Beklagten greifen nicht
durch.
a) Eine Inhaltskontrolle der beanstandeten Klausel ist nicht nach § 307
Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
aa) Danach sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB zugänglich,
durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Rege-
lungen vereinbart werden. Dadurch sind bloße Leistungsbeschreibungen einer
Inhaltskontrolle entzogen. Denn Abreden, die Art, Umfang und Güte der ge-
schuldeten Leistungen beschreiben, unterliegen nicht der Regelung durch
Rechtsvorschriften, sondern sind von der den Parteien eingeräumten Vertrags-
freiheit umfasst. Der kontrollfreie Raum ist allerdings auf den engen Bereich der
Leistungsbezeichnungen beschränkt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmt-
heit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Ver-
trag nicht mehr angenommen werden kann. Hingegen sind Klauseln, die das
Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und
Glauben und nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung einschränken, aus-
gestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 100, 157, 173 f;
130, 150, 156; 146, 138, 140; 148, 74, 78; jeweils m.w.N.).
bb) Eine bloße Leistungsbeschreibung enthält die beanstandete Klausel
nicht. Sie ist für die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Ver-
tragsinhalts entbehrlich. Die Beklagte beschränkt ihr Programmangebot nicht
auf die Möglichkeit, irgendein nach Inhalt und Umfang beliebiges Fernsehpro-
gramm gegen Entgelt zu empfangen. Vielmehr bietet sie eine Vielzahl nach In-
halt, Art und Umfang näher beschriebener unterschiedlicher Programmpakete
an, die ihre Abonnenten einzeln oder in unterschiedlichen Kombinationen be-
stellen können. Mit der Befugnis, das jeweils abonnierte Programmangebot un-
abhängig vom vereinbarten Gesamtcharakter des abonnierten Programmpakets
verändern zu können, behält sich die Beklagte vor, die ursprünglich von ihr ge-
schuldete Leistung nachträglich einzuschränken, auszugestalten oder zu modi-
fizieren.
b) Die Vereinbarung dieses umfassenden Leistungsänderungsvorbehalts
ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie unter Berücksichtigung der Inte-
ressen der Beklagten für die Abonnenten nicht zumutbar ist.
aa) Aufgrund von Leistungsänderungsvorbehalten muss der andere Ver-
tragsteil unter Umständen eine andere als die vereinbarte Leistung als ver-
tragsgemäß gelten lassen, obwohl er sich mit der geänderten Leistung nicht
einverstanden erklärt hat. Gegen solche Bestimmungen spricht - wie sich aus
der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherr-
schenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an die von ih-
nen getroffene Vereinbarung ergibt - die Vermutung der Unwirksamkeit. Es ist
daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und ge-
gebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Ände-
rungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften (BGHZ 158, 149,
154 m.w.N.; vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 49). Besonders nachteilig für den ande-
ren Vertragsteil erscheint dabei ein Änderungsvorbehalt, der sich nicht auf die
Umstände der Leistungserbringung oder auf Nebenpflichten beschränkt, son-
dern auch Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft. § 308 Nr. 4 BGB stellt
für die mögliche Rechtfertigung eines Leistungsänderungsrechts darauf ab, ob
dieses unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen
Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen
des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und
denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten
Leistung verlangt. Die Zumutbarkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts ist zu
bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft
typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumin-
dest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur
Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann. Erforderlich ist im All-
gemeinen auch, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den
anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der mög-
lichen Leistungsänderungen gewährleistet (BGHZ 124, 351, 362; 158, 149,
154 f; jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 -
NJW 2005, 3567, 3569 unter II.1. b).
bb) Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Klausel nicht.
(1) Nach der vom Senat geteilten und von der Revision der Beklagten
nicht beanstandeten Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht behält
sich die Beklagte vor, auch grundlos die Zusammensetzung, Beschaffenheit
oder Quantität der angebotenen Programmpakete oder einzelner Kanäle zu
ändern. Ein so weit gehender Änderungsvorbehalt ist bereits deshalb unzuläs-
sig, weil er sich nicht auf hinreichend konkretisierte und triftige Änderungsgrün-
de beschränkt, die dem Interesse der Beklagten an einer derart weit reichenden
Änderungsbefugnis den Vorrang vor dem Interesse der Abonnenten an der Bei-
behaltung des abonnierten Programmpakets geben könnten. Mangels einer
solchen Beschränkung kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - bei
Dauerschuldverhältnissen, die ein Massengeschäft in einem dynamischen
Markt betreffen, die Anforderungen an triftige Änderungsgründe anders zu defi-
nieren sind als im Falle eines einmaligen Leistungsaustauschs.
(2) Auch die Beschränkung der Leistungsänderungen "zum Vorteil der
Abonnenten" gewährleistet für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß
an Kalkulierbarkeit und Transparenz und schließt insbesondere nicht aus, dass
der Änderungsvorbehalt auch zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen
dienen kann. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein
seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes, nach Inhalt
und Umfang konkretisiertes Programmpaket auswählt, kann anhand der bean-
standeten Klauseln bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmände-
rungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte.
Insbesondere vermag der Kunde nicht einzuschätzen, welche Leistungsände-
rungen "zum Vorteil der Abonnenten" gereichen. Der Begriff des Vorteils ist e-
benso wie der der Zumutbarkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 2007
aaO Rn. 20; BGHZ 86, 284, 294 f) nicht hinreichend bestimmt. Welche Pro-
grammänderung dem Vorteil der Abonnenten dient, lässt sich nicht objektivie-
ren, zumal die Belange und Interessen verschiedener Gruppen von Pay-TV-
Abonnenten unterschiedlich sein können. Entgegen der in den Tatsachenin-
stanzen vorgenommenen Interpretation der Beklagten genügt es für die Zumut-
barkeit des Leistungsänderungsvorbehalts nicht, dass sich eine Programmän-
derung im Sinne einer typisierenden Betrachtung für die Mehrheit der Abonnen-
ten vorteilhaft auswirkt. Bei einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise
bleiben nämlich die Interessen derjenigen Abonnenten außer Betracht, die ein
Programmpaket gerade wegen eines von einer Änderung betroffenen Inhalts
gewählt haben.
3.
Soweit das Landgericht der Beklagten die Verwendung der Klausel Num-
mer 1.3 mit dem Wortlaut "… zum Vorteil des Abonnenten …" statt mit dem tat-
sächlich verwendeten Wortlaut "… zum Vorteil der Abonnenten …" untersagt
hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Urteilsformel vor, die gemäß § 319
Abs. 1 ZPO berichtigt werden kann (vgl. BGHZ 133, 184, 191 m.w.N.).
II.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klausel Nummer 6.1 Satz 10 nach dem
Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung so ausgelegt, dass sie sich nicht
lediglich auf die in Satz 7 geregelte individuell vereinbarte Vertragsverlängerung
nach Tausch des Einstiegspakets gegen ein kleineres Programmpaket beziehe,
sondern auch die automatische Vertragsverlängerung gemäß Satz 1 erfasse.
Damit bewirke die automatische Vertragsverlängerung eine Änderung der Prei-
se ohne Zustimmung der Abonnenten, was diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB unangemessen benachteilige.
2.
Hiergegen wendet die Revision der Beklagten erfolglos ein, die Klausel
sei dahingehend auszulegen, dass sich ihr Anwendungsbereich auf eine in
Nummer 6.1 Satz 7 und 8 geregelte individualvertragliche Verlängerungsmög-
lichkeit beschränke.
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt
und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red-
lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-
teiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR
208/00 - NJW 2001, 2165, 2166 unter II. 2. a); vom 15. November 2006
- VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505 Rn. 19; jeweils m.w.N.). Im Rahmen ei-
nes Verbandsprozesses nach § 1 UKlaG ist bei mehreren Auslegungsmöglich-
keiten von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen (BGHZ 158, 149,
155 m.w.N.). Auszuscheiden sind nur Auslegungsmöglichkeiten, die für an sol-
chen Geschäften typischerweise Beteiligte ernsthaft nicht in Betracht kommen
(Senatsurteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83 - NJW 1984, 2161, 2162 unter II. 4.
m.w.N.).
b) Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung ist Satz 10
der Klausel 6.1 so zu verstehen, dass bei jeder Art von Vertragsverlängerung
die Preise an die jeweils gültigen Tarife der Beklagten angepasst werden. Die
Mehrdeutigkeit der Regelung ist durch eine objektive, an ihrem Wortlaut und
Regelungszusammenhang sowie an den Verständnismöglichkeiten der typi-
scherweise angesprochenen Kunden orientierte Auslegung nicht zu beseitigen.
Nach dem Wortlaut bietet Satz 10 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Preisan-
passung nur für individualvertraglich vereinbarte Vertragsverlängerungen gelten
soll. Einen solchen Schluss kann ein verständiger und redlicher Vertragspartner
auch aus dem systematischen Zusammenhang nicht ziehen. Eine Untergliede-
rung der Klausel 6.1 in zwei Abschnitte mit inhaltlich getrennten Regelungsbe-
reichen ist nicht deutlich erkennbar, zumal sich schon Satz 5 als erster Satz des
möglichen zweiten Absatzes auf den Beginn der in Satz 1 geregelten Vertrags-
laufzeit bezieht. Auch der von der Beklagten behauptete alleinige Regelungs-
zweck, Abonnenten im Gegenzug für eine besonders langfristige Vertragsbin-
dung oder für die Wahl eines verkleinerten Programmpakets günstigere Ver-
tragskonditionen einzuräumen, hat in der von der Beklagten gewählten Formu-
lierung keinen erkennbaren Niederschlag gefunden.
c) Eine automatische Anpassung der Abonnemententgelte an die von der
Beklagten festgelegten Tarife bei jeder Vertragsverlängerung benachteiligt die
Kunden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Preisan-
passung weicht - was die Revision nicht in Abrede stellt - von der Regel ab,
dass ein Vertrag bei einer Verlängerung zu den bisherigen Bedingungen fortge-
setzt wird.
III.
1.
Die Klausel Nummer 6.5 Satz 1 verstößt nach Ansicht des Berufungsge-
richts gegen das Transparenzgebot, weil sie der Beklagten ein uneingeschränk-
tes Änderungsrecht vorbehalte, ohne dass der Kunde vorhersehen könne, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere
Zahlungspflichten treffen. Die Bestimmung verknüpfe die Höhe der Abonne-
mentbeiträge mit jeglicher Art von Programmänderung. Hierfür bestehe keine
Rechtfertigung, weil Programmänderungen auch kostenneutral oder sogar
kostenreduzierend sein könnten. Das den Abonnenten eingeräumte Kündi-
gungsrecht schaffe keinen angemessenen Ausgleich, zumal die Beklagte inso-
weit nicht verpflichtet sei, die Kunden auf die Kündigungsmöglichkeit hinzuwei-
sen.
2.
Diese Ausführungen greift die Revision der Beklagten ohne Erfolg an.
a) Die fragliche Klausel erlaubt eine einseitige Preisänderung durch die
Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen
kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können und
nach welchen Maßstäben die Preise erhöht werden. Dies benachteiligt die
Abonnenten der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-
angemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Bestimmung
weicht vom Grundsatz der Vertragsbindung ab, ohne eine Preisänderung auf
Fälle zu beschränken, bei denen Anlass und Ausmaß der Preiserhöhung vom
Gebot des angemessenen Interessenausgleichs beherrscht werden. Die Klau-
sel ermöglicht somit eine unzulässige Verschiebung des vertraglichen Äquiva-
lenzverhältnisses (vgl. dazu BGHZ 158, 149, 158). Die Beklagte könnte sogar
im Rahmen einer kostensenkenden Umstrukturierung der Programme die Prei-
se in beliebigem Umfang erhöhen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt
- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits darin, dass die
Klausel eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstruk-
turierung des Programmangebots abhängig macht und damit Anlass und Aus-
maß einer Preiserhöhung in das Belieben der Beklagten stellt.
b) Das den Abonnenten in Klausel Nummer 6.5 Satz 2 eingeräumte Kün-
digungsrecht schafft keinen angemessenen Ausgleich. Wie bereits dargelegt,
gibt es keinen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen be-
nachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmög-
lichkeit kompensiert werden kann. Insbesondere darf sich der Verwender kein
Recht zu willkürlichen Preisanhebungen einräumen, um auf diese Weise Kun-
den zu zwingen, entweder einen überhöhten Preis zu akzeptieren oder von der
Lösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Wenn durch die Klausel willkürliche
Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden, kann ihre Unangemessenheit
auch nicht durch Hinzufügung eines Vertragslösungsrechts ausgeschlossen
werden (vgl. Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rn. 14). So liegt der Fall hier.
Die Beklagte behält sich jede Programmänderung als Anlass für eine Preiser-
höhung vor, so dass der Abonnent Änderungen des vertraglichen Äquivalenz-
verhältnisses durch die Beklagte ausgeliefert ist. Unabhängig davon kommt ein
Lösungsrecht deshalb nicht in Betracht, weil auch insoweit nicht ersichtlich ist,
dass eine konkrete Festlegung der Preisanpassungsmaßstäbe auf unüberwind-
liche Schwierigkeiten stößt.
IV.
1.
Die Kündigungsregelung unter Nummer 6.5 Satz 2 erachtet das Beru-
fungsgericht schon deshalb für unwirksam, weil eine ordentliche Kündigung
nach den Regelungen zur Vertragsdauer für die vereinbarte Laufzeit ausge-
schlossen sei. Als Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts wider-
spreche die Klausel dem Grundgedanken des § 314 Abs. 1 BGB, indem sie der
Beklagten eine Kündigung auch aufgrund von Umständen aus ihrem eigenen
Risikobereich und auch in Fällen, in denen ihr die Fortsetzung des Vertrags
zumutbar sei, erlaube.
2.
Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die A-
bonnementverträge der Beklagten als Dienstverträge zu qualifizieren sind (vgl.
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 - NJW 2003, 1932 unter II. 2.
b aa) und Dauerschuldverhältnisse begründen. Entgegen der Auffassung der
Revision der Beklagten gewährt die fragliche Klausel kein ordentliches Kündi-
gungsrecht im Sinne des § 621 BGB. Eine Kündigung ist gemäß Nummer 6.1
Satz 1 nur zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gestattet: Diese verlängert
sich um weitere zwölf Monate, wenn nicht sechs Wochen vorher gekündigt wird.
Auf eine solche Vertragsgestaltung, die bei Vorliegen bestimmter Vorausset-
zungen die Verlängerung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstver-
Abs. 2 BGB keine Anwendung (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR
193/95 - NJW 1997, 739 unter 3.; Staudinger/Coester [2006] § 307 Rn. 531
m.w.N.).
b) Auch wenn Nummer 6.5 Satz 2 keine fristlose Kündigung vorsieht,
sondern der Beklagten die Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Programmänderung gestattet, ist dieses Kündigungsrecht als außerordentliches
zu qualifizieren. Eine außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses
aus wichtigem Grund ist nach § 626 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zulässig, aber auch unter Einhaltung einer beliebigen Frist mög-
lich (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. § 626 Rn. 33). Mit der Einräumung ei-
nes Rechts zur außerordentlichen Kündigung weicht die Klausel 6.5 Satz 2 von
dem Grundgedanken des § 314 Abs. 1 und des 626 Abs. 1 BGB ab und be-
nachteiligt hierdurch die Abonnenten der Beklagten entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
aa) Nach § 626 Abs. 1 BGB, der der in § 314 Abs. 1 BGB normierten
allgemeinen Regelung für Dauerschuldverhältnisse entspricht, kann ein Dienst-
vertrag vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit nur dann außerordentlich ge-
kündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das setzt voraus, dass der
kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhält-
nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zum Ende der Vertragslaufzeit
nicht zugemutet werden kann. Abweichend davon sieht die fragliche Klausel
vor, dass die Beklagte auch schon dann kündigen kann, wenn sie ein Pro-
grammangebot ändert oder umstrukturiert und die Abonnementbeiträge erhöht.
Damit erweitert die Klausel die außerordentliche Kündigungsbefugnis auf Fälle,
in denen kein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Rege-
lungen gegeben ist. Das beanstandete Kündigungsrecht ist auch nicht auf Fälle
beschränkt, in denen die Fortsetzung des Abonnementvertrages für die Beklag-
te erschwert ist oder das Festhalten am Vertrag die Interessen der Beklagten
beeinträchtigen könnte. Insbesondere erfasst die fragliche Klausel auch solche
Fälle, in denen die Beklagte ohne sachlich gerechtfertigte Gründe oder von au-
ßen vermittelte Zwänge ihr Programm und Preisgefüge ändert und auf diese
Weise willkürlich die Voraussetzungen für eine Kündigung schafft.
bb) Diese weite Befugnis der Beklagten zur außerordentlichen Kündi-
gung verstößt gegen den Regelungszweck des § 626 BGB, den Dienstberech-
tigten vor einer vorzeitigen fristlosen Vertragsauflösung zu schützen. Die frag-
lich Klausel ermöglicht es der Beklagten, ihre Interessen auf Kosten ihrer
Abonnenten durchzusetzen, ohne auch deren Belange hinreichend zu berück-
sichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. hierzu
BGHZ 90, 280, 284; 143, 103, 113; jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. Oktober
2005 - VIII ZR 16/05 - NJW 2006, 47, 48 Rn. 17). Ein Recht zur außerordentli-
chen Kündigung setzt jedoch stets voraus, dass besondere Umstände vorlie-
gen, die so erheblich sind, dass dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag
nicht mehr zuzumuten ist und er demgemäß die eigentlich geschuldete Ver-
tragstreue hintanstellen darf. Nur in einem solchen Fall verdient das Vertrauen
der Gegenseite auf den Bestandsschutz, der bei Dauerschuldverhältnissen zu
den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört (BGHZ
112, 279, 285 m.w.N.), keine Beachtung. Eine - auch durch die beanstandete
Klausel vorgenommene - Ausweitung der außerordentlichen Kündigung auf
Gründe, die noch innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen, ist mit diesem
Grundgedanken nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1991 - IV ZR
130/90 - NJW 1991, 1828, 1829 unter II. 2. a); vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02 -
WM 2004, 144, 149 unter C. II. 2. a); Wolf aaO § 10 Nr. 3 Rn. 10). Schützens-
werte Interessen der Beklagten für eine so weitreichende Abweichung von der
gesetzlichen Kündigungsbefugnis aus wichtigem Grund sind weder von der Re-
vision aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Zudem berücksichtigt die weite
Kündigungsklausel nicht, dass den Abonnenten, die gemäß Nummer 1.4 einen
von der Beklagten zugelassenen Digitalreceiver kaufen oder mieten müssen, im
Vertrauen auf eine längerfristige Vertragsbeziehung erhebliche Kosten für den
Empfang des Bezahlfernsehens entstehen. Nach Nummer 6.5 Satz 2 könnte
die Beklagte schon kurz nach Vertragsbeginn den Vertrag fristlos beenden, oh-
ne dass sich die Aufwendungen des Abonnenten durch eine angemessene Ver-
tragsdauer amortisiert hätten.
V.
1.
Der Preisänderungsvorbehalt unter Nummer 6.5 Satz 3 genügt nach Auf-
fassung des Berufungsgerichts nicht den Anforderungen an eine zulässige
Preisanpassungsklausel. Diese Klausel setze eine Zustimmung des Abonnen-
ten zur Preisänderung nicht voraus und erlaube eine Anpassung der Preisstruk-
tur, sobald der Abonnent einer Änderung der von der Beklagten zu erbringen-
den Leistungen zugestimmt habe.
2.
Dem hält die Revision der Beklagten ohne Erfolg entgegen, dass Satz 3
nach der Systematik des Abschnitts 6.5 nur solche Fälle erfasse, in denen der
Abonnent einer Preisänderung zumindest konkludent zugestimmt habe. Es
kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - eine Leistungsänderung im
Sinne des Satzes 3 mit einer Änderung/Umstrukturierung des Programmange-
bots im Sinne des Satzes 1 gleichzusetzen ist und nur im Zuge einer solchen
Leistungsänderung die Preisstruktur angepasst werden kann. Das ändert nichts
daran, dass die Klausel 6.5 Satz 3 nur an eine Zustimmung des Abonnenten
zur Leistungsänderung anknüpft und kein Einverständnis mit der anschließen-
den Preisänderung erfordert. Weder durch die beanstandete Klausel noch
durch weitere Regelung ist sichergestellt, dass der Abonnent mit der Kenntnis-
nahme von der geplanten Leistungsänderung auch von der damit zusammen-
hängenden Anpassung der Preisstruktur erfährt und daher mit einer Zustim-
mung zur Leistungsänderung zumindest konkludent auch einer Preisänderung
zustimmen kann. Dies benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen
im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Schlick
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 O 17192/05 -
OLG München, Entscheidung vom 21.09.2006 - 29 U 2612/06 -