Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 260/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe

für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2008 wird

abgelehnt.

Gründe

2

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-

fahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf

Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch eine

Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung

noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig (BGH,

Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213 Rn. 5;

BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZInsO 2007, 267, 268 Rn. 9).

Die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 angeordnete

zwangsweise Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter

zur Auskunftserteilung im Eröffnungsverfahren ist überholt. Das Insolvenzge-

richt hat mit Beschluss vom 6. November 2008 das Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens hat sich die Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwal-

ter erledigt. Eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners ist

nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 aaO).

3

Auch eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die in Ausnahmefällen

noch möglich ist, wenn mit der Anordnung des Insolvenzgerichts ein besonders

schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person verbunden

war oder eine fortwirkende Beeinträchtigung des Schuldners gegeben ist

(BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 aaO Rn. 10 ff),

scheidet aus. Für eine entsprechende Verletzung ist nichts vorgetragen. Es ist

auch sonst nicht erkennbar, dass die nicht ausgeführte Vorführungsanordnung,

die dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens zu klären, nach der Verfahrenseröffnung noch weitere Auswir-

kungen auf den Schuldner haben kann.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 23.06.2008 - 71 IN 487/07 -

LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2008 - 1 T 321/08 -