BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 260/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe
für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2008 wird
abgelehnt.
Gründe
Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch eine
Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung
noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig (BGH,
Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213 Rn. 5;
BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZInsO 2007, 267, 268 Rn. 9).
Die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 angeordnete
zwangsweise Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter
zur Auskunftserteilung im Eröffnungsverfahren ist überholt. Das Insolvenzge-
richt hat mit Beschluss vom 6. November 2008 das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens hat sich die Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwal-
ter erledigt. Eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners ist
nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 aaO).
Auch eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die in Ausnahmefällen
noch möglich ist, wenn mit der Anordnung des Insolvenzgerichts ein besonders
schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person verbunden
war oder eine fortwirkende Beeinträchtigung des Schuldners gegeben ist
(BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 aaO Rn. 10 ff),
scheidet aus. Für eine entsprechende Verletzung ist nichts vorgetragen. Es ist
auch sonst nicht erkennbar, dass die nicht ausgeführte Vorführungsanordnung,
die dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens zu klären, nach der Verfahrenseröffnung noch weitere Auswir-
kungen auf den Schuldner haben kann.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 23.06.2008 - 71 IN 487/07 -
LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2008 - 1 T 321/08 -