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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 214/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Mannheim vom 21. August 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht bestellte im Eröffnungsverfahren zur Sicherung der

künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufi-

gen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Es verbot dem Schuldner,

über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Dritt-

schuldnern verbot es, an den Schuldner zu zahlen. Im Übrigen untersagte es

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit nicht un-

bewegliche Gegenstände betroffen waren. Die hiergegen insbesondere auf die

fehlende internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gestützte sofortige

Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen die-

sen Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 eingelegte und mit

Schriftsatz vom 12. November 2008 begründete Rechtsbeschwerde. Bereits am

5. November 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld-

ners eröffnet worden.

II.

3

Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die angefochtenen Siche-

rungsmaßnahmen den Schuldner nicht mehr beschweren, nachdem das Insol-

venzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 260/08).

1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Siche-

rungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erle-

digt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die

mit Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das

Insolvenzgericht zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen pro-

zessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlos-

sen.

4

Der Schuldner ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag

übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche

Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenz-

ordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur

statt, wenn eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuld-

ners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung

trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-

dert, möglich erscheinen (BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober

2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04,

ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröff-

nung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von dem Schuldner

auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von

ihm nicht in Zweifel gezogen.

5

2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der

Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe-

dürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gege-

ben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-

scheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v.

12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu zählen die üblichen Si-

cherungsmaßnahmen, die - wie hier - allein in die Vermögenssphäre des

Schuldners eingreifen, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht

geltend gemacht.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

AG Mannheim, Entscheidung vom 01.07.2008 - 1 IN 244/08 -

LG Mannheim, Entscheidung vom 21.08.2008 - 4 T 165/08 -