BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 214/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Mannheim vom 21. August 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Insolvenzgericht bestellte im Eröffnungsverfahren zur Sicherung der
künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufi-
gen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Es verbot dem Schuldner,
über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Dritt-
schuldnern verbot es, an den Schuldner zu zahlen. Im Übrigen untersagte es
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit nicht un-
bewegliche Gegenstände betroffen waren. Die hiergegen insbesondere auf die
fehlende internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gestützte sofortige
Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen die-
sen Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 eingelegte und mit
Schriftsatz vom 12. November 2008 begründete Rechtsbeschwerde. Bereits am
5. November 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld-
ners eröffnet worden.
II.
Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die angefochtenen Siche-
rungsmaßnahmen den Schuldner nicht mehr beschweren, nachdem das Insol-
venzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 260/08).
1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Siche-
rungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erle-
digt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die
mit Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das
Insolvenzgericht zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen pro-
zessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlos-
sen.
Der Schuldner ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag
übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche
Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenz-
ordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur
statt, wenn eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuld-
ners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung
trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-
dert, möglich erscheinen (BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober
2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04,
ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröff-
nung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von dem Schuldner
auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von
ihm nicht in Zweifel gezogen.
2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der
Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe-
dürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gege-
ben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-
scheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v.
12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu zählen die üblichen Si-
cherungsmaßnahmen, die - wie hier - allein in die Vermögenssphäre des
Schuldners eingreifen, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht
geltend gemacht.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 01.07.2008 - 1 IN 244/08 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 21.08.2008 - 4 T 165/08 -