Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 72/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom

4. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewil-

ligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. November

2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die außerge-

richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Be-

schwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu

erheben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem am 18. Oktober 2002 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem das

Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung ange-

kündigt hat, haben die weiteren Beteiligten zu 1 beantragt, dem Schuldner we-

gen des Verzichts oder der Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht

mit Beschluss vom 28. August 2008 zurückgewiesen. Auf die sofortige Be-

schwerde der weiteren Beteiligten hat das Beschwerdegericht die Entscheidung

des Insolvenzgerichts geändert und dem Schuldner die Restschuldbefreiung

versagt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II.

3

Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und

Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).

Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner

wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-

gründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-

stellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

am 4. März 2009 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zwei-

wöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 17. März 2009 eingelegt und

begründet.

III.

Satz 1 InsO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist be-

gründet.

1. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen

(BGHZ 154, 99, 101; BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/06, ZInsO

2009, 732, 733 Rn. 4 ff; Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007,

1412 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 86, 89, 96; Münch-

Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestan-

forderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6

ZPO).

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a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den

maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den

Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen

lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Fehlen

tatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer recht-

lichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts,

die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilpro-

zessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002,

2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni

2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14). Sind neue rechtliche Gesichts-

punkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner recht-

lichen Würdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219; BGH, Urt. v.

22. Juni 2007, aaO Rn. 10).

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b) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und

die rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil das

Landgericht nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt und den Vortrag der Be-

teiligten wiedergegeben hat. Zu erkennen ist nur, dass es um die Versagung

der Restschuldbefreiung wegen des Verzichts auf einen Pflichtteil oder dessen

Nichtgeltendmachung geht. Wann der Erbfall eingetreten ist und in welchem

Verfahrensstadium sich das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt befand,

wird nicht mitgeteilt.

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2. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, abermals

über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu befinden. Hierzu ist zu

bemerken:

a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Obliegenheiten des

Schuldners gemäß § 295 InsO erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und

Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten (BGH, Beschl. v. 18. Dezember

2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8 f). Eine Versagung der Rest-

schuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 InsO

kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht, wenn der Pflichtteilsan-

spruch des Schuldners, der mit dem Erbfall entsteht, schon während des eröff-

neten Verfahrens hätte geltend gemacht werden können, der Antrag auf Versa-

gung der Restschuldbefreiung aber erst nach deren Ankündigung und Aufhe-

bung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Der Pflichtteilsanspruch gehört in

diesem Fall nicht zum Neuerwerb des Schuldners in der Wohlverhaltensphase

(BGH, aaO S. 300 Rn. 15).

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b) Der Senat hat ferner mit Beschluss vom 25. Juni 2009 (IX ZB 196/08)

entschieden, dass ein Verstoß gegen die Obliegenheiten des Schuldners aus

§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vorliegt, wenn der Schuldner es bei einem in der

Wohlverhaltensphase eingetretenen Erbfall unterlässt, einen Pflichtteilsan-

spruch geltend zu machen.

IV.

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Wegen der Begründungsmängel hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1

Satz 1 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdever-

fahren nicht zu erheben sind.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Braunschweig, Entscheidung vom 28.08.2008 - 274 IK 111/02 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 04.11.2008 - 6 T 778/08 (105) -