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BGH Urteil vom 22.06.2007 – V ZR 149/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 149/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Juni 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2

a) Sind in der Berufungsverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, so genügt im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezug- nahme auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht. Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neu- en rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294).

b) Eine Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen lässt wie eine sprachlich angemessene Fassung, genügt nicht den Anforderungen, die an eine Urteilsbegründung zu stellen sind.

BGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06 - KG Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006

aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 34 des Landge-

richts Berlin vom 28. Februar 2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte, die C.

GmbH und die A. GmbH & Co. Beteiligungs KG waren Mitglieder

einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Gesellschaft). Die Gesellschaft war

Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in P. . Das Grundstück war

an erster und zweiter Rangstelle mit Grundschulden über 1.800.000 DM bzw.

3.700.000 DM belastet. Durch Erklärung vom 8. November 1996 wurde es nach

dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Teilung wurde im Grundbuch voll-

zogen.

2

Die so entstandenen an erster und zweiter Rangstelle belasteten Eigen-

tumswohnungen belastete die Gesellschaft weiter mit einer Gesamtgrundschuld

über 1.200.000 DM zuzüglich Zinsen für die C. mbH &

Co. KG (Kommanditgesellschaft). Die als Buchrecht eingetragene Grundschuld

erhielt die dritte Rangstelle. Die Kommanditgesellschaft trat sie mit Vertrag vom

6. Mai 1999 an die Ar. AG (Ar. ) ab. Die Abtretung wurde am

30. April 2002 in das Grundbuch eingetragen.

3

Mit von dem Kläger beurkundeten Vertrag vom 16. Juli 2001 verkaufte

die Gesellschaft eine der Eigentumswohnungen für 460.000 DM frei von den

bestehenden Grundpfandrechten an A. H. (Käuferin). Die Ab-

wicklung des Vertrages wurde dem Kläger übertragen. Die Übergabe der Woh-

nung sollte nach Kaufpreiszahlung auf ein von dem Kläger einzurichtendes

Treuhandkonto erfolgen. Die Auflassung wurde in der Urkundsverhandlung er-

klärt.

4

Die B. Volksbank eG (Volksbank) übermittelte dem Kläger die Be-

willigung der Löschung der an erster und zweiter Rangstelle eingetragenen

Grundschulden und ermächtigte ihn, gegen Weiterleitung des Kaufpreises an

sie von der Erklärung Gebrauch zu machen. Die Käuferin bezahlte den Kauf-

preis auf das Treuhandkonto und bezog die Wohnung.

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Der Kläger leitete die Zahlung der Käuferin an die Volksbank weiter und

beantragte, die eingetragenen Grundschulden zu löschen. Das Grundbuchamt

lehnte die Löschung des an dritter Rangstelle eingetragenen Rechts ab, weil es

an der hierzu notwendigen Bewilligung der Ar. fehlte. Die Käuferin forderte

die Gesellschaft vergeblich zur Übertragung des lastenfreien Eigentums auf,

setzte der Gesellschaft hierzu schließlich mit der Erklärung, die Erfüllung nach

Fristablauf abzulehnen, bis zum 11. April 2003 Frist und kündigte dem Kläger

an, die Rückzahlung ihrer auf das Treuhandkonto überwiesenen Leistung zu

verlangen. Die Ar. lehnte die Aufforderung des Klägers, die Löschung der

Grundschuld zu bewilligen, unter Hinweis darauf ab, dass die Grundschuld For-

derungen in Höhe von rund 800.000 DM sichere. Die Volksbank weigerte sich,

die erhaltene Zahlung zu erstatten.

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In der Folgezeit einigte sich der Kläger mit der Ar. dahin, dass diese

gegen Zahlung von 34.000 € auf die Mithaftung der verkauften Wohnung für die

ihr abgetretene Grundschuld verzichte. Die Ar. übermittelte dem Kläger

eine entsprechende Freigabeerklärung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 forderte

der Kläger die Gesellschaft unter Hinweis darauf, dass die Käuferin weiterhin

am Vollzug des Vertrags interessiert sei, auf, ihm diesen Betrag zu überweisen.

Mit weiterem Schreiben an die Gesellschaft vom 22. Juli 2003 kündigte er an,

notfalls das für die Ar. eingetragene Recht gegen Abtretung der zugrunde

liegenden Forderung aus Eigen- oder Drittmitteln abzulösen. Anfang September

2003 überwies der Kläger der Ar. den für die Freigabe vereinbarten Be-

trag, machte von der erteilten Löschungsbewilligung Gebrauch und beantragte,

die Käuferin entsprechend der Auflassung vom 16. Juli 2001 als Eigentümerin

in das Grundbuch einzutragen. Die Anträge wurden am 14. Oktober 2003 im

Grundbuch vollzogen. Die an die Ar. gezahlten 34.000 € wurden dem Klä-

ger von seinem Vermögensschadenshaftpflichtversicherer erstattet. Ein An-

spruch auf Rückübertragung des Wohnungseigentums gegen die Käuferin wird

von der Gesellschaft nicht erhoben.

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Der Kläger hat in gewillkürter Prozessstandschaft seines Haftpflichtversi-

cherers und aus von der Käuferin abgetretenem Recht beantragt, die Beklagte

zur Erstattung des von ihm an die Ar. gezahlten Betrages zuzüglich Zinsen

zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der

Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-

vision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne als Prozessstandschafter

seines Haftpflichtversicherers Zahlung verlangen. Die Gesellschaft sei um die

von dem Kläger an die Ar. geleistete Zahlung ungerechtfertigt bereichert.

Der Kaufvertrag vom 16. Juli 2001 sei durch den fruchtlosen Ablauf der von der

Käuferin zur Freistellung des Wohnungseigentums von der Grundschuld ge-

setzten Frist zwar in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden. Hierauf

könne sich die Gesellschaft jedoch nicht berufen. Für die Zahlungsverpflichtung

der Gesellschaft hafte die Beklagte.

9

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II.

Die Revision hat Erfolg.

1. Das Berufungsurteil genügt nicht den Anforderungen von § 540 Abs. 1

Nr. 2 ZPO. Danach hat das Berufungsgericht eine kurze Begründung für die

Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu

geben. Diese Begründung kann im Falle einer Bestätigung auch in einer Be-

zugnahme auf das angefochtene Urteil bestehen (vgl. zum alten Recht BGH,

Urt. v. 17. Januar 1985, VII ZR 257/83, NJW 1985, 1784, 1785). Ist indes der

Sachverhalt ergänzt worden, so genügt eine bloße Bezugnahme nicht. Vielmehr

muss in dem Urteil begründet werden, warum der erstinstanzlichen Entschei-

dung gleichwohl in vollem Umfang gefolgt wird (BGH, Urt. v. 30. September

2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294). Dasselbe gilt, wenn neue rechtliche

Gesichtspunkte aufgetreten sind. Das Berufungsgericht sieht hier zwar die Not-

wendigkeit einer ergänzenden Begründung der Annahme, die Gesellschaft kön-

ne sich nach § 242 BGB auf das Scheitern des Kaufvertrags nicht berufen. Die

Ausführungen dazu stellen aber keine in sich verständliche Begründung dar,

sondern erschöpfen sich in einer Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die

eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen lässt wie eine sprachlich an-

gemessene Fassung.

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Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende

Begründung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichti-

genden Mangel, der schon für sich genommen zur Aufhebung führen kann (vgl.

BGHZ 154, 99, 101).

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Das Urteil ist aber auch in der Sache falsch. Da die in Bezug genomme-

nen Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts von dem Verfahrensmangel

nicht betroffen sind, kann sie der Senat zugrunde legen und in der Sache selbst

entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 46, 281, 284; 122, 308, 316).

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2. Der Kläger kann die Erstattung seiner Zahlung an die Ar. weder

als Prozessstandschafter seines Haftpflichtversicherers noch aus abgetretenem

Recht verlangen.

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a) Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs gegen die Gesell-

schaft, der gemäß § 67 VVG auf den Haftpflichtversicherer des Klägers über-

gegangen sein könnte, ist, dass diese ohne Vorliegen eines rechtlichen Grun-

des im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB etwas erlangt hat. Daran fehlt es.

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aa) Die Beklagte hat bestritten, dass die Zahlung des Klägers auf die

durch die Grundschuld gesicherte Forderung der Ar. erfolgt sei. Eine kon-

krete Einlassung des Klägers hierzu fehlt. Damit ist davon auszugehen, dass

Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers allein die zwischen dem Kläger und

der Ar. getroffene Vereinbarung ist, durch die sich die Ar. gegen Zah-

lung von 34.000 € verpflichtete, auf die Mithaftung des von der Gesellschaft

verkauften Wohnungseigentums zu verzichten. Die von dem Kläger - zur Ver-

meidung seiner Inanspruchnahme durch die Käuferin - mit der Ar. getroffe-

ne Vereinbarung bildet den Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers.

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bb) Diesem stand ein Ablösungsrecht nicht zu. Auch ist zweifelhaft, ob er

als Dritter gemäß § 267 BGB auf die gesicherte Forderung gezahlt und hier-

durch die Gesellschaft entlastet hat (vgl. zu einem solchen Fall BGHZ 70, 389,

397; ferner Senat, BGHZ 72, 246, 249; allgemein zur Problematik Münch-

Komm-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 115 ff., 117, 122). Jedenfalls hat er durch

seine Zahlung nicht die Voraussetzungen der Erfüllung des Kaufvertrags her-

beigeführt. Die Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag waren mit Ablauf der

von der Käuferin bis zum 11. April 2003 gesetzten Nachfrist erloschen. Nach

dem Schreiben des Klägers vom 2. Juli 2003 wünschte die Käuferin zwar trotz-

dem, an dem Kaufvertrag festzuhalten. Zur Wiederbegründung des erloschenen

Anspruchs bedurfte es jedoch einer dahin gehenden gemäß § 311 b Abs. 1

Satz 1 BGB beurkundungsbedürftigen Vereinbarung zwischen ihr und der Ge-

sellschaft. Dieser Mangel kann nicht mit der Berufung auf § 242 BGB überwun-

den werden. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint (die

Beklagte könne sich nicht "auf eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags" berufen),

um die Frage, unter welchen - im Übrigen hier nicht vorliegenden - Vorausset-

zungen die Berufung auf einen Formmangel gegen Treu und Glauben verstößt

(dazu Senat, BGHZ 85, 315). Es fehlt schon an der vertraglichen Einigung

selbst.

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cc) Ebenso wenig führte die Zahlung des Klägers an die Ar. zur

Minderung der Ansprüche der Käuferin gegen die Gesellschaft. Nach dem

Scheitern des Vertrages konnte die Käuferin gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB

a.F. vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises von der

Gesellschaft verlangen oder der Gesellschaft den Kaufpreis belassen und den

Ersatz des ihr durch das Ausbleiben des Erwerbs der Wohnung entstandenen

Schadens verlangen (Senat, BGHZ 87, 156, 159; 126, 131, 135 f; Urt. v.

25. Juni 1999, V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3117). Ihr Wahlrecht hatte die

Käuferin im Zeitpunkt der Zahlung des Klägers weder durch Ausübung ihres

Rücktrittsrechts verloren, noch war die Zahlung des Klägers an die Ar.

geeignet, die Ansprüche der Käuferin aus einem Rücktritt vom Vertrag oder ei-

nem Schadensersatzverlangen zu vermindern.

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b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt auch nicht daraus,

dass die Erklärungen im Kaufvertrag von dem Ehemann der Beklagten als de-

ren Vertreter abgegeben worden sind und dieser den Kläger in der Urkundsver-

handlung weder darauf hingewiesen hat, dass es zur lastenfreien Übertragung

des Wohnungseigentums der Zustimmung der Gläubigerin der an dritter Stelle

eingetragenen Grundschuld bedurfte, noch darauf, dass die Kommanditgesell-

schaft mit der Ar. einen Vertrag zur Abtretung der Grundschuld geschlos-

sen hatte. Der Verkäufer eines Grundstücks ist ungefragt weder verpflichtet

noch in eigenem Interesse gehalten, den mit dem Vollzug des Vertrages beauf-

tragten Notar über die aus dem Grundbuchstand folgenden Voraussetzungen

der Auszahlungsreife der Leistung des Käufers aufzuklären.

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c) Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten folgt auch nicht aus §§ 677,

683, 670 BGB. Dies kann der Senat feststellen, weil weiterer Vortrag der Par-

teien insoweit nicht in Betracht kommt. Es ist zwar unstreitig, dass die Beklagte

den Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Ar. gegen Zahlung

zum Verzicht auf die Mithaftung der verkauften Wohnung zu bewegen, und

grundsätzlich bereit war, sich an der von der Ar. hierfür verlangten Zah-

lung mit einem Betrag von 17.000 € zu beteiligen. Eine entsprechende Einigung

der Parteien ist indessen nicht zustande gekommen. Das Scheitern der Ver-

handlungen über die Frage der Verantwortlichkeit für die eingetretene Situation

und die Beteiligung der Gesellschaft oder der Beklagten an der von dem Kläger

mit der Ar. erreichten Vereinbarung schließt es aus, die Zahlung des Klä-

gers als auch mit dem Willen der Gesellschaft oder der Beklagten erfolgt anzu-

sehen. Dem entspricht die Ankündigung des Klägers in seinem Schreiben vom

22. Juli 2003, den Verzicht der Ar. notfalls gegen den Willen der Gesell-

schaft herbeizuführen.

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d) Auch die Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagen gemäß

§ 684 BGB fehlen. Die Norm verweist auf das Bereicherungsrecht und setzt wie

dieses voraus, dass der Gesellschaft ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen

ist. Das ist indes - wie ausgeführt - nicht der Fall.

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3. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung besteht auf der

Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vortrags der Par-

teien auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung gegen die Gesellschaft aus

abgetretenem Recht der Käuferin.

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Die Käuferin hat mit Vertrag vom 22. April 2004 ihre Ansprüche auf "Er-

stattung der zur Lastenfreiheit … (ihrer) Eigentumswohnung aufgewandten Be-

träge" an den Kläger abgetreten. Damit mag grundsätzlich ein Schadensersatz-

anspruch der Käuferin nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auf Ersatz des ihr

durch das Ausbleiben des - insbesondere lastenfreien - Erwerbs der Wohnung

entstandenen Schadens (Senat, BGHZ 87, 156, 159; Urt. v. 25. Juni 1999,

V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3117; s.o.) gemeint sein. Im Zeitpunkt der Ab-

tretung bestand ein solcher Anspruch aber nicht mehr, da der Kläger zuvor die

lastenfreie Umschreibung des Eigentums herbeigeführt hatte (14. Oktober

2003). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung

der Revisionserwiderung ist es auch nicht so, dass sich die Gesellschaft ge-

genüber der Käuferin auf den Schadensausgleich durch einen Dritten nicht be-

rufen könnte ("normativer Schaden"). Denn die Gesellschaft und die Käuferin

haben - wie ihr Verhalten deutlich macht - dem zunächst rechtsgrundlosen Leis-

tungsaustausch eine jederzeit formlos mögliche Rechtsgrundvereinbarung

nachgeschoben, die beiderseits einen Behaltensgrund schafft und es aus-

schließt, dass die Käuferin noch Schadensersatz verlangen könnte.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2005 - 34 O 458/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 21 U 76/05 -