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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – VIII ZR 153/09

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 153/09

BESCHLUSS

vom

18. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie die

Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:

Die Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO zur Be-

gründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I

vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Beschwerde ge-

gen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil

wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem vorgenannten Urteil wird auf seine Kosten als unzu-

lässig verworfen.

Gegenstandswert: 6.135,60 €.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe der von

ihm gemieteten Wohnung verurteilt worden. Seine Berufung hat das Landge-

richt mit Urteil vom 4. Februar 2009 zurückgewiesen. Die Anträge des Beklag-

ten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwer-

de gegen das am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts und

für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem

vorgenannten Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (VIII ZA

1/09) zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 19. Mai 2009 zu-

gestellt worden. Eine am 19. Mai 2009 erhobene Anhörungsrüge hat der Senat

mit Beschluss vom 27. Mai 2009 als unzulässig verworfen.

2

Am 16. Juni 2009 hat der Beklagte durch den beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt Dr. Nassall Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

und gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er

vorgetragen und an Eides Statt versichert, er sei bislang außerstande gewesen,

die Kosten für die Einlegung des Rechtsmittels aufzubringen. Es sei ihm nun-

mehr am 15. Juni 2009 gelungen, von einem Bekannten ein Darlehen in Höhe

der einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten

vorzuschießenden Verfahrensgebühr zu erlangen; die Darlehenssumme habe

Rechtsanwalt Dr. Nassall am 16. Juni 2009 erhalten.

3

Rechtsanwalt Dr. Nassall hat am 10. Juli 2009 das Mandat niedergelegt.

Der Beklagte beantragt, ihm gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt für die Be-

gründung der Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen und ihm für einen An-

trag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe

unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

zu bewilligen.

II.

5

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der

Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus-

sichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Zur Begründung wird auf den Beschluss

des Senats vom 12. Mai 2009 (VIII ZA 1/09) Bezug genommen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil

sie nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt

wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht bewil-

ligt werden, weil der Beklagte die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für die Anbringung

des Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit zu ver-

bindende Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat.

6

Eine Partei ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuld-

los verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die

Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit

der Entscheidung über das Gesuch. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe wie

im vorliegenden Fall nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt

der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchs-

tens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene

Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1

ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einle-

gung des Rechtsmittels (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHZ 4, 55,

57 f.; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008, 99;

Beschluss vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris, Tz. 14; Senatsbeschluss vom

20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186, Tz. 6).

7

Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei,

sondern - wie hier - die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

verneint hat (Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009, aaO, Tz. 7). Die bloße

Mittellosigkeit entschuldigt die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht, sondern

die Fristnachsicht wird nur dann und so lange gewährt, wie ein - in seinem Aus-

gang auch von den Aussichten der Rechtsverfolgung abhängendes - Verfahren

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es

werde Erfolg haben. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht

nicht schlechthin in der Mittellosigkeit der Partei, sondern in der noch fehlenden

Entscheidung über das Gesuch. Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe

der insoweit ergehenden Entscheidung des Gerichts und dem Ablauf der für

den Fall der Ablehnung dann sich noch anschließenden kurzen Überlegungs-

frist (Senatsbeschluss, aaO, m.w.N.). Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist

des § 234 Abs. 1 ZPO begann danach wenige Tage nach der am 19. Mai 2009

erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 12. Mai 2009 und war daher bei Ein-

legung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Anbringung des Wiedereinset-

zungsgesuchs am 16. Juni 2009 bereits abgelaufen.

8

Die von dem Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009,

mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

zurückgewiesen worden ist, erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hat

den Beginn und den Ablauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234

Abs. 1 ZPO schon deswegen nicht beeinflusst, weil die Rüge unzulässig war.

9

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-

nes beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für einen Antrag auf

einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gegenstandslos, nachdem

das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch deren Verwerfung

rechtskräftig abgeschlossen ist.

Ball

Hermanns

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 23.03.2007 - 413 C 2847/06 -

LG München I, Entscheidung vom 04.02.2009 - 14 S 5866/07 -