Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.05.2009 – VIII ZA 1/09

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns

sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:

Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 14. Zi-

vilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar 2009 und

für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-

ckung aus dem vorgenannten Urteil werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht

ersichtlich. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten noch beste-

hen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-

tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer

näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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2. Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbe-

schwerde hat auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-

ckung nach § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg

(BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936, unter II 2 c;

Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735, un-

ter II 3; Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038,

Tz. 6).

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 23.03.2007 - 413 C 2847/06 -

LG München I, Entscheidung vom 04.02.2009 - 14 S 5866/07 -