BGH Beschluss vom 09.09.2009 – Xa ZB 2/09
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2009
durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Berger
und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2009
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 880,10 EUR
Gründe
I. Die Parteien haben einen Rechtsstreit über Ansprüche aus einer Rah-
menvereinbarung über die Abwicklung des Geschäftsreiseaufkommens der
Klägerin zwischen den Parteien geführt. Die Klage ist durch rechtskräftiges Ur-
teil des Landgerichts auf Kosten der Klägerin abgewiesen worden. Bereits vor-
prozessual hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Klägerin
korrespondiert und die später rechtshängig gemachten Ansprüche für die Be-
klagte zurückgewiesen. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht gegen
die Klägerin eine 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr
(Nr. 3100, 3104 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen
den vollen Ansatz einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter.
II. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die nach Nr. 3100 des Vergü-
tungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; nachfolgend: VV RVG) entstandene 1,3-fache
Verfahrensgebühr sei in voller Höhe angefallen, denn eine - grundsätzlich ge-
mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anrechenba-
re - 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 bis 2303 VV RVG sei wegen
der zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten getroffenen
Vergütungsvereinbarung nicht entstanden. Die Vergütung, die der Prozessbe-
vollmächtigte der Beklagten für seine vorgerichtliche Tätigkeit beanspruchen
könne, finde ihre Rechtsgrundlage in dieser Vergütungsvereinbarung und nicht
in den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, weswegen eine
Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht stattfinde.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Gemäß Vorbemerkung 3
Abs. 4 VV RVG tritt eine hälftige Verminderung der 1,3-Verfahrensgebühr ein,
wenn wegen des verfahrensgegenständlichen Streits eine Geschäftsgebühr
nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschl. v. 22.1.2008
- VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, m.w.N.; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07,
RVGreport 2008, 436; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095,
m.w.N.).
Eine - anrechenbare - Geschäftsgebühr entsteht nicht, wenn die obsie-
gende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tä-
tigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässige Vergütungs-
vereinbarung getroffen hat. Die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3
Abs. 4 VV RVG erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsge-
bühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 VV RVG und ist damit auf
eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht
anwendbar; es verbleibt mithin bei dem Ansatz der vollen Verfahrensgebühr (so
auch OLG Frankfurt am Main AnwBl. 2009, 310; OLG Stuttgart AGS 2009, 214
unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Celle, Beschl. v.
26.8.2009 - 2 W 240/09).
Die Rechtsbeschwerde hält demgegenüber eine entsprechende Anwen-
dung der gesetzlichen Anrechungsmöglichkeit auf eine Vergütungsvereinba-
rung für geboten, weil die unterlegene Partei bei dieser Regelung mehr als die
gesetzlichen Gebühren erstatten müsse. Gegen sie werde die volle Verfah-
rensgebühr festgesetzt, obwohl sie nach dem für die Kostenfestsetzung maß-
geblichen gesetzlichen Gebührenrecht nur die halbe Verfahrensgebühr zu er-
statten habe. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass § 91 ZPO nicht regelt, wel-
che (gerichtlichen und) außergerichtlichen Kosten anfallen, sondern nur, wem
die Kosten aufzuerlegen sind. Welches die gesetzlichen Gebühren des Rechts-
anwalts der obsiegenden Partei im Sinn des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind, die
als im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig anzusehen
sind, ergibt sich für den Rechtsanwalt aus dem Rechtsanwaltsvergütungsge-
setz (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 41).
Ist eine Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechts-
anwalts getroffen worden, entsteht nicht die für diese Tätigkeit gesetzlich vor-
gesehene Geschäftsgebühr, sondern der Vergütungsanspruch des Rechtsan-
walts beruht auf dieser vertraglichen Vereinbarung. Wenn auch die Vergü-
tungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeit in der Praxis an die Stelle der
gesetzlich vorgesehenen Geschäftsgebühr tritt, rechtfertigt dies nicht, die ver-
einbarte Vergütung entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach Vor-
bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gebührenrechtlich wie eine Geschäftsgebühr zu
behandeln und in die Anrechnungsmöglichkeit einzubeziehen. Der Umstand,
dass das für die außergerichtliche Tätigkeit vereinbarte Honorar wie die Ge-
schäftsgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehört,
gleichwohl aber letztere vom Gesetzgeber als verfahrensgebührenmindernd
angesehen worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Im Rahmen der pro-
zessualen Kostenerstattung kann umso weniger etwas anderes gelten, als der
Gesetzgeber durch § 15a Abs. 2 RVG die Berufung eines Dritten auf eine ge-
bührenrechtlich vorgesehene Anrechung mit Wirkung zum 5. August 2009 oh-
nehin grundsätzlich ausgeschlossen hat. Daher kann dahinstehen, ob § 15a
RVG rückwirkend auch auf Altfälle (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.8.2009 -
8 W 339/09; Hansens, RVGreport 2009, 306) oder nur auf nach dem Inkrafttre-
ten dieser Regelung erteilte Aufträge zur Erledigung derselben Angelegenheit
im Sinne des § 15 RVG anzuwenden ist (so OLG Frankfurt, Beschl. v.
10.8.2009 - 12 W 91/09; KG, Beschl. v. 13.8.2009 - 2 W 128/09; OLG Celle,
Beschl. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Asendorf
Berger
Bacher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2007 - 3/2 O 17/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.01.2009 - 18 W 361/08 -