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BGH Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 103/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 103/07

BESCHLUSS

vom

14. August 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2007 wird auf

Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.359,80 €.

Gründe:

1

I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen eines vermeint-

lichen Wettbewerbsverstoßes ab. Mit der Abwehr des wettbewerbsrechtlichen

Anspruchs beauftragte die Antragsgegnerin vorprozessual ihren Verfahrensbe-

vollmächtigten. In dem Urteil im anschließenden Verfahren über den Erlass ei-

ner einstweiligen Verfügung wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfah-

rens auferlegt.

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Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem

beantragt, unter Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (Vergü-

tungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG) eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach

Nr. 2300 VV RVG und eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG

festzusetzen.

Das Landgericht hat dem Antrag teilweise nicht entsprochen. Es hat die

Hälfte der Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr als nicht erstattungsfähig

angesehen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antrags-

gegnerin zurückgewiesen (OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 255).

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin

ihren Antrag auf Festsetzung der Geschäftsgebühr von 1.359,80 € weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-

gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-

geführt:

Die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten, die dem Abgemahnten für

die Reaktion auf eine Abmahnung entstünden, zählten ebenso wenig wie die

Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu den Kosten des Rechts-

streits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Reaktion auf die Abmahnung diene

nicht der Prozessvorbereitung. Darauf, ob ein materiell-rechtlicher Kostenerstat-

tungsanspruch bestehe, komme es nicht an.

Als Verfahrensgebühr festsetzungsfähig sei allein der um die anteilige

Anrechnung der Geschäftsgebühr verminderte Betrag.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäfts-

gebühr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfest-

setzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden (vgl.

BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Tz. 12; ebenso:

OLG Koblenz JurBüro 2005, 313; MünchKomm.ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91

Rdn. 92; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rdn. 21, Stichwort: Außergerichtli-

che Anwaltskosten; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsge-

setz, 17. Aufl., Nr. 3100 VV Rdn. 199; a.A. zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO OLG

Frankfurt am Main AGS 2004, 276). Dementsprechend können weder die Kos-

ten

für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. BGH, Beschl. v.

20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 ff. = WRP 2006, 237 - Gel-

tendmachung der Abmahnkosten, m.w.N. zum Streitstand) noch die für die vor-

prozessuale Abwehr von Ansprüchen der Partei entstandene Gebühr nach

Nr. 2300 VV RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO

sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Tz. 5;

a.A. OLG Hamburg MDR 2006, 57).

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b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im Kostenfestset-

zungsverfahren sei die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die

in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Kürzung gegen die unter-

legene Partei festzusetzen, wenn die Festsetzung der Geschäftsgebühr ausge-

schlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Be-

stimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu ver-

stehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr, die denselben Gegenstand

betrifft, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

auch dann anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestset-

zungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. BGH

NJW 2008, 1323 Tz. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; Beschl. v. 30.4.2008

- III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Tz. 4).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 O 473/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2007 - I-20 W 139/07 -