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BGH Urteil vom 30.09.2009 – IV ZR 47/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 30. September 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

AVB f. Feuervers.; BGB §§ 305c, 307 Abs. 18 Bk

Eine Klausel in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert

der versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40% des Neuwerts beträgt (sog.

Entwertungsgrenze), ist wirksam.

BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09 - OLG Stuttgart LG Hechingen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 30. Septem-

ber 2009

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Fe-

bruar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

I. Der Kläger und sein Bruder, für den er Prozessstandschafter ist,

unterhalten für ihren landwirtschaftlichen Betrieb bei der Beklagten eine

Inhaltsversicherung gegen das Risiko "Feuer". Der Versicherungsschein

weist eine Versicherung zum Neuwert aus.

Dem Versicherungsverhältnis liegen die Verbundenen Versiche-

rungsbedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe

(VLS 2003) Teil A und B zugrunde. Teil B lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.

a)

Bewegliche Sachen

Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeich- neten beweglichen Sachen, soweit der Versicherungs- nehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentums- vorbehalt erworben hat.

b)

Bewegliche Sachen sind

aa) die kaufmännische Betriebseinrichtung und die technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazu gehöriger Fundamente und Einmauerun- gen) jedoch ohne Zugmaschinen, und selbstfah- rende Arbeitsmaschinen, …

§ 12 Versicherungswert

1.

Betriebseinrichtung

Versicherungswert der kaufmännischen und technischen Be- triebseinrichtung … ist

a)

b)

der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustel- len; maßgebend ist der niedrigere Betrag;

der Zeitwert; falls er weniger als 40% des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert ver- einbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad und das Alter bestimmten Zustand;

c)

der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;

gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.

§ 14 Entschädigungsberechnung,

Versicherungssumme,

Unterversicherung, Versicherung auf erstes Risiko

1.

a)

Entschädigungsberechnung

Ersetzt werden

aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungs- falles abhanden gekommenen Sachen der Ver- sicherungswert (siehe § 12) unmittelbar vor Ein- tritt des Versicherungsfalles;

bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Re- paraturkosten zur Zeit des Eintritts des Versi- cherungsfalles zuzüglich einer durch den Versi- cherungsfall entstandenen und durch die Repa- ratur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmit- telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. …

Neuwertanteil

Ist der Neuwert (siehe § 12 Nr. 1 a) der Versiche- rungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (siehe b) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Ent- schädigung verwenden wird …, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu be- schaffen oder um die beschädigten Sachen wieder herzustellen. …"

5.

a)

4

§ 12 VLS 2003 entspricht nach seinem hier wesentlichen Inhalt § 5

AFB 87; § 14 Nr. 1, 5 VLS 2003 dem § 11 Nr. 1, 5 AFB 87.

Am 9. März 2007 wurde ein Dosierladewagen (Baujahr 1978) infol-

ge eines Brandes beschädigt und nachfolgend durch einen neuen land-

wirtschaftlichen Anhänger ersetzt. Die Beklagte erbrachte angesichts des

Alters des Dosierladewagens auf Basis des Zeitwertes eine Versiche-

rungsleistung in Höhe von 2.500 €. Der Kläger strebt eine Regulierung

zum Neuwert an.

5

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 19.500 € und weiterer

1.053,60 € wegen vorgerichtlicher Auslagen - jeweils zuzüglich Zinsen -

gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte in Höhe

von 18.442,53 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwalts-

kosten in Höhe von 807,20 € zuzüglich Zinsen Erfolg. Dagegen wendet

sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. Dieses hat ausgeführt: Die Beklagte schulde aus dem Versiche-

rungsverhältnis den Ersatz auf Neuwertbasis, ohne dass es auf weitere

Parteiabsprachen ankomme. Die - kontrollfähige - Klausel in § 12 Nr. 1b

VLS 2003, wonach auch bei einer zum Neuwert abgeschlossenen Versi-

cherung der Zeitwert maßgeblich sei, wenn dieser - wie beim Dosierla-

dewagen - weniger als 40% des Neuwerts betrage, sei aufgrund ihrer

konkreten Stellung und Formulierung überraschend i.S. des § 305c BGB

und zudem intransparent i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger

habe sich ausdrücklich für eine Neuwertversicherung entschieden, wobei

der Alternative "zum Neuwert" als Versicherungswert im Versicherungs-

antrag die Alternative "zum Zeitwert" gegenübergestellt sei, so dass der

Versicherungsnehmer insoweit wählen könne. Zwar könne eine Zeitwert-

klausel in einer Neuwertversicherung vereinbart werden und sei auch

durchaus üblich, ohne dass der Versicherungsnehmer dadurch i.S. des

§ 307 Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt werde. Sie sei aber kei-

neswegs zwingend, zumal § 55 VVG (a.F.) den Anspruch auf die Neu-

wertentschädigung nicht an eine Entwertungsgrenze binde. Das müsse

dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer indes nicht bekannt sein.

Er dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass die - mit einer höheren

Prämie verbundene - Zusage des Neuwerts im Vertragstext auch grund-

sätzlich bedeute, dass der Neuwert geschuldet sei. Hier stelle sich die

Struktur des § 12 VLS 2003 wegen des Überschriftcharakters des Begrif-

fes "Neuwert" in § 12 Nr. 1a in Verbindung mit der dem Versicherungs-

nehmer zuvor eingeräumten Wahlmöglichkeit zwischen Neuwert und

Zeitwert so dar, dass eine Person, die einen Neuwertvertrag geschlossen

habe, keinen Anlass habe, nach Ende des Buchstabens a noch weiter zu

lesen. Die Regelung zum letztlich doch auf den Zeitwert herabgestuften

Neuwert in Nr. 1b befinde sich an einer Stelle, an der derjenige, der eine

nach dem Vertragsformular uneingeschränkte Neuwertversicherung ab-

geschlossen habe, sie nicht erwarten müsse. Sie sei ihm gegenüber, weil

der Buchstabe a der Klausel keinerlei textliche Verbindung zum Buch-

staben b aufweise, versteckt. Er habe, auch wenn er grundsätzlich ver-

pflichtet sei, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt wahrzu-

nehmen, keinen Grund, diesen Absatz zu lesen. Zudem verweise § 14

Nr. 5a für den Neuwert nur auf § 12 Nr. 1a und gerade nicht auch auf

den Fall des § 12 Nr. 1b, der bei der Neuwertversicherung den Zeitwert

zum Versicherungswert mache. Schließlich erweise sich die Klausel als

intransparent, denn sie sei durch ihre konkrete Platzierung geeignet, ei-

nen Durchschnittskunden im Glauben an eine bessere Leistung zum Ab-

schluss einer teureren Versicherung zu verleiten, obwohl er durch den

Abschluss der günstigeren Zeitwertversicherung bei älteren Gegenstän-

den von vornherein die gleiche Leistungspflicht der Versicherung erzie-

len könne.

8

Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten richte sich damit aus-

schließlich nach § 12 Nr. 1a VLS 2003. Im Hinblick auf § 14 Nr. 1a bb

seien dies die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Hö-

he von 20.942,53 € netto abzüglich bereits geleisteter 2.500 € netto.

10

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der Kläger und sein Bruder haben bei der Beklagten grundsätz-

lich eine Versicherung zum Neuwert abgeschlossen. Die Versicherungs-

bedingungen sehen allerdings eine so genannte Entwertungsgrenze vor,

und zwar dann, wenn der Zeitwert weniger als 40% des Neuwerts be-

trägt. In diesem Falle ist Versicherungswert ausschließlich der Zeitwert,

ohne dass sich daraus die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken

ergeben.

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2. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt,

dass der Neuwert als Versicherungswert vereinbart werden kann (vgl.

schon BGHZ 103, 228, 232 ff.). Ein Verstoß gegen das Bereicherungs-

verbot im Sinne eines allgemeinen und zwingenden, die Neuwertversi-

cherung einschränkenden Rechtssatzes ist darin nicht zu sehen. Feste

Entwertungsgrenzen oder Entwertungsgrenzen überhaupt lassen sich

nicht aufstellen; diese sind insbesondere § 55 VVG a.F. nicht zu ent-

nehmen (grundlegend Senat in BGHZ 137, 318, 323 ff.; 147, 212, 216;

Senatsurteil vom 24. April 1996 - IV ZR 71/95 - VersR 1996, 845 unter II

2 b).

12

Maßgeblich ist vielmehr allein das konkrete Leistungsversprechen

des Versicherers, das hier auf eine Versicherung zum Neuwert gerichtet

ist und an dem er sich festhalten lassen muss. Das bedeutet indes nicht,

dass der Versicherer bei einer solchen Versicherung seine Interes-

sen, die vor allem in der Begrenzung des subjektiven Risikos liegen,

nicht dennoch - wie seitens der Beklagten geschehen - durch die Verein-

barung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit bestimmten

Entwertungsgrenzen und/oder Wiederherstellungsklauseln wahren kann

(BGHZ 137 aaO, 327 f.).

13

3. Die mit dem Kläger und seinem Bruder vereinbarte Entwer-

tungsgrenze stellt dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

keine überraschende Klausel dar und ist wirksam Vertragsbestandteil

geworden. Eine überraschende Klausel i.S. des § 305c BGB ist allein

dann anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie

muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Versiche-

rungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach

den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Se-

natsurteile vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322 un-

ter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 3

15

a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03 - juris unter II 3 a; vom 27. Oktober

2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2 a; vom 18. Februar 2009

- IV ZR 11/07 - VersR 2009, 623 Tz. 18).

Davon ist für § 12 Nr. 1a VLS 2003 i.V. mit § 14 Nr. 1a VLS 2003

nicht auszugehen.

a) In § 1 Nr. 1a VLS 2003 verspricht die Beklagte zunächst Versi-

cherungsschutz für alle beweglichen Sachen, soweit der Versicherungs-

nehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentumsvorbehalt erworben

hat. Zu diesen beweglichen Sachen gehört nach § 1 Nr. 1b VLS 2003

neben der kaufmännischen Betriebseinrichtung auch die technische Be-

triebseinrichtung. Die Beklagte leistet für die danach versicherten Sa-

chen eine Entschädigung, wenn diese durch die versicherte Gefahr

"Feuer" zerstört oder beschädigt worden sind (Versicherungsfall), wie der

Versicherungsnehmer § 3 Nr. 1a i.V. mit § 4 VLS 2003 entnehmen kann.

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b) Wie sich nach Eintritt eines bedingungsgemäßen Versiche-

rungsfalles die Entschädigung im Einzelnen berechnet, erfährt der Versi-

cherungsnehmer aus § 14 Nr. 1 VLS 2003. Dabei wird zwischen zerstör-

ten bzw. abhanden gekommenen und beschädigten Sachen unterschie-

den. Für zerstörte Sachen ist der Versicherungswert unmittelbar vor Ein-

tritt des Versicherungsfalles maßgeblich, wobei in § 14 Nr. 1a aa auf

§ 12 VLS 2003 Bezug genommen wird, der mit "Versicherungswert"

überschrieben ist. Bei beschädigten Sachen sind die notwendigen Repa-

raturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles bestimmend;

diese werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert

gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-

rungsfalles erhöht wird. Das ergibt sich aus § 14 Nr. 1a bb VLS 2003,

wobei in der Klausel ebenfalls vom "Versicherungswert" die Rede ist,

wenn auch nicht nochmals (ausdrücklich) auf § 12 VLS 2003 verwiesen

wird, den der Versicherungsnehmer jedoch bei Durchsicht der Versiche-

rungsbedingungen und in Verbindung mit der Lektüre des § 14 Nr. 1a aa

VLS 2003 unmittelbar zuvor zur Kenntnis genommen hat. Er erkennt in

jedem Fall, dass Ausgangspunkt bzw. Obergrenze der Entschädigung

der "Versicherungswert" ist.

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c) Für ihn rückt damit § 12 VLS 2003 in den Mittelpunkt der Be-

trachtung, der die Überschrift "Versicherungswert" trägt. Beschäftigt sich

der Versicherungsnehmer mit dem Inhalt des § 12 VLS 2003, so er-

schließt sich ihm ohne Weiteres, dass als Versicherungswert für die

kaufmännische und

technische Betriebseinrichtung der Neuwert

(Buchst. a), der Zeitwert (Buchst. b) oder der gemeine Wert (Buchst. c)

in Betracht kommen kann. Gemeinsamer Oberbegriff, der in den weiteren

Versicherungsbedingungen - so in § 14 VLS 2003 - in Bezug genommen

wird, ist allein der "Versicherungswert" und nicht, wie das Berufungsge-

richt meint, der "Neuwert", der lediglich den Buchst. a schlagwortartig

einleitet. Es besteht daher für den Versicherungsnehmer schon deshalb

keine Veranlassung, die Lektüre des § 12 Nr. 1 VLS 2003 beim Buchst. a

abzubrechen und den Rest der Klausel, die den "Versicherungswert" ins-

gesamt näher erläutert, nicht mehr zur Kenntnis zu nehmen, und zwar

auch dann nicht, wenn er - wie hier - mit dem Versicherer eine Neuwert-

versicherung vereinbart hat. Denn die Alternativen, die sich unter den

Buchst. a, b und c zur Ausfüllung des Begriffes des "Versicherungswer-

tes" finden, lassen für den verständigen Versicherungsnehmer erkennen,

dass für den Versicherungswert, den die Entschädigungsberechnung zur

Grundlage nimmt, zwar grundsätzlich der Neuwert maßgeblich ist, dies

aber nicht ausnahmslos der Fall sein muss, anderenfalls der Begriff

"Versicherungswert" als Oberbegriff für Neuwert, Zeitwert und gemeinen

Wert keine eigenständige Bedeutung behielte. Der Versicherungsnehmer

erhält entsprechend dem Versprechen des Versicherers, ihm eine Versi-

cherung "zum Neuwert" zu bieten, regelmäßig den Neuwert oder die Re-

paraturkosten bis zur Höhe des Neuwertes ersetzt. Dem ist in Buchst. b

lediglich insoweit eine Entwertungsgrenze gesetzt, als durch die zerstör-

te oder beschädigte Sache 40% des Neuwerts nicht erreicht werden; in

diesem Fall kommt es auf den Zeitwert an. Der Versicherungsnehmer re-

alisiert zudem spätestens an dieser Stelle, dass die Entwertungsgrenze

sich ausschließlich auf eine vereinbarte Neuwertversicherung bezieht,

denn im Anschluss an die Formulierung "falls er weniger als 40% des

Neuwertes beträgt" heißt es "oder falls Versicherung nur zum Zeitwert

vereinbart ist"; Neuwert und Zeitwert werden hier ausdrücklich einander

gegenübergestellt.

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d) Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt,

Zeitwertregeln seien nur bei einer "entsprechenden räumlichen Struktur"

der Versicherungsbedingungen anzuerkennen, und zur Veranschauli-

chung auf die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von In-

dustrie und Gewerbe (NwlG 80) verweist, so übersieht es dabei, dass die

NwlG 80 in Entsprechung zu § 12 VLS 2003 aufgebaut sind. Auch hier ist

der Versicherungswert von Gebäuden grundsätzlich der Neuwert, der

Zeitwert aber dann, falls er weniger als 40% des Neuwerts beträgt. Dass

die Nr. 1 bis 3 in der enumerativen Aufzählung des § 1 NwlG 80 abwei-

chend von § 12 Nr. 1a bis c VLS 2003 durch ein "oder" voneinander ge-

trennt sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn auch § 12 VLS

2003 ist für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar enumera-

tiv gestaltet. Der Versicherungswert ist entweder als Neuwert, als Zeit-

wert oder als gemeiner Wert Grundlage der Entschädigungsberechnung,

wobei unter den Buchst. a bis c die Voraussetzungen dafür im Einzelnen

aufgeführt sind.

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Überdies sind Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu in-

terpretieren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versiche-

rungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht be-

kannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedin-

gungsübergreifende Würdigung deshalb von vornherein verschlossen

bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000,

1090 unter 2 a).

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e) Weiter ist dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, dass § 14

Nr. 5 VLS 2003 ("Neuwertanteil") nur auf § 12 Nr. 1a und nicht auch auf

§ 12 Nr. 1b VLS 2003 verweist. Schon aus dem unmittelbaren Wortlaut

ergibt sich ein anderes, weil in § 14 Nr. 5a die Bestimmung des § 12

Nr. 1a und in § 14 Nr. 5b die Regelung des § 12 Nr. 1b VLS 2003 Er-

wähnung findet; die Verknüpfung zwischen beiden Klauseln wird dadurch

hergestellt, dass § 14 Nr. 5a VLS 2003 (Neuwert) ausdrücklich auf § 14

Nr. 1b VLS 2003 (Zeitwert) Bezug nimmt. Der Versicherungsnehmer wird

auf diese Weise in der Interpretation bestärkt, die sich für ihn schon bei

sorgfältiger Lektüre des § 12 VLS 2003 ergibt, dass nämlich der Versi-

cherungswert gleichbedeutend mit dem Neuwert sein kann, es aber nicht

in jedem Fall sein muss. Nur wenn der Neuwert als Versicherungswert

zugrunde zu legen ist, was sich im Einzelnen aus § 12 VLS 2003 ergibt,

erwirbt der Versicherungsnehmer gemäß § 14 Nr. 5 VLS 2003 auf den

Teil der Entschädigung einen Anspruch, der den Zeitwertschaden über-

steigt, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des

Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung ver-

wenden wird, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand

wieder zu beschaffen oder um die beschädigten Sachen wieder herzu-

stellen.

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4. Die Klausel ist schließlich nicht als intransparent i.S. des § 307

Abs. 1 Satz 2 BGB einzuordnen. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Ver-

pflichtung verstoßen, den Klauselinhalt klar und deutlich zu formulieren.

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a) Dazu gehört es, dass die Klausel in ihrer Ausgestaltung für den

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Versicherungsnehmer verständlich ist; sie muss darüber hinaus die wirt-

schaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie

dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143;

147 aaO 361 f.; Senatsurteile vom 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04 -

VersR 2006, 497 Tz. 12; vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR

2008, 816 Tz. 14 f.). Dabei kommt es auf den Horizont eines durch-

schnittlichen Versicherungsnehmers an (vgl. BGHZ 123, 83, 85; 154,

154, 167 f.).

b) Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt.

Dem verständigen Versicherungsnehmer erschließt sich aus den

bereits angeführten Gründen bei sorgfältiger und vollständiger Durch-

sicht der Versicherungsbedingungen, wie sich der Versicherungswert im

Einzelfall bemisst. Er sieht, dass er zwar grundsätzlich Versicherungs-

schutz "zum Neuwert" erhält, dieser Neuwertentschädigung aber dann

eine Grenze gesetzt ist, wenn der Zeitwert der beschädigten oder zer-

störten Sache nicht mindestens 40% ihres Neuwerts beträgt. Es ist - ent-

gegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht davon auszuge-

hen, dass die Klausel in § 12 Nr. 1b VLS 2003 durch ihre konkrete Plat-

zierung geeignet wäre, einen Durchschnittskunden im Glauben an eine

bessere Leistung des Versicherers zum Abschluss einer "teureren", weil

mit höheren Prämien verbundenen Versicherung zum Neuwert zu verlei-

ten. Vielmehr kann sich bei der gebotenen verständigen, sorgfältigen und

vollständigen Durchsicht der Versicherungsbedingungen das vom Beru-

fungsgericht angenommene Missverständnis von vornherein nicht erge-

ben.

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5. Nach alledem liegen die versicherungsvertraglich festgelegten

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung zum Neuwert

nicht vor.

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Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsge-

richt nicht mehr damit befasst, ob sich Ansprüche des Klägers aus einer

Haftung der Beklagten gemäß § 43 VVG a.F. für ein Fehlverhalten ihres

Versicherungsagenten ergeben können. Das betrifft zum einen die vom

Kläger behauptete Zusage des Agenten, es werde "in jedem Fall" der

Neuwert reguliert, was einer Abbedingung der in den Versicherungsbe-

dingungen enthaltenen Entwertungsgrenze gleichkäme. Zum anderen ist

zu klären, ob der Kläger und sein Bruder als künftige Versicherungsneh-

mer für den Agenten erkennbar von unrichtigen Vorstellungen über den

angestrebten Versicherungsschutz ausgegangen sind, etwa weil ange-

sichts einer dem Agenten offenbarten Überalterung sämtlicher landwirt-

schaftlicher Geräte eine Neuwertversicherung mit Entwertungsgrenze

wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätte. Die Prüfung dieser Fragen wird

durch das Berufungsgericht nachzuholen sein.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Hechingen, Entscheidung vom 12.11.2007 - 1 O 168/07 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.2009 - 10 U 220/07 -