BGH Urteil vom 30.09.2009 – IV ZR 47/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. September 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB f. Feuervers.; BGB §§ 305c, 307 Abs. 18 Bk
Eine Klausel in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert
der versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40% des Neuwerts beträgt (sog.
Entwertungsgrenze), ist wirksam.
BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09 - OLG Stuttgart LG Hechingen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 30. Septem-
ber 2009
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Fe-
bruar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I. Der Kläger und sein Bruder, für den er Prozessstandschafter ist,
unterhalten für ihren landwirtschaftlichen Betrieb bei der Beklagten eine
Inhaltsversicherung gegen das Risiko "Feuer". Der Versicherungsschein
weist eine Versicherung zum Neuwert aus.
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Verbundenen Versiche-
rungsbedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe
(VLS 2003) Teil A und B zugrunde. Teil B lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.
a)
Bewegliche Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeich- neten beweglichen Sachen, soweit der Versicherungs- nehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentums- vorbehalt erworben hat.
b)
Bewegliche Sachen sind
aa) die kaufmännische Betriebseinrichtung und die technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazu gehöriger Fundamente und Einmauerun- gen) jedoch ohne Zugmaschinen, und selbstfah- rende Arbeitsmaschinen, …
§ 12 Versicherungswert
1.
Betriebseinrichtung
Versicherungswert der kaufmännischen und technischen Be- triebseinrichtung … ist
a)
b)
der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustel- len; maßgebend ist der niedrigere Betrag;
der Zeitwert; falls er weniger als 40% des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert ver- einbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad und das Alter bestimmten Zustand;
c)
der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
§ 14 Entschädigungsberechnung,
Versicherungssumme,
Unterversicherung, Versicherung auf erstes Risiko
1.
a)
Entschädigungsberechnung
Ersetzt werden
aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungs- falles abhanden gekommenen Sachen der Ver- sicherungswert (siehe § 12) unmittelbar vor Ein- tritt des Versicherungsfalles;
bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Re- paraturkosten zur Zeit des Eintritts des Versi- cherungsfalles zuzüglich einer durch den Versi- cherungsfall entstandenen und durch die Repa- ratur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmit- telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. …
Neuwertanteil
Ist der Neuwert (siehe § 12 Nr. 1 a) der Versiche- rungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (siehe b) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Ent- schädigung verwenden wird …, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu be- schaffen oder um die beschädigten Sachen wieder herzustellen. …"
5.
a)
§ 12 VLS 2003 entspricht nach seinem hier wesentlichen Inhalt § 5
AFB 87; § 14 Nr. 1, 5 VLS 2003 dem § 11 Nr. 1, 5 AFB 87.
Am 9. März 2007 wurde ein Dosierladewagen (Baujahr 1978) infol-
ge eines Brandes beschädigt und nachfolgend durch einen neuen land-
wirtschaftlichen Anhänger ersetzt. Die Beklagte erbrachte angesichts des
Alters des Dosierladewagens auf Basis des Zeitwertes eine Versiche-
rungsleistung in Höhe von 2.500 €. Der Kläger strebt eine Regulierung
zum Neuwert an.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 19.500 € und weiterer
1.053,60 € wegen vorgerichtlicher Auslagen - jeweils zuzüglich Zinsen -
gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte in Höhe
von 18.442,53 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwalts-
kosten in Höhe von 807,20 € zuzüglich Zinsen Erfolg. Dagegen wendet
sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Dieses hat ausgeführt: Die Beklagte schulde aus dem Versiche-
rungsverhältnis den Ersatz auf Neuwertbasis, ohne dass es auf weitere
Parteiabsprachen ankomme. Die - kontrollfähige - Klausel in § 12 Nr. 1b
VLS 2003, wonach auch bei einer zum Neuwert abgeschlossenen Versi-
cherung der Zeitwert maßgeblich sei, wenn dieser - wie beim Dosierla-
dewagen - weniger als 40% des Neuwerts betrage, sei aufgrund ihrer
konkreten Stellung und Formulierung überraschend i.S. des § 305c BGB
und zudem intransparent i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger
habe sich ausdrücklich für eine Neuwertversicherung entschieden, wobei
der Alternative "zum Neuwert" als Versicherungswert im Versicherungs-
antrag die Alternative "zum Zeitwert" gegenübergestellt sei, so dass der
Versicherungsnehmer insoweit wählen könne. Zwar könne eine Zeitwert-
klausel in einer Neuwertversicherung vereinbart werden und sei auch
durchaus üblich, ohne dass der Versicherungsnehmer dadurch i.S. des
§ 307 Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt werde. Sie sei aber kei-
neswegs zwingend, zumal § 55 VVG (a.F.) den Anspruch auf die Neu-
wertentschädigung nicht an eine Entwertungsgrenze binde. Das müsse
dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer indes nicht bekannt sein.
Er dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass die - mit einer höheren
Prämie verbundene - Zusage des Neuwerts im Vertragstext auch grund-
sätzlich bedeute, dass der Neuwert geschuldet sei. Hier stelle sich die
Struktur des § 12 VLS 2003 wegen des Überschriftcharakters des Begrif-
fes "Neuwert" in § 12 Nr. 1a in Verbindung mit der dem Versicherungs-
nehmer zuvor eingeräumten Wahlmöglichkeit zwischen Neuwert und
Zeitwert so dar, dass eine Person, die einen Neuwertvertrag geschlossen
habe, keinen Anlass habe, nach Ende des Buchstabens a noch weiter zu
lesen. Die Regelung zum letztlich doch auf den Zeitwert herabgestuften
Neuwert in Nr. 1b befinde sich an einer Stelle, an der derjenige, der eine
nach dem Vertragsformular uneingeschränkte Neuwertversicherung ab-
geschlossen habe, sie nicht erwarten müsse. Sie sei ihm gegenüber, weil
der Buchstabe a der Klausel keinerlei textliche Verbindung zum Buch-
staben b aufweise, versteckt. Er habe, auch wenn er grundsätzlich ver-
pflichtet sei, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt wahrzu-
nehmen, keinen Grund, diesen Absatz zu lesen. Zudem verweise § 14
Nr. 5a für den Neuwert nur auf § 12 Nr. 1a und gerade nicht auch auf
den Fall des § 12 Nr. 1b, der bei der Neuwertversicherung den Zeitwert
zum Versicherungswert mache. Schließlich erweise sich die Klausel als
intransparent, denn sie sei durch ihre konkrete Platzierung geeignet, ei-
nen Durchschnittskunden im Glauben an eine bessere Leistung zum Ab-
schluss einer teureren Versicherung zu verleiten, obwohl er durch den
Abschluss der günstigeren Zeitwertversicherung bei älteren Gegenstän-
den von vornherein die gleiche Leistungspflicht der Versicherung erzie-
len könne.
Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten richte sich damit aus-
schließlich nach § 12 Nr. 1a VLS 2003. Im Hinblick auf § 14 Nr. 1a bb
seien dies die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Hö-
he von 20.942,53 € netto abzüglich bereits geleisteter 2.500 € netto.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Kläger und sein Bruder haben bei der Beklagten grundsätz-
lich eine Versicherung zum Neuwert abgeschlossen. Die Versicherungs-
bedingungen sehen allerdings eine so genannte Entwertungsgrenze vor,
und zwar dann, wenn der Zeitwert weniger als 40% des Neuwerts be-
trägt. In diesem Falle ist Versicherungswert ausschließlich der Zeitwert,
ohne dass sich daraus die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken
ergeben.
2. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt,
dass der Neuwert als Versicherungswert vereinbart werden kann (vgl.
schon BGHZ 103, 228, 232 ff.). Ein Verstoß gegen das Bereicherungs-
verbot im Sinne eines allgemeinen und zwingenden, die Neuwertversi-
cherung einschränkenden Rechtssatzes ist darin nicht zu sehen. Feste
Entwertungsgrenzen oder Entwertungsgrenzen überhaupt lassen sich
nicht aufstellen; diese sind insbesondere § 55 VVG a.F. nicht zu ent-
nehmen (grundlegend Senat in BGHZ 137, 318, 323 ff.; 147, 212, 216;
Senatsurteil vom 24. April 1996 - IV ZR 71/95 - VersR 1996, 845 unter II
2 b).
Maßgeblich ist vielmehr allein das konkrete Leistungsversprechen
des Versicherers, das hier auf eine Versicherung zum Neuwert gerichtet
ist und an dem er sich festhalten lassen muss. Das bedeutet indes nicht,
dass der Versicherer bei einer solchen Versicherung seine Interes-
sen, die vor allem in der Begrenzung des subjektiven Risikos liegen,
nicht dennoch - wie seitens der Beklagten geschehen - durch die Verein-
barung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit bestimmten
Entwertungsgrenzen und/oder Wiederherstellungsklauseln wahren kann
(BGHZ 137 aaO, 327 f.).
3. Die mit dem Kläger und seinem Bruder vereinbarte Entwer-
tungsgrenze stellt dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
keine überraschende Klausel dar und ist wirksam Vertragsbestandteil
geworden. Eine überraschende Klausel i.S. des § 305c BGB ist allein
dann anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie
muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Versiche-
rungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach
den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Se-
natsurteile vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322 un-
ter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 3
a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03 - juris unter II 3 a; vom 27. Oktober
2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2 a; vom 18. Februar 2009
- IV ZR 11/07 - VersR 2009, 623 Tz. 18).
Davon ist für § 12 Nr. 1a VLS 2003 i.V. mit § 14 Nr. 1a VLS 2003
nicht auszugehen.
a) In § 1 Nr. 1a VLS 2003 verspricht die Beklagte zunächst Versi-
cherungsschutz für alle beweglichen Sachen, soweit der Versicherungs-
nehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentumsvorbehalt erworben
hat. Zu diesen beweglichen Sachen gehört nach § 1 Nr. 1b VLS 2003
neben der kaufmännischen Betriebseinrichtung auch die technische Be-
triebseinrichtung. Die Beklagte leistet für die danach versicherten Sa-
chen eine Entschädigung, wenn diese durch die versicherte Gefahr
"Feuer" zerstört oder beschädigt worden sind (Versicherungsfall), wie der
Versicherungsnehmer § 3 Nr. 1a i.V. mit § 4 VLS 2003 entnehmen kann.
b) Wie sich nach Eintritt eines bedingungsgemäßen Versiche-
rungsfalles die Entschädigung im Einzelnen berechnet, erfährt der Versi-
cherungsnehmer aus § 14 Nr. 1 VLS 2003. Dabei wird zwischen zerstör-
ten bzw. abhanden gekommenen und beschädigten Sachen unterschie-
den. Für zerstörte Sachen ist der Versicherungswert unmittelbar vor Ein-
tritt des Versicherungsfalles maßgeblich, wobei in § 14 Nr. 1a aa auf
§ 12 VLS 2003 Bezug genommen wird, der mit "Versicherungswert"
überschrieben ist. Bei beschädigten Sachen sind die notwendigen Repa-
raturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles bestimmend;
diese werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert
gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles erhöht wird. Das ergibt sich aus § 14 Nr. 1a bb VLS 2003,
wobei in der Klausel ebenfalls vom "Versicherungswert" die Rede ist,
wenn auch nicht nochmals (ausdrücklich) auf § 12 VLS 2003 verwiesen
wird, den der Versicherungsnehmer jedoch bei Durchsicht der Versiche-
rungsbedingungen und in Verbindung mit der Lektüre des § 14 Nr. 1a aa
VLS 2003 unmittelbar zuvor zur Kenntnis genommen hat. Er erkennt in
jedem Fall, dass Ausgangspunkt bzw. Obergrenze der Entschädigung
der "Versicherungswert" ist.
c) Für ihn rückt damit § 12 VLS 2003 in den Mittelpunkt der Be-
trachtung, der die Überschrift "Versicherungswert" trägt. Beschäftigt sich
der Versicherungsnehmer mit dem Inhalt des § 12 VLS 2003, so er-
schließt sich ihm ohne Weiteres, dass als Versicherungswert für die
kaufmännische und
technische Betriebseinrichtung der Neuwert
(Buchst. a), der Zeitwert (Buchst. b) oder der gemeine Wert (Buchst. c)
in Betracht kommen kann. Gemeinsamer Oberbegriff, der in den weiteren
Versicherungsbedingungen - so in § 14 VLS 2003 - in Bezug genommen
wird, ist allein der "Versicherungswert" und nicht, wie das Berufungsge-
richt meint, der "Neuwert", der lediglich den Buchst. a schlagwortartig
einleitet. Es besteht daher für den Versicherungsnehmer schon deshalb
keine Veranlassung, die Lektüre des § 12 Nr. 1 VLS 2003 beim Buchst. a
abzubrechen und den Rest der Klausel, die den "Versicherungswert" ins-
gesamt näher erläutert, nicht mehr zur Kenntnis zu nehmen, und zwar
auch dann nicht, wenn er - wie hier - mit dem Versicherer eine Neuwert-
versicherung vereinbart hat. Denn die Alternativen, die sich unter den
Buchst. a, b und c zur Ausfüllung des Begriffes des "Versicherungswer-
tes" finden, lassen für den verständigen Versicherungsnehmer erkennen,
dass für den Versicherungswert, den die Entschädigungsberechnung zur
Grundlage nimmt, zwar grundsätzlich der Neuwert maßgeblich ist, dies
aber nicht ausnahmslos der Fall sein muss, anderenfalls der Begriff
"Versicherungswert" als Oberbegriff für Neuwert, Zeitwert und gemeinen
Wert keine eigenständige Bedeutung behielte. Der Versicherungsnehmer
erhält entsprechend dem Versprechen des Versicherers, ihm eine Versi-
cherung "zum Neuwert" zu bieten, regelmäßig den Neuwert oder die Re-
paraturkosten bis zur Höhe des Neuwertes ersetzt. Dem ist in Buchst. b
lediglich insoweit eine Entwertungsgrenze gesetzt, als durch die zerstör-
te oder beschädigte Sache 40% des Neuwerts nicht erreicht werden; in
diesem Fall kommt es auf den Zeitwert an. Der Versicherungsnehmer re-
alisiert zudem spätestens an dieser Stelle, dass die Entwertungsgrenze
sich ausschließlich auf eine vereinbarte Neuwertversicherung bezieht,
denn im Anschluss an die Formulierung "falls er weniger als 40% des
Neuwertes beträgt" heißt es "oder falls Versicherung nur zum Zeitwert
vereinbart ist"; Neuwert und Zeitwert werden hier ausdrücklich einander
gegenübergestellt.
d) Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt,
Zeitwertregeln seien nur bei einer "entsprechenden räumlichen Struktur"
der Versicherungsbedingungen anzuerkennen, und zur Veranschauli-
chung auf die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von In-
dustrie und Gewerbe (NwlG 80) verweist, so übersieht es dabei, dass die
NwlG 80 in Entsprechung zu § 12 VLS 2003 aufgebaut sind. Auch hier ist
der Versicherungswert von Gebäuden grundsätzlich der Neuwert, der
Zeitwert aber dann, falls er weniger als 40% des Neuwerts beträgt. Dass
die Nr. 1 bis 3 in der enumerativen Aufzählung des § 1 NwlG 80 abwei-
chend von § 12 Nr. 1a bis c VLS 2003 durch ein "oder" voneinander ge-
trennt sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn auch § 12 VLS
2003 ist für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar enumera-
tiv gestaltet. Der Versicherungswert ist entweder als Neuwert, als Zeit-
wert oder als gemeiner Wert Grundlage der Entschädigungsberechnung,
wobei unter den Buchst. a bis c die Voraussetzungen dafür im Einzelnen
aufgeführt sind.
Überdies sind Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu in-
terpretieren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versiche-
rungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht be-
kannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedin-
gungsübergreifende Würdigung deshalb von vornherein verschlossen
bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000,
1090 unter 2 a).
e) Weiter ist dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, dass § 14
Nr. 5 VLS 2003 ("Neuwertanteil") nur auf § 12 Nr. 1a und nicht auch auf
§ 12 Nr. 1b VLS 2003 verweist. Schon aus dem unmittelbaren Wortlaut
ergibt sich ein anderes, weil in § 14 Nr. 5a die Bestimmung des § 12
Nr. 1a und in § 14 Nr. 5b die Regelung des § 12 Nr. 1b VLS 2003 Er-
wähnung findet; die Verknüpfung zwischen beiden Klauseln wird dadurch
hergestellt, dass § 14 Nr. 5a VLS 2003 (Neuwert) ausdrücklich auf § 14
Nr. 1b VLS 2003 (Zeitwert) Bezug nimmt. Der Versicherungsnehmer wird
auf diese Weise in der Interpretation bestärkt, die sich für ihn schon bei
sorgfältiger Lektüre des § 12 VLS 2003 ergibt, dass nämlich der Versi-
cherungswert gleichbedeutend mit dem Neuwert sein kann, es aber nicht
in jedem Fall sein muss. Nur wenn der Neuwert als Versicherungswert
zugrunde zu legen ist, was sich im Einzelnen aus § 12 VLS 2003 ergibt,
erwirbt der Versicherungsnehmer gemäß § 14 Nr. 5 VLS 2003 auf den
Teil der Entschädigung einen Anspruch, der den Zeitwertschaden über-
steigt, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung ver-
wenden wird, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
wieder zu beschaffen oder um die beschädigten Sachen wieder herzu-
stellen.
4. Die Klausel ist schließlich nicht als intransparent i.S. des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB einzuordnen. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Ver-
pflichtung verstoßen, den Klauselinhalt klar und deutlich zu formulieren.
a) Dazu gehört es, dass die Klausel in ihrer Ausgestaltung für den
Versicherungsnehmer verständlich ist; sie muss darüber hinaus die wirt-
schaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie
dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143;
147 aaO 361 f.; Senatsurteile vom 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04 -
VersR 2006, 497 Tz. 12; vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR
2008, 816 Tz. 14 f.). Dabei kommt es auf den Horizont eines durch-
schnittlichen Versicherungsnehmers an (vgl. BGHZ 123, 83, 85; 154,
154, 167 f.).
b) Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt.
Dem verständigen Versicherungsnehmer erschließt sich aus den
bereits angeführten Gründen bei sorgfältiger und vollständiger Durch-
sicht der Versicherungsbedingungen, wie sich der Versicherungswert im
Einzelfall bemisst. Er sieht, dass er zwar grundsätzlich Versicherungs-
schutz "zum Neuwert" erhält, dieser Neuwertentschädigung aber dann
eine Grenze gesetzt ist, wenn der Zeitwert der beschädigten oder zer-
störten Sache nicht mindestens 40% ihres Neuwerts beträgt. Es ist - ent-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht davon auszuge-
hen, dass die Klausel in § 12 Nr. 1b VLS 2003 durch ihre konkrete Plat-
zierung geeignet wäre, einen Durchschnittskunden im Glauben an eine
bessere Leistung des Versicherers zum Abschluss einer "teureren", weil
mit höheren Prämien verbundenen Versicherung zum Neuwert zu verlei-
ten. Vielmehr kann sich bei der gebotenen verständigen, sorgfältigen und
vollständigen Durchsicht der Versicherungsbedingungen das vom Beru-
fungsgericht angenommene Missverständnis von vornherein nicht erge-
ben.
5. Nach alledem liegen die versicherungsvertraglich festgelegten
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung zum Neuwert
nicht vor.
Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsge-
richt nicht mehr damit befasst, ob sich Ansprüche des Klägers aus einer
Haftung der Beklagten gemäß § 43 VVG a.F. für ein Fehlverhalten ihres
Versicherungsagenten ergeben können. Das betrifft zum einen die vom
Kläger behauptete Zusage des Agenten, es werde "in jedem Fall" der
Neuwert reguliert, was einer Abbedingung der in den Versicherungsbe-
dingungen enthaltenen Entwertungsgrenze gleichkäme. Zum anderen ist
zu klären, ob der Kläger und sein Bruder als künftige Versicherungsneh-
mer für den Agenten erkennbar von unrichtigen Vorstellungen über den
angestrebten Versicherungsschutz ausgegangen sind, etwa weil ange-
sichts einer dem Agenten offenbarten Überalterung sämtlicher landwirt-
schaftlicher Geräte eine Neuwertversicherung mit Entwertungsgrenze
wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätte. Die Prüfung dieser Fragen wird
durch das Berufungsgericht nachzuholen sein.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 12.11.2007 - 1 O 168/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.2009 - 10 U 220/07 -