Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.10.2009 – VII ZB 37/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 25; ZPO §§ 286 B, 294

a) Die einem ausländischen Staat zustehenden Forderungen aus der Vermietung eines im Inland gelegenen Objekts, die ausschließlich für den Erhalt einer kultu- rellen Einrichtung dieses Staates verwendet werden, können hoheitlichen Zwe- cken dienen und unterliegen dann der Vollstreckungsimmunität.

b) Die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutz- ter Gegenstände gestellten Anforderungen an den Nachweis des Verwendungs- zwecks gelten in gleicher Weise für sonstige hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).

BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - LG München I AG München

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die

Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter

Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss

der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar

2008 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom glei-

chen Tag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers

gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 24. April

2007 und der am 21. Januar 2007 beim Amtsgericht München

eingegangene Antrag des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs-

und Überweisungsbeschlusses werden zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

2

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung

aus einem Schiedsspruch.

Der Gläubiger erwirkte vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der

Handelskammer in Stockholm am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, nach dem

die Schuldnerin an den Gläubiger 2,35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen zu zah-

len hat. Dieser Schiedsspruch wurde vom Kammergericht für vollstreckbar er-

klärt (KG-Report 2001, 146).

3

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -

mit Beschluss vom 23. Januar 2007 wegen eines Teilbetrages von 750.000 US-

Dollar nebst Zinsen

"alle Ansprüche der Schuldnerin an die Drittschuldnerin aus ge- genwärtigen und zukünftigen Mietzinszahlungen für das von der Drittschuldnerin von der Schuldnerin gemietete Ladenlokal an der F. strasse in B. , einschließlich Vorauszahlungen, Nachzahlungen von Geldbeträgen für Neben- kosten, Heizung, Warmwasser, Mietkautionen, Kostenerstattun- gen aus Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierungen, Um- bauten, Einbauten, sowie sämtliche Ansprüche wie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an die Drittschuldnerin"

4

gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. In dem Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluss wird die Schuldnerin bezeichnet als

"Russische Föderation, beim Administrativen Büro des Präsiden- ten der Russischen Föderation, N. , M. , Russland auch handelnd unter Russisches Haus der Wissenschaft und Kultur, ausländische Vertretung des Russi- schen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Fö- deration".

5

Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsge-

richt - Vollstreckungsgericht - abgeholfen und den Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluss aufgehoben. Mit dem Russischen Haus der Wissenschaft und

Kultur (im Folgenden: Russisches Haus) sei eine weitere Schuldnerin benannt,

die im Vollstreckungstitel keine Erwähnung finde, und vom Vollstreckungsge-

richt sei nicht klärbar, ob die Russische Föderation und das Russische Haus

dieselbe Rechtspersönlichkeit seien.

6

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht

am 21. Februar 2008 einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

erlassen, in dem die zusätzliche Bezeichnung der Schuldnerin "auch handelnd

unter Russisches Haus …" sowie die Pfändung sämtlicher "Ansprüche wie ge-

genwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an die

Drittschuldnerin" nicht mehr enthalten sind. Im Übrigen sind die Ansprüche der

Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wie im ursprünglichen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung über-

wiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die

Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

II.

7

1. Das Beschwerdegericht führt aus, der ursprüngliche Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss sei hinsichtlich der Bezeichnung der zu pfändenden

Forderung nicht hinreichend bestimmt gewesen, soweit "sämtliche Ansprüche

wie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an

die Drittschuldnerin" gepfändet gewesen seien. Die weiteren gepfändeten An-

sprüche seien dagegen hinreichend bestimmt. Der Zusatz "auch handelnd unter

Russisches Haus" komme im neu erlassenen Beschluss nicht mehr vor, weil die

Schuldnerin durch das Administrative Büro der Russischen Föderation vertreten

werde und das Russische Haus im Vollstreckungstitel nicht benannt sei.

8

2. Dahingestellt bleiben könne, ob das Russische Haus eine eigene

Rechtspersönlichkeit aufweise. Der Gläubiger habe unter Vorlage eines

Rechtsgutachtens schlüssig vorgetragen, dass das Russische Haus ein unselb-

ständiges Rechtssubjekt sei und die gepfändete Forderung der Schuldnerin

zustehe. Da im Vollstreckungsverfahren nur eine formalisierte Prüfung vorzu-

nehmen sei, müsse es genügen, dass dem Schuldner die Forderung als angeb-

liche zustehen könne. Ob er tatsächlich Inhaber der Forderung sei, sei nicht im

Vollstreckungsverfahren, sondern in einem gegebenenfalls folgenden Einzie-

hungsprozess zu prüfen. Die Frage, ob zwischen Schuldner und Forderungsin-

haber Identität bestehe, sei nicht anders zu behandeln als die Konstellation, in

der die Aktivlegitimation des Schuldners aus sonstigen Gründen streitig sei. Es

handele sich auch insoweit um die Frage, ob die gepfändete - angebliche - For-

derung in der gepfändeten Form tatsächlich bestehe.

9

3. Der Schuldnerin stehe mangels hoheitlicher Zweckbestimmung keine

Vollstreckungsimmunität zu. Die Vermittlung von Kultur durch eine Institution

wie das Russische Haus gehöre nicht zu dem Kernbereich hoheitlicher Tätig-

keit.

10

1. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht

III.

offengelassen, ob die Schuldnerin Inhaberin der gepfändeten Forderungen aus

dem Mietvertrag zwischen dem Russischen Haus und der Drittschuldnerin sei.

Denn nach dem eigenen Vortrag des Gläubigers stehe das Forderungsrecht der

Schuldnerin nicht zu. Unstreitig sei der fragliche Mietvertrag zwischen dem

Russischen Haus, das eine Auslandsvertretung des Russischen Zentrums für

internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beim Außenmi-

nisterium der Russischen Föderation, einer juristischen Person, sei, und der

Drittschuldnerin abgeschlossen worden. Hieraus folge, dass die gepfändeten

Forderungen nicht der Schuldnerin, sondern entweder dem Russischen Haus

oder dem Russischen Zentrum zustehen würden. Die Frage, für wen das Rus-

sische Haus den Mietvertrag abgeschlossen habe, richte sich nach deutschem

Recht. Danach komme es darauf an, ob der Wille, in fremden Namen zu han-

deln, erkennbar hervorgetreten sei (§ 164 Abs. 2 BGB). Da dies vorliegend

nicht der Fall sei, sei die Schuldnerin offenkundig nicht Forderungsinhaberin.

11

2. Wenn die Schuldnerin Inhaberin der gepfändeten Forderungen wäre,

stehe ihr Vollstreckungsimmunität zu, weil die Forderungen nach ihrem glaub-

haft gemachten Vortrag dem Betrieb einer Kultureinrichtung und damit hoheitli-

chen Zwecken dienen würden.

12

a) Das Beschwerdegericht habe verkannt, dass das Bundesverfas-

sungsgericht die Immunität nicht allgemein auf den Kernbereich hoheitlicher

Tätigkeit beschränkt habe, sondern vielmehr lediglich den völkerrechtlich zwin-

genden Schutzbereich festgelegt habe, der auch durch eine landesrechtliche

Qualifikation der Tätigkeit als nichthoheitlich nicht außer Kraft gesetzt werden

könne. Es komme allein darauf an, ob die Staatstätigkeit nach nationalem

Recht als hoheitlich zu qualifizieren sei. Kultur- und Forschungseinrichtungen

seien als hoheitliche Betätigung zu qualifizieren, zumal der Ausbau der wirt-

schaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen gemäß Art. 3 des

Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961

zu den Aufgaben einer diplomatischen Vertretung gehöre.

13

b) Die Schuldnerin habe im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht,

dass die Einnahmen aus den vom Russischen Haus abgeschlossenen Mietver-

trägen zur laufenden Unterhaltung des diesem zur Ausübung seiner Tätigkeit

überlassenen Grundstücks und zur Vornahme notwendiger Instandhaltungs-

maßnahmen verwendet und benötigt würden. Damit würden sie für eine hoheit-

liche Tätigkeit verwendet werden. Davon ungeachtet trage nach Art. 19 c des

Übereinkommens der Vereinten Nationen 2004 der Gläubiger die Darlegungs-

und Beweislast für die nichthoheitliche Zweckbestimmung des Vermögensge-

genstandes.

IV.

14

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-

bung der angefochtenen Entscheidung und des vom Beschwerdegericht erlas-

senen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, zur Zurückweisung der so-

fortigen Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts

und zur Zurückweisung des Antrags des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs-

und Überweisungsbeschlusses.

15

1. Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin tat-

sächlich Inhaberin der gepfändeten Forderungen ist. Ob dies zu Recht erfolgt

ist, kann dahingestellt bleiben; denn wenn die Schuldnerin Inhaberin der Zah-

lungsansprüche gegen die Drittschuldnerin wäre, wäre sie insoweit nicht der

deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen.

16

2. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass bezüglich der gepfändeten

Zahlungsansprüche Vollstreckungsimmunität besteht, da sie hoheitlichen Zwe-

cken der Schuldnerin dienen. Die gepfändeten angeblichen Ansprüche der

Schuldnerin unterfallen zwar nicht der diplomatischen Immunität (b), mit ihrer

Pfändung wird jedoch die allgemeine Staatenimmunität verletzt (c).

17

a) Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvoll-

streckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zu-

stimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeit-

punkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des

fremden Staates dienen (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 392; BVerfGE 64, 1, 40;

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Be-

schluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.). Ob ein

Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er

für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, Beschluss vom

4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198). Nach der herrschenden

Theorie der restriktiven Immunität ist zu unterscheiden zwischen hoheitlich be-

dingten Tätigkeiten des Staates (acta iure imperii) und seinen privatwirtschaftli-

chen Aktivitäten (acta iure gestionis). Letztere werden von der Immunität aus-

genommen (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 558 ff.;

Stürner, IPRax 2008, 197, 200).

18

b) Die gepfändeten angeblichen Ansprüche der Schuldnerin aus dem

Mietvertrag mit der Drittschuldnerin fallen nicht unter die diplomatische Immuni-

tät.

19

aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstre-

ckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertre-

tung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zu-

gegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit be-

einträchtigt werden könnte (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss

vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom

4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425). Bei der Beurteilung der

Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit zieht das Völkerrecht den Schutzbereich

zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte

Gefahr, nicht auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit

ab.

20

bb) Ein Mietvertrag der Schuldnerin mit der Drittschuldnerin stünde nicht

im Zusammenhang mit dem Betrieb der Botschaft oder eines Konsulats der

Schuldnerin. Dass die gepfändeten Ansprüche der Aufrechterhaltung der Funk-

tion ihrer diplomatischen Vertretung dienen, hat auch die Rechtsbeschwerde

nicht vorgetragen. Entgegen der Rechtsbeschwerde kann auch aus Art. 3 des

Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961

(BGBl. 1964 II, 959) nichts anderes hergeleitet werden. Danach gehört zwar der

Ausbau der kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zu den Aufgaben

einer diplomatischen Mission. Das Russische Haus ist jedoch keine diplomati-

sche Mission in diesem Sinne.

21

c) Mit der Pfändung der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen

die Drittschuldnerin aus dem Mietverhältnis ist jedoch die allgemeine Staaten-

immunität der Schuldnerin verletzt. Das Russische Haus als ausländische Ver-

tretung des Russischen Zentrums für internationale, wissenschaftliche und kul-

turelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Föderation

ist eine Kultureinrichtung der Schuldnerin, deren hoheitliche Vermögenswerte

von der Vollstreckungsimmunität umfasst werden.

22

Zu Unrecht stellt das Beschwerdegericht darauf ab, dass eine hoheitliche

Zweckbestimmung die unmittelbare Betroffenheit des Kernbereichs ausländi-

scher hoheitlicher Tätigkeit voraussetze. Neben dem Kernbereich der staatli-

chen Tätigkeit kann auch sonstiges hoheitliches Handeln unter die allgemeine

Staatenimmunität fallen (BVerfG, BVerfGE 16, 27, 63). Letzterem sind die ge-

pfändeten Vermögenswerte der Schuldnerin zuzuordnen.

23

aa) Die Staatenimmunität schützt die Funktionsfähigkeit staatlichen Han-

delns nach außen. Hierzu gehört auch das Handeln selbstständiger Dienststel-

len, soweit die eingeleiteten Verfahren sich auf von diesen ausgeübte hoheitli-

che Funktionen beziehen (Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Band I/1,

2. Aufl., § 73 II.1.). Die Staatenimmunität steht damit nicht nur dem Staat selbst,

sondern auch Untergliederungen des Staates zu, durch die dieser handelt. Die

Verbindung zum Staat als Hoheitsträger muss so eng sein, dass er auch in die-

ser Handlung durch die Immunität geschützt werden muss. Dies gilt um so

mehr, als ein Staat, der außerhalb seiner Hoheitsgrenzen tätig werden will, in

aller Regel auf das Privatrecht verwiesen ist, weil das völkerrechtliche Territori-

alprinzip die Geltung seiner Hoheitsakte auf sein Staatsgebiet beschränkt

(Stein, IPRax 1984, 179, 180).

24

Ob ein Handeln oder ein Vermögenswert als hoheitlich zu qualifizieren

ist, entscheidet sich, soweit keine Kriterien im Völkerrecht vorhanden sind (wie

z.B. im Falle eines Botschaftsgegenstandes), grundsätzlich nach der jeweiligen

nationalen Rechtsordnung (lex fori) (OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254; Dutta,

IPRax 2007, 109, 110 f.; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Band I/1, 2. Aufl.

§ 73 II.2.; Linke, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rdn. 76; Weller,

Rpfleger 2006, 364, 368; differenzierend Stein, IPRax 1984, 179, 182; a.A.

Gramlich, NJW 1981, 2618, 2619).

bb) Nach diesen Maßstäben dienen die gepfändeten Ansprüche hoheitli-

chen Zwecken.

(1) Nach Art. 14 Abs. 1 des deutsch-russischen Abkommens über kultu-

relle Zusammenarbeit in der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. 1993 II,

1256) haben die Vertragsparteien die Gründung von kulturellen Einrichtungen

der jeweils anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet ihrer Länder zu fördern und

deren Tätigkeit zu erleichtern. Kulturelle Einrichtungen in diesem Sinne sind

u.a. vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Kulturinsti-

tute oder Kulturzentren (Abs. 2). Jedenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung

26

der Reichweite eines pauschalen Immunitätsverzichts hat das Bundesverfas-

sungsgericht als sonstige hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswer-

te eines ausländischen Staates im Vollstreckungsstaat unter anderem Kultur-

und Forschungseinrichtungen genannt (BVerfG, BVerfGE 117, 141, 155). Da

zur Wahrnehmung ausländischer Gewalt auch die vom Staat abhängige Reprä-

sentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland durch Mittelorganisationen

gehört, bezieht sich das Vollstreckungsverbot grundsätzlich auch auf kulturelle

Einrichtungen (Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 26 Rdn. 32; so auch für das Da-

nish Cultural Institute der Italienische Kassationshof in einer Entscheidung vom

15. Februar 1979, ILR 65 (1984), 325). Das Russische Haus als ausländische

Vertretung des Russischen Zentrums für internationale, wissenschaftliche und

kulturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Schuldnerin ist eine

solche kulturelle Einrichtung, mit der die Schuldnerin hoheitliche Zwecke, näm-

lich die Förderung russischer Kultur in der Bundesrepublik, verfolgt.

(2) Die gepfändeten Ansprüche dienen dieser Förderung und damit ho-

heitlichen Zwecken.

Die Schuldnerin, die nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Be-

weislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsimmunität

trägt (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 527 m.w.N.;

Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, 2004, S. 82 ff.; a.A.

Heß, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 69 ohne nähere Begrün-

dung), hat den Verwendungszweck der gepfändeten Forderungen in ausrei-

chendem Maße glaubhaft gemacht.

29

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG,

BVerfGE 46, 342, 395 ff.) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom

4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425) zu diplomatischen Vertre-

tungen dürfen keine hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast

des ausländischen Staates gestellt werden. Es reicht aus, dass ein zuständiges

Organ des ausländischen Staates versichert, eine solche Zweckbestimmung sei

erfolgt. Das folgt aus dem Schutz, den das Völkerrecht diplomatisch und konsu-

larisch genutzten Gegenständen gewährt. Es wäre als völkerrechtswidrige Ein-

mischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates zu werten, wenn die-

ser vor Gericht die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensge-

genstandes näher darlegen müsste.

30

Nichts anderes kann gelten, wenn der ausländische Staat behauptet, den

einer kulturellen Einrichtung zustehenden Vermögensgegenstand für sonstige

hoheitliche Zwecke zu verwenden. Nach zutreffender, aber umstrittener Auffas-

sung sind die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsula-

risch genutzter Gegenstände verringerten Anforderungen an die Darlegungs-

und Beweislast auch auf sonst hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermö-

genswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung

auszudehnen (vgl. OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254; LG Frankfurt/M., RIW

2001, 308; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, 2004,

S. 85 ff.; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 176 f.; Hab-

scheid, BerDGVR 8 (1968), 159, 267; Weller, Rpfleger 2006, 364, 368; offenge-

lassen BVerfG, BVerfGE 46, 342, 402; a.A. Dutta, IPRax 2007, 109, 111; Kröll,

IPRax 2004, 223, 227; Albert, Völkerrechtliche Immunität ausländischer Staaten

gegen Gerichtszwang, 1984, S. 286 f., wonach in solchen Fällen die allgemei-

nen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gelten sollen).

31

Einen über die Glaubhaftmachung hinausgehenden Nachweis zu for-

dern, würde eine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten des

fremden Staates bedeuten. Die Staatenimmunität stellt eine wesentliche Rege-

lung des Völkerrechts dar und basiert auf dem Prinzip der souveränen Gleich-

heit der Staaten. Die über Art. 6 EMRK geschützten Interessen privater Voll-

streckungsgläubiger müssen insoweit zurücktreten. Behauptet der ausländische

Staat, das einer Vollstreckungsimmunität genießenden kulturellen Einrichtung

zustehende Vollstreckungsobjekt diene hoheitlichen Zwecken, und macht er

dies glaubhaft, reicht dies zur Beweisführung aus.

32

Die Schuldnerin hat vorgetragen, dass die in Betracht kommenden An-

sprüche gegen die Drittschuldnerin zum Zwecke des Betriebs der kulturellen

Einrichtung des Russischen Hauses (zur Unterhaltung des Grundstücks und zur

Vornahme von Instandhaltungsmaßnahmen) verbraucht werden. Damit werden

sie der hoheitlichen Zweckbestimmung des Russischen Hauses entsprechend

verwandt. Das Beschwerdegericht hat zwar keine Feststellungen zur Richtigkeit

dieses von dem Gläubiger bestrittenen Vortrags getroffen. Die Schuldnerin hat

diesen Vortrag jedoch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des

Direktors des Russischen Hauses vom 20. Februar 2007 hinreichend glaubhaft

gemacht. Dies kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 577 Abs. 5 ZPO

selbst entscheiden, nachdem die eidesstattliche Versicherung vorliegt. Ob das

Russische Haus rechtlich selbstständig mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit

ist, kann dahingestellt bleiben. Denn es kommt nicht auf die austauschbare

Rechtsform, sondern auf die Funktion an, die das Russische Haus erfüllt (vgl.

Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 624 a m.w.N.).

V.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Kuffer Bauner Safari Chabestari

Halfmeier Leupertz

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 24.04.2007 - 1534 M 2809/07 -

LG München I, Entscheidung vom 21.02.2008 - 20 T 8856/07 -