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BGH Urteil vom 06.10.2009 – VI ZR 316/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Oktober 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

StVO § 14 Abs. 1; StVG § 17

Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in

denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammen-

hang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraft-

fahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind

beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.

Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu

geringem Abstand vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung

gerechtfertigt sein.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 316/08 - LG München I

AG München

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 31. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke,

den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte-

rin von Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landge-

richts München I vom 20. November 2008 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Im Oktober 2006 wurde die geöffnete hintere linke Tür des parkenden

PKW des Klägers durch einen vorbeifahrenden vom Beklagten zu 2 gesteuer-

ten, bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten LKW beschädigt. Der Kläger

verlangt von den Beklagten Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Zum Unfallzeitpunkt parkte der Kläger sein Fahrzeug in einer Parkbucht.

Diese ist zwei Meter, die Fahrbahn ist weitere 7 Meter breit. An dem Fahrzeug

des Klägers war die. hintere linke Tür zum Teil geöffnet. Der Kläger stand in der

geöffneten Tür, um sein auf dem linken hinteren Rücksitz sitzendes Kind abzu-

schnallen. Der Beklagte zu 2 fuhr mit seinem LKW mit Anhänger an dem PKW

in einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei. Dabei wurde die Tür des PKW aus

unbekanntem Grund, sei es durch den Kläger oder durch. den Luftzug des vor-

beifahrenden LKW, weiter geöffnet. Der. LKW stieß deshalb mit dem Anhänger

dagegen. Zum Zeitpunkt der Kollision hatte die Tür die maximale Öffnungsweite

von einem Meter erreicht.

3

Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Quote von

40 : 60 zu Lasten der Beklagten stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte

keinen Erfolg, auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsge-

richt die Verurteilung der Beklagten lediglich auf der Grundlage einer Quote von

50 : 50 gebilligt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-

folgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht führt aus: Für den Beklagten zu 2 sei bei der An-

näherung an das Fahrzeug des Klägers erkennbar gewesen, dass die hintere

linke Tür zum Teil geöffnet war und dass eine Person in der Tür stand. Der Be-

klagte zu 2 habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die erkennbar schon ge-

öffnete Tür sich nicht weiter öffnen werde. Es könne nicht mehr geklärt werden,

ob der Kläger beim Abschnallen seines Kindes gegen die Tür gestoßen sei und

diese weiter geöffnet habe oder aber ob die Tür sich durch den Luftzug des

vorbeifahrenden LKW weiter geöffnet habe. Mit beiden Möglichkeiten habe der

Beklagte zu 2 rechnen müssen. Er habe gewusst, dass er einen sehr großen

LKW fahre, der einen erheblichen Luftzug verursache, der ausreichen' könne,

eine Kraftfahrzeugtür weiter zu öffnen, wenn diese nicht ordnungsgemäß fest-

gehalten werde. Er habe auch die Möglichkeit einkalkulieren müssen, dass der

Kläger die Tür nicht ordnungsgemäß festhalte oder dass er an die Tür stoße

und diese weiter öffne und dass durch eine solche Bewegung die Tür ihren

maximalen Öffnungswinkel erreiche. Vor diesem Hintergrund sei der gewählte

Sicherheitsabstand zu gering gewesen. Der Beklagte zu 2 habe notfalls auf die

Gegenfahrbahn ausweichen oder, wenn dies infolge Gegenverkehrs nicht mög-

lich gewesen sei, sein Fahrzeug anhalten müssen. Der Beklagte zu 2 habe bei

gehöriger Beobachtung der Situation auch erkennen können, dass der Kläger

ihm den Rücken zuwandte, und habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen,

dass er die Annäherung des LKW bemerken und sich darauf einstellen würde.

5

Auf der anderen Seite habe der Kläger durch das Öffnen der linken Tür,

die, während er sich hineingebeugt habe, zumindest den Rand des rechten

Fahrstreifens tangiert oder möglicherweise in diesen hineingeragt habe, eine

Gefahrenquelle geschaffen. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass vorbei-

fahrende Fahrzeuge einen auch bei einer' sich weiter öffnenden Tür ausrei-

chenden Sicherheitsabstand einhalten würden. Er sei, auch wenn er im Fahr-

zeug hantierte, verpflichtet gewesen den sich von hinten nähernden Verkehr zu

beobachten. Hier habe er den sich nähernden LKW alleine aufgrund der Ge-

räuschentwicklung eines solch großen Fahrzeugs leicht wahrnehmen können

und sich darauf einstellen müssen. Er habe dann, obwohl er dabei gewesen sei,

das Kind abzuschnallen, die Tür gegen ein weiteres Öffnen durch Festhalten

sichern müssen.

6

Bei dieser Sachlage sei eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angemes-

sen.

II.

11

Die dagegen gerichtete Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die in der Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsge-

richt habe in falscher Besetzung entschieden, hat sich erledigt, nachdem das

Berufungsgericht durch Beschluss vom 24. April 2009 das Rubrum seines

Urteils berichtigt hat.

2. Die hälftige Quotierung des Schadens durch das Berufungsgericht

lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler

erkennen. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des

§ 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im

Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden

Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich

zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom

16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558; vom 23. Januar 2007

- VI ZR 146/06 - VersR 2007, 558, 559; vom 13. März 2007 - VI ZR 216/05 -

VersR 2007, 1095, 1096, jew. m.w.Nachw.). Dies ist vorliegend der Fall.

a) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das

Verhalten des Klägers am Maßstab des § 14 Abs. 1 StVO gemessen.

Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten,

dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese

Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevor-

gangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtli-

chen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst

mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit

dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist

(vgl. KG, NZV 2008, 245 f.). Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in de-

nen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit

einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug

beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind

beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2008, 1203 f.;

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 - I-1 U 102/05 - Juris Rn. 5 ff.;

OLG Hamburg, OLGR 2005, 84; OLG Hamm, NZV 2004, 408 f.; LG Berlin,

VersR 2002, 864 f.). Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich

entgegen der Ansicht der Revision nicht ausschließlich auf solche Vorgänge,

bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überra-

schungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt (in dieser Richtung aller-

dings OLG Bremen, aaO; LG Berlin, aaO). Das Gesetz stellt nicht auf das über-

raschende Öffnen einer Fahrzeugtür ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen

als solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erhebli-

chen Gefahren für den fließenden Verkehr verbunden sein kann. Zwar ergeben

sich die Gefahren beim Aussteigen vielfach daraus, dass eine Fahrzeugtür

durch einen für den fließenden Verkehr nicht erkennbaren Fahrzeuginsassen

überraschend geöffnet wird. Doch beschränkt sich der vom Gesetz erfasste

Gefahrenkreis nicht ausschließlich darauf. Dies ergibt sich schon daraus, dass

die Sorgfaltsanforderung auch für Einsteigevorgänge gilt, bei denen der Ein-

steigende in der Regel für den fließenden Verkehr erkennbar ist.

12

Im Streitfall beruht der Unfall auch darauf, dass der Kläger beim Ausstei-

gen nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Entweder hat er, ohne auf den

vorbeifahrenden LKW zu achten, die Tür weiter geöffnet oder diese jedenfalls

nicht ausreichend festgehalten, um ein weiteres Öffnen durch die Sogwirkung

des LKW zu verhindern. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Ver-

kehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten

Anscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigen-

den (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Hamburg, aaO; OLG Hamm, NZV 2000,

209 f.; KG, DAR 2005, 217; Heß in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrs-

recht, 20. Aufl., § 14 StVO Rn. 2; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenver-

kehrsrecht, 40. Aufl., § 14 StVO Rn. 9). Dieser Anschein ist nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erschüttert.

13

Ob etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Ausstei-

gende vor und während des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich

kein rückwärtiger Verkehr nähert, und dass der Unfall ausschließlich auf einen

zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (dahin ge-

hend OLG Bremen, aaO; vgl. auch OLG Nürnberg, VersR 2001, 1042; abwei-

chend OLG Düsseldorf, aaO), kann hier dahinstehen. Dass es für die Frage, ob

die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO erfüllt ist, auf die Umstände des Ein-

zelfalls ankommt, hat der erkennende Senat bereits früher entschieden (Se-

natsurteil vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232).

14

b) Danach ist die Abwägung, die das Berufungsgericht gemäß § 17 StVG

vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht berücksichtigt,

dass den Beklagten zu 2 eine erhebliche Mitverantwortung für den Unfall trifft,

weil er angesichts der Umstände einen zu geringen Seitenabstand eingehalten

hat. Dabei zieht es - entgegen der Annahme der Revision - im Ergebnis auch

die wegen der möglichen Sogwirkung erhöhte Betriebsgefahr des LKW in Be-

tracht. Feststellungen dazu, dass die Einhaltung eines Seitenabstandes von

0,95 m angesichts der gegebenen Situation grob fahrlässig gewesen sein könn-

te, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; die Revision zeigt insoweit keinen

Verfahrensfehler auf. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsge-

richt bei der Abwägung auch keine Umstände zu Lasten des Klägers berück-

sichtigt, die nicht unstreitig oder bewiesen sind. Dass es die beiden in Betracht

kommenden Möglichkeiten, dass der Kläger entweder die Tür trotz der Vorbei-

fahrt des LKW weiter geöffnet oder diese jedenfalls nicht ausreichend festgehal-

ten hat, gleich bewertet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom

Berufungsgericht für angemessen gehaltene Quotierung ist in der Rechtspre-

chung auch anderweit bei einem ähnlichen Sachverhalt ausgeurteilt worden

(OLG Hamm, aaO). Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.

Galke

Zoll

Diederichsen

Pauge

v. Pentz

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 30.01.2008 - 322 C 9655/07 -

LG München I, Entscheidung vom 20.11.2008 - 19 S 3819/08 -