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BGH Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 146/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. Januar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

StVO §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 2;

BGB § 254 A, Ec

Zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen für die Abwägung der Verursachungs-

beiträge nach einem Verkehrsunfall in ländlicher Gegend infolge eines Verstoßes

gegen das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit und einer Fahr-

bahnverschmutzung durch Viehtrieb.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 146/06 - LG Oldenburg

AG Nordenham

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Januar 2007 durch die Vizeprädidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkam-

mer des Landgerichts Oldenburg vom 3. März 2006 aufgeho-

ben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens einschließlich der Wiedereinsetzung, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger war Halter eines Kraftfahrzeugs und nimmt den Beklagten auf

Ersatz seines Fahrzeugschadens in Anspruch, der bei einem Verkehrsunfall am

23. September 2003 entstanden ist.

Der Beklagte hatte eine Herde Rinder am 22. September 2003 abends

von der Weide auf seinen Hof etwa 60 m über die Kreisstraße getrieben. Grö-

bere Verschmutzungen entfernte er anschließend, nicht aber eine Kleieschicht,

die sich auf der Straße festgefahren hatte.

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In der Nacht zum 23. September 2003 regnete es nach längerer Tro-

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ckenzeit wieder. Die Fahrbahn war deshalb spiegelglatt. Die Ehefrau des Klä-

gers befuhr am nächsten Morgen noch bei Dunkelheit die genannte Strecke mit

dem Kraftfahrzeug des Klägers zum Austragen von Zeitungen. Sie war nicht

angeschnallt. Aus einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h geriet sie auf dem

verschmutzten Teilstück der Straße ins Schleudern, prallte gegen einen neben

der Straße stehenden Baum und wurde tödlich verletzt.

Vorgerichtlich ersetzte der Beklagte dem Kläger 50% des Sachschadens.

Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten Ersatz der restlichen 50% des

Fahrzeugschadens begehrt; hilfsweise hat er Ersatz der ihm entstandenen Be-

erdigungskosten verlangt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zum Ersatz weiterer 25% des Sach-

schadens verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des

Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und

dem Kläger lediglich die Hälfte der nach Abzug von Leistungen der Sozialversi-

cherung verbleibenden Beerdigungskosten in Höhe von 279,29 € zugespro-

chen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zwar entgegen seiner Verpflichtung

aus § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO die verkehrsgefährdende Beschmutzung der

Straße nicht unverzüglich beseitigt und auch nicht ausreichend kenntlich ge-

macht. Die Ehefrau des Klägers habe aber ihrerseits gegen § 3 Abs. 1 StVO

verstoßen, weil sie offensichtlich so schnell gefahren sei, dass sie ihr Fahrzeug

nicht ständig beherrscht habe. Die Aufnahmen in den beigezogenen Ermitt-

lungsakten ließen erkennen, dass die Straße eher schmal sei. Die Ehefrau des

Klägers sei bei Dunkelheit in eine durch entsprechende Markierung als gefähr-

lich gekennzeichnete Linkskurve eingefahren. Da sie die Straße regelmäßig

befahren habe, hätte ihr die Fahrbahnverschmutzung bekannt sein können;

diese sei zudem auf kleineren Straßen im ländlichen Bereich nicht unüblich. Sie

hätte deshalb wenigstens im Bereich der Kurve eine Geschwindigkeit deutlich

unter den gefahrenen 80 km/h wählen müssen. Die beiderseitigen Verursa-

chungsbeiträge an dem Unfall seien etwa gleich hoch zu bewerten. Da der Be-

klagte die Hälfte des Fahrzeugschadens bereits ersetzt habe, bestehe insoweit

kein Anspruch des Klägers mehr. Er könne daher lediglich noch Zahlung der

Hälfte der Beerdigungskosten verlangen, die von dem geltend gemachten Be-

trag von 4.638,57 € nach Abzug der unstreitigen Leistung der Sozialversiche-

rung in Höhe von 4.080 € verblieben.

II.

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1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft

(§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist nach Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) und der

Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 ZPO) zulässig.

2. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsurteil hält

der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht geht allerdings im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler

davon aus, dass der Beklagte den Unfall verursacht und deshalb für den unfall-

bedingten Schaden einzustehen hat (§ 823 Abs. 1 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ

12, 124, 127 f.), wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist.

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3. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es

dem Kläger ein Mitverschulden seiner bei dem Unfall getöteten Ehefrau in Höhe

von 50% anlastet.

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a) Zwar ist es richtig, dass sich der Kläger eine Mitverursachung des Un-

falls durch seine Ehefrau als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand

ohne Entlastungsmöglichkeit entgegenhalten lassen muss (vgl. Senat, BGHZ

12, 124, 128; Urteil vom 3. Februar 1981 - VI ZR 290/79 - VersR 1981, 354,

355; BGH, Urteil vom 20. April 1959 - III ZR 41/58 - VersR 1959, 729, 732).

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b) Nicht frei von Rechtsfehlern sind aber die Ausführungen des Beru-

fungsurteils zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge.

aa) Zwar ist eine Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen

des § 254 BGB grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren

nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig

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und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen

zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1988

- VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 -

VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783,

785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371; vom

16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - z.V.b. - jeweils m.w.N.).

Mit Recht beanstandet die Revision aber, dass die Abwägung des Beru-

fungsgerichts auf unvollständiger Tatsachenfeststellung beruht.

Das Berufungsgericht durfte auf der Grundlage der bisherigen Feststel-

lungen nicht davon ausgehen, die Ehefrau des Klägers habe sich auf die be-

sondere Glätte der Straße durch die Kleieschicht einstellen müssen. Es hat

nicht festgestellt, dass die Kleieschicht am frühen Morgen bei Dunkelheit im

Scheinwerferlicht zu sehen war. Das Landgericht ist lediglich davon ausgegan-

gen, dass eine Fahrbahnverschmutzung auf kleineren Straßen im ländlichen

Bereich nicht unüblich sei und dass der Ehefrau des Klägers dies bei gehöriger

Aufmerksamkeit habe bewusst sein können. Das beanstandet die Revision zu

Recht als nicht ausreichend für die Annahme einer vermeidbaren Mitverursa-

chung des Unfalls durch überhöhte Geschwindigkeit.

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bb) Allerdings geht das Berufungsgericht insoweit im Ansatzpunkt ohne

Rechtsfehler davon aus, dass der Fahrer des Kraftfahrzeugs nur so schnell fah-

ren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO).

Aus dem Umstand allein, dass die Ehefrau des Klägers bei einer Geschwindig-

keit von ca. 80 km/h ins Schleudern geraten ist, durfte das Landgericht jedoch

nicht entnehmen, dass sie im Bereich der Unfallstelle lediglich eine Geschwin-

digkeit von deutlich unter 80 km/h habe fahren dürfen. Die Geschwindigkeit von

80 km/h war zwar objektiv in Anbetracht der Glätte der Straße zu hoch. Das

Berufungsgericht hat jedoch keine Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die

Fahrerin mit einer solchen Glätte hätte rechnen können und müssen.

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cc) Im hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um die allgemeinen Ge-

fahren, die von einer verschmutzten Straße ausgehen können, sondern um die

besondere Rutschgefahr durch die nasse Kleieschicht. Insoweit sind dem ange-

fochtenen Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu entnehmen. Insbeson-

dere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Ehefrau des Klägers

die durch die Kleieschicht verursachte besondere Glätte der Straße am Unfall-

tag - wie sie sich aus dem Bericht PHM T. vom 24. September 2003 bei den

Strafakten ergibt - bekannt gewesen wäre und sie deshalb zu besonders vor-

sichtiger Fahrweise Veranlassung gehabt hätte. Soweit die Revisionserwide-

rung meint, dieser Bericht könne nicht verwertet werden, verkennt sie, dass das

Berufungsgericht die Stafakten auch im Übrigen verwertet hat und deshalb

auch diesen Umstand hätte berücksichtigen müssen, zumal sich der Kläger

zum Unfallhergang hierauf bezogen hat. Die erforderliche Kenntnis der Ehefrau

des Klägers von der besonderen Glätte ergibt sich auch nicht aus dem Um-

stand, dass sie als Zeitungsausträgerin die Straße regelmäßig morgens befuhr.

Es ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich, dass die Kleieschicht bereits bei

der letzten Fahrt der Ehefrau des Klägers vor dem Unfall vorhanden und für sie

bemerkbar gewesen wäre. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass die Kleie-

schicht erst vom Viehtrieb am Vorabend des Unfalls stammte und die Ehefrau

danach die Straße nicht mehr befahren hatte.

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Auch aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Ört-

lichkeit ergeben sich bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Ver-

stoß der PKW-Fahrerin gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO. Bei dieser Sachlage

fehlt der Ansicht des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Klägers habe im Be-

reich der Kurve "deutlich unter 80 km/h" fahren müssen, eine tatsächliche

Grundlage. Diese kann insbesondere nicht aus der Unfallörtlichkeit entnommen

werden. Feststellungen zur Straßenbreite fehlen; dass die Straße nach den

Aufnahmen in der Ermittlungsakte "eher schmal" war, reicht nicht aus. Zwar

herrschte Dunkelheit. Zudem heißt es im Berufungsurteil, dass die Ehefrau des

Klägers in eine durch eine entsprechende Markierung als gefährlich gekenn-

zeichnete Linkskurve gefahren sei. Nach den Ausführungen des im Ermitt-

lungsverfahren eingeschalteten Sachverständigen H. war jedoch aus der Sicht

der Fahrzeugfahrerin eine lang gestreckte Rechtskurve mit einem Kurvenradius

von etwa 250 m zu durchfahren, wobei die Kurvengrenzgeschwindigkeit auf

nasser, aber nicht verunreinigter Fahrbahn bei etwa 127 km/h gelegen habe. All

dies ist mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in

Einklang zu bringen. Eigene Sachkunde legt das Berufungsgericht nicht dar.

Soweit das Berufungsurteil nicht aus diesem Grund als widersprüchlich anzu-

sehen ist, leidet es jedenfalls an einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsge-

richt den sich aus den Strafakten ergebenden Sachverhalt nicht ausgeschöpft

hat (§ 286 ZPO).

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Das Berufungsgericht hätte auch einem etwaigen Widerspruch nachge-

hen müssen, der sich zwischen den vom Berufungsgericht den Strafakten ent-

nommenen Leiteinrichtungen nach § 43 Abs. 3 Ziff. 3 b) (Zeichen 625), die an

"gefährlichen Stellen" angebracht werden können, und den Ausführungen des

Sachverständigen zum Straßenverlauf und zur Kurvengrenzgeschwindigkeit

andererseits ergeben kann. Wenn das Gericht bei dieser Sachlage das Befah-

ren einer gefährlichen Stelle in die Abwägung einstellen wollte, hätte es den

Straßenverlauf durch Beweisaufnahme klären müssen (§ 286 ZPO).

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4. Nach allem ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen, soweit dieses zum Nachteil des Klägers entschieden hat (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine eigene Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 563 Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Nordenham, Entscheidung vom 30.09.2005 - 3 C 209/05 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 13 S 814/05 -