BGH Urteil vom 08.10.2009 – IX ZR 173/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Oktober 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 133 Abs. 1
Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende
oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2007
aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2007 wie folgt geän-
dert:
Die Beklagte wird - unter Abweisung im Übrigen - verurteilt, an
den Kläger 20.091,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat 86 % und der Kläger 14 % der Kosten erster In-
stanz zu tragen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 5. August 2004 am
20. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.
GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er verlangt im Wege der
Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung der Schuldnerin an die Beklag-
te, ein Energieversorgungsunternehmen.
Nach Verlegung ihres Betriebs in das Versorgungsgebiet der Beklagten
im Jahre 2001 entnahm die Schuldnerin seit dem 1. September 2001 ohne
Wissen der Beklagten aus deren Netz Strom, Wasser und Gas. Hiervon erlang-
te die Beklagte am 21. August 2002 Kenntnis. Für den angefallenen Verbrauch
stellte sie der Schuldnerin am 28. Oktober 2002 29.066,50 € in Rechnung. Die-
se war nicht in der Lage, den offenen Betrag zu begleichen. Die Schuldnerin
schloss mit der Beklagten im November 2002 eine Ratenzahlungsvereinbarung,
in der sie sich verpflichtete, am 21. November 2002 5.000 €, am 2. Dezember
2002 7.000 € und sodann beginnend ab 1. Januar 2003 monatlich jeweils
3.000 € auf den Zahlungsrückstand zu leisten. Nach der ersten Rate blieben die
von der Schuldnerin zu erbringenden Zahlungen aus. Am 28. Januar 2003
schickte die Beklagte ihren Sperrkassierer zu der Schuldnerin. Dieser erreichte
unter Androhung der sofortigen Einstellung der Lieferungen die Übergabe eines
Schecks über 20.091 €, der von der bezogenen Bank eingelöst wurde.
Der Kläger hat die Zahlung von 20.091 € sowie eine weitere Scheckzah-
lung, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, angefochten. Seine auf
Zahlung von 23.291,50 € gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die
Berufung des Klägers, mit der er nur noch Zahlung von 20.091,50 € begehrt
hat, ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten in der
jetzt noch streitgegenständlichen Höhe.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung vom 28. Januar 2003
I.
sei gläubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldnerin sei zu diesem Zeitpunkt
auch bereits überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Von einem Gläubi-
gerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten der Schuldnerin müsse ausgegangen
werden. Deren Geschäftsführerin habe gewusst, nicht mehr alle Gläubiger be-
friedigen zu können. Eine konkrete Aussicht, die Zahlungen allgemein wieder
aufzunehmen, habe nicht bestanden. Es könne aber nicht sicher festgestellt
werden, dass die Beklagte positive Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungs-
vorsatz der Klägerin gehabt habe. Zwar werde die Kenntnis des Anfechtungs-
gegners widerlegbar vermutet, wenn dieser Umstände gekannt habe, die zwin-
gend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Auch
die Kenntnis entsprechender Umstände sei aber nicht sicher festzustellen. Kon-
krete Kenntnis der desolaten wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin habe die
Beklagte nicht gehabt. Die Schuldnerin habe im November 2002 noch 5.000 €
an sie gezahlt. Sie habe im Januar 2003 - wenn auch unter dem Druck einer
Liefersperre – die angefochtene Zahlung von mehr als 20.000 € leisten können.
Auch wenn die Beklagte über ihren Sperrkassierer von Zahlungsschwierigkeiten
der Schuldnerin und dem Vorhandensein weiterer Gläubiger gewusst habe, hät-
te sie noch von einer temporären Zahlungsstockung ausgehen können.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht vollen Um-
fangs stand. Vielmehr ist die Anfechtung nach dem vom Berufungsgericht fest-
gestellten Sachverhalt aus § 133 Abs. 1 InsO begründet.
1. Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei festgestellt. Er folgt daraus, dass sie am 28. Januar 2003
trotz Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat,
um die Beklagte bevorzugt zu befriedigen.
2. Demgegenüber schöpft die Würdigung des Berufungsgerichts, die
Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin
sei nicht nachgewiesen, den rechtserheblichen Tatsachenvortrag nicht aus.
Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfech-
tungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und
die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Vorausset-
zungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Wür-
digung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des
Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu
prüfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21;
v. 13. August 2009 – IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909, 1911 Rn. 10). Insoweit
können die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei de-
nen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen
handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden.
Insoweit ist zu beachten, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger ge-
wichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehr-
lich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu wider-
legenden Vermutung angewandt werden dürfen.
a) Fehlerhaft ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, eine
Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldne-
rin sei nicht nachgewiesen. Diese Würdigung lässt wesentliche rechtliche Ge-
sichtspunkte außer Acht.
aa) Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im
Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwin-
gend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinwei-
sen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v.
20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZInsO 2009, 145, 146 Rn. 10 m.w.N.; v.
13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 8; Ganter WM 2009, 1441, 1444 f m.w.N.).
Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände
kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zah-
lungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08,
ZInsO 2009, 515, 516 Rn. 13, z.V.b. in BGHZ 180, 63).
Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer innerhalb
von drei Wochen 10 v.H. oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten
nicht erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel
auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach
außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in
der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit
droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquiditätslü-
cke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden
Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungs-
mittel voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO S. 1910
Rn. 10). Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren An-
fechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtli-
chem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach be-
wusst, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, be-
gründet dies ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH, Urt.
v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.; v. 13. August 2009, aaO). Soweit es um
die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähig-
keit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schlep-
pende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvoll-
streckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des
Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbe-
sondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts
seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis
darstellt (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO).
bb) Das Berufungsgericht hat sämtliche Voraussetzungen für die Kennt-
nis von Umständen, die zwingend auf eine Kenntnis der drohenden (hier sogar
bereits eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit schließen
lassen,
festgestellt.
Gleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz außer Acht lassen-
den Art und Weise den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis nicht gezo-
gen.
Dass die Schuldnerin am 28. Januar 2003 zahlungsunfähig war, ergab
sich für die Beklagte zum einen aus dem Unvermögen der Schuldnerin, die bis
Oktober 2002 aufgelaufenen Verbindlichkeiten von rund 29.000 € sofort zu be-
gleichen, obwohl sie ein Jahr lang "schwarz" Leistungen aus dem Versorgungs-
netz der Beklagten entnommen und in diesem Zeitraum keine entsprechenden
Betriebsausgaben hatte. Weiter hatte die Schuldnerin die Ratenzahlungsver-
einbarung vom November 2002 nicht erfüllen können. Die am 2. Dezember
2002 und am 1. Januar 2003 auf die Rückstände zu leistenden Raten von ins-
gesamt 10.000 € waren am 28. Januar 2003 noch offen. Bei einem Schuldner,
der trotz erheblicher Liquiditätsvorteile die aufgelaufenen Rückstände nicht
einmal ratenweise abtragen kann, verbietet sich die Annahme, er sei zahlungs-
fähig. Die Annahme einer vorübergehenden Zahlungsstockung, wie sie das Be-
rufungsgericht für möglich gehalten hat, kommt schon wegen der Länge des
Zeitraums, über den die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten bei der Beklagten
nicht ausgleichen konnte, nicht in Betracht.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Schuldnerin am 21. Novem-
ber 2002 und 28. Januar 2003 Teilzahlungen von 5.000 € und über 20.000 €
erbracht hat. Insbesondere bei der Erzwingung der Scheckzahlung am
28. Januar 2003 durch Androhung der Liefersperre war für die Beklagte die bei
der Schuldnerin eingetretene Zahlungsunfähigkeit unübersehbar. Obwohl nach
der Zahlungsvereinbarung der Parteien der Restbetrag von 24.041,50 € infolge
der Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtungen seit zwei Monaten fällig
war und nunmehr eine Liefersperre, welche die sofortige Einstellung des Be-
triebes zur Folge gehabt hätte, unmittelbar bevorstand, konnte die Beklagte
wiederum nur eine Teilzahlung von 20.091,50 € erbringen. Auch hieraus ergab
sich für die Beklagte der zwingende Schluss, dass die Schuldnerin ihre Zah-
lungspflichten nicht mehr vollständig erfüllen konnte. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts wusste die Beklagte, die sich die Kenntnisse ihres
Sperrkassierers zurechnen lassen muss, dass die Schuldnerin weitere Gläubi-
ger hatte. Da die Schuldnerin nicht einmal mehr in der Lage war, die für die Auf-
rechterhaltung ihres Betriebs erforderlichen Versorgungsleistungen vollständig
zu bezahlen, war für die Beklagte die Annahme, die Schuldnerin befriedige ihre
übrigen Gläubiger vollständig, bei verständiger Beurteilung des Zahlungsverhal-
tens der Schuldnerin ausgeschlossen. Vielmehr hat sich der Beklagten die Er-
kenntnis aufgedrängt, dass die Schuldnerin gerade sie bevorzugt befriedigte,
weil sie anderenfalls mit der sofortigen Einstellung ihres Betriebs rechnen
musste.
Im rechtlichen Ansatz fehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es
sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Kenntnis vom (gesamten) Schulden-
umfang der Schuldnerin gehabt habe, und deshalb habe sich ihr nicht zwangs-
läufig die Vorstellung aufdrängen müssen, ihre Forderungen seien "verhältnis-
mäßig hoch". Wie oben bereits ausgeführt, ist von dem Gläubiger, der eine
Leistung des erkanntermaßen zahlungsschwachen Schuldners entgegennimmt
und von dessen Schulden bei Dritten keine genauen Vorstellungen hat, anhand
der Art seiner eigenen Forderung und des äußeren Erscheinungsbildes des
Schuldnerverhaltens zu beurteilen, ob die gegen den Schuldner bestehende
offene Forderung "verhältnismäßig hoch" ist. Dass die Beklagte die bei ihr be-
stehenden Rückstände der Schuldnerin entsprechend qualifizierte, zeigt ihr ei-
genes Vorgehen zur Genüge. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass sie
die Belieferung der Schuldnerin auch dann fortgesetzt hätte, wenn sie die Teil-
zahlung am 29. Januar 2003 nicht erhalten hätte. Sie hätte also nicht darauf
Rücksicht genommen, dass ohne ihre Lieferungen der Betrieb der Schuldnerin
nicht hätte fortgeführt werden können und die Arbeitsplätze bei der Schuldnerin
in hohem Maße gefährdet gewesen wären.
Für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind die Teilzahlungen,
die die Schuldnerin nach Übergabe des Schecks am 28. Januar 2003 erbrach-
te, und die Zahlungen auf die laufenden Verbindlichkeiten aus dem Bezug von
Strom, Gas und Wasser. Nach dem 28. Januar 2003 geleistete Zahlungen sind
schon deshalb ohne Belang, weil es auf die Kenntnis der Beklagten zum Zeit-
punkt der Vornahme der Rechtshandlung ankommt. Soweit die Schuldnerin ihre
laufenden Verbindlichkeiten bei der Beklagten überhaupt selbst aus ihrem eige-
nen Vermögen beglich, stand sie immer unter dem Druck der sonst drohenden
Liefersperre, die zur sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebes der Schuld-
nerin geführt hätte.
b) Unberechtigt sind auch die Zweifel des Berufungsgerichts, ob die Be-
klagte Kenntnis davon hatte, dass die angefochtene Zahlung andere Gläubiger
der Schuldnerin objektiv benachteiligte. In diesem Zusammenhang hat das Be-
rufungsgericht darauf hingewiesen, die Beklagte habe annehmen können, dass
die Schuldnerin durch den weiteren Energiebezug und die hierdurch gewähr-
leistete Betriebsfortführung ihre wirtschaftliche Situation zum Vorteil aller Gläu-
biger verbessern würde. Diese Überlegung ist aus mehrfachen Gründen nicht
tragfähig. Entscheidend ist, dass die Leistung, die der Anfechtungsgegner er-
halten hat, den anderen Gläubigern des Schuldners abgeht. Darüber ist sich
der Anfechtungsgegner im Klaren, wenn er - wie im vorliegenden Fall - weiß,
dass der Schuldner noch andere Gläubiger hat. Das Berufungsgericht über-
sieht, dass eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen
Grundsätzen im Anfechtungsrecht nicht stattfindet. Der Eintritt einer Gläubiger-
benachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung
des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beur-
teilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die ange-
fochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18;
BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 20. Juli 2006
- IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1640 f Rn. 14).
III.
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3
ZPO). Die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung
bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzte-
rem ist die Sache zur Endentscheidung reif.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 11 O 53/06 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.09.2007 - 4 U 248/07-83- -