Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2009 – IX ZB 70/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 15. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 16. Februar 2009 wird auf Kos-

ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nach Entzug der kassenärztlichen Zulassung im August 2002 beantragte

die Schuldnerin, eine Ärztin, Anfang Mai 2003 die Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens über ihr Vermögen. Das Verfahren, in dem sie Restschuldbefreiung

begehrt, wurde am 23. Mai 2003 eröffnet. Kurz vor Verfahrenseröffnung hatte

die Schuldnerin eine Arztpraxis gekauft, deren Betrieb sie im Herbst 2003 auf-

nahm. Eine Information der im Verfahren bestellten Treuhänderin über die neue

freiberufliche Tätigkeit erfolgte nicht. Diese erfuhr von der Wiederaufnahme der

ärztlichen Tätigkeit erst etwas, als neue Gläubiger der Schuldnerin die Insol-

venzmasse in Anspruch nahmen. Die Gläubigerversammlung untersagte der

Schuldnerin daraufhin zunächst den Betrieb der Praxis. Später verständigten

sich die Beteiligten auf Freigabe des Praxisbetriebs aus dem Insolvenzbe-

schlag. Im Schlusstermin stellte eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu 1,

unter Bezugnahme auf den Bericht der Treuhänderin vom 31. März 2008 den

Antrag, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesem Antrag

hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 entsprochen. Auf

Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom

16. Februar 2009 die Versagung der Restschuldbefreiung bestätigt. Hiergegen

wendet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

2

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6

Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der die Ver-

sagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf einen anderen

Grund gestützt werden darf, als vom Antragsteller geltend gemacht (BGH,

Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; v. 12. Februar

2009 - IX ZB 158/08, ZInsO 2009, 684, 685 Rn. 6 m. w. N.), liegt nicht vor. So-

weit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldnerin könne die Restschuldbefrei-

ung nicht wegen Verletzung ihrer "Auskunfts- und Mitwirkungspflichten" versagt

werden, weil die Gläubigerin nur einen Antrag auf Versagung wegen der Verlet-

zung von "Mitwirkungspflichten" gestellt habe, wird verkannt, dass in der feh-

lenden Information der Treuhänderin über die Aufnahme einer selbständigen

wirtschaftlichen Tätigkeit und der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne

Kenntnis der Treuhänderin (auch) eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zu

sehen

ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02,

ZInsO 2005, 1162; LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 956; LG Münster,

Beschl. v. 26. März 2007 - 5 T 990/06 Rn. 17; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290

Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 44, 46a; HmbKomm-InsO/Streck,

3. Aufl. § 290 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 72; Wen-

zel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20). Insolvenz- und Beschwerdege-

richt haben die Versagung also auf den vom Antragsteller angeführten Grund

gestützt.

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2. Gemäß dem Grundsatz, dass eine kraft Gesetzes statthafte Rechts-

beschwerde unzulässig ist, wenn mit ihrer Begründung nicht sämtliche die Ent-

scheidung selbständig tragende Gründe nicht angegriffen werden (BGH,

Beschl. v. 29. September 2005 aaO), kommt es auf die weiteren Ausführungen

in der Rechtsbeschwerdebegründung damit nicht mehr an. Es kann dahinste-

hen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung auf weitere Gründe hätte ge-

stützt werden können.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 08.10.2008 - 1501 IN 1306/03 -

LG München I, Entscheidung vom 16.02.2009 - 14 T 538/09 -