BGH Beschluss vom 15.10.2009 – IX ZB 70/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 16. Februar 2009 wird auf Kos-
ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nach Entzug der kassenärztlichen Zulassung im August 2002 beantragte
die Schuldnerin, eine Ärztin, Anfang Mai 2003 die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über ihr Vermögen. Das Verfahren, in dem sie Restschuldbefreiung
begehrt, wurde am 23. Mai 2003 eröffnet. Kurz vor Verfahrenseröffnung hatte
die Schuldnerin eine Arztpraxis gekauft, deren Betrieb sie im Herbst 2003 auf-
nahm. Eine Information der im Verfahren bestellten Treuhänderin über die neue
freiberufliche Tätigkeit erfolgte nicht. Diese erfuhr von der Wiederaufnahme der
ärztlichen Tätigkeit erst etwas, als neue Gläubiger der Schuldnerin die Insol-
venzmasse in Anspruch nahmen. Die Gläubigerversammlung untersagte der
Schuldnerin daraufhin zunächst den Betrieb der Praxis. Später verständigten
sich die Beteiligten auf Freigabe des Praxisbetriebs aus dem Insolvenzbe-
schlag. Im Schlusstermin stellte eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu 1,
unter Bezugnahme auf den Bericht der Treuhänderin vom 31. März 2008 den
Antrag, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesem Antrag
hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 entsprochen. Auf
Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom
16. Februar 2009 die Versagung der Restschuldbefreiung bestätigt. Hiergegen
wendet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6
Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der die Ver-
sagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf einen anderen
Grund gestützt werden darf, als vom Antragsteller geltend gemacht (BGH,
Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; v. 12. Februar
2009 - IX ZB 158/08, ZInsO 2009, 684, 685 Rn. 6 m. w. N.), liegt nicht vor. So-
weit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldnerin könne die Restschuldbefrei-
ung nicht wegen Verletzung ihrer "Auskunfts- und Mitwirkungspflichten" versagt
werden, weil die Gläubigerin nur einen Antrag auf Versagung wegen der Verlet-
zung von "Mitwirkungspflichten" gestellt habe, wird verkannt, dass in der feh-
lenden Information der Treuhänderin über die Aufnahme einer selbständigen
wirtschaftlichen Tätigkeit und der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne
Kenntnis der Treuhänderin (auch) eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zu
sehen
ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02,
ZInsO 2005, 1162; LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 956; LG Münster,
Beschl. v. 26. März 2007 - 5 T 990/06 Rn. 17; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290
Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 44, 46a; HmbKomm-InsO/Streck,
3. Aufl. § 290 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 72; Wen-
zel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20). Insolvenz- und Beschwerdege-
richt haben die Versagung also auf den vom Antragsteller angeführten Grund
gestützt.
2. Gemäß dem Grundsatz, dass eine kraft Gesetzes statthafte Rechts-
beschwerde unzulässig ist, wenn mit ihrer Begründung nicht sämtliche die Ent-
scheidung selbständig tragende Gründe nicht angegriffen werden (BGH,
Beschl. v. 29. September 2005 aaO), kommt es auf die weiteren Ausführungen
in der Rechtsbeschwerdebegründung damit nicht mehr an. Es kann dahinste-
hen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung auf weitere Gründe hätte ge-
stützt werden können.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 08.10.2008 - 1501 IN 1306/03 -
LG München I, Entscheidung vom 16.02.2009 - 14 T 538/09 -