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BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZA 18/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duis-

burg vom 8. April 2009 wird abgelehnt.

Gründe

2

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), denn sie wäre unzulässig (§ 574

Abs. 2 ZPO).

Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unab-

hängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO dargelegt werden können (BGH, Beschl. v. 29. September 2005

- IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006,

1409; v. 15. Oktober 2009 - IX ZB 70/09). Daran fehlt es.

3

Das Beschwerdegericht hat einen Grund für die Versagung der Rest-

schuldbefreiung und damit auch für die Versagung der Stundung der Verfah-

renskosten darin gesehen, dass der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest grob fahrlässig durch Vermö-

gensverschwendung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ha-

be (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO). Es hat eine solche Verschwendung unab-

hängig von den Ausgaben, die der Schuldner zur Befriedigung einzelner Gläu-

biger getätigt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM

2009, 856), bejaht. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen einer vom Tatrichter

zu verantwortenden Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzuneh-

men ist. Grundsatzfragen sind insoweit nicht berührt.

4

Auf die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde wegen der weiteren Annahme

des Beschwerdegerichts, es liege auch der Versagungsgrund der Gläubigerbe-

einträchtigung durch Verfahrensverzögerung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 3

InsO), zulässig wäre, kommt es daneben nicht an.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Duisburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 64 IK 35/08 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 T 39/09 -