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BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZA 18/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duis-
burg vom 8. April 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hin-
Abs. 2 ZPO).
Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unab-
hängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO dargelegt werden können (BGH, Beschl. v. 29. September 2005
- IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006,
1409; v. 15. Oktober 2009 - IX ZB 70/09). Daran fehlt es.
Das Beschwerdegericht hat einen Grund für die Versagung der Rest-
schuldbefreiung und damit auch für die Versagung der Stundung der Verfah-
renskosten darin gesehen, dass der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest grob fahrlässig durch Vermö-
gensverschwendung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ha-
be (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO). Es hat eine solche Verschwendung unab-
hängig von den Ausgaben, die der Schuldner zur Befriedigung einzelner Gläu-
biger getätigt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM
2009, 856), bejaht. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen einer vom Tatrichter
zu verantwortenden Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzuneh-
men ist. Grundsatzfragen sind insoweit nicht berührt.
Auf die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde wegen der weiteren Annahme
des Beschwerdegerichts, es liege auch der Versagungsgrund der Gläubigerbe-
einträchtigung durch Verfahrensverzögerung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 3
InsO), zulässig wäre, kommt es daneben nicht an.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 64 IK 35/08 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 T 39/09 -