Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2009 – V ZB 43/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2009

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz

zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom

26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigen-

tümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht

mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZB 43/09 - LG Leipzig AG Leipzig

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Be-

schluss des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 2009 aufge-

hoben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Be-

schluss des Amtsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2008 wird

zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.512 €.

Gründe

I.

1

Dem Schuldner gehört die im Rubrum bezeichnete Eigentumswohnung.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1, einer Sparkasse, ordnete das Amtsgericht am

3. Juni 2008 wegen eines dinglichen Anspruchs von 109.000 € zuzüglich Zin-

sen die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums an und bestellte den Be-

teiligten zu 3 zum Zwangsverwalter.

2

Das nach dem Wirtschaftsplan auf die Wohnung des Schuldners entfal-

lende Hausgeld von monatlich 216 € wird seit Beginn der Zwangsverwaltung

nicht mehr bezahlt. Die Beteiligte zu 4, die Wohnungseigentümergemeinschaft,

hat aus diesem Grund angeregt, der Gläubigerin aufzugeben, an den Zwangs-

verwalter einen Vorschuss von sieben Monatsbeträgen, insgesamt 1.512 €, zu

zahlen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und der Gläubigerin zur

Vermeidung der Aufhebung des Verfahrens Frist zur Zahlung bis zum

29. Dezember 2008 gesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat

das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der zugelas-

senen Rechtsbeschwerde erstrebt die Eigentümergemeinschaft die Wiederher-

stellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

3

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZfIR

2009, 334 veröffentlicht ist, meint, die für die Zwangsverwaltung von Woh-

nungseigentum vertretene Auffassung, dass das auf das Wohnungseigentum

des Schuldners entfallende laufende Hausgeld zu den von dem Zwangsverwal-

ter nach § 155 Abs. 1 ZVG zu bestreitenden Verwaltungsausgaben zähle, kön-

ne für Zwangsverwaltungsverfahren, die nach dem 30. Juni 2007 anhängig ge-

worden seien, nicht aufrecht erhalten werden. Dem Anspruch der Wohnungsei-

gentümergemeinschaft auf Zahlung des laufenden Hausgelds komme die

Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zu. Der Anspruch dürfe in der Zwangs-

verwaltung gemäß § 155 Abs. 2 ZVG erst bei der Verteilung der Überschüsse

berücksichtigt werden. Damit sei für eine Vorschusspflicht des Gläubigers kein

Raum.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, und

auch im Übrigen zulässig, § 575 ZPO. Rechtsbeschwerdeführerin ist - wie in

der Rechtsbeschwerdeschrift ausdrücklich klargestellt - die Wohnungseigentü-

mergemeinschaft. Diese ist wegen ihrer fälligen Ansprüche auf das Hausgeld,

§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, 5 WEG, formell Beteiligte des Verfahrens (Stöber,

ZVG, 19. Aufl., § 9 Rdn. 2.7). Sie wird in dem vorliegenden Zwangsverwal-

tungsverfahren durch den Verwalter vertreten. Soweit das Beschwerdegericht

die Verwalterin als Beteiligte bezeichnet hat, beruht dies auf einem offensichtli-

chen Versehen, das von dem Senat zu beheben ist.

IV.

5

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auf-

fassung des Beschwerdegerichts ist die Beteiligte zu 1 als Gläubigerin verpflich-

tet, an den Beteiligten zu 3 als Zwangsverwalter den angeordneten Betrag als

Vorschuss auf das laufende Hausgeld zu zahlen. Das Vollstreckungsgericht hat

der Gläubigerin die Zahlung zu Recht aufgegeben und ihr für den Fall der

Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist die Aufhebung des Verfahrens an-

6

1. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2007 war allgemein anerkannt, dass bei

der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum das laufende Hausgeld eine

Ausgabe der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG bildet und damit un-

abhängig von der Erzielung von Einkünften aus der Verwaltung von dem

Zwangsverwalter zu bezahlen ist (Senat, Beschl. v. 20. November 2008, V ZB

81/08, NJW 2009, 598 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5. Februar 2009, IX ZR 21/07, NZM

2009, 243, 245, insoweit in BGHZ 179, 336 ff. nicht wiedergegeben). Dass der

betreibende Gläubiger die hierzu notwendigen Beträge als Vorschuss bereitzu-

stellen hatte, sofern der Zwangsverwalter aus den Erträgen der Verwaltung die

Hausgeldverbindlichkeiten gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht oder

nicht vollständig zu erfüllen vermochte, unterlag keinem Zweifel (Senat, Beschl.

v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679 f.; Haarmey-

er/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 155 Rdn. 5; Depré/

Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Rdn. 403, 407).

7

2. Durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I 370) haben die Hausgeldfor-

derungen eine Aufwertung erfahren. Sie sind seit dem 1. Juli 2007 - in begrenz-

tem Umfang - durch die Einordnung in die Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 2

ZVG privilegiert. Für die Zwangsverwaltung wurde in § 156 Abs. 1 Satz 2, 3

ZVG die Regelung getroffen, dass das Hausgeld im Verteilungsverfahren den

öffentlichen Lasten gleichgestellt ist. Ob angesichts dessen an der bisherigen

Behandlung der Hausgeldzahlungen festgehalten werden kann, wird in Recht-

sprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

8

a) Die im Schrifttum derzeit wohl herrschende Meinung verneint die Fra-

ge (Engels in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 156 Rdn. 10; Hock/

Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 1833d; Stöber,

aaO, § 152 Rdn. 18.7; ders., ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdn. 637a; Bergsdorf,

ZfIR 2008, 343 f.; Böhringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 353, 360; Drasdo, ZInsO

2009, 862, 865; Haut/Schmidberger, IGZInfo 2008, 7, 15; Keller, ZfIR 2009,

385, 386; Mayer, RpflStud. 2006, 71, 72; Sievers, IGZInfo 2007, 81, 85 f.;

Schmidberger, ZfIR 2007, 746, 750; Schneider, NZM 2008, 919 f.; ders., ZfIR

2008, 161, 169). Dieser Auffassung haben sich Teile der erstinstanzlichen

Rechtsprechung angeschlossen (AG Duisburg, NZM 2008, 937 f.; AG Schöne-

berg, ZMR 2009, 157, 158). Zur Begründung wird angeführt, dass das Haus-

geld nach der Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes im Hinblick auf die

Systematik des Gesetzes erst bei der Verteilung der durch die Zwangsverwal-

tung erzielten Überschüsse, dort allerdings bevorzugt nach Maßgabe von § 156

Abs. 1 ZVG, zu berücksichtigen sei. Infolgedessen scheide - von dem Gesetz-

geber möglicherweise nicht beabsichtigt - eine Heranziehung des betreibenden

Gläubigers zu Vorschusszahlungen aus, da eine solche nur für die in § 155

Abs. 1 ZVG genannten Aufwendungen in Betracht komme.

9

b) Andere Teile der Rechtsprechung (LG Frankenthal, Rpfleger 2008,

519 f.; LG Köln, NJW 2009, 599, 600; LG Düsseldorf ZMR 2009, 713; AG Leip-

zig, Beschl. v. 21. April 2008, 470 L 147/08, juris) und des Schrifttums

(Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 174; Sauren, ZWE 2009, 214, 215; Schädlich,

ZfIR 2009, 265, 268 ff.; Stapper/Schädlich, ZfIR 2009, 335 f.; Schmidberger,

ZWE 2009, 336, 340; Bärmann/Becker, WEG, 10. Aufl., § 16 Rdn. 176; Kümmel

in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., ZVG Rdn. 84; Abramen-

ko, Das neue WEG in der anwaltlichen Praxis, § 8 Rdn. 30; Sauren in

Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl.,

Rdn. B 700, 701; wohl auch Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl. § 16 Rdn. 227)

meinen demgegenüber, das Hausgeld sei weiterhin den Verwaltungsausgaben

zuzuordnen, weil der Gesetzgeber die Stellung der Wohnungseigentümerge-

meinschaft in der Zwangsversteigerung habe verbessern, nicht aber diejenige

in der Zwangsverwaltung habe verschlechtern wollen. Zumindest soweit das auf

den Schuldner entfallende Hausgeld durch die Einnahmen der Zwangsverwal-

tung nicht gedeckt werden könne, sei der Gläubiger weiterhin zu Vorschusszah-

lungen verpflichtet (Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 15 Rdn. 44;

ders., ZAP 2007, 1025, 1031; Müller, ZMR 2007, 747, 752).

10

c) Vereinzelt wird vorgeschlagen, jedenfalls diejenigen Teile des Haus-

gelds unter die Verwaltungsausgaben zu fassen, deren Bezahlung der Abwen-

dung einer drohenden oder bereits eingetretenen Versorgungssperre dient

(Wedekind, ZfIR 2008, 600, 604 f.; krit. Schneider, NZM 2008, 919, 920).

11

3. Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Beschl. v. 20. No-

vember 2008, V ZB 81/08, NJW 2009, 598). Er beantwortet sie nunmehr im

Sinne der unter vorstehend zu b) dargestellten Auffassung.

12

a) Dass für die laufenden öffentlichen Lasten und das laufende Hausgeld

in § 156 Abs. 1 ZVG eine eigenständige Regelung getroffen ist, schließt nicht

aus, diese Forderungen als Kosten der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1

ZVG zu behandeln. § 156 Abs. 1 ZVG nimmt die Ansprüche auf wiederkehren-

de öffentliche Lasten und die Ansprüche auf das laufende Hausgeld von der

Überschussverteilung nach § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG aus. Die Vorschrift be-

gründet für diese Forderungen eine Sonderstellung zwischen den aus den Nut-

zungen vorab zu bestreitenden Verwaltungsausgaben und Verfahrenskosten,

§ 155 Abs. 1 ZVG, und den nach § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG mit Rang nach die-

sen zu erfüllenden Ansprüchen. Daraus folgt nicht, dass die mit der Erfüllung

der laufenden Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft verbundenen

Kosten keine Kosten der Verwaltung bedeuteten.

13

aa) Nach dem gesetzlichen Leitbild, das in § 152 Abs. 1 und § 155 ZVG

seinen Ausdruck findet, hat die Zwangsverwaltung das Ziel, die Ansprüche der

Gläubiger wegen laufender Verbindlichkeiten des Schuldners aus den Erträgen

eines Grundstücks zu befriedigen und die Zwangsversteigerung zu vermeiden

(Denkschrift zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsver-

waltung, Erster Abschnitt, Erläuterung zu § 155 ZVG; Jaeckel/Güthe, ZVG,

7. Aufl., § 155 Rdn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung,

4. Aufl., Einleitung Rdn. 1; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-

waltungsrecht, 2. Aufl., § 36 I; Mayer, Rpfleger 2000, 260, 262). Voraussetzung

hierfür ist es, dass das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten

wird und im Eigentum des Schuldners verbleibt. Das unterscheidet die Zwangs-

verwaltung von der auf Verwertung und anschließende Verteilung des Verstei-

gerungserlöses gerichteten Zwangsversteigerung. Hieran muss sich die Beur-

teilung ausrichten, welche Ausgaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der

Zwangsverwaltung erforderlich und als solche gemäß § 155 Abs. 1 ZVG oder

§ 156 Abs. 1 ZVG vor den sonstigen Ansprüchen zu berichtigen sind. Dazu ist

es notwendig, im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Ausgabe in den durch § 152

Abs. 1 ZVG festgelegten Pflichtenkreis des Zwangsverwalters fällt.

14

bb) Ob einer Forderung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ff. ZVG ein besonderer Rang

zuerkannt wird, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung, ob der

Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 1 ZVG die Forderung als zur Verwaltung

notwendig zu erfüllen hat und ob die Kosten der Erfüllung Ausgaben der Ver-

waltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG bedeuten (vgl. Hagemann, RpflStud.

1987, 83, 84 f.). § 10 ZVG betrifft, auch wenn die Vorschrift für die Zwangsver-

steigerung und die Zwangsverwaltung gilt, in erster Linie die Erlösverteilung in

der Zwangsversteigerung. Für diese ist von wesentlicher Bedeutung, ob be-

stimmte Forderungen vor anderen zu befriedigen sind und ob sich ein Vorrang

auf Forderungen erstreckt, die während der Dauer des Verfahrens fällig werden

oder entstehen. Für die Zwangsverwaltung hat die Vorschrift nur insoweit Be-

deutung, als nach Erfüllung der dem Zwangsverwalter obliegenden Pflichten ein

verbleibender Restbetrag gemäß § 155 Abs. 2 ZVG auf die weiteren Gläubiger

zu verteilen ist (OLG Hamm, ZMR 2004, 456, 457; a.A. etwa Hock/Mayer/

Hilbert/Deimann, aaO, Rdn. 1762; Schneider, ZfIR 2008, 161, 169).

15

cc) Die Zwangsverwaltung hat anders als die Zwangsversteigerung den

Zweck, die Erhaltung eines Grundstücks sicher zu stellen und dem Gläubiger

den Zugriff auf die laufenden Einnahmen aus der Bewirtschaftung des verwalte-

ten Grundstücks zu eröffnen. Soweit der Gläubiger die mit der Bewirtschaftung

verbundenen Kosten nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erwirtschaftet,

hat er diese dem Zwangsverwalter durch entsprechende Vorschüsse bereit zu

stellen (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rdn. 18.1). Dem kann er sich nicht ent-

ziehen, ohne die Aufhebung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 ZVG zu riskie-

ren. Der Gläubiger, der den Nutzen aus dem Wohnungseigentum zieht oder

ziehen will, muss für die mit der Nutzungsbefugnis verbundenen Lasten auf-

kommen (Schädlich, ZfIR 2009, 265, 269). Das gilt unabhängig davon, ob der

Forderung, auf die die Zahlung des Gläubigers erfolgt, ein Vorrecht nach § 10

Abs. 1 ZVG zukommt.

16

dd) Dass den Forderungen auf laufenden und rückständigen Litlohn bis

zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. März 2007 der in § 10 Abs. 1 Nr. 2

ZVG a.F. bestimmte Vorrang zukam, ist dementsprechend niemals als Hinder-

nis begriffen worden, aufgrund dessen die mit der Erfüllung laufender Litloh-

nansprüche in der Zwangsverwaltung land- oder forstwirtschaftlich genutzter

Grundstücke verbundenen Kosten nicht als Verwaltungsausgaben anzusehen

gewesen wären (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 155 Rdn. 8, 22; Haarmeyer/Wutzke/

Förster/Hintzen, aaO, § 155 Rdn. 18; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 155 Rdn. 4.2,

6.4; Jaeckel/Güthe, aaO, § 155 Rdn. 4; Eickmann, aaO, § 41 II 2 a). Grund hier-

für war, dass die Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlich Beschäftigten dazu

bestimmt war, Erträge aus dem Zwangsverwaltungsobjekt zu erzielen und ohne

diese Tätigkeit ein Ertrag nicht erzielt werden konnte.

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ee) Der Sache nach verhält es sich bei der Zwangsverwaltung von Woh-

nungseigentum mit dem laufenden Hausgeld nicht anders. Mit dem Wohnungs-

eigentum sind notwendig Aufwendungen für die Erhaltung des gemeinschaftli-

chen Gebäudes und Aufwendungen für die Bewirtschaftung des Sondereigen-

tums verbunden. Von den mit der Erhaltung und Bewirtschaftung eines Grund-

stücks verbundenen Kosten unterscheidet sich das Hausgeld im Wesentlichen

nur dadurch, dass es nicht dazu dient, von der Eigentümergemeinschaft auf

vertraglicher Grundlage den Wohnungseigentümern geschuldete, zur Bewirt-

schaftung der einzelnen Wohnungen erforderliche Leistungen zu bezahlen,

sondern dazu, die Eigentümergemeinschaft als Leistungsmittlerin in den Stand

zu setzen, diese Forderungen zu erfüllen. Im Verhältnis zu den Wohnungsei-

gentümern hat die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Erhaltung des

gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen und den Bestand der zur Nutzung der

Wohnungen notwendigen Versorgungsverträge zu gewährleisten, soweit diese

Verträge im Hinblick auf die technische Ausgestaltung des Gebäudes nur ge-

meinschaftlich abgeschlossen werden können. Das kann die Wohnungseigen-

tümergemeinschaft nur so lange, wie die Wohnungseigentümer das hierzu not-

wendige Hausgeld bezahlen.

18

Auch wenn die hiermit verbundenen Kosten bei der Wohnungseigentü-

mergemeinschaft entstehen, ändert dies in der Sache nichts daran, dass es

sich bei dem Hausgeld um den Aufwand handelt, den jeder Wohnungseigentü-

mer zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks und des gemeinschaft-

lichen Gebäudes sowie zur Bewirtschaftung seines Sondereigentums, insbe-

sondere in Gestalt der Kosten für Wasser und Wärme, zu tragen hat. Ohne Mit-

gliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und die aus dieser fol-

genden Verpflichtung zur Zahlung des Hausgelds ist Wohnungseigentum

grundsätzlich nicht möglich. Im Sinne von §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 152 Abs. 1

Halbs. 1, 155 Abs. 1 ZVG bedeuten die zur Bezahlung des Hausgelds laufend

aufzubringenden Beträge Kosten, die mit der Bewirtschaftung des Wohnungs-

eigentums des Schuldners untrennbar verbunden sind (vgl. Senat, BGHZ 108,

44, 50).

19

Ein inhaltlicher Grund, das Hausgeld anders als die Kosten zu qualifizie-

ren, ohne die die Bewirtschaftung eines im Alleineigentum des Schuldners ste-

henden Grundstücks nicht möglich ist, ist nicht ersichtlich. Soweit der Zwangs-

verwalter das laufende Hausgeld nicht bezahlt, gefährdet er zudem den Be-

stand des Eigentums des Schuldners, indem er der Eigentümergemeinschaft

Anlass gibt, die Rückstände zu titulieren und die Zwangsversteigerung des

Wohnungseigentums zu betreiben oder dem Schuldner das Eigentum nach

§ 18 WEG zu entziehen.

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b) Eine Änderung der Qualifikation der Ansprüche der Gemeinschaft auf

Bezahlung des Hausgelds in der Zwangsverwaltung ist durch die Ergänzung

von § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz vom 26. März 2007 nicht erfolgt. § 156

Abs. 1 Satz 2, 3 ZVG wäre nur dann etwas Anderes zu entnehmen, wenn fest-

gestellt werden könnte, dass die Ergänzung von § 156 Abs. 1 ZVG durch das

Gesetz vom 26. März 2007 auf einer fundierten Analyse der Rechtslage beruhte

(vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 2009, VII ZR 167/08, WM 2009, 152, 1854). Daran

fehlt es.

21

aa) Die Ergänzung von § 156 Abs.1 ZVG wurde als "Folgeänderung zur

Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG" gesehen. Sie hatte zum Ziel, die Woh-

nungseigentümergemeinschaft davor zu bewahren, durch die in der Zwangs-

versteigerung aus der Zuerkennung des Rangs von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG fol-

gende Aufwertung der Hausgeldforderungen im Falle der Zwangsverwaltung

schlechter als bisher gestellt zu werden (BT-Drucks. 16/887 S. 47). Dabei ist

ebenso übersehen worden, dass es allein für das Zwangsversteigerungsverfah-

ren wesentlich war, das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bestimmte Vorrecht auf die

laufenden Forderungen der Eigentümergemeinschaft zu erstrecken, wie der

Umstand übersehen worden ist, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 ff. ZVG nicht entnom-

men werden kann, ob Aufwand zur Erfüllung einer Forderung eine Ausgabe der

Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG bedeutet.

22

bb) Eine andere Sichtweise läuft dem von dem Gesetzgeber mit der Än-

derung des Zwangsversteigerungsgesetzes verfolgten Anliegen zuwider, den

Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihren Hausgeldansprüchen

zu verhindern, zu dem es im Zwangsversteigerungsverfahren früher häufig ge-

kommen ist. Dass die in der Begründung des Entwurfs zum Ausdruck kommen-

den Erwägungen unzureichend sind, zeigt im Übrigen der Blick darauf, dass

eine Änderung der Zwangsverwalterverordnung im Zusammenhang mit dem

Gesetz vom 26. März 2007 durch das Bundesjustizministerium bisher unterblie-

ben ist. Wäre § 156 Abs. 1 Satz 2, 3 ZVG zu entnehmen, dass Zahlungen des

Zwangsverwalters auf das laufende Hausgeld nicht mehr als Verwaltungsaus-

gaben zu qualifizieren seien, bestünde in den seit dem 1. Juli 2007 anhängig

gewordenen Verfahren auf Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum ein Wi-

derspruch zwischen § 156 Abs. 1 ZVG einerseits und § 11 Abs. 1 ZwVwV ande-

rerseits.

V.

23

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach alledem aufzuheben.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen

eines Fehlers bei der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachver-

halt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 577 Abs. 5 Satz 1

ZPO. Die Höhe des auf die Wohnung des Schuldners entfallenden Hausgelds

und der aus dieser folgenden Vorschussanordnung ist von keinem Beteiligten

beanstandet worden. Die ausstehenden Vorauszahlungen sind auch noch nach

Ablauf des Kalenderjahres geschuldet, für das sie zu zahlen sind (vgl. Bay-

ObLGZ 1977, 67, 70; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 383; Pick, WEG, 18. Aufl.,

§ 28 Rdn. 9).

V.

24

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung

über die Frage, ob das Vollstreckungsgericht den betreibenden Gläubiger zu

Recht angewiesen hat, dem Zwangsverwalter einen Vorschuss zur Begleichung

der laufenden Hausgelder zu zahlen, ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das

steht einer Anwendung von §§ 91 ff. ZPO entgegen (vgl. Senat, Beschl. v.

20. November 2008, V ZB 81/08, NJW 2009, 598, 599).

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 02.12.2008 - 480 L 350/08 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 12.02.2009 - 3 T 1126/08 -