Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 20.10.2009 – XI ZR 261/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter

Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 20. Oktober 2009

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtli-

chen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten tragen die Klä-

ger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 3.888,14 €.

Gründe

1

Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden

Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichti-

gung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die

gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, ohne dass dabei schwieri-

ge rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend zu klären sind (vgl. BGH,

Beschlüsse vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84, Tz. 2 und

vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, Tz. 5, jeweils

m.w.N.). Die summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Kläger die

gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, weil ihre Klage insgesamt

unbegründet ist. Das gilt auch hinsichtlich des zuletzt allein noch im Streit be-

findlichen Klageantrages zu 1). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils

entschieden hat, steht dem Verbraucher, hier den Klägern, entgegen der An-

sicht des Berufungsgerichts gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zu-

viel gezahlten Zinsen kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung zu, der die be-

gehrte Feststellung rechtfertigen könnte (BGHZ 179, 260, Tz. 12 ff.; Beschluss

vom 17. Februar 2009 - XI ZA 7/08, juris).

Wiechers Joeres Mayen

Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 12.03.2008 - 11 O 203/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 23.07.2008 - 3 U 96/08 -