BGH Urteil vom 06.11.2009 – V ZR 73/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. November 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Kla- gefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtiger- weise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.
b) § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich- rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemein- schaft entsprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09 - LG Frankfurt/Main
AG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 20. März 2009 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft V.
straße 10 in F. . Die Anlage besteht aus insgesamt
11 Einheiten, die sich auf zwei Gebäude verteilen. Zehn Einheiten, darunter die
Eigentumswohnungen der Klägerin, befinden sich in einem Vorderhaus. Ein im
hinteren Teil des Anwesens errichtetes Hinterhaus bildet die elfte Einheit. Nach
§ 2 (7) der Miteigentümerordnung der Teilungserklärung (MO) haben die Eigen-
tümer der Wohnungen Nummer 9, 10 und 11 unter anderem das Recht, den
den Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenraum von der Wohnung her zu
erschließen, zu Wohnraum "aufzubauen" und näher bezeichnete Veränderun-
gen am Dach vorzunehmen. Der Eigentümer der Wohnung im Hinterhaus ist
darüber hinaus nach § 2 (8) MO berechtigt, das Hinterhaus auf eigene Kosten
und eigenes Risiko abzureißen und "aufzubauen". Er selbst ist an einer Aufsto-
ckung des Hinterhauses, ein Nachbar an einer Grenzbebauung unter Unter-
schreitung des Bauwichs nach örtlichem Bauordnungsrecht interessiert. Die
Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft hielten am 16. Juni 2008
eine Eigentümerversammlung ab und fassten mit einer Mehrheit von 847 von
1000 Stimmen folgenden Beschluss:
"Sowohl der Grenzbebauung der V. straße 12 als auch der Aufstockung des Hinterhauses
der V. straße 10 wird zugestimmt. Die F. AG [scil. die Beklagte zu 1] zahlt die
Kosten der Sanierung der Hofeinfahrt gemäß den vorliegenden Angeboten, wenn sie die Geneh-
migung zur Grenzbebauung erhält."
Mit ihrem bei dem Amtsgericht am 14. Juli 2008 eingegangenen Antrag,
in welchem als Antragsgegner die "Gemeinschaft der Eigentümer der Wohnan-
lage V. straße 10, F. " angegeben wird, hat die Kläge-
rin beantragt, die Ungültigkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen. Auf
Hinweis des Amtsgerichts hat sie mit einem am 26. August 2008 eingegange-
nen Schriftsatz das "Rubrum berichtigt" und die Namen und ladungsfähigen
Anschriften der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft mit-
geteilt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem
Landgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Wie-
derherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen wollen. Die Kläge-
rin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht wertet den Antrag als Beschlussanfechtungsklage.
Diese hält es für fristgerecht. Zwar habe die Klägerin ihre Antragsschrift entge-
gen § 46 Abs. 1 WEG nicht gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigen-
tümergemeinschaft gerichtet. Das sei jedoch unschädlich. In der Rechtspre-
chung sei allerdings umstritten, wie zu verfahren sei, wenn die Beschlussan-
fechtungsklage gegen den teilrechtsfähigen Verband gerichtet werde. Teilweise
werde darin die Erhebung der Klage gegen den falschen Beklagten gesehen,
die nur im Wege des Parteiwechsels behoben werden könne. Nach der von ihm
für richtig gehaltenen Ansicht handele es sich dagegen regelmäßig um die feh-
lerhafte Bezeichnung der richtigen Partei, nämlich der übrigen Mitglieder der
Gemeinschaft. So liege es auch hier. Die Klägerin habe den Beschluss anfech-
ten und denjenigen verklagen wollen, gegen den eine Beschlussanfechtungs-
klage zu richten sei. Die Klage sei auch begründet. Die Gemeinschaft könne
zwar nach § 22 WEG über die Aufstockung des Hinterhauses beschließen. Sie
habe dafür aber der Zustimmung der Klägerin bedurft. Diese sei in dem über
das nach § 14 Nr. 1 WEG zu duldende Maß hinaus beeinträchtigt. Entspre-
chendes gelte in Anlehnung an § 22 WEG für die Zustimmung zur Unterschrei-
tung des Bauwichs durch den Nachbarn.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Das Beru-
fungsgericht hat den angegriffenen Beschluss zu Recht für ungültig erklärt, weil
er gegen § 22 Abs. 1 WEG verstößt.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin mit der Geltendma-
chung dieses Anfechtungsgrunds nicht ausgeschlossen. Das wäre zwar der
Fall, wenn die Klägerin die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt
hätte (vgl. Senat, BGHZ 179, 230, 233 f.). Sie hat sie aber, wie das Berufungs-
gericht mit Recht angenommen hat, eingehalten.
a) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG muss eine Beschlussanfechtungsklage
innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Diese
Frist lief hier am 16. Juli 2008 ab. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin einen
Schriftsatz eingereicht, der trotz seiner fehlerhaften Bezeichnung und des nicht
auf eine Beschlussanfechtung zugeschnittenen Antrags, die Ungültigkeit des
angegriffenen Beschlusses festzustellen, inhaltlich den Anforderungen der Vor-
schrift an die Erhebung der Anfechtungsklage (dazu Senat, BGHZ 179, 230,
235) genügt. Zur Wahrung der Klagefrist kommt es nicht auf die Bezeichnung
als Klageschrift oder die technisch zutreffende Formulierung des Antrags, son-
dern darauf an, dass mit dem Antrag das Rechtsschutzziel zum Ausdruck ge-
bracht wird, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung ge-
stellten Beschlusses herbeizuführen (Senat, Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR
235/08, juris, für BGHZ vorgesehen; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 88).
b) Im Ergebnis unschädlich ist auch, dass die Klägerin als Beklagten zu-
nächst die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband, vertreten durch die
Verwalterin, angegeben hat. Sie hat nämlich vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder der
Gemeinschaft angegeben und erklärt, nicht den Verband, sondern die übrigen
Mitglieder des Verbands, die jetzigen Beklagten, verklagen zu wollen.
aa) Ob eine solche Erklärung eine Rubrumberichtigung oder einen Par-
teiwechsel darstellt und ob ein etwaiger Parteiwechsel nach Ablauf der Klage
frist vorgenommen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Mei-
nung ist eine solche Erklärung als Parteiwechsel anzusehen, der bis zum Ablauf
der Klagefrist zu erfolgen habe (LG Köln, ZMR 2009, 632; LG Itzehoe
NZM 2009, 750; LG Lüneburg, Urt. v. 27. Februar 2009, 9 S 90/08, Revision
anhängig bei dem Senat unter V ZR 62/09). Zur Begründung wird im Wesentli-
chen darauf verwiesen, dass die Bezeichnung Wohnungseigentümergemein-
schaft in § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG für den Verband reserviert und mangels ein-
deutiger Anzeichen für ein Versehen wörtlich zu nehmen sei. Nach anderer, von
dem Berufungsgericht geteilter Ansicht liegt in der hier gegebenen Fallgestal-
tung schon kein Parteiwechsel vor. In der Nennung der Gemeinschaft sei viel-
mehr die falsche Bezeichnung der richtigen Beklagten, nämlich der übrigen Mit-
glieder der Gemeinschaft, zu sehen (LG Düsseldorf ZMR 2009, 67; LG Nürn-
berg-Fürth NJW 2009,
2142,
2143; Niedenführ
in Niedenführ/
Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 4; zum früheren Recht: OLG
Karlsruhe NJW 2008, 2857, 2858). Das wird aus § 44 WEG abgeleitet.
bb) Den Senat überzeugen beide Meinungen nicht.
(1) Der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage
gegen seine übrigen Mitglieder ist ein Parteiwechsel. Die Beschlussanfech-
tungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als
Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes zu richten. Eine
Klage gegen die Gemeinschaft als Verband kann zwar im Einzelfall als Klage
gegen die Mitglieder des Verbands zu verstehen sein. Das setzt aber, worauf
die Revision mit Recht hinweist, voraus, dass sich dem bei der Auslegung der
Parteibezeichnung zu berücksichtigenden (BGH, Urt. v. 27. November 2007,
X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583) übrigen Inhalt der Klageschrift nicht un-
zweifelhaft entnehmen lässt, dass die Klage nur gegen die übrigen Mitglieder
des Verbandes gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbands als Be-
klagten eine versehentliche Falschbezeichnung war. Diese Voraussetzung liegt
hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die Klageschrift
nimmt weder auf eine Mitgliederliste Bezug noch kündigt sie die Vorlage einer
solchen Liste an. Sie greift in der Begründung ihres Antrags entgegen der Dar-
stellung der Revisionserwiderung auch nicht das Verhalten der übrigen Mitglie-
der der Gemeinschaft, sondern das der Wohnungseigentümergemeinschaft an.
In einer solchen Fallgestaltung ist deshalb die Wohnungseigentümergemein-
schaft als Verband verklagt und nicht die richtigerweise zu verklagenden übri-
gen Mitglieder der Gemeinschaft. Die Erklärung des Beschlussanfechtungsklä-
gers, er wolle nicht den Verband, sondern die übrigen Mitglieder des Verbands
verklagen, ist deshalb keine Rubrumberichtigung, sondern ein Parteiwechsel
auf Beklagtenseite. Daran ändert auch § 44 WEG nichts. Die Vorschrift lässt
zwar als nähere Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer die bestimmte
Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks genügen. Wenn ein Kläger diese
Möglichkeit nicht nutzt und die Klage gegen die Gemeinschaft richtet, ist jedoch
die Gemeinschaft als Verband Beklagter.
(2) Der in solchen Fällen sachlich gebotene Parteiwechsel muss aber
nicht in der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgen, er kann vielmehr
unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG nachgeholt werden.
(a) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann die Klagefrist nur durch Erhe-
bung einer Klage gewahrt werden. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich
grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht (Senat, BGHZ 179, 230, 235). Danach
setzt die Erhebung der Klage die Einreichung einer Klageschrift voraus, die den
Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügt. Danach muss die Klageschrift
unter anderem die Parteien ordnungsgemäß bezeichnen. Das gilt uneinge-
schränkt nur für den anfechtenden Kläger, nicht jedoch für die zu verklagenden
übrigen Wohnungseigentümer.
(b) Der Bundesgerichtshof hat unter früherem Recht eine Klage gegen
den Verband zur Wahrung der Verjährungsfrist ausreichen lassen, wenn die
- seinerzeit mangels Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit des Verbandes noch
notwendige – Bezeichnung der Verbandsmitglieder im Verlaufe des Verfahrens
nachgeholt wurde (Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686 f.).
Daran hat sich weder mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Woh-
nungseigentümergemeinschaft durch den Senat (BGHZ 163, 154) noch mit
dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Ge-
setze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) etwas geändert. Das geltende Recht
unterscheidet, zwar anders als das frühere Recht, zwischen einem Verbands-
prozess, an dem allein der teilrechtsfähige Verband als Partei beteiligt ist, und
einem Individualprozess der oder gegen die Mitglieder des Verbandes, an dem
nur diese, nicht aber der Verband selbst beteiligt ist. Mit § 46 Abs. 1 Satz 1
WEG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Beschlussanfechtungs-
klage nicht als Verbands-, sondern als Individualprozess auszugestalten. Unge-
achtet der strukturellen Unterschiede hat der Gesetzgeber aber mit § 44 Abs. 1
WEG die unter früherem Recht anerkannte Erleichterung bei der Erhebung der
Klage zur Wahrung von Fristen auch für die Beschlussanfechtungsklage auf-
rechterhalten, um eine Überforderung des anfechtenden Wohnungseigentü-
mers, der sich zudem nicht anwaltlich vertreten lassen muss, zu vermeiden.
(c) Der Gesetzgeber hatte dabei zwar die Vorstellung, dass der Anfech-
tungskläger für die bei einer Beschlussanfechtungsklage zu verklagenden übri-
gen Wohnungseigentümer eine Kurzbezeichnung verwendet, die erkennen
lässt, dass es sich um die übrigen Wohnungseigentümer handelt (Begründung
des Entwurfs des Gesetzes vom 26. März 2007 in BT-Drucks 16/887 S. 35 f.;
vgl. auch die Formulierungsvorschläge bei Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl.,
§ 44 Rdn. 5). Er hat aber davon abgesehen, zur Bezeichnung der beklagten
übrigen Wohnungseigentümer eine solche Kurzbezeichnung vorzuschreiben.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG lässt vielmehr ausdrücklich sogar die bestimmte An-
gabe nur des gemeinschaftlichen Grundstücks zur Bezeichnung der Beklagten
genügen, wenn der Verwalter benannt und die prozessual gebotene Bezeich-
nung der beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung nachgeholt wird. Damit kommt es zur Wahrung der Klagefrist des
§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG entscheidend auf die genaue Angabe des angefochte-
nen Beschlusses und darauf an, dass durch die Angabe des gemeinschaftli-
chen Grundstücks oder in anderer Form hinreichend bestimmt erkennbar wird,
die Mitglieder welcher Wohnungseigentümergemeinschaft den angefochtenen
Beschluss gefasst haben und wer der Verwalter ist. Die Bezeichnung der be-
klagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. Kann die Klagefrist auch
gewahrt werden, ohne dass überhaupt ein Beklagter genannt wird, muss diese
bei dem gewählten Regelungsansatz auch durch rechtzeitige Einreichung einer
den inhaltlichen Anforderungen (dazu: Senat BGHZ 179, 230, 235; Urt. v. 27.
März 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2133; Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR
235/08, juris) genügenden Klage gegen den Verband gewahrt werden können,
wenn in der Frist des § 44 Abs. 1 WEG - wie hier - ein Parteiwechsel auf die
übrigen Mitglieder des Verbands erfolgt. Eine solche Klage macht in gleicher
Weise deutlich, um welche Wohnungseigentümergemeinschaft es geht und wer
der Verwalter ist. Eine andere Behandlung wäre angesichts des Verzichts des
Gesetzgebers auf Präzision bei der Bezeichnung des Beklagten in der Klage-
frist sachlich nicht zu rechtfertigen.
(d) Dieses Verständnis der Norm steht auch nicht im Widerspruch zu
dem Zweck der Klagefrist. Mit dieser will der Gesetzgeber erreichen, dass die
übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, wel-
cher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (Senat, Urt. v.
27. März 2009, V ZR 196/08, aaO). Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn, wie
hier, innerhalb der Klage- und der Begründungsfrist eine Klage gegen den Ver-
band eingereicht wird, die den inhaltlichen Anforderungen genügt. Sie wird,
nicht anders als eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Einzel-
personen, dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grund-
sätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist (dazu Senat, Beschl.
v. 14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136) und die übrigen Woh-
nungseigentümer zu unterrichten hat. Diese können ohne weiteres erkennen,
dass und in welchen Punkten die gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft an-
gegriffen werden. Die Gestaltung des Beklagtenrubrums hat für sie in diesem
Stadium keine besondere Bedeutung, weil es erst am Schluss der mündlichen
Verhandlung endgültig feststehen muss und deshalb im Verlauf des Verfahrens
noch Veränderungen erfahren kann.
2. Der Beschluss ist nach § 23 Abs. 4 WEG aufzuheben, weil er § 22
Abs. 1 WEG widerspricht.
a) Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 WEG ist auf beide Teile des Beschlus-
ses anwendbar.
aa) Eine in der Vorschrift näher geregelte bauliche Veränderung des ge-
meinschaftlichen Eigentums liegt allerdings nur bei der Zustimmung zu der be-
absichtigten Aufstockung des Hinterhauses durch den Eigentümer der darin
befindlichen Eigentumswohnung vor. Die außerdem beschlossene Zustimmung
zur Unterschreitung des Bauwichs nach örtlichem Bauordnungsrecht führt da-
gegen nicht zu einer Veränderung der baulichen Substanz des Gemeinschafts-
eigentums.
bb) Auf sie hat das Berufungsgericht § 22 Abs. 1 WEG aber zu Recht
entsprechend angewandt. Wie im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer
untereinander bei der Zustimmung zur Unterschreitung des Bauwichs nach
Bauordnungsrecht durch den Nachbarn zu verfahren ist, regelt das Wohnungs-
eigentumsgesetz nicht. Die Einhaltung des Bauwichs durch den Nachbarn
kommt den Wohnungseigentümern zwar zugute. Das macht aber weder den
Bauwich noch seine Einhaltung durch den Nachbarn zu einem Teil des Ge-
meinschaftseigentums. Ein möglicher Verzicht gehört deshalb auch nicht zur
Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Eine Zustimmung zur Unterschrei-
tung des Bauwichs führt aber zu einem Heranrücken der Nachbarbebauung.
Das wiederum kann sich auf das Gemeinschaftseigentum ähnlich wie eine bau-
liche Veränderung des Gemeinschaftseigentums selbst auswirken. Aus einer
ähnlichen Erwägung wird etwa § 912 BGB auch auf die "Überbauung" des (öf-
fentlich-rechtlichen) Bauwichs entsprechend angewandt (OLG Karlsruhe NJW-
RR 1993, 665, 666; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1394; OLG Köln NJW-RR
2003, 376; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 912 Rdn. 4; MünchKomm-
BGB/Säcker, 5. Aufl., § 912 Rdn. 54; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., § 912 Rdn. 90).
Angesichts dieser Nähe der Unterschreitung des Bauwichs zur baulichen Ver-
änderung hätte der Gesetzgeber seine Behandlung im Innenverhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander nicht anders geregelt als diese, hätte er
den Regelungsbedarf erkannt.
b) Nach § 22 Abs. 1 WEG kann eine bauliche Veränderung des gemein-
schaftlichen Eigentums nur beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder
Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über
das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dazu ge-
hören die Wohnungseigentümer, für die die beabsichtigte bauliche Veränderung
mit einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinausgehenden Nachteil verbunden ist. Diese Maßstäbe gelten auch für
die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung und für die Zustimmung zur
Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn. Un-
ter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht festgestellt,
dass beide Teile des Beschlusses für die Klägerin mit einem über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil
verbunden sind. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt ü-
berprüfbar. Sie wird von der Revision nur hinsichtlich der Aufstockung angegrif-
fen und ist auch insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstan-
den. Das Berufungsgericht hat weder entscheidungserheblichen Vortrag der
Beklagten übergangen noch die Teilungserklärung fehlerhaft ausgelegt.
c) Die Beklagten haben allerdings, das ist der Revision zuzugeben, vor-
getragen, die Klägerin werde durch die Aufstockung nicht beschwert, weil das
Hinterhaus 11 m von dem Vorderhaus entfernt sei und durch die Aufstockung
weder die Belichtung noch die Besonnung der Eigentumswohnungen der Kläge-
rin beeinträchtigt würden. Mit diesem Vortrag brauchte sich das Berufungsge-
richt jedoch nicht auseinanderzusetzen, weil er unerheblich ist. Ein nach § 14
Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil der Klägerin entfiele nämlich nicht
schon dann, wenn ihre Wohnungen keine Einbußen an Belichtung und Beson-
nung erfahren sollten. Durch die Aufstockung des Hinterhauses wird der Be-
klagten zu 1 eine erhebliche Vergrößerung der nutzbaren Fläche ihrer Woh-
nung im Hinterhaus und damit eine wesentlich intensivere Nutzung ermöglicht.
Ein solcher Nachteil ist nicht hinzunehmen (vgl. OLG München ZMR 2007, 69;
Wenzel in Bärmann, aaO, § 14 Rdn. 9). Außerdem bestimmt sich die Beteili-
gung der Wohnungseigentümer an den Lasten und Kosten gemäß § 7 (1) MO
nach dem Verhältnis der Bruchteile, die in dem Teilungsverzeichnis der Tei-
lungserklärung festgelegt sind und nur durch eine Änderung der Teilungserklä-
rung an die durch die Aufstockung entstehende neue Nutzungslage angepasst
werden könnten.
d) Etwas anderes ergibt sich weder aus § 2 (7) MO noch aus § 2 (8) MO,
deren Auslegung in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat unterliegt
(st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355; Urt. v.
19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703).
aa) Nach § 2 (7) MO sind die Eigentümer der Wohnungen 9 und 10 im
Vorderhaus und der Wohnung 11 im Hinterhaus, soweit hier von Interesse, be-
rechtigt, den der Wohnung zugeordneten Bodenraum von der Wohnung aus zu
erschließen und zu Wohnraum aufzubauen sowie Veränderungen am Dach
vorzunehmen. Nach dem maßgeblichen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 291 f.;
156, 192, 197; Urt. v. 25. September 2009, V ZR 33/09, juris) Wortlaut und dem
Sinn dieser Regelung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als
nächstliegend ergibt, dürfen die begünstigten Wohnungseigentümer nur die ih-
ren Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenräume in Wohnraum umwandeln
und die dazu nötige baulichen Maßnahmen auch am Dach des Hauses vor-
nehmen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Wohnungseigentümer berechtigt
sein könnten, auch bislang nicht vorhandene Räume neu anzulegen, bietet die
Regelung nicht.
bb) Das Recht zu einer Aufstockung des Hinterhauses ergibt sich auch
nicht aus der in § 2 (8) MO vorgesehenen Berechtigung des Eigentümers der
Wohnung im Hinterhaus, dieses abzureißen und "aufzubauen". Aus der Ver-
wendung des Verbs "aufbauen" folgt zwar, dass der Eigentümer nach einem
Abriss des Hinterhauses nicht auf einen "Wiederaufbau" des heute vorhande-
nen Flachbaus beschränkt, sondern zu Änderungen berechtigt sein soll. Das
bestätigt der Vergleich mit der Aufbaubefugnis nach § 2 (7) MO, wonach bei
einem "Aufbau" auch Veränderungen etwa am Dach zulässig sind. Es wäre
deshalb möglich, statt des jetzt vorhandenen Flachdachs ein Ziegeldach vorzu-
sehen, das dann ebenso wie die in § 2 (7) MO angesprochenen Bodenräume
nach § 2 (7) MO aufgebaut werden könnte. Bei einem solchen Aufbau dürfen
indessen die baulichen Dimensionen gegenüber dem vorhandenen Flachbau
nicht substantiell verändert werden. Das ergibt sich aus dem systematischen
Zusammenhang der Regelung in § 2 (8) MO mit der Kostenverteilung in § 7
MO. Danach bestimmt sich die Verteilung von Kosten und Lasten nach den in
der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteilen, die sich bei der Aus-
nutzung ihrer Sonderrechte durch die Eigentümer der Wohnungen 9, 10 und 11
nicht verändern. Die Teilungserklärung geht ersichtlich davon aus, dass die
Ausnutzung der Sonderrechte nicht zu einer grundlegenden Veränderung der
Nutzungsverhältnisse führt, die die vorgesehene Lastenverteilung inhaltlich in
Frage stellt und mit ihr unvereinbar wäre. Deshalb muss auch ein in dem vorbe-
schriebenen Sinne "aufgebautes" Hinterhaus mit dem bisherigen Flachbau den
Dimensionen nach vergleichbar bleiben. Das ist aber bei der geplanten Aufsto-
ckung nicht der Fall. Sie veränderte, anders als etwa die erwähnte Änderung
der Bedachung, die Dimensionen des Hinterhauses grundlegend und wäre mit
der Lastenverteilung nicht mehr zu vereinbaren. Da sich der Beschluss in die-
sem Teil nur mit der danach nicht zulässigen Aufstockung befasst, ist er aufzu-
heben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.10.2008 - 33 C 2616/08-93 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.03.2009 - 2-09 S 71/08 -