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BGH Urteil vom 10.11.2009 – XI ZR 163/09

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die

Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 2009 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines erfüllten Darlehens-

vertrages wegen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Dem liegt fol-

gender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, ein Schmiedemeister, und seine Ehefrau traten zur Steuerer-

sparnis dem geschlossenen Immobilienfonds G.

( Fonds Nr. ) als Gesellschafter bei. Zur Finanzierung der kapi-

talmäßigen Fondsbeteiligung nahmen die Eheleute zeitgleich bei der Rechts-

vorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im August 1990 ein Darle-

hen über nominal 35.128 DM auf, das durch die Zuteilung einer noch anzuspa-

renden Lebensversicherung getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Kredits

traten die Ehepartner die Lebensversicherung sowie die künftigen Lohn-, Ge-

halts- und Sozialansprüche des Klägers ab und verpfändeten außerdem den

finanzierten Fondsanteil. Der Darlehensvertrag der Parteien enthielt keine Wi-

derrufsbelehrung.

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Im März 1998 kündigten die Eheleute das Darlehen und zahlten unmit-

telbar danach den Kredit einschließlich Zinsen vollständig zurück. Aufgrund der

Darlehensablösung gab die Beklagte die gestellten Sicherheiten bis auf die ab-

getretenen Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche frei. In der Klageschrift vom

August 2008 erklärten die Eheleute unter Berufung auf das Haustürwiderrufs-

gesetz den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichte-

ten Willenserklärungen. Gestützt hierauf verlangt der Kläger aus eigenem und

abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückzahlung von 22.853,19 € zuzüglich

Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche gegen die

Fondsgesellschaft.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist

erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision

verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

8

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetra-

ges gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz in der bis zum 30. September 2000 gel-

tenden Fassung (nachfolgend: HWiG) zu, weil ein etwaiges Widerrufsrecht

nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen sei.

Die Frage, ob zum "Leistungsprogramm" gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG

nicht nur die Erfüllung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten - also die Hin-

gabe und Rückerstattung des Darlehens sowie die Zahlung der Darlehenszin-

sen - gehöre, sondern auch die Freigabe der gestellten Kreditsicherheiten, kön-

ne im vorliegenden Streitfall offen bleiben. Da die Vertragsparteien bis zur

mündlichen Verhandlung am 17. März 2009 - also rund 11 Jahre lang - einver-

nehmlich von einer vollständigen Vertragsabwicklung ausgegangen seien, sei

der Kläger nämlich nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben

(§ 242 BGB) daran gehindert, sich gegenüber der Beklagten auf die nicht rück-

gängig gemachte Abtretung der Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche zu beru-

fen. Zudem sei der Kläger ausweislich der Abtretungsurkunde als selbständiger

Schmiedemeister tätig gewesen, so dass die Abtretung jedenfalls bei ihrer Ver-

einbarung offenkundig gegenstandslos gewesen sei.

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Der Umstand, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt möglicherweise

verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKrG seien, schließe die Anwen-

dung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht aus. Zwar gehörten zu den im Beitritts-

vertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Gesellschaftsbeteiligung

angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Ge-

winnanteilen oder die Zuweisung steuerlicher Verluste. Das Erlöschen des Wi-

derrufsrechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG werde aber bereits durch die voll-

ständige Erbringung der gegenseitigen Leistungen in demjenigen Vertrag be-

wirkt, der widerrufen werden solle, vorliegend also dem Darlehensvertrag.

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Die Formulierung "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG beziehe sich

auf ein nur zweiseitiges Vertragsverhältnis. Die Rechtsfigur des verbundenen

Geschäfts kenne das Haustürwiderrufsgesetz im Gegensatz zum Verbraucher-

kreditgesetz nicht. Außerdem zeige sich an den Regeln des § 9 VerbrKrG, dass

die wirtschaftlich verbundenen Geschäfte im Ausgangspunkt selbständig ne-

beneinander stünden. Den sich daraus für den Verbraucher ergebenden Risi-

ken begegne das Gesetz durch die Erstreckung des Widerrufs auf den verbun-

denen Vertrag (Abs. 2) und durch die Rechtsfigur des Einwendungsdurchgriffs

(Abs. 3). Dagegen wäre es mit der grundsätzlichen rechtlichen Trennung der

wirtschaftlich verbundenen Geschäfte unvereinbar, die Leistungen der Parteien

in dem einen Vertrag erst dann als vollständig erbracht anzusehen, wenn sie es

auch in dem anderen Vertrag seien.

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Ebenso bestehe unter Schutzzweckgesichtspunkten für eine erweiternde

Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG keine Notwendigkeit. Im Fall der Über-

rumpelung in einer Haustürsituation schütze das Widerrufsrecht den Verbrau-

cher in jedem einzelnen der im Verbund stehenden Vertragsverhältnisse. Zu-

dem habe der Gesetzgeber im Darlehensverhältnis das Widerrufsrecht nach

dem Verbraucherkreditgesetz vorgesehen. Ein Bedürfnis, den so geschaffenen

Verbraucherschutz auszudehnen, bestehe nicht. Nach der Entscheidung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008

(Rs. C-412/06, WM 2008, 869) stehe auch fest, dass der nationale Verbrau-

cherschutz unter den hier gegebenen Umständen und Verhältnissen nicht hinter

den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zurückbleibe.

II.

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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so

dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Be-

gründung einen Rückabwicklungsanspruch des Klägers aus § 3 HWiG verneint.

Ein solcher besteht nicht, weil ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers und sei-

ner Ehefrau nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erklärung des Widerrufs im August

2008 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der

Beklagten im Jahr 1998 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erlo-

schen war.

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1. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage

der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der

Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft

abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz

begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbun-

dene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom

14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. Septem-

ber 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27).

15

a) Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-

schaften (EuGH) vom 10. April 2008 (WM 2008, 869, Tz. 49) ist geklärt, dass

die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht gegen die Vorgaben des Ge-

meinschaftsrechts verstößt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH

gerade in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt für richtli-

nienkonform erachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensver-

trag verbundene Geschäft, die Fondsbeteiligung, nicht vollständig abgewickelt

und das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist.

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b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete

entgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats

eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die

Argumente der Revision geprüft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer Änderung

seiner Rechtsprechung.

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Maßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der

ein Abstellen auch auf das verbundene Geschäft nicht vorsieht. Aus der Ver-

wendung des Begriffs "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr,

dass für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverhältnis maß-

geblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die

Revision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verhältnissen eine Erstreckung

auf das verbundene Geschäft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revi-

sion ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen ei-

nes wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Geschäft erstrecken

(BGHZ 167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtspre-

chung knüpft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des aufgrund einer

Haustürsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem

eindeutigen Wortlaut der Norm im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade

nicht mehr eröffnet ist.

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Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber ha-

be die Rechtfertigung des Erlöschenstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG

in der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollstän-

diger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschafts-

beitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH,

Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haus-

türwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision übersieht, dass auch der

Gesetzgeber allein auf das Rechtsverhältnis abgestellt hat, aus dem das Wider-

rufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu § 2), im Streitfall also der

Darlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem

solchen Geschäft. Nur dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da ande-

renfalls in den Fällen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Be-

schränkung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer lau-

fen würde. Fondsgesellschafter könnten - von den Fällen einer Verwirkung ab-

gesehen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditver-

trag zeitlich nahezu unbegrenzt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags

durchsetzen, obwohl dieser längst von beiden Seiten vollständig erfüllt war.

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Soweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 4

HWiG wortgleichen § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa MünchKomm/

Habersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher

bei Abschluss eines verbundenen Geschäfts nicht schlechter als bei einem

Teilzahlungsgeschäft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der

Norm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die

Regelungen des verbundenen Geschäfts den Verbraucher lediglich davor

schützen, den Kredit in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, wenn er dem

Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine

oder keine vertragsgemäße Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462

S. 23 zu § 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollständiger Zahlung des

Kredits Ansprüche gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist,

dass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgeschäft nur an den

Folgen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen,

nicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verhältnissen

innerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurtei-

len will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 48).

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2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Voraussetzungen des

§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG trotz der unterbliebenen Rückabtretung der siche-

rungshalber übertragenen künftigen Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche des

Klägers erfüllt. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht des Verbrau-

chers bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach beiderseits vollständiger

Erbringung "der Leistung". Sie knüpft damit an § 1 Abs. 1 HWiG an, der eine

auf den Abschluss eines Vertrages über eine "entgeltliche Leistung" gerichtete

Willenserklärung erfasst. Die in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG genannte "Leistung" ist

daher allein die jeweilige (Haupt-)Leistung, die Gegenstand des Haustürge-

schäfts ist, hingegen nicht eine Nebenleistung wie etwa die hier in Rede ste-

hende Freigabe von Sicherheiten (vgl. Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HWiG

Rn. 6).

Wiechers Joeres Ellenberger

Maihold Matthias

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.10.2008 - 21 O 328/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2009 - 6 U 227/08 -