BGH Urteil vom 10.11.2009 – XI ZR 163/09
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 2009 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines erfüllten Darlehens-
vertrages wegen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Dem liegt fol-
gender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein Schmiedemeister, und seine Ehefrau traten zur Steuerer-
sparnis dem geschlossenen Immobilienfonds G.
( Fonds Nr. ) als Gesellschafter bei. Zur Finanzierung der kapi-
talmäßigen Fondsbeteiligung nahmen die Eheleute zeitgleich bei der Rechts-
vorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im August 1990 ein Darle-
hen über nominal 35.128 DM auf, das durch die Zuteilung einer noch anzuspa-
renden Lebensversicherung getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Kredits
traten die Ehepartner die Lebensversicherung sowie die künftigen Lohn-, Ge-
halts- und Sozialansprüche des Klägers ab und verpfändeten außerdem den
finanzierten Fondsanteil. Der Darlehensvertrag der Parteien enthielt keine Wi-
derrufsbelehrung.
Im März 1998 kündigten die Eheleute das Darlehen und zahlten unmit-
telbar danach den Kredit einschließlich Zinsen vollständig zurück. Aufgrund der
Darlehensablösung gab die Beklagte die gestellten Sicherheiten bis auf die ab-
getretenen Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche frei. In der Klageschrift vom
August 2008 erklärten die Eheleute unter Berufung auf das Haustürwiderrufs-
gesetz den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichte-
ten Willenserklärungen. Gestützt hierauf verlangt der Kläger aus eigenem und
abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückzahlung von 22.853,19 € zuzüglich
Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche gegen die
Fondsgesellschaft.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist
erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision
verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetra-
ges gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz in der bis zum 30. September 2000 gel-
tenden Fassung (nachfolgend: HWiG) zu, weil ein etwaiges Widerrufsrecht
nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen sei.
Die Frage, ob zum "Leistungsprogramm" gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG
nicht nur die Erfüllung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten - also die Hin-
gabe und Rückerstattung des Darlehens sowie die Zahlung der Darlehenszin-
sen - gehöre, sondern auch die Freigabe der gestellten Kreditsicherheiten, kön-
ne im vorliegenden Streitfall offen bleiben. Da die Vertragsparteien bis zur
mündlichen Verhandlung am 17. März 2009 - also rund 11 Jahre lang - einver-
nehmlich von einer vollständigen Vertragsabwicklung ausgegangen seien, sei
der Kläger nämlich nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) daran gehindert, sich gegenüber der Beklagten auf die nicht rück-
gängig gemachte Abtretung der Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche zu beru-
fen. Zudem sei der Kläger ausweislich der Abtretungsurkunde als selbständiger
Schmiedemeister tätig gewesen, so dass die Abtretung jedenfalls bei ihrer Ver-
einbarung offenkundig gegenstandslos gewesen sei.
Der Umstand, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt möglicherweise
verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKrG seien, schließe die Anwen-
dung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht aus. Zwar gehörten zu den im Beitritts-
vertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Gesellschaftsbeteiligung
angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Ge-
winnanteilen oder die Zuweisung steuerlicher Verluste. Das Erlöschen des Wi-
derrufsrechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG werde aber bereits durch die voll-
ständige Erbringung der gegenseitigen Leistungen in demjenigen Vertrag be-
wirkt, der widerrufen werden solle, vorliegend also dem Darlehensvertrag.
Die Formulierung "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG beziehe sich
auf ein nur zweiseitiges Vertragsverhältnis. Die Rechtsfigur des verbundenen
Geschäfts kenne das Haustürwiderrufsgesetz im Gegensatz zum Verbraucher-
kreditgesetz nicht. Außerdem zeige sich an den Regeln des § 9 VerbrKrG, dass
die wirtschaftlich verbundenen Geschäfte im Ausgangspunkt selbständig ne-
beneinander stünden. Den sich daraus für den Verbraucher ergebenden Risi-
ken begegne das Gesetz durch die Erstreckung des Widerrufs auf den verbun-
denen Vertrag (Abs. 2) und durch die Rechtsfigur des Einwendungsdurchgriffs
(Abs. 3). Dagegen wäre es mit der grundsätzlichen rechtlichen Trennung der
wirtschaftlich verbundenen Geschäfte unvereinbar, die Leistungen der Parteien
in dem einen Vertrag erst dann als vollständig erbracht anzusehen, wenn sie es
auch in dem anderen Vertrag seien.
Ebenso bestehe unter Schutzzweckgesichtspunkten für eine erweiternde
Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG keine Notwendigkeit. Im Fall der Über-
rumpelung in einer Haustürsituation schütze das Widerrufsrecht den Verbrau-
cher in jedem einzelnen der im Verbund stehenden Vertragsverhältnisse. Zu-
dem habe der Gesetzgeber im Darlehensverhältnis das Widerrufsrecht nach
dem Verbraucherkreditgesetz vorgesehen. Ein Bedürfnis, den so geschaffenen
Verbraucherschutz auszudehnen, bestehe nicht. Nach der Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008
(Rs. C-412/06, WM 2008, 869) stehe auch fest, dass der nationale Verbrau-
cherschutz unter den hier gegebenen Umständen und Verhältnissen nicht hinter
den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zurückbleibe.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so
dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Be-
gründung einen Rückabwicklungsanspruch des Klägers aus § 3 HWiG verneint.
Ein solcher besteht nicht, weil ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers und sei-
ner Ehefrau nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erklärung des Widerrufs im August
2008 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der
Beklagten im Jahr 1998 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erlo-
schen war.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage
der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der
Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft
abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz
begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbun-
dene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. Septem-
ber 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27).
a) Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften (EuGH) vom 10. April 2008 (WM 2008, 869, Tz. 49) ist geklärt, dass
die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht gegen die Vorgaben des Ge-
meinschaftsrechts verstößt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH
gerade in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt für richtli-
nienkonform erachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensver-
trag verbundene Geschäft, die Fondsbeteiligung, nicht vollständig abgewickelt
und das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete
entgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats
eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die
Argumente der Revision geprüft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer Änderung
seiner Rechtsprechung.
Maßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der
ein Abstellen auch auf das verbundene Geschäft nicht vorsieht. Aus der Ver-
wendung des Begriffs "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr,
dass für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverhältnis maß-
geblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die
Revision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verhältnissen eine Erstreckung
auf das verbundene Geschäft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revi-
sion ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen ei-
nes wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Geschäft erstrecken
(BGHZ 167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtspre-
chung knüpft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des aufgrund einer
Haustürsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem
eindeutigen Wortlaut der Norm im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade
nicht mehr eröffnet ist.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber ha-
be die Rechtfertigung des Erlöschenstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG
in der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollstän-
diger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschafts-
beitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH,
Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haus-
türwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision übersieht, dass auch der
Gesetzgeber allein auf das Rechtsverhältnis abgestellt hat, aus dem das Wider-
rufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu § 2), im Streitfall also der
Darlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem
solchen Geschäft. Nur dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da ande-
renfalls in den Fällen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Be-
schränkung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer lau-
fen würde. Fondsgesellschafter könnten - von den Fällen einer Verwirkung ab-
gesehen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditver-
trag zeitlich nahezu unbegrenzt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags
durchsetzen, obwohl dieser längst von beiden Seiten vollständig erfüllt war.
Soweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 4
HWiG wortgleichen § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa MünchKomm/
Habersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher
bei Abschluss eines verbundenen Geschäfts nicht schlechter als bei einem
Teilzahlungsgeschäft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der
Norm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die
Regelungen des verbundenen Geschäfts den Verbraucher lediglich davor
schützen, den Kredit in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, wenn er dem
Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine
oder keine vertragsgemäße Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462
S. 23 zu § 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollständiger Zahlung des
Kredits Ansprüche gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist,
dass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgeschäft nur an den
Folgen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen,
nicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verhältnissen
innerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurtei-
len will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 48).
2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG trotz der unterbliebenen Rückabtretung der siche-
rungshalber übertragenen künftigen Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche des
Klägers erfüllt. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht des Verbrau-
chers bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach beiderseits vollständiger
Erbringung "der Leistung". Sie knüpft damit an § 1 Abs. 1 HWiG an, der eine
auf den Abschluss eines Vertrages über eine "entgeltliche Leistung" gerichtete
Willenserklärung erfasst. Die in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG genannte "Leistung" ist
daher allein die jeweilige (Haupt-)Leistung, die Gegenstand des Haustürge-
schäfts ist, hingegen nicht eine Nebenleistung wie etwa die hier in Rede ste-
hende Freigabe von Sicherheiten (vgl. Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HWiG
Rn. 6).
Wiechers Joeres Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.10.2008 - 21 O 328/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2009 - 6 U 227/08 -