BGH Urteil vom 10.11.2009 – XI ZR 232/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2008 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger begehren von der beklagten Volksbank die Rückzahlung von
Zins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem bei der Rechts-
vorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Jahr 1988 aufgenom-
menen Darlehen erbracht haben. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer
Beteiligung der Kläger an einer Fondsgesellschaft gedient ( Fonds Nr. ..)
und war von ihnen im Zuge einer Umschuldung im Januar 1999 vollständig zu-
rückgezahlt worden.
Die Kläger wurden im Jahr 1988 geworben, sich mit zwei Anteilen an
dem Immobilienfonds Nr. .. zu beteiligen. Ihren Beitritt zur Fondsgesell-
schaft ließen sie am 15. Dezember 1988 notariell beurkunden. Zur Finanzierung
der Beteiligung schlossen sie mit der Beklagten am 15./29. Dezember 1988
einen Darlehensvertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von nominal
68.696 DM ab. Der Darlehensvertrag, der keine Widerrufsbelehrung enthielt,
sah eine Zinsfestschreibung bis 1. Januar 2001 vor. Im Januar 1999 zahlten die
Kläger das Darlehen mit Hilfe eines anderweitig aufgenommenen Kredits vor-
zeitig zurück; die Beklagte gab hierauf die ihr gestellten Sicherheiten frei. Mit
ihrer Klagebegründung vom 3. April 2006 widerriefen die Kläger ihre auf den
Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf das Haus-
türwiderrufsgesetz.
Sie verlangen mit ihrer Klage in Höhe von 50.354,73 € nebst Zinsen die
Rückzahlung der um die Fondsausschüttungen verminderten Darlehenszinsen
sowie des Ablösebetrags zuzüglich einer Verzinsung der aus ihren Eigenmitteln
geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der ihnen aus der Fonds-
beteiligung zustehenden Rechte. Die Beklagte ist den geltend gemachten An-
sprüchen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht -
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Die Revision ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2008, 1784 veröffentlicht ist,
hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch
von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr
ihrer Leistungen aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes zu. Dabei könne dahin
stehen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer für den Abschluss des Dar-
lehensvertrags kausalen Haustürsituation vorgelegen hätten. Ein etwaiges Wi-
derrufsrecht der Kläger sei zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung auf Grund
der vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten nach § 2 Abs. 1
Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen gewesen. Zwar seien die Fondsbetei-
ligung und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9
VerbrKrG. Auch könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass
die darlehensfinanzierte Fondsbeteiligung vollständig beendet und abgewickelt
sei. Darauf komme es aber nicht an. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beider-
seits vollständigen Erbringung der Leistung sei allein auf den Darlehensvertrag,
nicht hingegen auch auf die mit ihm verbundenen Verträge oder nachfolgende
Darlehensverträge abzustellen. Für eine Einbeziehung weiterer Verträge in die
Betrachtung spreche weder der Wortlaut der Norm noch eine rechtssystemati-
sche Betrachtung. Auch eine teleologische Auslegung und der Wille des Ge-
setzgebers rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Gemeinschaftsrechtliche Vor-
gaben erforderten ebenfalls keine andere Sichtweise.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Be-
gründung einen Rückabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG verneint.
Ein solcher besteht nicht, weil ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erklärung des Widerrufs im April 2006 wegen der voran-
gegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Jahr 1999
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen war.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage
der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der
Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft
abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz
begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbun-
dene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. Septem-
ber 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27).
a) Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften (EuGH) vom 10. April 2008 (WM 2008, 869, Tz. 49) ist geklärt, dass
die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht gegen die Vorgaben des Ge-
meinschaftsrechts verstößt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH
gerade in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt für richtli-
nienkonform erachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensver-
trag verbundene Geschäft, die Fondsbeteiligung, nicht vollständig abgewickelt
und das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete
entgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats
eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die
Argumente der Revision geprüft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer Änderung
seiner Rechtsprechung.
Maßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der
ein Abstellen auch auf das verbundene Geschäft nicht vorsieht. Aus der Ver-
wendung des Begriffs "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr,
dass für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverhältnis maß-
geblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die
Revision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verhältnissen eine Erstreckung
auf das verbundene Geschäft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revi-
sion ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen ei-
nes wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Geschäft erstrecken (BGHZ
167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtsprechung
knüpft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des auf Grund einer Haus-
türsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem eindeuti-
gen Wortlaut der Norm im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade nicht mehr
eröffnet ist.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber ha-
be die Rechtfertigung des Erlöschenstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG
in der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollstän-
diger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschafts-
beitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH,
Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haus-
türwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision übersieht, dass auch der
Gesetzgeber allein auf das Rechtsverhältnis abgestellt hat, aus dem das Wider-
rufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu § 2), im Streitfall also der
Darlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem
solchen Geschäft. Nur dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da ande-
renfalls - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - in den Fällen kre-
ditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Beschränkung des Widerrufs-
rechts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer laufen würde. Fondsgesell-
schafter könnten - von den Fällen einer Verwirkung abgesehen - bei unterblie-
bener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag zeitlich nahezu
unbegrenzt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags durchsetzen, obwohl
dieser längst von beiden Seiten vollständig erfüllt war.
Soweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 4
HWiG wortgleichen § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa MünchKomm/
Habersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher
bei Abschluss eines verbundenen Geschäfts nicht schlechter als bei einem
Teilzahlungsgeschäft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der
Norm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die
Regelungen des verbundenen Geschäfts den Verbraucher lediglich davor
schützen, den Kredit in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, wenn er dem
Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine
oder keine vertragsgemäße Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462
S. 23 zu § 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollständiger Zahlung des
Kredits Ansprüche gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist,
dass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgeschäft nur an den Fol-
gen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen,
nicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verhältnissen
innerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurtei-
len will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 48).
2. Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Erlöschen des Wi-
derrufsrechts der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG auch nicht entgegen,
dass sie das Darlehen der Beklagten mit Hilfe des Kredits eines anderen Finan-
zierungsinstituts abgelöst haben, aus dem sich zum Zeitpunkt ihrer Widerrufs-
erklärung noch wirtschaftliche Belastungen für sie ergaben. Wie der erkennen-
de Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR
266/07, WM 2008, 2162, Tz. 4, 27), ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1
Satz 4 HWiG allein entscheidend, ob das ursprüngliche Darlehen mithilfe der
Darlehensvaluta aus dem neuen Kreditvertrag vollständig getilgt worden ist und
den Verbrauchern - wie im Streitfall - ein vom alten Darlehensvertrag unabhän-
giges neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde.
Wiechers Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2006 - 8 O 407/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2008 - 6 U 274/06 -