BGH Urteil vom 11.11.2009 – VIII ZR 11/09
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2008 aufgeho-
ben, soweit darin zum Nachteil des Beklagten entschieden worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war vom 26. März 2003 bis zum 31. März 2006 Mieter einer
Wohnung des Beklagten in D. . Mit der im November 2006 erhobenen
Klage hat der Kläger Rückzahlung der Kaution sowie Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten - insgesamt 8.045,66 € nebst Zinsen - begehrt. Das Amtsgericht
hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von
1.766,36 € nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufungen beider
Parteien durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom
Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage
insgesamt erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung des Beklagten sei beim unzuständigen Gericht eingelegt
und deshalb unzulässig. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei nicht das
angerufene Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig.
Unstreitig habe der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen
Wohnsitz im Inland gehabt. Auch aus § 16 ZPO ergebe sich kein allgemeiner
Gerichtsstand des Klägers im Inland, denn diese Vorschrift setze voraus, dass
die Partei gänzlich wohnsitzlos sei. Insoweit sei der Nachweis erforderlich, dass
der jetzige Aufenthalt des Klägers bei den gebotenen Nachforschungen nicht zu
ermitteln sei. Dies sei indes nicht der Fall, da das Gericht aus allgemein zu-
gänglichen Quellen (Internet) die Anschrift des Klägers in H. , Cali-
fornia (USA) ermittelt habe; diese Anschrift habe der Kläger auch bei Abschluss
des Mietvertrages angegeben. Der Beklagte könne, wie er selbst eingeräumt
habe, nicht widerlegen, dass der Kläger keinen Wohnsitz im Sinne des deut-
schen Rechts an der angegebenen Anschrift in Kalifornien unterhalte. Der Be-
klagte trage aber als Berufungsführer die Vortrags- und Beweislast für die funk-
tionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht
hat das Berufungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit verneint und die bei
ihm eingelegte Berufung des Beklagten aus diesem Grund als unzulässig ver-
worfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die funktio-
nelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hier nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b GVG.
1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte
zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitig-
keiten über Ansprüche, die von oder gegen eine Person erhoben werden, die
ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster
Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Berufungsverfahren der vor
dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Ge-
richtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das
Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen; nur so kann dem Erfordernis der
Rechtssicherheit wirksam Rechnung getragen werden (Senatsbeschlüsse vom
28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, unter II 2 c bb; vom
1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 10. Juli 2007
- VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144, Tz. 4, sowie vom 10. März 2009 - VIII ZB
105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 8).
2. Hiernach hat das Berufungsgericht seine Zuständigkeit rechtsfehler-
haft verneint. In der ersten Instanz ist von keiner Partei vorgebracht worden,
dass der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung der Klagschrift einen allgemeinen
Gerichtsstand im Ausland hatte. Der Kläger hat in der Klagschrift (nur) die Ad-
resse der bis Ende März 2006 vom Beklagten gemieteten Wohnung als seine
ehemalige Wohnanschrift angegeben. Auf die Aufforderung des Beklagten, sei-
ne aktuelle Anschrift mitzuteilen, hat der Kläger erklärt, dass er derzeit keinen
festen Wohnsitz habe und geschäftlich "weltweit unterwegs" sei. Dem ist der
Beklagte nicht entgegengetreten.
Nach diesen Angaben hatte der Kläger bei Klageerhebung einen inländi-
schen allgemeinen Gerichtsstand. Denn gemäß § 16 ZPO wird der allgemeine
Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat und für die ein Aufent-
haltsort im Inland nicht bekannt ist, durch ihren letzten Wohnsitz bestimmt, hier
also durch den (unstreitigen) Wohnsitz des Klägers während der Mietzeit in
D. . Der sich daraus ergebende inländische Gerichtsstand des Klägers
ist während des Verfahrens vor dem Amtsgericht unangegriffen geblieben, denn
keine der Parteien hat geltend gemacht, dass der Kläger im Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit einen ausländischen Wohnsitz hatte.
Das Berufungsgericht hatte deshalb bei der Beurteilung der funktionellen
Zuständigkeit einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand des Klägers zu
Grunde zu legen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b GVG nicht vor und ist das angerufene Landgericht gemäß § 72 Abs. 1
GVG selbst zuständig.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit zum Nach-
teil des Beklagten entschieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher
insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-
scheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen in der Sache
selbst getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2007 - 47 C 15554/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2008 - 21 S 519/07 -