Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.11.2009 – VIII ZR 11/09

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin

Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin

Dr. Fetzer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2008 aufgeho-

ben, soweit darin zum Nachteil des Beklagten entschieden worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war vom 26. März 2003 bis zum 31. März 2006 Mieter einer

Wohnung des Beklagten in D. . Mit der im November 2006 erhobenen

Klage hat der Kläger Rückzahlung der Kaution sowie Erstattung vorgerichtlicher

Anwaltskosten - insgesamt 8.045,66 € nebst Zinsen - begehrt. Das Amtsgericht

hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von

1.766,36 € nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufungen beider

Parteien durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom

5

Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage

insgesamt erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit

für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung des Beklagten sei beim unzuständigen Gericht eingelegt

und deshalb unzulässig. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei nicht das

angerufene Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig.

Unstreitig habe der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen

Wohnsitz im Inland gehabt. Auch aus § 16 ZPO ergebe sich kein allgemeiner

Gerichtsstand des Klägers im Inland, denn diese Vorschrift setze voraus, dass

die Partei gänzlich wohnsitzlos sei. Insoweit sei der Nachweis erforderlich, dass

der jetzige Aufenthalt des Klägers bei den gebotenen Nachforschungen nicht zu

ermitteln sei. Dies sei indes nicht der Fall, da das Gericht aus allgemein zu-

gänglichen Quellen (Internet) die Anschrift des Klägers in H. , Cali-

fornia (USA) ermittelt habe; diese Anschrift habe der Kläger auch bei Abschluss

des Mietvertrages angegeben. Der Beklagte könne, wie er selbst eingeräumt

habe, nicht widerlegen, dass der Kläger keinen Wohnsitz im Sinne des deut-

schen Rechts an der angegebenen Anschrift in Kalifornien unterhalte. Der Be-

klagte trage aber als Berufungsführer die Vortrags- und Beweislast für die funk-

tionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

II.

6

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht

hat das Berufungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit verneint und die bei

ihm eingelegte Berufung des Beklagten aus diesem Grund als unzulässig ver-

worfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die funktio-

nelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hier nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG.

7

1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte

zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitig-

keiten über Ansprüche, die von oder gegen eine Person erhoben werden, die

ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster

Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Berufungsverfahren der vor

dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Ge-

richtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das

Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen; nur so kann dem Erfordernis der

Rechtssicherheit wirksam Rechnung getragen werden (Senatsbeschlüsse vom

28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, unter II 2 c bb; vom

1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 10. Juli 2007

- VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144, Tz. 4, sowie vom 10. März 2009 - VIII ZB

105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 8).

8

2. Hiernach hat das Berufungsgericht seine Zuständigkeit rechtsfehler-

haft verneint. In der ersten Instanz ist von keiner Partei vorgebracht worden,

dass der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung der Klagschrift einen allgemeinen

Gerichtsstand im Ausland hatte. Der Kläger hat in der Klagschrift (nur) die Ad-

resse der bis Ende März 2006 vom Beklagten gemieteten Wohnung als seine

ehemalige Wohnanschrift angegeben. Auf die Aufforderung des Beklagten, sei-

ne aktuelle Anschrift mitzuteilen, hat der Kläger erklärt, dass er derzeit keinen

festen Wohnsitz habe und geschäftlich "weltweit unterwegs" sei. Dem ist der

Beklagte nicht entgegengetreten.

9

Nach diesen Angaben hatte der Kläger bei Klageerhebung einen inländi-

schen allgemeinen Gerichtsstand. Denn gemäß § 16 ZPO wird der allgemeine

Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat und für die ein Aufent-

haltsort im Inland nicht bekannt ist, durch ihren letzten Wohnsitz bestimmt, hier

also durch den (unstreitigen) Wohnsitz des Klägers während der Mietzeit in

D. . Der sich daraus ergebende inländische Gerichtsstand des Klägers

ist während des Verfahrens vor dem Amtsgericht unangegriffen geblieben, denn

keine der Parteien hat geltend gemacht, dass der Kläger im Zeitpunkt der

Rechtshängigkeit einen ausländischen Wohnsitz hatte.

10

Das Berufungsgericht hatte deshalb bei der Beurteilung der funktionellen

Zuständigkeit einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand des Klägers zu

Grunde zu legen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG nicht vor und ist das angerufene Landgericht gemäß § 72 Abs. 1

GVG selbst zuständig.

III.

11

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit zum Nach-

teil des Beklagten entschieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher

insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-

scheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen in der Sache

selbst getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Ball

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2007 - 47 C 15554/06 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2008 - 21 S 519/07 -