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BGH Beschluß vom 01.06.2004 – VIII ZB 2/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 2/04

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und

Dr. Wolst

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

Landgerichts Berlin, Zivilkammer 64, vom 2. Dezember 2003 wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Beschwerdewert: 21.474,26 €.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis.

Die Klägerin, deren Anschrift in der Klageschrift mit "z. Zt. P. ,

Puerto Plate, Dominikanische Republik" angegeben worden war, war in der er-

sten Instanz in vollem Umfang unterlegen. In der beim Landgericht eingereich-

ten Berufungsschrift vom 25. August 2003 gab die Klägerin die gleiche Anschrift

an, jedoch ohne den Zusatz "z. Zt.". Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin die Berufung fristgerecht begründet hatten, hat das Berufungsgericht

unter dem 4. November 2003 darauf hingewiesen, daß es Bedenken gegen die

Zulässigkeit der Berufung habe, "da diese gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG bei

dem Kammergericht hätte eingelegt werden müssen." Es hat ferner angefragt,

ob die Berufung zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom 17. November

2003 haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erklärt, sie könnten nicht

feststellen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung der Klage keinen all-

gemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt hätte. Sie haben darauf verwiesen,

daß in der Klageschrift die Anschrift mit dem Zusatz "z. Zt." versehen worden

sei, und um eine längere Frist zur Stellungnahme gebeten.

Durch den angefochtenen Beschluß vom 2. Dezember 2003 hat das Be-

rufungsgericht die Berufung der Klägerin verworfen und zur Begründung auf die

Verfügung vom 4. November 2003 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätz-

licher Bedeutung für die Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

GVG, der durch Art. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I

S. 1887) neu gefaßt worden ist, zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen

nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die

Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß

vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1 b).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet und daher zurück-

zuweisen.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt der ange-

fochtene Beschluß nicht deshalb der Aufhebung, weil er nicht ausreichend be-

gründet wäre (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO). Das Berufungsgericht hat in sei-

nem Verwerfungsbeschluß vom 2. Dezember 2003 ausdrücklich auf den Hin-

weis vom 4. November 2003 Bezug genommen, in dem auf die Vorschrift des

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG verwiesen wird. Daß in dem Hinweis lediglich von

Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung gesprochen wird, ist ent-

gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. Aus dem

Verwerfungsbeschluß wird hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht ge-

rade die in dem Hinweis genannten "Bedenken" zur Begründung seiner Verwer-

fungsentscheidung herangezogen hat.

b) Der Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts war auch im übrigen

rechtmäßig. Für die Berufung im vorliegenden Verfahren war nach § 119 Abs. 1

Nr. 1 b GVG das Kammergericht zuständig.

Nach dieser Vorschrift ist das Oberlandesgericht zuständig in Streitigkei-

ten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die

ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster

Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes

hatte. Entscheidend für die Frage des Gerichtsstands ist dabei der Zeitpunkt

des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klage-

schrift an diese Partei gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (Be-

schluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, BB 2004, 1077). Der allgemeine

Gerichtsstand einer natürlichen Person wird nach § 13 ZPO durch ihren Wohn-

sitz bestimmt. Der Wohnsitz der Klägerin lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung

in der Dominikanischen Republik. Zutreffend weist zwar die Rechtsbeschwerde

darauf hin, daß die Anschrift der Klägerin in der Dominikanischen Republik in

der Klageschrift mit dem Zusatz "z. Zt." versehen ist. Vorliegend ist jedoch nicht

dargetan und auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Klageer-

hebung einen Wohnsitz im Inland hatte. Es wäre Sache der Klägerin gewesen,

darzulegen, woraus sich ergäbe, daß sie bei Klageerhebung tatsächlich ihren

Wohnsitz noch in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Dies hat sie nicht ge-

tan. Neben dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die eine klare Zuständigkeits-

regelung auch für Rechtsmittelverfahren mit Auslandsberührung erfordert, ge-

bietet ferner das Rechtsstaatsprinzip, den Zugang zu den in den Verfahrens-

ordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen

nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Diesem Gebot kann nur

dadurch wirksam Rechnung getragen werden, daß im Rechtsmittelverfahren

regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene

inländische bzw. ausländische Gerichtsstand auch einer Partei zugrunde gelegt

wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzo-

gen ist (BGH, Beschluß vom 28. Januar 2004 aaO unter II 2 c bb).

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst